Urteile >> Urheberrecht >> Musikwerke
Musikwerke
LG Düsseldorf: Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei Filesharing – 300 Euro pro Titel
Urteil v. 2011-02-09, Az. 12 O 68/10
1. Zur Berechnung der Schadensersathöhe kann auch bei sogenannten Filesharingfällen die Lizenzanalogie herangezogen werden. Dabei können im Falle von Rechtsverletzungen bei Musikwerken die Tarife der GEMA als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Urheberrecht und Buy-out bei Werbe-Jingles
Urteil v. 2010-04-27, Az. 4 U 221/09
Ein Vergleich über die Übertragung von Nutzungs- und weiten Bearbeitungsrechten an einem Musikwerk berechtigt den Urheber nicht zu weiteren Vergütungen bei Werkbearbeitungen.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Bushido I
Urteil v. 2010-03-23, Az. 308 O 175/08
1. Auch bloße Teile von Musikwerken kann Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG zukommen, wenn es sich bei den Passagen um individuelle Tonfolgen mit Wiedererkennungseffekt handelt.
2. Das bloße Transponieren bzw. eine leichte Änderung des Tempos führt bei der Bearbeitung von Musikwerken nicht dazu, dass eine freie Benutzung iSv § 24 UrhG vorliegt.
3. Die Übernahme geschützter Werkteile im Wege des Sampling, bzw. als Loop, bei der über die gesamte Länge des neuen Werkes das übernommene wiederholt hintereinander abgespielt wird, greift in die Verwertungsrechte des Originalurhebers ein.
4. Ein Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt einen besonders schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht voraus. Ein solcher kann darin zu sehen sein, dass ein Werk auf entstellende Weise zerstückelt und transponiert, oder durch Verbindung mit neuen Texten in einen neuen Kontext gestellt wird.
2. Das bloße Transponieren bzw. eine leichte Änderung des Tempos führt bei der Bearbeitung von Musikwerken nicht dazu, dass eine freie Benutzung iSv § 24 UrhG vorliegt.
3. