Wettbewerbsrecht
EuGH: Kopplungsverbot für Gewinnspiele europarechtswidrig
Urteil v. 14.01.2010, Az. C-304/08
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Spammer-Impressum
Urteil v. 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09
1. Der Geschäftsführer eines Unternehmens haftet auf Unterlassung für Spam-Mails, die für sein Unternehmen verschickt wurden. Denn er hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass der Versand von E-Mails nur an solche Personen erfolgt, die in den Empfang ausdrücklich eingewilligt haben.
2. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist eine „spürbare“ Beeinträchtigung von Marktteilnehmern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
2. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist eine „spürbare“ Beeinträchtigung von Marktteilnehmern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Rufumleitung
Urteil v. 07.10.2009, Az. I ZR 150/07
Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet werden, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mobilfunknetzes erhält.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Gib mal Zeitung
Urteil v. 01.10.2009, Az. I ZR 134/07
Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Betriebsbeobachtung
Urteil v. 16.07.2009, Az. I ZR 56/07
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Wettbewerbsverletzung durch Cheatbots
Beschluss v. 09.07.2009, Az. 308 O 332/09
Der Vertrieb eines „Cheatbots“ zur Manipulation von Online-Spielen, die durch das Spielverhalten ihrer Nutzer Einnahmen erzielen, stellt eine unlautere Ausnutzung des Geschäftsmodells nach § 4 Nr. 9b UWG, sowie eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar.
Die Entscheidung im VolltextBGH: FIFA-WM-Gewinnspiel
Urteil v. 09.07.2009, Az. I ZR 64/07
a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.
b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II).
b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II).
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Telefonnummer in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig
Urteil v. 02.07.2009, Az. 4 U 43/09
1. Die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung kann eine gesetzeswidrige —und damit unlautere — Handlung darstellen, wenn durch die Angabe für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform.
2. In gleicher Weise kann es irritierend und daher unzulässig sein, die Telefonnummer an jenem Ort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, an dem es um die formelle Abwicklung des Widerrufs geht.
2. In gleicher Weise kann es irritierend und daher unzulässig sein, die Telefonnummer an jenem Ort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, an dem es um die formelle Abwicklung des Widerrufs geht.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Suchmaschinenmanipulation wettbewerbswidrig
Urteil v. 18.06.2009, Az. 1-4 U 53/09
Der Einsatz von versteckten Inhalten auf einer Internetseite, die nur für Suchmaschinen, nicht aber für den menschlichen Internetnutzer sichtbar sind ("Hidden Text"), überschreitet das übliche Maß an Suchmaschinenoptimierung und ist jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn in dem Text nicht nur allgemeine Begriffe, sondern auch der Name eines Mitbewerbers aufgeführt ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Plagiat eines Social Networks – Facebook vs. StudiVZ
Urteil v. 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
1. Das Tatbestandsmerkmal der unlauteren Nachahmung durch Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG setzt genau wie das Tatbestandsmerkmal der Rufausbeutung i. S. v. § 4 Nr. 9 b) UWG voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Bei einem Social Network, das sich bestimmungsgemäß ausschließlich in englischer Sprache an nordamerikanische Schüler und Studenten richtet, sind Deutsche Studenten und Schüler nicht die angesprochenen Verkehrskreise. Insoweit scheidet ein unlauterer Nachahmungs- oder Rufausbeutungstatbestand in Ermangelung einer entsprechenden Bekanntheit auf dem deutschen Markt zu diesem Zeitpunkt aus.
2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.
3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.
4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.
2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.
3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.
4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Informationspflichten auf mobilen Internetseiten
Urteil v. 16.06.2009, Az. 4 U 51/09
1. Auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten muss eine vollständige Widerrufsbelehrung zu finden sein. Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel oder technischen Hemmnnissen begründet werden. Der Hinweis, der Kunde möge sich auf einer anderen Internetseite informieren, reicht in so allgemeiner Form als Belehrung nicht aus.
2. Ebenfalls muss sich auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten eine der PAngV entsprechende Preis- und Versandkostendarstellung direkt auf der Informationsseite befinden, von der aus der Kunde einen Bestellvorgang starten kann. Eine nachträgliche Information über Versandkosten und andere Preisbestandteile ist ungenügend.
2. Ebenfalls muss sich auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten eine der PAngV entsprechende Preis- und Versandkostendarstellung direkt auf der Informationsseite befinden, von der aus der Kunde einen Bestellvorgang starten kann. Eine nachträgliche Information über Versandkosten und andere Preisbestandteile ist ungenügend.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig
Urteil v. 05.06.2009, Az. 6 U 223/08
1. Der Betrieb einer Internet-Community, die ihren Mitgliedern das gegenseitige Teilen ihrer Internetanschlüsse über spezielle WLAN-Router ermöglicht (WLAN-Sharing), stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gegenüber Providern für mobile Internet-Anschlüsse dar. Denn mit einer solchen Community wird gezielt das Geschäftsmodell von Internet-Providern ausgenutzt und deren Kalkulation für Flatrate-Tarife unterlaufen.
2. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Community in seinen AGB darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetanschluss verfügen müssen, für den eine gemeinsame Bandbreitennutzung gestattet ist, wenn das Geschäftsmodell auf Flatrate-Kunden ausgelegt ist, deren Verträge üblicherweise eine solche Nutzung gerade nicht gestatten.
3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG kann auch ein Verhalten genügen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere Mitbewerber richtet. Insofern reicht es aus, dass eine gezielte Behinderung gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell vorliegt.
2. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Community in seinen AGB darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetanschluss verfügen müssen, für den eine gemeinsame Bandbreitennutzung gestattet ist, wenn das Geschäftsmodell auf Flatrate-Kunden ausgelegt ist, deren Verträge üblicherweise eine solche Nutzung gerade nicht gestatten.
3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG kann auch ein Verhalten genügen, das sich direkt oder indirekt gegen mehrere Mitbewerber richtet. Insofern reicht es aus, dass eine gezielte Behinderung gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell vorliegt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Irreführende Werbung in Google AdWords
Urteil v. 04.06.2009, Az. 4 U 19/09
1. Eine Werbe-Aussage, die im Rahmen von Google AdWords getroffen wird und eine Warenlieferung binnen 24 Stunden verspricht, ist geeignet eine Fehlvorstellung beim durchschnittlich verständigen Verbraucher hervorzurufen, wenn der einschränkende Hinweis, dass beim 24 Stunden-Service jedoch nur Bestellungen berücksichtigt werden können, die bis zu einer bestimmten Uhrzeit vorliegen, fehlt. Erfolgt allerdings der über diesen Umstand aufklärende Hinweis direkt auf der über die Anzeige zwangsläufig zur Bestellung aufzurufenden Startseite des Anbieters, so reicht die bewirkte Fehlvorstellung für die Annahme einer unlauteren Irreführung nicht aus.
2. Der Grundsatz, dass nachfolgende aufklärende Hinweise eine bereits eingetretene Irreführung im Hinblick auf eine missbilligte Anlockwirkung grundsätzlich nicht mehr beseitigt, findet im Rahmen von Google AdWords keine Anwendung. Denn so sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der verlinkten Angebotsseite mit dem klarstellenden Hinweis gelangt ist, verlässt er diese auch wieder, wenn er erkennt, dass das Angebot ihm nicht zusagt. Insofern ist diese Anlockwirkung die Angebotsseite zu besuchen nicht damit vergleichbar, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird.
2. Der Grundsatz, dass nachfolgende aufklärende Hinweise eine bereits eingetretene Irreführung im Hinblick auf eine missbilligte Anlockwirkung grundsätzlich nicht mehr beseitigt, findet im Rahmen von Google AdWords keine Anwendung. Denn so sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der verlinkten Angebotsseite mit dem klarstellenden Hinweis gelangt ist, verlässt er diese auch wieder, wenn er erkennt, dass das Angebot ihm nicht zusagt. Insofern ist diese Anlockwirkung die Angebotsseite zu besuchen nicht damit vergleichbar, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird.
Die Entscheidung im VolltextOLG Stuttgart: Übertragungsrechte an Amateurfußballspielen - Hartplatzhelden.de
Urteil v. 19.03.2009, Az. 2 U 47/08
1. Auch Amateurfußballspiele können Leistungen im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellen. Zwar stellt ein Sportereignis als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht jedoch in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton zu verwerten.
