Urteile Wettbewerbsrecht, Werbung

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BGH: Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung

Beschluss v. 10.12.2009, Az. I ZR 201/07

1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 kann E-Mail-Werbung nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein. Ein mutmaßliches Einverständnis reicht auch bei Werbung, die sich an Unternehmer richtet, nicht aus.

2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.


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BGH: Gib mal Zeitung

Urteil v. 01.10.2009, Az. I ZR 134/07

Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.


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OLG Brandenburg: Zur Zulässigkeit von Glücksspielwerbung

Urteil v. 18.08.2009, Az. 6 U 103/08

1. Es ist zulässig, den möglichen Höchstgewinn der nächsten Lottoausspielung (Jackpot) zahlenmäßig zu benennen, sofern der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GlüStV gegeben ist und das Verbot der Teilnahme für Minderjährige und die vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten daneben nicht untergehen.

2. Das umfassende Werbeverbot im § 5 Abs. 3 für Glücksspiele im Internet soll den Verbraucher schützen, nicht etwa den Mitbewerber.

3. Aus der reinen Platzierung der Teilnahmescheine für Glücksspiele in unmittelbarer Nähe und ohne Trennung vom Süßwarenangebot, lässt sich eine an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen gerichtete Werbung nicht ableiten.


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LG Berlin: Unzulässige Freundschaftswerbung per E-Mail

Beschluss v. 18.08.2009, Az. 15 S 8/09

1.) Wer in einem Online-Shop eine Funktion zum Versand von "Einladungen" per E-Mail einrichtet, haftet für die versandten E-Mails jedenfalls dann als Störer, wenn er seine Kunden durch das Versprechen von Prämien zur Eingabe von Adressen Dritter animiert.

2.) Eine zulässige Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens liegt nicht vor, wenn der Versender überhaupt nicht davon ausgeht, der Empfänger habe sich selbst eingetragen, sondern weiß, dass die Adressen von Dritten in ein Formular zur Freundschaftswerbung eingetragen wurden. Inhaltlich liegt keine Check-Mail vor, wenn die E-Mail bereits Werbung enthält.

3.) Werbung liegt nicht nur bei der Empfehlung eines bestimmten Produktes vor. Es genügt, wenn sich die Botschaft darauf bezieht, einem bestimmten Anbieter den Vorzug vor anderen Bezugsmöglichkeiten zu geben.


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KG Berlin: Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung

Urteil v. 12.08.2009, Az. 24 U 40/09

1. Auch Glücksspielanbieter, die ohne ausdrückliche Erlaubnis Lotterien anbieten (“unclean-hands” Einwand), dürfen gegen wettbewerbswidrige Verstöße der staatlichen Lotteriegesellschaft oder deren Annahmestellen klagen.

2. Die Werbung mit einem lachenden „Lotto-Trainer“, dem der Spruch „Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!“ zugeschrieben wird, verstößt gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV und ist damit unzulässig.

3. Für die reine Image- oder Aufmerksamkeitswerbung, also die bloße Wiedergabe einer Marke oder eines sonstigen Unternehmenszeichens gelten die gesetzlichen Aufklärungspflichten nicht oder nur vermindert, weil diese Werbeformen die Rationalität der Nachfrageentscheidung kaum beeinträchtigen und es an einer konkreten Einflussnahme auf die Nachfrageentscheidung fehlt.

4. Allein aus der Platzierung von Glücksspielwerbung inmitten eines Süßwarensortiments lässt sich nicht darauf schließen, dass sich die Werbung an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet.


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BGH: Arzneimittelpräsentation im Internet

Beschluss v. 16.07.2009, Az. I ZR 223/06

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?


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BGH: Versandkosten bei Froogle

Urteil v. 16.07.2009, Az. I ZR 140/07

Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.


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BGH: Kamerakauf im Internet

Urteil v. 16.07.2009, Az. I ZR 50/07

a) Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

b) Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.


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AG München: Autoresponder-Spam

Urteil v. 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09

1. Eine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails kann neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Sie kann in Anbetracht der zur Aussonderung notwendigen Arbeit und Kosten als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG angesehen werden. Dies gilt auch, wenn die E-Mail im Subject entsprechend als Werbung gekennzeichnet ist.

2. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist für die Annahme einer Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails nicht ausreichend.

3. Die vorstehenden Feststellungen gelten insbesondere auch für Werbe-E-Mails, welche automatisch von einer Autoresponder-Funktion auf eine zuvor eingegange E-Mail hin generiert werden und an den Absender der vorherigen E-Mail gerichtet sind.


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BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel

Urteil v. 09.07.2009, Az. I ZR 64/07

a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.

b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.

c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II).


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BGH: Solange der Vorrat reicht

Urteil v. 18.06.2009, Az. I ZR 224/06

a) Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen.

b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.


