Urteile >> Wettbewerbsrecht >> Werbung
Werbung
LG Düsseldorf: Werbende Pressemitteilungen sind als Werbung zu kennzeichnen
Urteil v. 2011-08-24, Az. 12 O 329/11
1. Vermitteln Beiträge auf einem Internetportal sowohl im "Anleser" (Teaser) als auch im Volltext dem situationsadäquat ausmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck redaktioneller Beiträge und verschleiern dadurch, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt, wird in unlauterer Weise gegen das Trennungsverbot verstoßen.
2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen.
2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Schriftgröße von Fußnotenhinweisen in Zeitungsanzeigen
Urteil v. 2011-07-15, Az. 6 U 59/11
Ob ein Fußnotenhinweis in einer Zeitungsanzeige den Anforderungen an die Lesbarkeit noch genügt, kann nicht ausschließlich auf die Größe der Schrift abgestellt werden. Besteht etwa ein deutlicher Kontrast zwischen der Farbe der Schrift und der Farbe des Hintergrundes, kann auch eine Schriftgröße von 5,5 Pt. ausreichend deutlich sein. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass ein Fußnotenhinweis, der auf hochwertigem weißen Schreibpapier gerade noch lesbar ist, möglicherweise auf Zeitungspapier nicht mehr ausreichend erkennbar ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Bonn: Werbung für E-Postbrief wettbewerbswidrig
Urteil v. 2011-06-30, Az. 14 O 17/11
Die Aussage "Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief" stellt eine unlautere Handlung i. S. d. § 5 UWG dar, weil sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Werbung mit Garantie
Urteil v. 2011-04-14, Az. I ZR 133/09
a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.
b) Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.
b) Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Kreditkartenübersendung
Urteil v. 2011-03-03, Az. I ZR 167/09
Die einmalige unaufgeforderte Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte durch ein Bankunternehmen an seine Kunden stellt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn der Empfänger erkennt, dass er eine gesonderte Erklärung abgeben muss, um die Kreditkarte verwenden zu können, und dass er - wenn er an dem Angebot nicht interessiert ist - die Kreditkarte auf ihm sicher erscheinende Weise entsorgen kann.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Double-opt-in-Verfahren
Urteil v. 2011-02-10, Az. I ZR 164/09
a) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (sog. "optin"), steht mit dem Unionsrecht im Einklang.
b) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.
c) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Doubleoptin-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.
d) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.
e) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung I).
b) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.
c) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Doubleoptin-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.
d) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.
e) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung I).
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Abmahnung wegen Werbung mit Anwaltskosten
Urteil v. 2010-10-05, Az. 16 O 301/10
1. Bei der Werbung mit Anwaltsgebühren muss gegenüber Verbrauchern der Bruttopreis angegeben werden.
2. Eine wirksame Abmahnung erfordert die Angaben der konkreten Verletzungshandlung und eine zumindest ungefähre Grundlage der rechtlichen Würdigung.
2. Eine wirksame Abmahnung erfordert die Angaben der konkreten Verletzungshandlung und eine zumindest ungefähre Grundlage der rechtlichen Würdigung.
Die Entscheidung im VolltextEuGH: Portakabin – Keyword Advertising
Urteil v. 2010-07-08, Az. C-558/08
1. Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
2. Art. 6 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen durch Werbende als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes nach Art. 5 der Richtlinie 89/104 verboten werden kann, sich diese Werbenden in der Regel nicht auf die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme berufen können, um dem Verbot zu entgehen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob tatsächlich keine Benutzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 vorliegt, die als den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend angesehen werden kann.
3. Art. 7 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden nicht verbieten kann, anhand eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, das der Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für den Wiederverkauf von Waren zu werben, die von dem Markeninhaber hergestellt und von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, sofern nicht ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104, der es rechtfertigt, dass sich der Markeninhaber dem widersetzt, gegeben ist, wie eine Benutzung des Zeichens, die die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder eine Benutzung, die den Ruf der Marke erheblich schädigt.
2. Art. 6 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen durch Werbende als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes nach Art. 5 der Richtlinie 89/104 verboten werden kann, sich diese Werbenden in der Regel nicht auf die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme berufen können, um dem Verbot zu entgehen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob tatsächlich keine Benutzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 vorliegt, die als den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend angesehen werden kann.
3. Art. 7 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden nicht verbieten kann, anhand eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, das der Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für den Wiederverkauf von Waren zu werben, die von dem Markeninhaber hergestellt und von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, sofern nicht ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104, der es rechtfertigt, dass sich der Markeninhaber dem widersetzt, gegeben ist, wie eine Benutzung des Zeichens, die die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder eine Benutzung, die den Ruf der Marke erheblich schädigt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Duravit – AdWords-Markenbeschwerde
Urteil v. 2010-07-02, Az. 6 U 48/10
Zur gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG durch eine vom Markeninhaber bei Google eingelegte "Markenbeschwerde", durch die Dritte an der Bewerbung der durch sie vertriebenen Produkte gehindert werden.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Werbung mit Anwaltskosten
Beschluss v. 2010-07-02, Az. 16 O 301/10
Zur Werbung von Rechtsanwälten mit der Höhe von Gebührensätzen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Thüringen: „Voreingestellte“ Einwilligung in Newsletterempfang
Urteil v. 2010-04-21, Az. 2 U 88/10
1. Eine Einwilligung in den Empfang eines E-Mail-Newsletters ist nicht „ausdrücklich“ im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG, wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde seine Einwilligung im Rahmen einer Registrierung bei einem Online-Shop erteilt, vorausgewählt ist. Muss der Kunde im Rahmen der Registrierung aktiv werden, um den Newsletter nicht zu erhalten, liegt keine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern vielmehr ein passives „Nichterklären“.
2. Die Verwendung einer E-Mail-Adresse zum Zwecke der Direktwerbung im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die beworbenen Produkte eine Ähnlichkeit zu bereits gekauften Waren aufweisen. Entscheidend ist dabei der gleiche typische Verwendungszweck oder der Bedarf des Kunden.
3. Der pauschaler Hinweis bei der Erhebung einer E-Mail-Adresse, die Einwilligung könne jederzeit ohne Kosten widerrufen werden, genügt nicht den Anforderungen von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Vielmehr hat der Verwender der E-Mail-Adresse darauf hinzuweisen, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
2. Die Verwendung einer E-Mail-Adresse zum Zwecke der Direktwerbung im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die beworbenen Produkte eine Ähnlichkeit zu bereits gekauften Waren aufweisen. Entscheidend ist dabei der gleiche typische Verwendungszweck oder der Bedarf des Kunden.
3. Der pauschaler Hinweis bei der Erhebung einer E-Mail-Adresse, die Einwilligung könne jederzeit ohne Kosten widerrufen werden, genügt nicht den Anforderungen von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Vielmehr hat der Verwender der E-Mail-Adresse darauf hinzuweisen, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Irreführende Werbung mit DIN-Normen
Beschluss v. 2010-04-20, Az. 5 W 92/10
Wird in einer Werbung eine DIN-Norm in Bezug genommenen, die bei Angaben des Produktherstellers zu bestimmten Werten seiner Produkte (hier: Wärmedämmungswerte) weitere Verfahrensangaben (betreffend die Feststellung dieser Werte) fordert, dann bezieht sich diese Erfordernis grundsätzlich nur auf Angaben des Herstellers selbst und nur auf solche auf dem Produkt oder seiner Verpackung, nicht aber auf die Angabe dieser Werte durch einen Händler in dessen Werbung für diese Produkte.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Ohne 19% Mehrwertsteuer
Urteil v. 2010-03-31, Az. I ZR 75/08
Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Versandkosten bei Froogle II
Urteil v. 2010-03-18, Az. I ZR 16/08
Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Espressomaschine
Urteil v. 2010-03-11, Az. I ZR 123/08
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel
Urteil v. 2010-03-11, Az. I ZR 27/08
Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung
Beschluss v. 2009-12-10, Az. I ZR 201/07
1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 kann E-Mail-Werbung nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein. Ein mutmaßliches Einverständnis reicht auch bei Werbung, die sich an Unternehmer richtet, nicht aus.
2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.