2. Ein Regionalfußballverband ist jedenfalls von Heimspielen seiner Mitgliedsvereine Mitveranstalter. Denn die Leistung „Fußballspiel“ in der bestehenden Form kommt erst durch das Zusammenwirken von Vereinen und Verband zustande. Insofern steht auch ihm das Recht zu, die Übertragungsrechte an den Fußballspielen wirtschaftlich zu verwerten.
3. Die Veröffentlichung von Videoaufzeichnungen solcher Fußballspiele ohne die Genehmigung des Verbandes ist eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9b UWG dar, wenn der Verband selbst eine ähnliche Leistung anbietet oder anbieten lässt.
2. Ein Regionalfußballverband ist jedenfalls von Heimspielen seiner Mitgliedsvereine Mitveranstalter. Denn die Leistung „Fußballspiel“ in der bestehenden Form kommt erst durch das Zusammenwirken von Vereinen und Verband zustande. Insofern steht auch ihm das Recht zu, die Übertragungsrechte an den Fußballspielen wirtschaftlich zu verwerten.
3. Die Veröffentlichung von Videoaufzeichnungen solcher Fußballspiele ohne die Genehmigung des Verbandes ist eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9b UWG dar, wenn der Verband selbst eine ähnliche Leistung anbietet oder anbieten lässt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Zur Wettbewerbshandlung durch redaktionelle Inhalte
Urteil v. 17.03.2009, Az. 4 U 184/08
Grundsätzlich besteht keine Vermutung für ein wettbewerbsmäßiges Handeln, wenn Medienunternehmen im Rahmen ihres journalistischen Auftrags tätig werden. Von einer Wettbewerbshandlung bzw. geschäftlichen Handlung ist nur auszugehen, wenn konkrete Umstände vorliegen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten, der Zweck der Förderung des Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete weil notwendig begleitende Rolle gespielt hat.
Die Entscheidung im VolltextBGH: UHU
Urteil v. 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.
b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.
c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.
b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.
c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Rechtsmissbrauch durch paralleles Hauptsacheverfahren
Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
Zwar kann ein Unterlassungsverfahren unter Würdigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Unterlassungsgläubiger ein Hauptsacheverfahren anstrebt, ohne eine beantragte einstweilige Verfügung abzuwarten. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht notwendig. Ein Rechtsmissbrauch liegt außerdem dann nicht vor, wenn im Hauptsacheverfahren neben einem Unterlassungsbegehren auch andere Ansprüche, wie Schadensersatz, geltend gemacht werden sollen, bezüglich derer Verjährung droht. In diesem Fall hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, diese Verjährung durch Klage zu hemmen, auch wenn er gleichzeitig eine einstweilige Verfügung beantragt hat.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Speicherung einer Einwilligung zu Telefonwerbung
Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08
1. Der Speicherung eine Einwilligungserklärung i. S. v. § 7 II Nr. 2 UWG durch das werbende Unternmehmen stehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Denn wenn ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht damit jedenfalls ein "vertragsähnliches Vertrauensverhältnis" i. S. d. §§ 27, 28 BDSG.
2. Das Interesse eines werbenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, ist ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 I Nr. 2 BDSG, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.
3. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke, die im Rahmen von § 35 I Nr. 3 BDSG solange zulässig ist, wie das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen ist. Mithin ist die erhebende Stelle während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG daher nicht zur Löschung verpflichtet. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG ist es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliegt.
2. Das Interesse eines werbenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, ist ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 I Nr. 2 BDSG, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.
3. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke, die im Rahmen von § 35 I Nr. 3 BDSG solange zulässig ist, wie das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen ist. Mithin ist die erhebende Stelle während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG daher nicht zur Löschung verpflichtet. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG ist es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliegt.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Beauftragtenhaftung bei rechtswidriger Werbung
Urteil v. 19.12.2008, Az. 38 O 74/08
Haftet ein Software-Hersteller auf Unterlassung wegen rechtswidriger Werbung auf Produktverpackungen, so trifft ihn nicht nur die Pflicht, diese Rechtsverletzung künftig zu Unterlassen. Vielmehr muss er auch bei seinen Händlern sicherstellen, dass die Rechtsverletzungen auf den Verpackungen unterlassen werden. Ein einfaches Schreiben mit der „Bitte um Unterstützung“ reicht jedoch nicht aus. Den Einzelhändlern müssen darüber hinaus auch die Konsequenzen eines weiteren Verkaufs verdeutlicht werden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Abofallen-Betreiber
Urteil v. 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
1. Muss ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher bei der Registrierung auf einer Internetseite nicht ohne weiteres damit rechnen, eine Kostenpflicht einzugehen, weil die Gestaltung der Internetseite diesbezüglich irreführend ist, handelt der Betreiber wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 S. 2 PAngV.
a) Ein Hinweis auf die Kostenpflicht eines Internetangebots muss ausdrücklich erfolgen. Dabei ist die situationsadäquate Aufmerksamkeit beim „Surfen“ zu berücksichtigen, bei der üblicherweise einige Teile von Internetseiten nur fragmentarisch wahrgenommen werden.
b) Ein Hinweis unterhalb der Eingabemaske, auf den lediglich mittels eines „Sternchens“ im darüber liegenden Text hingewiesen wird, ist jedoch in keinem Fall ausreichend.
c) Selbst wenn der Verbraucher diesen Text wahrgenommen hat, muss es für ihn darüber hinaus auch deutlich sein, dass mit dem Absenden des Eingabeformulars der Vertrag endgültig zustande kommen soll.
d) Auch Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend.
2. Wird der Link auf ein Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende einer Internetseite platziert, genügt dies jedenfalls dann nicht den Impressumspflichten aus § 5 TMG, wenn dies nach der konkreten Gestaltung nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß, weil die Informationspflichten aus dem TMG Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind.
3. Die AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“ im Rahmen eines Dienstvertrages ist unwirksam, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Dies ist nur bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes zulässig. Eine unzulässige AGB-Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
4. Hat der Betreiber einer Internetseiten seine Nutzer vorsätzlich über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots getäuscht, besteht gegen ihn ein Anspruch aus § 10 UWG auf Gewinnabschöpfung. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt, sondern erfasst die gesamte Zeit, in der er in der beanstandeten Form geworben hat.
a) Ein Hinweis auf die Kostenpflicht eines Internetangebots muss ausdrücklich erfolgen. Dabei ist die situationsadäquate Aufmerksamkeit beim „Surfen“ zu berücksichtigen, bei der üblicherweise einige Teile von Internetseiten nur fragmentarisch wahrgenommen werden.
b) Ein Hinweis unterhalb der Eingabemaske, auf den lediglich mittels eines „Sternchens“ im darüber liegenden Text hingewiesen wird, ist jedoch in keinem Fall ausreichend.
c) Selbst wenn der Verbraucher diesen Text wahrgenommen hat, muss es für ihn darüber hinaus auch deutlich sein, dass mit dem Absenden des Eingabeformulars der Vertrag endgültig zustande kommen soll.
d) Auch Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend.
2. Wird der Link auf ein Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende einer Internetseite platziert, genügt dies jedenfalls dann nicht den Impressumspflichten aus § 5 TMG, wenn dies nach der konkreten Gestaltung nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß, weil die Informationspflichten aus dem TMG Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind.
3. Die AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“ im Rahmen eines Dienstvertrages ist unwirksam, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Dies ist nur bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes zulässig. Eine unzulässige AGB-Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
4. Hat der Betreiber einer Internetseiten seine Nutzer vorsätzlich über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots getäuscht, besteht gegen ihn ein Anspruch aus § 10 UWG auf Gewinnabschöpfung. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt, sondern erfasst die gesamte Zeit, in der er in der beanstandeten Form geworben hat.
Die Entscheidung im VolltextBGH: XtraPac
Urteil v. 05.11.2008, Az. I ZR 55/06
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Gezielte Behinderung durch ähnliche Telefonnummer
Urteil v. 11.09.2008, Az. 6 U 197/07
Die Verwendung einer Telefonnummer, die mit der Telefonnummer eines Konkurrenten bis auf eine Ziffer identisch ist, kann eine gezielte Behinderung in der Fallgruppe des „Abfangens von Kunden“ im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG sein.
Die Entscheidung im VolltextBGH: bundesligakarten.de
Urteil v. 11.09.2008, Az. I ZR 74/06
1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
2. Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
3. Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
4. In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
2. Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
3. Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
4. In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Stuttgart: Call-Center-Vertrag über Telefon-Spam ist nichtig
Beschluss v. 26.08.2008, Az. 6 W 55/08
Ein Vertrag mit einem Call Center über die telefonische Akquise von Verbrauchern, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben haben, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist somit nach § 134 BGB nichtig. Denn der Vertrag ist darauf gerichtet, systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG zu verstoßen.
