Urteile Wettbewerbsrecht, Abmahnungen

Abmahnungen

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LG Stuttgart: Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule

Urteil v. 2017-10-20, Az. 17 O 671/10

1. § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG spiegelt lediglich die Intention des Gesetzgebers wider, eine elektronische Werksnutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist, weswegen eine als .pdf-Datei auf dem Computer speicherbare Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht von der Regelung erfasst ist, da sie im Vergleich zur analogen Nutzung als einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung gilt.

2. Ausnahmefälle im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Schrankenregelung bedürfen aufgrund richtlininenkonformer Auslegung der Anwendung des Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ("InfoSoc-Richtlinie").

3. Der nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur "Veranschaulichung im Unterricht" liegt bereits dann vor, wenn die Veröffentlichung des Werkinhalts notwendig oder jedenfalls hilfreich für die Darstellung des Unterrichtstoffes ist, wobei die Zugänglichmachung nicht während des Unterrichts erfolgen muss.

4. § 52a UrhG ist als auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhende Schrankenbestimmung grundsätzlich eng auszulegen.

5. Eine Veröffentlichung eines drittgeschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform für Studenten einer deutschen Fernuniversität, deren Anzahl größer ist als die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit bei einer Universität mit Präsenzunterricht, stellt lediglich ein Zurverfügungstellen an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern dar, wenn der Zugriff mittels Passwort und Benutzername kontrolliert wird.

6. Bei einem Buch von 476 Textseiten stellt eine Zugänglichmachung von bis zu 10 % der Seiten einen "kleinen Teil" im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Selbst wenn im Rahmen des § 46 UrhG, der Veröffentlichungshandlungen von "Teile[n] eines Werkes" regelt, nach Ansicht von Teilen der juristischen Literatur eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten gezogen wird, und es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch bei "kleine[n] Teile eines Werkes" im Sinne des § 52a UrhG um einen demgegenüber deutlich geringeren Umfang handeln müsste, so würde dies dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu ermöglichen, nicht gerecht, wobei im Rahmen der Prüfung sowohl auf die Relation der vervielfältigten Seiten in Bezug auf das Gesamtwerk Rücksicht genommen als auch gleichzeitig eine Einzelfallbetrachung vorzunehmen ist und insgesamt nur die reinen Textseiten ohne Berücksichtigung eventueller sonstiger Inhalte des Buches wie zum Beispiel Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister zu Grunde zu legen sind.


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OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing

Beschluss v. 2011-09-26, Az. 11 U 53/11

Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.


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LG Aschaffenburg: Impressum bei geschäftlichem Facebook-Profil

Urteil v. 2011-08-19, Az. 2 HK O 54/11

1. Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.

2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.


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OLG Celle: Regelstreitwert bei Informationspflichten-Verstoß

Beschluss v. 2011-06-14, Az. 13 U 50/11

1. Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen.

2. In Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen ist für die Schätzung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dabei sind vor Allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht und die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.

3. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG werden die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.

4. Serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstößen gelten als einfach gelagerte Streitigkeiten, sodass der Streitwert in einem solchen Fall nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist.


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KG Berlin: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des "Like"-Buttons von Facebook

Beschluss v. 2011-04-29, Az. 5 W 88/11

Die Verwendung des Like-Buttons von Facebook ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkungen des Facebook-Plugins ist nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt von Konkurrenten ist durch die Weiterleitung der Daten im Rahmen des Facebook-Plugins nicht unmittelbar betroffen. Die Norm des § 13 TMG kann in diesem Zuammenhang in Ermangelung einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion nicht als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gesehen werden.


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LG Berlin: Facebook Like-Button

Beschluss v. 2011-03-14, Az. 91 O 25/11

Die Vorschrift des § 13 TMG ist nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Insoweit kann es im Lichte von § 4 Nr. 11 UWG dahinstehen, ob der Einsatz des "Like"-Buttons von Facebook ohne explizite Datenschutzerklärung innerhalb eines kommerziellen Webangebots wegen einer Verletzung von § 13 TMG datenschutzrechtlich zu beanstanden ist.


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LG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag

Urteil v. 2011-02-10, Az. 310 S 1/10

Die Kosten für eine Abmahnung sind auch dann „erforderlich“ im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft beauftragt wurde, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er selbst ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Selbstauftrag von Rechtsanwälten ist nicht anwendbar.


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LG Berlin: Abmahnung wegen Werbung mit Anwaltskosten

Urteil v. 2010-10-05, Az. 16 O 301/10

1. Bei der Werbung mit Anwaltsgebühren muss gegenüber Verbrauchern der Bruttopreis angegeben werden.

2. Eine wirksame Abmahnung erfordert die Angaben der konkreten Verletzungshandlung und eine zumindest ungefähre Grundlage der rechtlichen Würdigung.


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OLG Celle: Abmahnung ohne Vollmacht

Urteil v. 2010-09-02, Az. 13 U 34/10

Enthält die von einem Vertreter verfasste Abmahnung neben der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafenversprechen, handelt der Abgemahnte treuwidrig, wenn er dieses Angebot durch Unterzeichnung und Zusendung an den Vertreter unverzüglich akzeptiert, zugleich aber die Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen der Originalvollmacht unverzüglich zurückweist. In diesem Fall kommt eine entsprechende Anwendung von § 174 Satz 1 BGB nicht in Betracht.


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LG Berlin: Fehlende Angabe von Handelsregistereintrag und USt-IdNr. im Impressum

Urteil v. 2010-08-31, Az. 103 O 34/10

1. Das Fehlen der Angabe von Handelsregister und Handelsregisternummer sowie das Fehlen der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung (vulgo: Impressum) eines gewerblichen Internetangebots stellen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG dar.

2. Die Norm des § 5 TMG enthält Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ein Fehlen der genannten Angaben ist jedoch wettbewerbsrechtlich einer berechtigten Abmahnung vorliegend nicht zugänglich, da der Sachverhalt an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG scheitert. Denn es ist keine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch das Fehlen der Angaben erkennbar. Ferner liegt eine spürbare Beeinträchtigung auch nicht deshalb schon vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG handelt, denn auch in diesem Fall findet zunächst die Relevanzklausel des § 3 Abs. 1 UWG Anwendung.


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AG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag

Urteil v. 2010-08-12, Az. 33A C 309/09

Mahnt ein Unternehmen Dritte wegen Urheberrechtsverletzungen ab, die in der Veröffentlichung von Texten bestehen, deren Urheber der Geschäftsführer des Unternehmens ist, kann der Ersatz von Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden, wenn für die Abmahnung die Kanzlei des Geschäftsführers und Urhebers beauftragt wurde. Denn dies kommt den Fällen des „Selbstauftrages“ gleich.


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BGH: Vollmachtsnachweis

Urteil v. 2010-05-19, Az. I ZR 140/08

a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.

c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.


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LG Bochum: Angabe von Bildschirmdiagonalen in Zoll

Beschluss v. 2010-03-30, Az. I-17 O 21/10

Die Angabe der Größe von Bildschirmdiagonalen ausschließlich in der Einheit Zoll verstößt gegen das Gesetzen über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Denn danach sind solche Angaben stets in metrischen Einheiten abzufassen. Ein solcher Verstoß fällt Ende Januar 2010 ausnahmsweise jedoch noch unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht verwirrt werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zurzeit bei vielen Marktteilnehmern zu einer Verwirrung führen kann.


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LG Köln: Abmahnung muss keine Unterlassungserklärung beinhalten

Urteil v. 2010-01-13, Az. 28 O 688/09

Eine Abmahnung muss keine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Die Aufforderung zur „Abgabe einer geeigneten Unterlassungserklärung“ ist jedoch ausreichend.


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OLG Hamm: Kein Kostenersatz für Gegenabmahnung

Urteil v. 2009-12-03, Az. 4 U 149/09

1. Ein Kostenersatz für eine Gegenabmahnung kann im Allgemeinen selbst bei einer unberechtigten Abmahnung nicht verlangt werden.

2. Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die Abmahnung gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB. Als eine „gezielte“ Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung aber allenfalls dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis bewusst verschließt.


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BGH: Schubladenverfügung

Urteil v. 2009-10-07, Az. I ZR 216/07

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.

b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.


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OLG Brandenburg: Indizien für missbräuchliche Massenabmahnung

Urteil v. 2009-09-22, Az. 6 W 93/09

Ein Missverhältnis zwischen dem üblichen originären Geschäftsumfang eines abmahnenden Verfügungsklägers und der durch die Prozessaktivität erzeugten Kosten, kann für die tatsächliche Vermutung sprechen, dass es dem abmahnenden Verfügungskläger mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Ahndung und Abstellung von tatsächlich beeinträchtigendem unlauteren Verhalten geht, sondern um die rechtsmissbräuchliche Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren.


