Abmahnungen
LG Köln: Abmahnung muss keine Unterlassungserklärung beinhalten
Urteil v. 2010-01-13, Az. 28 O 688/09
Eine Abmahnung muss keine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Die Aufforderung zur „Abgabe einer geeigneten Unterlassungserklärung“ ist jedoch ausreichend.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Kein Kostenersatz für Gegenabmahnung
Urteil v. 2009-12-03, Az. 4 U 149/09
1. Ein Kostenersatz für eine Gegenabmahnung kann im Allgemeinen selbst bei einer unberechtigten Abmahnung nicht verlangt werden.
2. Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die Abmahnung gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB. Als eine „gezielte“ Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung aber allenfalls dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis bewusst verschließt.
2. Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die Abmahnung gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB. Als eine „gezielte“ Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung aber allenfalls dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis bewusst verschließt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Schubladenverfügung
Urteil v. 2009-10-07, Az. I ZR 216/07
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Entscheidung im VolltextOLG Brandenburg: Indizien für missbräuchliche Massenabmahnung
Urteil v. 2009-09-22, Az. 6 W 93/09
Ein Missverhältnis zwischen dem üblichen originären Geschäftsumfang eines abmahnenden Verfügungsklägers und der durch die Prozessaktivität erzeugten Kosten, kann für die tatsächliche Vermutung sprechen, dass es dem abmahnenden Verfügungskläger mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Ahndung und Abstellung von tatsächlich beeinträchtigendem unlauteren Verhalten geht, sondern um die rechtsmissbräuchliche Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung
Urteil v. 2009-09-22, Az. 4 U 77/09
1. Auch ein außergerichtliches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs kommt es dabei auch im Urheberrecht nicht nur auf die gerichtliche Inanspruchnahme an, sondern vielmehr auch und entscheidend auf die Abmahnung selbst. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so erlischt der Unterlassungsanspruch und auch eine folgende Unterlassungsklage ist mangels Klagebefugnis selbst dann nicht zulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.
2. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.
3. Werden in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt, als sie zum Gegenstand der späteren Klage gemacht werden und werden dadurch überhöhte Streitwerte konstruiert, spricht dies ebenfalls für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
2. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.
3. Werden in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt, als sie zum Gegenstand der späteren Klage gemacht werden und werden dadurch überhöhte Streitwerte konstruiert, spricht dies ebenfalls für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
Die Entscheidung im VolltextAG Karlsruhe: Abofallen-Inkasso als Beihilfe zum versuchten Betrug
Urteil v. 2009-08-12, Az. 9 C 93/09
Einem Opfer einer Abofalle steht auch Schadensersatz gegenüber der Anwältin, die das Inkasso einer Abofalle betreut hat, insoweit zu, als ihm Anwaltskosten für die Abwehr des geltend gemachten unberechtigten Anspruchs entstanden sind. Denn vorliegend handelt es sich bei der anwaltlichen Geltendmachung der unberechtigten Forderung des Abofallen-Betreibers um Beihilfe zu einem versuchten Betrug.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Unrichtige Aufsichtsbehörde
Urteil v. 2009-06-10, Az. I ZR 37/07
a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.
b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Anforderungen an eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Beschluss v. 2009-04-30, Az. 96 O 60/09
1. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn mit der Abmahnung ein Gewinn erwirtschaftet werden soll. Macht der Abmahnende Gebühren geltend, die ihm aufgrund einer niedrigeren pauschalen Honorarvereinbarung gar nicht entstehen, kann eine Gewinnerzielungsabsicht vermutet werden.
2. Dem Abmahnenden ist das Verhalten seines Rechtsanwaltes zuzurechnen. Eine Kenntnis der überhöhten Gebührenforderung ist nicht erforderlich.
2. Dem Abmahnenden ist das Verhalten seines Rechtsanwaltes zuzurechnen. Eine Kenntnis der überhöhten Gebührenforderung ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen
Urteil v. 2009-04-28, Az. 4 U 216/08
1. Für die Frage, ob bei einer Abmahnung Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nicht allein die Anzahl der Abmahnungen in ähnlichen Fällen maßgebend, wenn spiegelbildlich auch eine Vielzahl von Rechtsverstößen vorliegt.
2. Entscheidend kann vielmehr ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der verschickten Abmahnungen und dem Umfang des sonstigen Geschäftsbetriebs sein. Erzielt ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz von 100.000 EUR zusätzlich 80.000 EUR aus Abmahnungen, ist dies ein Indiz für Rechtsmissbrauch.
3. Verlangt der Abmahnende neben dem Ersatz seiner Anwaltskosten auch noch einen pauschalen Schadensersatz, obwohl er weder seinen tatsächlich entstandenen Schaden genau beziffern, noch alle relevanten Tatbestandsmerkmale ausreichend darlegen kann, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass seine Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
4. Auch die Drohung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzungen einen „weitaus höheren“ Gegenstandswert anzusetzen, obwohl der in der Abmahnung genannte Streitwert bereits dem Üblichen entspricht, ist ein Indiz für den Rechtsmissbrauch einer Abmahnung.