Die Entscheidung im VolltextLG Stuttgart: Übertragungsrechte an Amateurfußballspielen - Hartplatzhelden.de
Urteil v. 08.05.2008, Az. 41 O 3/08 KfH
1. Der Veranstalter hat an Sportereignissen das alleinige Verwertungsrecht. Die öffentliche Wiedergabe von Filmaufzeichnungen der Veranstaltungen kann er nach §§ 3, 8, § 4 Nr. 9, 4 Nr. 10 UWG untersagen.
2. Ein regionaler Fußballverband ist jedenfalls Mitveranstalter von offiziellen Wettbewerben in seiner Region, auch wenn die einzelnen Spiele hauptsächlich von den Vereinen veranstaltet werden. Denn der Verband bietet die organisatorischen Rahmenbedingungen als sog. „Vorleistungen“.
3. Zwischen einem Fußballverband und einem Internet-Portal, das Aufzeichnungen von Fußballspielen veröffentlicht, besteht dann ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Fußballverband in Zukunft plant, eine eigene Verwertung der Aufnahmen vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob er dies bereits in der Vergangenheit getan hat.
2. Ein regionaler Fußballverband ist jedenfalls Mitveranstalter von offiziellen Wettbewerben in seiner Region, auch wenn die einzelnen Spiele hauptsächlich von den Vereinen veranstaltet werden. Denn der Verband bietet die organisatorischen Rahmenbedingungen als sog. „Vorleistungen“.
3. Zwischen einem Fußballverband und einem Internet-Portal, das Aufzeichnungen von Fußballspielen veröffentlicht, besteht dann ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Fußballverband in Zukunft plant, eine eigene Verwertung der Aufnahmen vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob er dies bereits in der Vergangenheit getan hat.
Die Entscheidung im VolltextOLG Schleswig: Keine Wettbewerbsverletzung durch Veröffentlichung von Urteilen
Urteil v. 31.01.2008, Az. 5 U 96/07
1. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB tritt als subsidiär zurück, wenn dieser Schutz bereits durch Anwendung der spezielleren wettbewerbsrechtlichen Regelungen des UWG gewährleistet wird.
2. Auch in einer wahren Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG liegen. Die betreffende Handlung muss zum Einen geeignet sein, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern und sie muss zum Anderen die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen.
3. Die Übersendung eines Urteils, aus dem zu entnehmen ist, dass gegen einen Mitbewerber als Insolvenzschuldner ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG besteht, ist keine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Denn es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung aus dem geschäftlichen Bereich, die zwar durchaus geeignet ist, die Wertschätzung des Mitbewerbers zu verringern, jedoch die Marktchancen des Konkurrenten nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.
2. Auch in einer wahren Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG liegen. Die betreffende Handlung muss zum Einen geeignet sein, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern und sie muss zum Anderen die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen.
3. Die Übersendung eines Urteils, aus dem zu entnehmen ist, dass gegen einen Mitbewerber als Insolvenzschuldner ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG besteht, ist keine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Denn es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung aus dem geschäftlichen Bereich, die zwar durchaus geeignet ist, die Wertschätzung des Mitbewerbers zu verringern, jedoch die Marktchancen des Konkurrenten nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Wettbewerbsabsicht durch Presseartikel
Beschluss v. 02.01.2008, Az. 3 W 224/07
1. Die Pressefreiheit gebietet es, auch bei werbewirksamen redaktionellen Beiträgen in einer Zeitschrift keine Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Vielmehr muss auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, um festzustellen, ob im konkreten Fall eine Wettbewerbsabsicht anzunehmen ist.
2. Verfolgt eine Presseveröffentlichung vorwiegend publizistische Interessen, ist von keiner Wettbewerbsabsicht auszugehen.
3. Dies gilt auch für den Begriff der „Geschäftspraktiken“ im Sinne des Art. 2 d) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
2. Verfolgt eine Presseveröffentlichung vorwiegend publizistische Interessen, ist von keiner Wettbewerbsabsicht auszugehen.