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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung

Urteil v. 2009-09-22, Az. 4 U 77/09

1. Auch ein außergerichtliches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs kommt es dabei auch im Urheberrecht nicht nur auf die gerichtliche Inanspruchnahme an, sondern vielmehr auch und entscheidend auf die Abmahnung selbst. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so erlischt der Unterlassungsanspruch und auch eine folgende Unterlassungsklage ist mangels Klagebefugnis selbst dann nicht zulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.

2. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.

3. Werden in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt, als sie zum Gegenstand der späteren Klage gemacht werden und werden dadurch überhöhte Streitwerte konstruiert, spricht dies ebenfalls für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.


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AG Karlsruhe: Abofallen-Inkasso als Beihilfe zum versuchten Betrug

Urteil v. 2009-08-12, Az. 9 C 93/09

Einem Opfer einer Abofalle steht auch Schadensersatz gegenüber der Anwältin, die das Inkasso einer Abofalle betreut hat, insoweit zu, als ihm Anwaltskosten für die Abwehr des geltend gemachten unberechtigten Anspruchs entstanden sind. Denn vorliegend handelt es sich bei der anwaltlichen Geltendmachung der unberechtigten Forderung des Abofallen-Betreibers um Beihilfe zu einem versuchten Betrug.



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BGH: Unrichtige Aufsichtsbehörde

Urteil v. 2009-06-10, Az. I ZR 37/07

a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.


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LG Berlin: Anforderungen an eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Beschluss v. 2009-04-30, Az. 96 O 60/09

1. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn mit der Abmahnung ein Gewinn erwirtschaftet werden soll. Macht der Abmahnende Gebühren geltend, die ihm aufgrund einer niedrigeren pauschalen Honorarvereinbarung gar nicht entstehen, kann eine Gewinnerzielungsabsicht vermutet werden.

2. Dem Abmahnenden ist das Verhalten seines Rechtsanwaltes zuzurechnen. Eine Kenntnis der überhöhten Gebührenforderung ist nicht erforderlich.


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OLG Hamm: Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

Urteil v. 2009-04-28, Az. 4 U 216/08

1. Für die Frage, ob bei einer Abmahnung Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nicht allein die Anzahl der Abmahnungen in ähnlichen Fällen maßgebend, wenn spiegelbildlich auch eine Vielzahl von Rechtsverstößen vorliegt.

2. Entscheidend kann vielmehr ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der verschickten Abmahnungen und dem Umfang des sonstigen Geschäftsbetriebs sein. Erzielt ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz von 100.000 EUR zusätzlich 80.000 EUR aus Abmahnungen, ist dies ein Indiz für Rechtsmissbrauch.

3. Verlangt der Abmahnende neben dem Ersatz seiner Anwaltskosten auch noch einen pauschalen Schadensersatz, obwohl er weder seinen tatsächlich entstandenen Schaden genau beziffern, noch alle relevanten Tatbestandsmerkmale ausreichend darlegen kann, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass seine Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

4. Auch die Drohung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzungen einen „weitaus höheren“ Gegenstandswert anzusetzen, obwohl der in der Abmahnung genannte Streitwert bereits dem Üblichen entspricht, ist ein Indiz für den Rechtsmissbrauch einer Abmahnung.


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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Urteil v. 2009-03-24, Az. 4 U 211/08

Von einer ernsthaft gemeinten Überwachung des lauteren Wettbewerbs, kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn von ihm zwölf gleichlautende Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen verschickt wurden und der eigene Umsatz i.H.v. maximal 200,00 Euro in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht. Solche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich.


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OLG Frankfurt a. M.: Gegenabmahnung

Beschluss v. 2008-12-05, Az. 6 W 157/08

1. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten. Insoweit muss eine Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich sein.

2. Bei einer Gegenabmahnung entfällt auch nicht automatisch schon deshalb der Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Form des Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Antragsteller zuvor vom Antragsgegner wegen eines gleich gelagerten Verstoßes in Anspruch genommen worden ist und sich der Eilantrag als eine Reaktion auf eine vorausgegangene gegnerische Abmahnung darstellt, mit der gegnerische Ansprüche abgewehrt werden sollen.

3. Die Beendigung eines Wettbewerbsverstoßes beseitigt nicht dessen Wiederholungsgefahr.

4. Das Interesse des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der sofortigen Unterbindung des beanstandeten Verhaltens muss dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen, insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des Antragstellers und wegen der schutzwürdigen Belange des Antragsgegners, ein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann.


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BGH: CloneCD

Urteil v. 2008-07-18, Az. I ZR 219/05

1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.

2. Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz des Umgehungsmittels zu fördern. Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Auch das Angebot zum Verkauf eines Umgehungsmittels bei eBay stellt eine Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar.

3. § 95a UrhG stellt keinen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen.

4. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet.

5. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch dann erforderlich, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und wortgleiche Serienabmahnungen in einer Vielzahl von Fällen versandt werden. Die Erforderlichkeit kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.


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OLG Saarbrücken: Prozesskosten trotz sofortigen Anerkenntnisses

Beschluss v. 2008-07-14, Az. 1 W 99/08-19

1. Wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, ohne dem Unterlassungsschuldner zuvor eine Abmahnung zu übermitteln, so hat nach § 93 ZPO der Antragsteller bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten zu tragen.

2. Das gilt jedoch nicht, wenn es dem Antragsteller nach den konkreten Umständen des Falles unzumutbar war, den Antragsgegner erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit bestand. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn eine Wettbewerbsverletzung in so naher Zeit droht, dass sie durch das Abwarten einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht mehr mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern wäre.


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LG Bonn: Abmahnung an Minderjährige

Urteil v. 2008-05-26, Az. 6 S 278/07

Eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Äußerung und die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an einen Achtjährigen verletzt das Kind in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.


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OLG Köln: Unwirksame AGB nicht abmahnfähig

Urteil v. 2008-05-16, Az. 6 U 26/08

Die §§ 305 ff. sind keine Marktverhaltensregeln, denn sie regeln nicht speziell Belange der Verbraucher, sondern lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei künftigen Verträgen. Gegen unwirksame AGB besteht daher kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 iVm §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.


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LG Bückeburg: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen

Urteil v. 2008-04-22, Az. 2 O 62/08

1. Es ist von einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.

2. Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor, würde der Abmahnende das Kostenrisiko eines Rechtsstreits bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen würde.

3. Gleiches gilt, wenn in der Abmahnung ein deutlich überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird (hier: 100.000 EUR bei einem einfachen Verstoß gegen die Informationspflichten bei der Widerrufsbelehrung).

4. Auch typische Anzeichen für Massenabmahnungen im Abmahnschreiben sind ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit. Dazu gehören etwa allgemeine Ausführungen zur Rechtslage, die darauf schließen lassen, dass es sich nur um Textbausteine und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Einzelfall handelt.

5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist in der Regel jedenfalls dann von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn der Verbraucher überhaupt über das Vorliegen eines Widerrufsrechts und die wesentlichen Anforderungen informiert wurde. Denn der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet in erster Linie sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann.


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LG Düsseldorf: Schadensersatz für unberechtigte Abmahnung

Urteil v. 2008-03-19, Az. 2a O 314/07

1. Eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Abmahnende ist daher aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich gewesen wäre, das Nichtbestehen eines Anspruchs zu erkennen.

2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.


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AG Hamburg: Abmahnkosten bei Kollegen- oder Selbstauftrag

Urteil v. 2008-01-08, Az. 36A C 124/07

1. Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung eines Schadens gegenüber dem Schädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde.

2. Unter diesem Gesichtspunkt muss auch ein Kläger eine Abmahnung selbst vornehmen, wenn er als Rechtsanwalt über die erforderliche Sachkenntnis auch im konkreten Fall verfügt. Dies gilt zwar nicht, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selber anzumelden. Ein längerer Aufenthalt außerhalb Europas ist jedoch jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Geschädigte ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten mit Deutschland hat.


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LG Bonn: Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen

Urteil v. 2008-01-03, Az. 12 O 157/07

1. Geht ein Unternehmen in kürzester Zeit in einer Vielzahl von Fällen gegen Konkurrenten wegen vergleichbarer Wettbewerbsverletzungen vor, so ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.

2. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 UWG gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht und gleichzeitig offen ist, wie lange die beanstandete Rechtsverletzung überhaupt schon bestanden hat.


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AG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

Urteil v. 2007-12-11, Az. 316 C 127/07

1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.

2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.

3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.

4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.


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BGH: Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Urteil v. 2007-12-04, Az. VI ZR 277/ 06

Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen.


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OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung

Beschluss v. 2007-10-29, Az. 1 W 232/07-49

1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.

2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.

3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.


Die Entscheidung im Volltext

LG Düsseldorf: Keine Wiederholungsgefahr bei Löschung von Inhalten

Urteil v. 2007-06-27, Az. 12 O 343/06

1. Ein Forenbetreiber haftet erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte. Vor Kenntniserlangung obliegen ihm keine Prüfungspflichten, das Forum auf rechtswidrige Beiträge hin zu durchsuchen.

2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.


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OLG Frankfurt: Unwirksame AGB sind abmahnfähig

Beschluss v. 2007-05-09, Az. 6 W 61/07

1. Eine Widerrufsbelehrung, die in einem zu kleinen „Scrollkasten“ wiedergegeben wird, genügt nicht den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung.

2. Das selbe gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn die Wiedergabe dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

3. Die Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung, sowie unwirksamer AGB-Klauseln sind nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.


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LG Heilbronn: Rechtsmissbrauch einer anwaltlichen Abmahnung

Urteil v. 2007-04-23, Az. 8 O 90/07 St

Eine anwaltliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der abmahnende Anwalt offensiv für kostenneutrale Abmahnungen geworben hat und davon auszugehen ist, dass die Abmahnung auf diese Werbung zurückzuführen ist. Auch ein „spitzfindiger“ Abmahngegenstand, der nur für einen fachkundigen Juristen erkennbar und für einen Wettbewerber aus marktwirtschaftlicher Sicht eher unbedeutend erscheint, ist ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.


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LG Paderborn: Indizien für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Urteil v. 2007-04-03, Az. 7 O 20/07

1. Die Wahl des Gerichtsstandes kann ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit sein. Wählt ein Unternehmer gezielt ein weit entferntes Gericht, um seine Ansprüche geltend zu machen und wäre dies für einen wirtschaftlich denkenden Unternehmer, der seine Einnahmen nicht durch Abmahnungen erzielen will, nicht sinnvoll, kann dies für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sprechen.

2. Ein weiteres Indiz kann die Beauftragung zahlreicher Anwälte zur Durchführung von Abmahnungen im Massenbetrieb sein.


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OLG Stuttgart: Datenschutzverletzung abmahnfähig

Urteil v. 2007-02-22, Az. 2 U 132/06

Dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, wohnt jedenfalls dann ein Marktbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet.


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OLG Frankfurt a.M.: Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt

Urteil v. 2006-12-14, Az. 6 U 129/06

1. Ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.

2. Eine Widerrufsbelehrung, die unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist, reicht nicht aus.

3. Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG.

4. Eine Abmahnung ist dass rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt in der Form vorliegt, dass der Rechtsanwalt den Abmahner vollständig oder zu großen Teilen vom Kostenrisiko freistellt.


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BGH: Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

Urteil v. 2006-12-12, Az. VI ZR 175/05

1. Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt. Vergleichbare Grundsätze gelten auch außerhalb des Wettbewerbsrechts.

2. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen.


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BGH: Abmahnaktion

Urteil v. 2006-11-23, Az. I ZR 276/03

1. Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abgemahnten wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um eine Dauerhandlung handelt.

2. Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes erweckt.

(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)


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OLG Düsseldorf: Abmahnung ohne Vollmacht

Urteil v. 2006-11-21, Az. I-20 U 22/06

1. Eine anwaltliche Abmahnung ist unwirksam, wenn sie keine gültige Vollmacht enthält und der Abgemahnte sie deswegen unverzüglich zurückweist.

2. Die Abmahnung ist eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie findet deshalb § 174 BGB Anwendung.


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OLG Frankfurt: Anforderungen an eine (unberechtigte) Abmahnung

Urteil v. 2005-12-06, Az. 11 U 28/05

1. Eine Abmahnung setzt voraus, dass die konkrete Verletzungsform so genau angegeben wird, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Die Abmahnung muss ferner das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverplichtungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens enthalten, wenn und soweit solche Verpflichtungen erforderlich sind, um die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr zu beseitigen. Fehlt es einem Schreiben an einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehren, liegt keine Abmahnung vor.

2. Eine unberechtigte Abmahnung kann gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus.


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BGH: Haftung für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Beschluss v. 2005-07-15, Az. GSZ 1/04

Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.


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BGH: Selbstauftrag

Urteil v. 2004-05-06, Az. I ZR 2/03

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte).


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BGH: Kostenerstattung bei Gegenabmahnungen - pc69.de

Urteil v. 2004-04-29, Az. I ZR 233/01

1. Die Kosten einer Gegenabmahnung sind nicht grundsätzlich erstattungsfähig.

2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.


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Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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