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OLG Hamm: Irreführende Werbung in Google AdWords

Urteil v. 04.06.2009, Az. 4 U 19/09

1. Eine Werbe-Aussage, die im Rahmen von Google AdWords getroffen wird und eine Warenlieferung binnen 24 Stunden verspricht, ist geeignet eine Fehlvorstellung beim durchschnittlich verständigen Verbraucher hervorzurufen, wenn der einschränkende Hinweis, dass beim 24 Stunden-Service jedoch nur Bestellungen berücksichtigt werden können, die bis zu einer bestimmten Uhrzeit vorliegen, fehlt. Erfolgt allerdings der über diesen Umstand aufklärende Hinweis direkt auf der über die Anzeige zwangsläufig zur Bestellung aufzurufenden Startseite des Anbieters, so reicht die bewirkte Fehlvorstellung für die Annahme einer unlauteren Irreführung nicht aus.

2. Der Grundsatz, dass nachfolgende aufklärende Hinweise eine bereits eingetretene Irreführung im Hinblick auf eine missbilligte Anlockwirkung grundsätzlich nicht mehr beseitigt, findet im Rahmen von Google AdWords keine Anwendung. Denn so sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der verlinkten Angebotsseite mit dem klarstellenden Hinweis gelangt ist, verlässt er diese auch wieder, wenn er erkennt, dass das Angebot ihm nicht zusagt. Insofern ist diese Anlockwirkung die Angebotsseite zu besuchen nicht damit vergleichbar, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird.


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BGH: E-Mail-Werbung II

Beschluss v. 20.05.2009, Az. I ZR 218/07

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.


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BGH: Preisangaben im Internet - Dr. Clauder's Hufpflege

Urteil v. 26.02.2009, Az. I ZR 163/06

a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.

b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).

c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.


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LG Hamburg: Speicherung einer Einwilligung zu Telefonwerbung

Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08

1. Der Speicherung eine Einwilligungserklärung i. S. v. § 7 II Nr. 2 UWG durch das werbende Unternmehmen stehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Denn wenn ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht damit jedenfalls ein "vertragsähnliches Vertrauensverhältnis" i. S. d. §§ 27, 28 BDSG.

2. Das Interesse eines werbenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, ist ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 I Nr. 2 BDSG, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.

3. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke, die im Rahmen von § 35 I Nr. 3 BDSG solange zulässig ist, wie das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen ist. Mithin ist die erhebende Stelle während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG daher nicht zur Löschung verpflichtet. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG ist es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliegt.


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OLG Frankfurt: Informationspflichten bei einer Gewinnspielankündigung in der Fernsehwerbung

Urteil v. 27.04.2007, Az. 6 U 108/06

Ermöglicht die Ankündigung eines Gewinnspiels im Rahmen eines Fernsehspots noch nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel, reicht zur Erfüllung der Informationspflichten ein Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle wie „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ grundsätzlich aus.


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KG Berlin: Zur Kennzeichnung von Werbung im Internet

Urteil v. 30.06.2006, Az. 5 U 127/05

1. Ein „Mitbewerber“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potentieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevor steht. Eine Markenanmeldung und -eintragung ist ein Indiz für eine beabsichtigte Geschäftsaufnahme im entsprechenden Bereich für den die Marke registriert wurde.

2. Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ein Hinweis „Anzeige“ muss so angebracht werden, dass klar ersichtlich ist, auf welche Elemente einer Internetseite er sich bezieht. Ein einzelner Hinweis über einer Seite, die sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte enthält, ist nicht ausreichend.


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BGH: Arzneimittelwerbung im Internet

Urteil v. 30.03.2006, Az. I ZR 24/03

a) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

b) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.

c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.


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BVerfG: Zur Trennung von Werbung und redaktionellem Text

Beschluss v. 21.07.2005, Az. 1 BvR 217/99

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Grundsatz der Lauterkeit des Wettbewerbs das Gebot entnommen wird, Werbung und redaktionellen Text zu trennen. Auch widerspricht es nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.

2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.


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BGH : Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

Urteil v. 24.06.2004, Az. I ZR 26/02

1. Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.


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BGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

Urteil v. 09.11.2000, Az. I ZR 167/98

1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.

2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.


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Kommentare

Sa, 13.03.2010 11:39
Ich habe mal vor ein paar Jahren für einen Mandanten RTL wegen einer definitiv böswilligen Versteckte Kamera-Sache a […]
Mo, 08.03.2010 23:19
Äh, stimmt nicht. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richt linie existiert noch. Eine Klage ist m.W. auch nicht anhängig; i […]
Mo, 08.03.2010 10:39
Bin sehr gespannt auf dieses Werk. Diese schöne Übersicht hat mein Interesse völlig geweckt.
Do, 04.03.2010 21:53
Man hört immer wieder: "Das Verfassungsgericht bedient sich Begründungsmustern, die so spitzfindig sind, dass man s […]

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