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Sprachwerke
OLG Hamm: Online-Veröffentlichung von Zeitschriften
Urteil v. 26.02.2008, Az. 4 U 157/07
1. Eine Fachzeitschrift ist ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk.
2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.
3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.
4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.
2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.
3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.
4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.
Das Urteil im VolltextOLG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung durch "abstracts" - Perlentaucher
Urteil v. 11.12.2007, Az. 11 U 75/06
Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.
(amtlicher Leitsatz)
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextOLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseite als Sprachwerk
Beschluss v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, sind regelmäßig keine Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, durch die ein Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion veranlasst würde.
2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.
3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.
2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.
3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.
Das Urteil im VolltextLG Hamburg: Übernahme von Pressemitteilungen
Urteil v. 31.01.2007, Az. 308 O 793/06
Die nahezu unveränderte Übernahme von Pressemeldungen ohne Quellenangabe und ohne Genehmigung des Rechteinhabers ist urheberrechtswidrig.
Das Urteil im VolltextLG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung durch "abstracts" - Perlentaucher
Urteil v. 23.11.2006, Az. 2-03 O 172/06
1. Bei der Zusammenfassung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen („Abstracts“) handelt es sich um Sekundärnutzungen, die lediglich dazu dienen, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Sie stellen keinen Eingriff in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte nach §§ 16, 17 UrhG dar, wenn lediglich kleine Teile der Originaltexte wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen werden.
2. Unter Mitteilung und Beschreibung im Sinne von § 12 Abs. 2 UrhG ist eine solche Darstellung zu verstehen, die den Leser über das Werk unterrichtet, ohne seine Lektüre, Anhörung oder Betrachtung zu ersetzen. Maßgeblich ist die objektive Eignung der einzelnen Beiträge nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform.
2. Unter Mitteilung und Beschreibung im Sinne von § 12 Abs. 2 UrhG ist eine solche Darstellung zu verstehen, die den Leser über das Werk unterrichtet, ohne seine Lektüre, Anhörung oder Betrachtung zu ersetzen. Maßgeblich ist die objektive Eignung der einzelnen Beiträge nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform.
Das Urteil im VolltextOLG Hamburg: Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke
Urteil v. 31.03.2004, Az. 5 U 144/03
1. Wissenschaftlichen Theorien und abstrakte Gedankengänge sind nicht urheberrechtlich geschützt, sofern es lediglich um die Idee und nicht um die konkrete schöpferische Ausgestaltung geht.
2. Es besteht in diesem Fall auch keine Pflicht zur Quellenangabe i.S.v. § 63 UrhG. Die urheberrechtliche Notwendigkeit einer Quellenangabe ist nicht identisch mit den Zitatanforderungen aus der wissenschaftlichen Ethik. Nur weil eine Quellenangabe wissenschaftlich geboten ist, gilt dies nicht notwendigerweise auch für das Urheberrecht.
3. Einzelne Bestandteile eines Sprachwerkes sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie ihrerseits die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG erreichen.
4. Eine Wortschöpfung durch bloßes Voranstellen der Vorsilbe „Re-“ (hier: „Re-Ökonomisierung“) ist urheberrechtlich nicht geschützt, denn es fehlt das erforderliche Maß an schöpferischer Kreativität.
2. Es besteht in diesem Fall auch keine Pflicht zur Quellenangabe i.S.v. § 63 UrhG. Die urheberrechtliche Notwendigkeit einer Quellenangabe ist nicht identisch mit den Zitatanforderungen aus der wissenschaftlichen Ethik. Nur weil eine Quellenangabe wissenschaftlich geboten ist, gilt dies nicht notwendigerweise auch für das Urheberrecht.
3. Einzelne Bestandteile eines Sprachwerkes sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie ihrerseits die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG erreichen.
4. Eine Wortschöpfung durch bloßes Voranstellen der Vorsilbe „Re-“ (hier: „Re-Ökonomisierung“) ist urheberrechtlich nicht geschützt, denn es fehlt das erforderliche Maß an schöpferischer Kreativität.
Das Urteil im VolltextLG Köln: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Hausarbeit - "BGB-Hausarbeit"
Urteil v. 19.05.1993, Az. 28 O 424/92
1. Bei einer BGB-Hausarbeit handelt es sich sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Eine individuell-schöpferische Leistung ist gegeben, da es sich in der Regel um die sinnreiche Konstruktion eines Sachverhalts handelt, der einem Prüfling Gelegenheit gibt, erlerntes Wissen am konkreten Fall zu erproben.
2. Auch Randbemerkungen im Zusammenhang mit der Gesamtbeurteilung sind als individuell-schöpferische Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass der Korrektor auch Ersteller der Hausarbeitsaufgabe ist. Von einer Zwangsläufigkeit des Ergebnisses kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil gerade im juristischen Bereich ein Beurteilungsspielraum existiert. Oftmals sind mehrere Lösungswege vertretbar. Dabei kann die schöpferische Leistung auch nicht wegen der Kürze der Bemerkungen abgelehnt werden, denn der Umfang einer Äußerung besagt nichts über deren Qualität.
3. Die Veröffentlichung der Hausarbeit durch einen Dritten ist auch nicht im Hinblick auf § 24 Abs. 1 UrhG erlaubt. Durch die Aneinanderreihung verschiedener Hausarbeiten wird kein "selbständiges" Werk im Sinne dieser Vorschrift geschaffen. Erforderlich hierfür wäre zunächst, dass durch die Benutzung des fremden Werks eine persönliche geistige Schöpfung entsteht. Außerdem muss das entstehende Werk in seiner schöpferischen Ausdruckskraft gegenüber dem benutzten Werk selbständig, d.h. von ihm unabhängig sein. Es muss ein auf eigener schaffender Tätigkeit beruhendes Werk entstehen.
4. Die Veröffentlichung durch einen Dritten ist auch nicht durch das Zitatrecht § 51 Nr. 1 UrhG gedeckt. Die Anwendung dieser Norm scheitert bereits daran, dass das Werk des Klägers nicht "erschienen" ist. Dazu müsste es der Öffentlichkeit in verkörperter Form zugänglich gemacht worden sein. Zum einen sind Hausarbeitstexte regelmäßig nur für die Teilnehmer der genau bezeichneten Übung bestimmt. Zudem sind aber jedenfalls die genaue Korrektur dieser einen Hausarbeit und die Gesamtbeurteilung allein für den Studenten erfolgt, der die Hausarbeit bearbeitet hatte, damit war sie keinesfalls für die Öffentlichkeit bestimmt.
2. Auch Randbemerkungen im Zusammenhang mit der Gesamtbeurteilung sind als individuell-schöpferische Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass der Korrektor auch Ersteller der Hausarbeitsaufgabe ist. Von einer Zwangsläufigkeit des Ergebnisses kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil gerade im juristischen Bereich ein Beurteilungsspielraum existiert. Oftmals sind mehrere Lösungswege vertretbar. Dabei kann die schöpferische Leistung auch nicht wegen der Kürze der Bemerkungen abgelehnt werden, denn der Umfang einer Äußerung besagt nichts über deren Qualität.
3. Die Veröffentlichung der Hausarbeit durch einen Dritten ist auch nicht im Hinblick auf § 24 Abs. 1 UrhG erlaubt. Durch die Aneinanderreihung verschiedener Hausarbeiten wird kein "selbständiges" Werk im Sinne dieser Vorschrift geschaffen. Erforderlich hierfür wäre zunächst, dass durch die Benutzung des fremden Werks eine persönliche geistige Schöpfung entsteht. Außerdem muss das entstehende Werk in seiner schöpferischen Ausdruckskraft gegenüber dem benutzten Werk selbständig, d.h. von ihm unabhängig sein. Es muss ein auf eigener schaffender Tätigkeit beruhendes Werk entstehen.
4. Die Veröffentlichung durch einen Dritten ist auch nicht durch das Zitatrecht § 51 Nr. 1 UrhG gedeckt. Die Anwendung dieser Norm scheitert bereits daran, dass das Werk des Klägers nicht "erschienen" ist. Dazu müsste es der Öffentlichkeit in verkörperter Form zugänglich gemacht worden sein. Zum einen sind Hausarbeitstexte regelmäßig nur für die Teilnehmer der genau bezeichneten Übung bestimmt. Zudem sind aber jedenfalls die genaue Korrektur dieser einen Hausarbeit und die Gesamtbeurteilung allein für den Studenten erfolgt, der die Hausarbeit bearbeitet hatte, damit war sie keinesfalls für die Öffentlichkeit bestimmt.
Das Urteil im Volltext


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