Urteile Wettbewerbsrecht, Jugendschutz

Jugendschutz

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OLG Hamburg: Vertrieb indizierter Medien wettbewerbswidrig

Urteil v. 2008-04-02, Az. 5 U 81/07

1. Der Vertrieb von indizierten Medien dient dem Schutz von Jugendlichen als Verbraucher. Es handelt sich dabei somit um eine Marktverhaltensregel, so dass ein Verstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist.

2. Das gilt auch dann, wenn ein Medium nachträglich indiziert wurde. Der Betreiber eines Online-Shops ist verpflichtet, sein Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte verändert hat. Der Vertrieb kann bereits eine Woche nach Veröffentlichung der Indizierung im Bundesanzeiger beanstandet werden.


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BGH: Haftung für jugendgefährdende Inhalte - ueber18.de

Urteil v. 2007-10-18, Az. I ZR 102/05

1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.

3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.

4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.

(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)


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BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay

Urteil v. 2007-07-12, Az. I ZR 18/04

1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.



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OLG Düsseldorf: Altersverifikationssystem

Urteil v. 2005-05-24, Az. I-20 U 143/04

1. Die Abfrage von Personalausweisnummer und Postleitzahl im Rahmen eines Altersverifikationssystems ist keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu jugendgefährdenden Inhalten.

2. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.


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OLG Nürnberg: Altersverifikationssystem - ueber18.de

Beschluss v. 2005-03-07, Az. 3 U 4142/04

1. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

2. Wirksame Zugangsschutzvorkehrungen setzen eine Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt voraus ("face-to-face"-Kontrolle). Die anonyme Eingabe von Daten ist nicht ausreichend.


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LG Düsseldorf: Altersverifikationssystem - ueber18.de

Urteil v. 2004-07-28, Az. 12 O 19/04

1. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV ist nicht sittenwidrig i.S.v. § 1 UWG a.F. Der Vertrieb eines AVS ohne persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers stellt keine Maßnahme dar, von der eine besondere Gefahr für die Lauterkeit des Wettbewerbs ausgeht.

2. Ein Altersverifikationssystem setzt nicht zwingend die persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung voraus.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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