2. Entscheidend kann vielmehr ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der verschickten Abmahnungen und dem Umfang des sonstigen Geschäftsbetriebs sein. Erzielt ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz von 100.000 EUR zusätzlich 80.000 EUR aus Abmahnungen, ist dies ein Indiz für Rechtsmissbrauch.
3. Verlangt der Abmahnende neben dem Ersatz seiner Anwaltskosten auch noch einen pauschalen Schadensersatz, obwohl er weder seinen tatsächlich entstandenen Schaden genau beziffern, noch alle relevanten Tatbestandsmerkmale ausreichend darlegen kann, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass seine Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
4. Auch die Drohung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzungen einen „weitaus höheren“ Gegenstandswert anzusetzen, obwohl der in der Abmahnung genannte Streitwert bereits dem Üblichen entspricht, ist ein Indiz für den Rechtsmissbrauch einer Abmahnung.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Urteil v. 2009-03-24, Az. 4 U 211/08
Von einer ernsthaft gemeinten Überwachung des lauteren Wettbewerbs, kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn von ihm zwölf gleichlautende Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen verschickt wurden und der eigene Umsatz i.H.v. maximal 200,00 Euro in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht. Solche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt a. M.: Gegenabmahnung
Beschluss v. 2008-12-05, Az. 6 W 157/08
1. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten. Insoweit muss eine Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich sein.
2. Bei einer Gegenabmahnung entfällt auch nicht automatisch schon deshalb der Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Form des Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Antragsteller zuvor vom Antragsgegner wegen eines gleich gelagerten Verstoßes in Anspruch genommen worden ist und sich der Eilantrag als eine Reaktion auf eine vorausgegangene gegnerische Abmahnung darstellt, mit der gegnerische Ansprüche abgewehrt werden sollen.
3. Die Beendigung eines Wettbewerbsverstoßes beseitigt nicht dessen Wiederholungsgefahr.
4. Das Interesse des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der sofortigen Unterbindung des beanstandeten Verhaltens muss dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen, insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des Antragstellers und wegen der schutzwürdigen Belange des Antragsgegners, ein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann.
2. Bei einer Gegenabmahnung entfällt auch nicht automatisch schon deshalb der Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Form des Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Antragsteller zuvor vom Antragsgegner wegen eines gleich gelagerten Verstoßes in Anspruch genommen worden ist und sich der Eilantrag als eine Reaktion auf eine vorausgegangene gegnerische Abmahnung darstellt, mit der gegnerische Ansprüche abgewehrt werden sollen.
3. Die Beendigung eines Wettbewerbsverstoßes beseitigt nicht dessen Wiederholungsgefahr.
4. Das Interesse des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der sofortigen Unterbindung des beanstandeten Verhaltens muss dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen, insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des Antragstellers und wegen der schutzwürdigen Belange des Antragsgegners, ein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann.
Die Entscheidung im VolltextBGH: CloneCD
Urteil v. 2008-07-18, Az. I ZR 219/05
1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.
2. Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz des Umgehungsmittels zu fördern. Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Auch das Angebot zum Verkauf eines Umgehungsmittels bei eBay stellt eine Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar.
3. § 95a UrhG stellt keinen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen.
4. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet.
5. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch dann erforderlich, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und wortgleiche Serienabmahnungen in einer Vielzahl von Fällen versandt werden. Die Erforderlichkeit kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.
2. Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz des Umgehungsmittels zu fördern. Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Auch das Angebot zum Verkauf eines Umgehungsmittels bei eBay stellt eine Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar.
3. § 95a UrhG stellt keinen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen.
4. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet.
5. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch dann erforderlich, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und wortgleiche Serienabmahnungen in einer Vielzahl von Fällen versandt werden. Die Erforderlichkeit kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Saarbrücken: Prozesskosten trotz sofortigen Anerkenntnisses
Beschluss v. 2008-07-14, Az. 1 W 99/08-19
1. Wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, ohne dem Unterlassungsschuldner zuvor eine Abmahnung zu übermitteln, so hat nach § 93 ZPO der Antragsteller bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten zu tragen.
2. Das gilt jedoch nicht, wenn es dem Antragsteller nach den konkreten Umständen des Falles unzumutbar war, den Antragsgegner erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit bestand. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn eine Wettbewerbsverletzung in so naher Zeit droht, dass sie durch das Abwarten einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht mehr mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern wäre.
2. Das gilt jedoch nicht, wenn es dem Antragsteller nach den konkreten Umständen des Falles unzumutbar war, den Antragsgegner erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit bestand. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn eine Wettbewerbsverletzung in so naher Zeit droht, dass sie durch das Abwarten einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht mehr mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern wäre.