2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Sondernewsletter
Urteil v. 2009-12-10, Az. I ZR 149/07
a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.
b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.
c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des GegenstandswertsAnschließend wird für Internet-Flatrates geworben. Wieder findet sich ein über die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person zeigt, dazu der Text in weißer Schrift auf orangefarbenem Grund: des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.
b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.
c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des GegenstandswertsAnschließend wird für Internet-Flatrates geworben. Wieder findet sich ein über die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person zeigt, dazu der Text in weißer Schrift auf orangefarbenem Grund: des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Gib mal Zeitung
Urteil v. 2009-10-01, Az. I ZR 134/07
Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
Die Entscheidung im VolltextOLG Brandenburg: Zur Zulässigkeit von Glücksspielwerbung
Urteil v. 2009-08-18, Az. 6 U 103/08
1. Es ist zulässig, den möglichen Höchstgewinn der nächsten Lottoausspielung (Jackpot) zahlenmäßig zu benennen, sofern der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GlüStV gegeben ist und das Verbot der Teilnahme für Minderjährige und die vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten daneben nicht untergehen.
2. Das umfassende Werbeverbot im § 5 Abs. 3 für Glücksspiele im Internet soll den Verbraucher schützen, nicht etwa den Mitbewerber.
3. Aus der reinen Platzierung der Teilnahmescheine für Glücksspiele in unmittelbarer Nähe und ohne Trennung vom Süßwarenangebot, lässt sich eine an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen gerichtete Werbung nicht ableiten.
2. Das umfassende Werbeverbot im § 5 Abs. 3 für Glücksspiele im Internet soll den Verbraucher schützen, nicht etwa den Mitbewerber.
3. Aus der reinen Platzierung der Teilnahmescheine für Glücksspiele in unmittelbarer Nähe und ohne Trennung vom Süßwarenangebot, lässt sich eine an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen gerichtete Werbung nicht ableiten.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Unzulässige Freundschaftswerbung per E-Mail
Beschluss v. 2009-08-18, Az. 15 S 8/09
1.) Wer in einem Online-Shop eine Funktion zum Versand von "Einladungen" per E-Mail einrichtet, haftet für die versandten E-Mails jedenfalls dann als Störer, wenn er seine Kunden durch das Versprechen von Prämien zur Eingabe von Adressen Dritter animiert.
2.) Eine zulässige Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens liegt nicht vor, wenn der Versender überhaupt nicht davon ausgeht, der Empfänger habe sich selbst eingetragen, sondern weiß, dass die Adressen von Dritten in ein Formular zur Freundschaftswerbung eingetragen wurden. Inhaltlich liegt keine Check-Mail vor, wenn die E-Mail bereits Werbung enthält.
3.) Werbung liegt nicht nur bei der Empfehlung eines bestimmten Produktes vor. Es genügt, wenn sich die Botschaft darauf bezieht, einem bestimmten Anbieter den Vorzug vor anderen Bezugsmöglichkeiten zu geben.
2.) Eine zulässige Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens liegt nicht vor, wenn der Versender überhaupt nicht davon ausgeht, der Empfänger habe sich selbst eingetragen, sondern weiß, dass die Adressen von Dritten in ein Formular zur Freundschaftswerbung eingetragen wurden. Inhaltlich liegt keine Check-Mail vor, wenn die E-Mail bereits Werbung enthält.
3.) Werbung liegt nicht nur bei der Empfehlung eines bestimmten Produktes vor. Es genügt, wenn sich die Botschaft darauf bezieht, einem bestimmten Anbieter den Vorzug vor anderen Bezugsmöglichkeiten zu geben.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung
Urteil v. 2009-08-12, Az. 24 U 40/09
1. Auch Glücksspielanbieter, die ohne ausdrückliche Erlaubnis Lotterien anbieten (“unclean-hands” Einwand), dürfen gegen wettbewerbswidrige Verstöße der staatlichen Lotteriegesellschaft oder deren Annahmestellen klagen.
2. Die Werbung mit einem lachenden „Lotto-Trainer“, dem der Spruch „Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!“ zugeschrieben wird, verstößt gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV und ist damit unzulässig.