3. Dies gilt auch für den Begriff der „Geschäftspraktiken“ im Sinne des Art. 2 d) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Wettbewerbsverletzung durch private Blogs
Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 87/07
1. Auch die Äußerungen des Mitarbeiters eines Unternehmens in seinem privaten Blog können als Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert sein, wenn der Mitarbeiter mit seinen Äußerungen sein Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten fördern will.
2. In diesem Fall muss sich das Unternehmen jedoch nicht die Äußerungen seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Denn § 8 Abs. 2 UWG setzt eine Betriebsbezogenheit der Äußerungen voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter die Äußerungen ohne Veranlassung des Unternehmers vorgenommen hat. Es haftet somit allein der Mitarbeiter für wettbewerbswidrige Äußerungen in seinem privaten Blog.
3. Die pauschale Herabsetzung durch private Erfahrungsberichte über ein Konkurrenzunternehmen kann in diesem Fall unlauter nach § 4 Nr. 7 UWG sein. Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Äußernde nach einer Abwägung zwischen Art. 5 GG und §§ 3, 4 Nr. 7 UWG ausreichenden Anlass hat, seine wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung seines Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält.
2. In diesem Fall muss sich das Unternehmen jedoch nicht die Äußerungen seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Denn § 8 Abs. 2 UWG setzt eine Betriebsbezogenheit der Äußerungen voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter die Äußerungen ohne Veranlassung des Unternehmers vorgenommen hat. Es haftet somit allein der Mitarbeiter für wettbewerbswidrige Äußerungen in seinem privaten Blog.
3. Die pauschale Herabsetzung durch private Erfahrungsberichte über ein Konkurrenzunternehmen kann in diesem Fall unlauter nach § 4 Nr. 7 UWG sein. Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Äußernde nach einer Abwägung zwischen Art. 5 GG und §§ 3, 4 Nr. 7 UWG ausreichenden Anlass hat, seine wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung seines Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Kein Verstoß gegen Impressumspflicht durch „gecachte“ Webseite
Urteil v. 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07
Für die Erheblichkeit einer Wettbewerbsverletzung im Sinne von § 3 UWG ist es von Bedeutung, wie die angesprochenen Verkehrskreise auf eine beanstandende Internet-Seite gelangen können. Ist die Internetseite nur über den Cache einer Suchmaschine zugänglich, mangelt es an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Kein virtuelles Hausrecht bei Online-Shops
Urteil v. 18.04.2007, Az. 5 U 190/06
1. Grundsätzlich hat der Betreiber eines Internet-Shops Besuche von Konkurrenten, etwa zum Zweck von Testkäufen oder Testbeobachtungen hinzunehmen. Macht er diese unmöglich, so kann es sich um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG handeln. Ein virtuelles Hausrecht besteht insofern grundsätzlich nicht.
2. Testbesuche durch Wettbewerber sind jedoch dann unzulässig, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können. Es ist insoweit bereits die Gefahr einer Betriebsstörung ausreichend, wenn sich der Tester merklich anders verhält als ein normaler Nachfrager. In diesem Fall ist eine Sperrung des entsprechenden Besuchers zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine technische Abwehrmaßnahme handelt, weil eine Sicherheitssoftware die Aufrufe der Internetseite als auffällig klassifiziert hat.
2. Testbesuche durch Wettbewerber sind jedoch dann unzulässig, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können. Es ist insoweit bereits die Gefahr einer Betriebsstörung ausreichend, wenn sich der Tester merklich anders verhält als ein normaler Nachfrager. In diesem Fall ist eine Sperrung des entsprechenden Besuchers zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine technische Abwehrmaßnahme handelt, weil eine Sicherheitssoftware die Aufrufe der Internetseite als auffällig klassifiziert hat.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Suchmaschinenspamming
Urteil v. 01.03.2007, Az. 4 U 142/06
Die Behauptung, eine Internetseite betreibe „Suchmaschinenspamming“ ist zulässig, wenn der Betreiber dieser Seite Techniken einsetzt, die nach dem Regelwerk von Google nicht zulässig sind. Insbesondere der Einsatz von versteckten Texten oder sog. „Doorway-Pages“ kann als „Suchmaschinenspamming“ bezeichnet werden.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Presseerklärung eines Mitbewerbers
Urteil v. 06.07.2006, Az. 3 U 51/06
1. Die Presseerklärung eines Mitbewerbers, das Konkurrenzprodukt (hier: eine Spielzeugautorennbahn) erfülle nicht alle DIN-Normen, ist als Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) an den UWG-Maßstäben zu beurteilen.