Die Entscheidung im VolltextLG Bonn: Abmahnung an Minderjährige
Urteil v. 2008-05-26, Az. 6 S 278/07
Eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Äußerung und die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an einen Achtjährigen verletzt das Kind in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Unwirksame AGB nicht abmahnfähig
Urteil v. 2008-05-16, Az. 6 U 26/08
Die §§ 305 ff. sind keine Marktverhaltensregeln, denn sie regeln nicht speziell Belange der Verbraucher, sondern lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei künftigen Verträgen. Gegen unwirksame AGB besteht daher kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 iVm §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Die Entscheidung im VolltextLG Bückeburg: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen
Urteil v. 2008-04-22, Az. 2 O 62/08
1. Es ist von einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
2. Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor, würde der Abmahnende das Kostenrisiko eines Rechtsstreits bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen würde.
3. Gleiches gilt, wenn in der Abmahnung ein deutlich überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird (hier: 100.000 EUR bei einem einfachen Verstoß gegen die Informationspflichten bei der Widerrufsbelehrung).
4. Auch typische Anzeichen für Massenabmahnungen im Abmahnschreiben sind ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit. Dazu gehören etwa allgemeine Ausführungen zur Rechtslage, die darauf schließen lassen, dass es sich nur um Textbausteine und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Einzelfall handelt.
5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist in der Regel jedenfalls dann von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn der Verbraucher überhaupt über das Vorliegen eines Widerrufsrechts und die wesentlichen Anforderungen informiert wurde. Denn der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet in erster Linie sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann.
2. Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor, würde der Abmahnende das Kostenrisiko eines Rechtsstreits bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen würde.
3. Gleiches gilt, wenn in der Abmahnung ein deutlich überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird (hier: 100.000 EUR bei einem einfachen Verstoß gegen die Informationspflichten bei der Widerrufsbelehrung).
4. Auch typische Anzeichen für Massenabmahnungen im Abmahnschreiben sind ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit. Dazu gehören etwa allgemeine Ausführungen zur Rechtslage, die darauf schließen lassen, dass es sich nur um Textbausteine und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Einzelfall handelt.
5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist in der Regel jedenfalls dann von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn der Verbraucher überhaupt über das Vorliegen eines Widerrufsrechts und die wesentlichen Anforderungen informiert wurde. Denn der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet in erster Linie sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Schadensersatz für unberechtigte Abmahnung
Urteil v. 2008-03-19, Az. 2a O 314/07
1. Eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Abmahnende ist daher aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich gewesen wäre, das Nichtbestehen eines Anspruchs zu erkennen.
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
Die Entscheidung im VolltextAG Hamburg: Abmahnkosten bei Kollegen- oder Selbstauftrag
Urteil v. 2008-01-08, Az. 36A C 124/07
1. Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung eines Schadens gegenüber dem Schädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde.
2. Unter diesem Gesichtspunkt muss auch ein Kläger eine Abmahnung selbst vornehmen, wenn er als Rechtsanwalt über die erforderliche Sachkenntnis auch im konkreten Fall verfügt. Dies gilt zwar nicht, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selber anzumelden. Ein längerer Aufenthalt außerhalb Europas ist jedoch jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Geschädigte ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten mit Deutschland hat.
2. Unter diesem Gesichtspunkt muss auch ein Kläger eine Abmahnung selbst vornehmen, wenn er als Rechtsanwalt über die erforderliche Sachkenntnis auch im konkreten Fall verfügt. Dies gilt zwar nicht, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selber anzumelden. Ein längerer Aufenthalt außerhalb Europas ist jedoch jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Geschädigte ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten mit Deutschland hat.
Die Entscheidung im VolltextLG Bonn: Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen
Urteil v. 2008-01-03, Az. 12 O 157/07
1. Geht ein Unternehmen in kürzester Zeit in einer Vielzahl von Fällen gegen Konkurrenten wegen vergleichbarer Wettbewerbsverletzungen vor, so ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.
2. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 UWG gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht und gleichzeitig offen ist, wie lange die beanstandete Rechtsverletzung überhaupt schon bestanden hat.
2. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 UWG gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht und gleichzeitig offen ist, wie lange die beanstandete Rechtsverletzung überhaupt schon bestanden hat.
Die Entscheidung im VolltextAG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig
Urteil v. 2007-12-11, Az. 316 C 127/07
1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.
2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.
3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.
4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.
2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.
3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.
4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Urteil v. 2007-12-04, Az. VI ZR 277/ 06
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung
Beschluss v. 2007-10-29, Az. 1 W 232/07-49
1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Keine Wiederholungsgefahr bei Löschung von Inhalten
Urteil v. 2007-06-27, Az. 12 O 343/06
1. Ein Forenbetreiber haftet erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte. Vor Kenntniserlangung obliegen ihm keine Prüfungspflichten, das Forum auf rechtswidrige Beiträge hin zu durchsuchen.