3. Für die reine Image- oder Aufmerksamkeitswerbung, also die bloße Wiedergabe einer Marke oder eines sonstigen Unternehmenszeichens gelten die gesetzlichen Aufklärungspflichten nicht oder nur vermindert, weil diese Werbeformen die Rationalität der Nachfrageentscheidung kaum beeinträchtigen und es an einer konkreten Einflussnahme auf die Nachfrageentscheidung fehlt.
4. Allein aus der Platzierung von Glücksspielwerbung inmitten eines Süßwarensortiments lässt sich nicht darauf schließen, dass sich die Werbung an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet.
2. Die Werbung mit einem lachenden „Lotto-Trainer“, dem der Spruch „Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!“ zugeschrieben wird, verstößt gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV und ist damit unzulässig.
3. Für die reine Image- oder Aufmerksamkeitswerbung, also die bloße Wiedergabe einer Marke oder eines sonstigen Unternehmenszeichens gelten die gesetzlichen Aufklärungspflichten nicht oder nur vermindert, weil diese Werbeformen die Rationalität der Nachfrageentscheidung kaum beeinträchtigen und es an einer konkreten Einflussnahme auf die Nachfrageentscheidung fehlt.
4. Allein aus der Platzierung von Glücksspielwerbung inmitten eines Süßwarensortiments lässt sich nicht darauf schließen, dass sich die Werbung an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Arzneimittelpräsentation im Internet
Beschluss v. 2009-07-16, Az. I ZR 223/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?
Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?
Die Entscheidung im VolltextBGH: Versandkosten bei Froogle
Urteil v. 2009-07-16, Az. I ZR 140/07
Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Kamerakauf im Internet
Urteil v. 2009-07-16, Az. I ZR 50/07
a) Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
b) Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.
b) Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.
Die Entscheidung im VolltextAG München: Autoresponder-Spam
Urteil v. 2009-07-09, Az. 161 C 6412/09
1. Eine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails kann neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Sie kann in Anbetracht der zur Aussonderung notwendigen Arbeit und Kosten als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG angesehen werden. Dies gilt auch, wenn die E-Mail im Subject entsprechend als Werbung gekennzeichnet ist.
2. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist für die Annahme einer Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails nicht ausreichend.
3. Die vorstehenden Feststellungen gelten insbesondere auch für Werbe-E-Mails, welche automatisch von einer Autoresponder-Funktion auf eine zuvor eingegange E-Mail hin generiert werden und an den Absender der vorherigen E-Mail gerichtet sind.
2. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist für die Annahme einer Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails nicht ausreichend.
3. Die vorstehenden Feststellungen gelten insbesondere auch für Werbe-E-Mails, welche automatisch von einer Autoresponder-Funktion auf eine zuvor eingegange E-Mail hin generiert werden und an den Absender der vorherigen E-Mail gerichtet sind.
Die Entscheidung im VolltextBGH: FIFA-WM-Gewinnspiel
Urteil v. 2009-07-09, Az. I ZR 64/07
a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.
b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II).
b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II).
Die Entscheidung im VolltextBGH: Solange der Vorrat reicht
Urteil v. 2009-06-18, Az. I ZR 224/06
a) Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen.
b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.
b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Irreführende Werbung in Google AdWords
Urteil v. 2009-06-04, Az. 4 U 19/09
1. Eine Werbe-Aussage, die im Rahmen von Google AdWords getroffen wird und eine Warenlieferung binnen 24 Stunden verspricht, ist geeignet eine Fehlvorstellung beim durchschnittlich verständigen Verbraucher hervorzurufen, wenn der einschränkende Hinweis, dass beim 24 Stunden-Service jedoch nur Bestellungen berücksichtigt werden können, die bis zu einer bestimmten Uhrzeit vorliegen, fehlt. Erfolgt allerdings der über diesen Umstand aufklärende Hinweis direkt auf der über die Anzeige zwangsläufig zur Bestellung aufzurufenden Startseite des Anbieters, so reicht die bewirkte Fehlvorstellung für die Annahme einer unlauteren Irreführung nicht aus.
2. Der Grundsatz, dass nachfolgende aufklärende Hinweise eine bereits eingetretene Irreführung im Hinblick auf eine missbilligte Anlockwirkung grundsätzlich nicht mehr beseitigt, findet im Rahmen von Google AdWords keine Anwendung. Denn so sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der verlinkten Angebotsseite mit dem klarstellenden Hinweis gelangt ist, verlässt er diese auch wieder, wenn er erkennt, dass das Angebot ihm nicht zusagt. Insofern ist diese Anlockwirkung die Angebotsseite zu besuchen nicht damit vergleichbar, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird.
2. Der Grundsatz, dass nachfolgende aufklärende Hinweise eine bereits eingetretene Irreführung im Hinblick auf eine missbilligte Anlockwirkung grundsätzlich nicht mehr beseitigt, findet im Rahmen von Google AdWords keine Anwendung. Denn so sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der verlinkten Angebotsseite mit dem klarstellenden Hinweis gelangt ist, verlässt er diese auch wieder, wenn er erkennt, dass das Angebot ihm nicht zusagt. Insofern ist diese Anlockwirkung die Angebotsseite zu besuchen nicht damit vergleichbar, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird.
Die Entscheidung im VolltextBGH: E-Mail-Werbung II
Beschluss v. 2009-05-20, Az. I ZR 218/07
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Preisangaben im Internet - Dr. Clauder's Hufpflege
Urteil v. 2009-02-26, Az. I ZR 163/06
a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.
b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).
c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.
b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).
c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Speicherung einer Einwilligung zu Telefonwerbung
Urteil v. 2008-12-20, Az. 312 O 362/08
1. Der Speicherung eine Einwilligungserklärung i. S. v. § 7 II Nr. 2 UWG durch das werbende Unternmehmen stehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Denn wenn ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht damit jedenfalls ein "vertragsähnliches Vertrauensverhältnis" i. S. d. §§ 27, 28 BDSG.
2. Das Interesse eines werbenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, ist ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 I Nr. 2 BDSG, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.
3. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke, die im Rahmen von § 35 I Nr. 3 BDSG solange zulässig ist, wie das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen ist. Mithin ist die erhebende Stelle während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG daher nicht zur Löschung verpflichtet. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG ist es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliegt.
2. Das Interesse eines werbenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, ist ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 I Nr. 2 BDSG, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.
3. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke, die im Rahmen von § 35 I Nr. 3 BDSG solange zulässig ist, wie das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen ist. Mithin ist die erhebende Stelle während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG daher nicht zur Löschung verpflichtet. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG ist es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliegt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Informationspflichten bei einer Gewinnspielankündigung in der Fernsehwerbung
Urteil v. 2007-04-27, Az. 6 U 108/06
Ermöglicht die Ankündigung eines Gewinnspiels im Rahmen eines Fernsehspots noch nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel, reicht zur Erfüllung der Informationspflichten ein Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle wie „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ grundsätzlich aus.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zur Kennzeichnung von Werbung im Internet
Urteil v. 2006-06-30, Az. 5 U 127/05
1. Ein „Mitbewerber“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potentieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevor steht. Eine Markenanmeldung und -eintragung ist ein Indiz für eine beabsichtigte Geschäftsaufnahme im entsprechenden Bereich für den die Marke registriert wurde.
2. Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ein Hinweis „Anzeige“ muss so angebracht werden, dass klar ersichtlich ist, auf welche Elemente einer Internetseite er sich bezieht. Ein einzelner Hinweis über einer Seite, die sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte enthält, ist nicht ausreichend.
2. Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ein Hinweis „Anzeige“ muss so angebracht werden, dass klar ersichtlich ist, auf welche Elemente einer Internetseite er sich bezieht. Ein einzelner Hinweis über einer Seite, die sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte enthält, ist nicht ausreichend.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Arzneimittelwerbung im Internet
Urteil v. 2006-03-30, Az. I ZR 24/03
a) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.
b) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.
b) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Zur Trennung von Werbung und redaktionellem Text
Beschluss v. 2005-07-21, Az. 1 BvR 217/99
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Grundsatz der Lauterkeit des Wettbewerbs das Gebot entnommen wird, Werbung und redaktionellen Text zu trennen. Auch widerspricht es nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.
2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.
Die Entscheidung im VolltextBGH : Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee
Urteil v. 2004-06-24, Az. I ZR 26/02
1. Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.
2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens
Urteil v. 2000-11-09, Az. I ZR 167/98
1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare