LG Berlin: Verstoß gegen GPL - WLAN-Router, Beschluss v. 21.02.2006 Az. 16 O...

LG Berlin: Verstoß gegen GPL - WLAN-Router

LG Berlin, Beschluss v. 21.02.2006, Az. 16 O 134/06, Link: http://www.telemedicus.info/urteile/556-16-O-13406.html

Leitsätze der Redaktion

Bei einem Verstoß gegen die GPL hat der Autor der Software einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer.
LANDGERICHT BERLIN

Beschluss

Aktenzeichen: 16 O 134/06

Verkündet am: 21.02.2006


In der einstweiligen Verfügungssache

...

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt:

die Software „mtd“ und/oder „netfilter/iptables" zu verbreiten, ohne entsprechend den Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence, Version 2 (GPL) dabei zugleich auf die Lizenzierung unter der GPL hinzuweisen und den Lizenztext der GPL beizufügen und den Sourcecode lizenzgebührenfrei zugänglich zu machen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt.



Gründe:

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die Software „netfifter/iptables" mitentwickelt hat und ausschließlicher Nutzungsberechtigter an der Software ,,mtd" ist, die beide integrale Bestandteile der Software LINUX sind, ferner dass die Lizenzierung der genannten Programme nur unter den in der General Public License (GPL) genannten Bedingungen erfolgt und die Antragsgegnerin einen WLAN-Router - unter anderem in Berlin - vertreibt, der beide Programme enthält, ohne dass die in den Lizenzbestimmungen enthaltenen Bedingungen eingehalten wurden.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus § 97 i.V.m. §§ 8 Absatz 2, 69a, 15, 17 UrhG zu.

Dem Antragsteller steht an den Programmen „netfilter/iptables" und „mtd" das ausschließliche Verbreitungsrecht zu, in das die Antragsgegnerin widerrechtlich eingegriffen hat. Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragsgegnerin vertraglich an die General Public License gebunden war oder nicht. In ersterem Fall wären gemäß Ziffer 4 der GPL die Nutzungsrechte wieder an den Antragsteller zurückgefallen, weil die Antragstellerin die Programme verbreitete, ohne auf die Lizenzierung unter der GPL hinzuweisen und den Sourcecode gebührenfrei zugänglich zu machen (Ziffer 1 und 3 der GPL). In letzterem Fall hätte die Antragsgegnerin die Nutzungsrechte ohnehin nicht wirksam erwoben, da die „freie" Verfügbarkeit der Programme keineswegs einen Verzicht der Urheber und ausschließlich Nutzungsberechtigten auf ihre Rechte darstellt (vgl. zum Ganzen: LG München I CR 2004, 774 = MMR 2004, 693 = GRUR-RR 2004, 350).

Dass die Antragsgegnerin - wie vorprozessual sowie in ihrer Schutzschrift vorgetragen - den Router von der Firma ... GmbH bezog und weder diese noch die Antragsgegnerin davon Kenntnis hatten, dass der Router mit der verfahrensgegenständlichen Software bestückt ist, ist unerheblich. Eine Erschöpfung nach § 69c Nr. 3 UrhG konnte mangels Zustimmung des Antragstellers mit der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken nicht eintreten.

Da es bei einem Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankommt, war die Unkenntnis der Antragsgegnerin auch aus diesem Grund unerheblich.

Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Sie ist durch den Vertrieb des Routers selbst Handelnde einer Urheberverletzung (§§ 15, 17 UrhG), so dass es auf ihre Unkenntnis von den Lizenzbestimmungen nicht ankommt.

Die Wiederholungsgefahr ist nicht durch die vorprozessuale Erklärung ausgeräumt, zukünftig die Lizenzbestimmungen anzuerkennen, da nur die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist.

Die Dringlichkeit folgt aus der eingetretenen Verletzung absolut geschützter Rechte des Antragstellers, die dieser nicht hinzunehmen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Schutzschrift vom 14. Februar 2006 lag vor.

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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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