2. Die geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung über die Nichterfüllung der DIN-Normen ist nicht erweislich wahr (§ 4 Nr. 8 UWG), soweit sie nur auf der Prüfung einer Einzelpackung beruht, die betreffenden DIN-Normen aber auch mehrere Ausreißer gestatten, wenn innerhalb einer Stichprobe die festgelegte Anzahl der Ausreißer nicht überschritten ist (so z. B. bei 14 Geräten ein Ausreißer oder bei 32 Geräten nicht mehr als vier Ausreißer).
3. Ob die (unterstellt: zutreffende) Behauptung, man habe bei einem Einzelstück des Konkurrenzprodukts das Überschreiten der zugelassenen Grenzwerte festgestellt, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, kann offen bleiben.
2. Die geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung über die Nichterfüllung der DIN-Normen ist nicht erweislich wahr (§ 4 Nr. 8 UWG), soweit sie nur auf der Prüfung einer Einzelpackung beruht, die betreffenden DIN-Normen aber auch mehrere Ausreißer gestatten, wenn innerhalb einer Stichprobe die festgelegte Anzahl der Ausreißer nicht überschritten ist (so z. B. bei 14 Geräten ein Ausreißer oder bei 32 Geräten nicht mehr als vier Ausreißer).
3. Ob die (unterstellt: zutreffende) Behauptung, man habe bei einem Einzelstück des Konkurrenzprodukts das Überschreiten der zugelassenen Grenzwerte festgestellt, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, kann offen bleiben.
Die Entscheidung im VolltextLG Flensburg: Unterlassungsanspruch gegen Massenversand von E-Mails
Urteil v. 25.11.2005, Az. 6 O 108/05
1. Der massenhafte Versand von E-Mails (hier: etwa 100 pro Tag) stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger hat gegen den Absender einen Anspruch auf Unterlassung.
2. Das gilt auch dann, wenn der Absender ein Unternehmen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist, das bei einem Telekommunikationsanbieter per E-Mail massenhaft Anfragen zur Sicherung von Kundendaten fordert.
2. Das gilt auch dann, wenn der Absender ein Unternehmen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist, das bei einem Telekommunikationsanbieter per E-Mail massenhaft Anfragen zur Sicherung von Kundendaten fordert.
Die Entscheidung im VolltextOLG Bamberg: Unterlassungsanspruch gegen Spam-Versand
Urteil v. 12.05.2005, Az. 1 U 143/04
1. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Zusendung von unverlangten E-Mails kann sich sowohl im Hinblick auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben.
2. Bereits die Zusendung einer einzigen E-Mail mit werbendem Charakter kann die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, welchen Umfang der Inhalt der jeweiligen E-Mail ausmacht.
3. Auch die bloße E-Mail-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG dar.
4. Ist nicht auszuschließen, dass ein unbefugter Dritter personenbezogene Daten an eine Stelle übermittelt hat, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu. Die Beweislast über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung liegt bei der erhebenden Stelle.
2. Bereits die Zusendung einer einzigen E-Mail mit werbendem Charakter kann die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, welchen Umfang der Inhalt der jeweiligen E-Mail ausmacht.
3. Auch die bloße E-Mail-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG dar.
4. Ist nicht auszuschließen, dass ein unbefugter Dritter personenbezogene Daten an eine Stelle übermittelt hat, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu. Die Beweislast über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung liegt bei der erhebenden Stelle.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Schöner Wetten
Urteil v. 01.04.2004, Az. I ZR 317/01
a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch
Beschluss v. 07.11.2002, Az. 1 BvR 580/02
Ranglisten, die über Leistungen (hier: von Kanzleien) Werturteile abgeben, welche auf der Grundlage von Interviews erstellt wurden, stellen schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen dar.
Die Entscheidung im VolltextBGH: mitwohnzentrale.de
Urteil v. 27.05.2001, Az. I ZR 216/99
a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain- Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.
b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain- Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow - "Mattscheibe"
Urteil v. 13.04.2000, Az. I ZR 282/97
Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Schloß Tegel
Urteil v. 20.09.1974, Az. I ZR 99/73
1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.
2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.
2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.
Die Entscheidung im Volltext




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