Urteile Wettbewerbsrecht, AGB

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OLG Koblenz: Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag

Urteil v. 2010-09-30, Az. 2 U 1388/09

1. Ein Widerspruchsrecht des Kunden gegen die Änderung des Vertragsinhaltes mittels Zugangsfiktion genügt nicht, um eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB auszuschließen.

2. Eine Klausel in AGB, die die Geltung selbiger AGB für zukünftige Geschäfte im Voraus festlegt, stellt auch bereits dann eine unangemesse Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB dar, wenn sie auf das ursprüngliche Geschäftsverhältnis keine Auswirkungen hat.

3. Die für eine Rücklastschrift entstehenden Kosten stellen keinen Schaden sondern Vertragsdurchführungs- und -abwicklungskosten dar, deren Rückforderung in AGB eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB darstellt.

4. Eine Vertragsstrafenklausel in AGB, die bei Beteiligung eines Verbrauchers verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.

5. Eine AGB-Klausel, die unterschiedliche Regelungen über die zeitliche Bindung und die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten für Unternehmer und Verbraucher aus beliebigen Gründen regelt, ist überraschend und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.

6. Eine Regelung in AGB, wonach bereits ein Verzug von 20 Kalendertagen einen wichtigen Grund für eine Kündigung seitens des Verwenders darstellt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II 1 BGB dar.

7. Eine AGB-Regelung, die eine Änderung des Vertrages bereits bei einmaliger, minimaler Überschreitung des Datentransfervolumens ohne Interventionsmöglichkeit des Kunden erlaubt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.


Die Entscheidung im Volltext

OLG Celle: Vereinbarkeit von online verfügbaren AGB mit der EuGVVO

Beschluss v. 2009-07-24, Az. 13 W 48/09

Der in einer Auftragsbestätigung enthaltene Hinweis auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einsehbarkeit auf der Internetseite des Verwenders oder in dessen Geschäftsräumen genügt auch im kaufmännischen Rechtsverkehr den Formerfordernissen des Art.23 Abs.1 Satz 3 EuGVVO an den Abschluss einer Vereinbarung über einen internationalen Gerichtsstand nicht, wenn der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht zugleich übersandt wird oder ihm im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung aufgrund vorangegangener Verträge bereits vorliegt.


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BGH: Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders

Urteil v. 2009-07-16, Az. III ZR 299/08

Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.


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AG Gummersbach: Abofalle im Internet

Urteil v. 2009-03-30, Az. Az. 10 C 221/08

1. Bei der Registrierung bei einer Internetplattform müssen etwaige damit verbundene Kosten zu Beginn des Registrieungsvorganges direkt auf der Registrierungsseite leicht erkennbar sein.

2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.

3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.


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OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Abofallen-Betreiber

Urteil v. 2008-12-04, Az. 6 U 187/07

1. Muss ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher bei der Registrierung auf einer Internetseite nicht ohne weiteres damit rechnen, eine Kostenpflicht einzugehen, weil die Gestaltung der Internetseite diesbezüglich irreführend ist, handelt der Betreiber wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 S. 2 PAngV.

a) Ein Hinweis auf die Kostenpflicht eines Internetangebots muss ausdrücklich erfolgen. Dabei ist die situationsadäquate Aufmerksamkeit beim „Surfen“ zu berücksichtigen, bei der üblicherweise einige Teile von Internetseiten nur fragmentarisch wahrgenommen werden.

b) Ein Hinweis unterhalb der Eingabemaske, auf den lediglich mittels eines „Sternchens“ im darüber liegenden Text hingewiesen wird, ist jedoch in keinem Fall ausreichend.

c) Selbst wenn der Verbraucher diesen Text wahrgenommen hat, muss es für ihn darüber hinaus auch deutlich sein, dass mit dem Absenden des Eingabeformulars der Vertrag endgültig zustande kommen soll.

d) Auch Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend.

2. Wird der Link auf ein Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende einer Internetseite platziert, genügt dies jedenfalls dann nicht den Impressumspflichten aus § 5 TMG, wenn dies nach der konkreten Gestaltung nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß, weil die Informationspflichten aus dem TMG Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind.

3. Die AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“ im Rahmen eines Dienstvertrages ist unwirksam, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Dies ist nur bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes zulässig. Eine unzulässige AGB-Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

4. Hat der Betreiber einer Internetseiten seine Nutzer vorsätzlich über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots getäuscht, besteht gegen ihn ein Anspruch aus § 10 UWG auf Gewinnabschöpfung. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt, sondern erfasst die gesamte Zeit, in der er in der beanstandeten Form geworben hat.


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BGH: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

Urteil v. 2008-07-16, Az. VIII ZR 348/06

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem Kundenbindungs- und Rabattsystem per „Opt-Out“-Verfahren die Einwilligung der Teilnehmer in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS und E-Mail-Newsletter einholt, ist unwirksam. Zwar ist die Verwendung des „Opt-Out“-Verfahrens in diesem Zusammenhang für die datenschutzrechtliche Einwilligung grundsätzlich zulässig. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt jedoch für die Einwilligung in Werbung mittels elektronischer Post das „Opt-in“-Verfahren.

2. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt und somit keine von den Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthält.

3. Der Hinweis, dass für die Teilnahme an einem Rabattsystem die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, ist als bloßer Hinweis zu sehen und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle.

3. Auch eine Klausel, die auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der Gutschrift und Abrechnung hinweist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, denn ihr Inhalt wird von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt und dient dem Vertragszweck eines Rabattprogramms.


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OLG Frankfurt a.M.: AGB-Verstöße sind wettbewerbswidrig

Beschluss v. 2008-07-04, Az. 6 W 54/08

1. Eine Garantieaussage, die gegen § 477 Abs. 1 BGB verstößt (hier: „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“) ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers zu beeinflussen und ist somit ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

2. Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden.


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OLG Köln: Unwirksame AGB nicht abmahnfähig

Urteil v. 2008-05-16, Az. 6 U 26/08

Die §§ 305 ff. sind keine Marktverhaltensregeln, denn sie regeln nicht speziell Belange der Verbraucher, sondern lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei künftigen Verträgen. Gegen unwirksame AGB besteht daher kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 iVm §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.


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LG Düsseldorf: Zur Unzulässigkeit einer Schufa-Meldung

Urteil v. 2008-05-05, Az. 14d O 39/08

1. Soweit in einem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten ist, ist diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam.

2. Eine nicht näher qualifizierte Einwilligung ist zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht. Bleibt eine solche Interessensabwägung aus, ist die Übermittlung von Daten an die Schufa unzulässig.


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BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

Urteil v. 2007-10-11, Az. III ZR 63/07

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."


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OLG Frankfurt: Unwirksame AGB sind abmahnfähig

Beschluss v. 2007-05-09, Az. 6 W 61/07

1. Eine Widerrufsbelehrung, die in einem zu kleinen „Scrollkasten“ wiedergegeben wird, genügt nicht den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung.

2. Das selbe gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn die Wiedergabe dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

3. Die Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung, sowie unwirksamer AGB-Klauseln sind nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.


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LG Düsseldorf: Begrenzung von Flatrate-Tarifen

Urteil v. 2007-03-28, Az. 12 O 265/06

Eine Beschränkung der Nutzung eines Flatrate-Tarifes auf ein „verkehrs- und marktübliches Maß“ ist unwirksam. Denn für Kunden ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er die Leistungen noch verkehrs- und maßüblich nutzt. Die Klausel verstößt somit gegen das Transparenzgebot.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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