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Unwirksame AGB sind abmahnfähig
Beschluss v. 2007-05-09, Az. 6 W 61/07
1. Eine Widerrufsbelehrung, die in einem zu kleinen „Scrollkasten“ wiedergegeben wird, genügt nicht den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung.
2. Das selbe gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn die Wiedergabe dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
3. Die Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung, sowie unwirksamer AGB-Klauseln sind nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
2. Das selbe gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn die Wiedergabe dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
3. Die Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung, sowie unwirksamer AGB-Klauseln sind nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
Die Entscheidung im VolltextLG Heilbronn: Rechtsmissbrauch einer anwaltlichen Abmahnung
Urteil v. 2007-04-23, Az. 8 O 90/07 St
Eine anwaltliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der abmahnende Anwalt offensiv für kostenneutrale Abmahnungen geworben hat und davon auszugehen ist, dass die Abmahnung auf diese Werbung zurückzuführen ist. Auch ein „spitzfindiger“ Abmahngegenstand, der nur für einen fachkundigen Juristen erkennbar und für einen Wettbewerber aus marktwirtschaftlicher Sicht eher unbedeutend erscheint, ist ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
Die Entscheidung im VolltextLG Paderborn: Indizien für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Urteil v. 2007-04-03, Az. 7 O 20/07
1. Die Wahl des Gerichtsstandes kann ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit sein. Wählt ein Unternehmer gezielt ein weit entferntes Gericht, um seine Ansprüche geltend zu machen und wäre dies für einen wirtschaftlich denkenden Unternehmer, der seine Einnahmen nicht durch Abmahnungen erzielen will, nicht sinnvoll, kann dies für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sprechen.
2. Ein weiteres Indiz kann die Beauftragung zahlreicher Anwälte zur Durchführung von Abmahnungen im Massenbetrieb sein.
2. Ein weiteres Indiz kann die Beauftragung zahlreicher Anwälte zur Durchführung von Abmahnungen im Massenbetrieb sein.
Die Entscheidung im VolltextOLG Stuttgart: Datenschutzverletzung abmahnfähig
Urteil v. 2007-02-22, Az. 2 U 132/06
Dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, wohnt jedenfalls dann ein Marktbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt a.M.: Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt
Urteil v. 2006-12-14, Az. 6 U 129/06
1. Ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.
2. Eine Widerrufsbelehrung, die unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist, reicht nicht aus.
3. Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG.
4. Eine Abmahnung ist dass rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt in der Form vorliegt, dass der Rechtsanwalt den Abmahner vollständig oder zu großen Teilen vom Kostenrisiko freistellt.
2. Eine Widerrufsbelehrung, die unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist, reicht nicht aus.
3. Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG.
4. Eine Abmahnung ist dass rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt in der Form vorliegt, dass der Rechtsanwalt den Abmahner vollständig oder zu großen Teilen vom Kostenrisiko freistellt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag
Urteil v. 2006-12-12, Az. VI ZR 175/05
1. Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt. Vergleichbare Grundsätze gelten auch außerhalb des Wettbewerbsrechts.
2. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen.
2. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Abmahnaktion
Urteil v. 2006-11-23, Az. I ZR 276/03
1. Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abgemahnten wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um eine Dauerhandlung handelt.
2. Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes erweckt.
(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)
2. Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes erweckt.
(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Abmahnung ohne Vollmacht
Urteil v. 2006-11-21, Az. I-20 U 22/06
1. Eine anwaltliche Abmahnung ist unwirksam, wenn sie keine gültige Vollmacht enthält und der Abgemahnte sie deswegen unverzüglich zurückweist.
2. Die Abmahnung ist eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie findet deshalb § 174 BGB Anwendung.
2. Die Abmahnung ist eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie findet deshalb § 174 BGB Anwendung.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Anforderungen an eine (unberechtigte) Abmahnung
Urteil v. 2005-12-06, Az. 11 U 28/05
1. Eine Abmahnung setzt voraus, dass die konkrete Verletzungsform so genau angegeben wird, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Die Abmahnung muss ferner das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverplichtungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens enthalten, wenn und soweit solche Verpflichtungen erforderlich sind, um die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr zu beseitigen. Fehlt es einem Schreiben an einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehren, liegt keine Abmahnung vor.
2. Eine unberechtigte Abmahnung kann gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus.
2. Eine unberechtigte Abmahnung kann gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Kostenerstattung bei Gegenabmahnungen - pc69.de
Urteil v. 2004-04-29, Az. I ZR 233/01
1. Die Kosten einer Gegenabmahnung sind nicht grundsätzlich erstattungsfähig.
2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
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