Verbraucherschutzrecht

LG Bonn: Werbung für E-Postbrief wettbewerbswidrig

Die Aussage "Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief" stellt eine unlautere Handlung i. S. d. § 5 UWG dar, weil sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

OLG Koblenz: Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag

1. Ein Widerspruchsrecht des Kunden gegen die Änderung des Vertragsinhaltes mittels Zugangsfiktion genügt nicht, um eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB auszuschließen.

2. Eine Klausel in AGB, die die Geltung selbiger AGB für zukünftige Geschäfte im Voraus festlegt, stellt auch bereits dann eine unangemesse Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB dar, wenn sie auf das ursprüngliche Geschäftsverhältnis keine Auswirkungen hat.

3. Die für eine Rücklastschrift entstehenden Kosten stellen keinen Schaden sondern Vertragsdurchführungs- und -abwicklungskosten dar, deren Rückforderung in AGB eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB darstellt.

4. Eine Vertragsstrafenklausel in AGB, die bei Beteiligung eines Verbrauchers verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.

5. Eine AGB-Klausel, die unterschiedliche Regelungen über die zeitliche Bindung und die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten für Unternehmer und Verbraucher aus beliebigen Gründen regelt, ist überraschend und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.

6. Eine Regelung in AGB, wonach bereits ein Verzug von 20 Kalendertagen einen wichtigen Grund für eine Kündigung seitens des Verwenders darstellt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II 1 BGB dar.

7. Eine AGB-Regelung, die eine Änderung des Vertrages bereits bei einmaliger, minimaler Überschreitung des Datentransfervolumens ohne Interventionsmöglichkeit des Kunden erlaubt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.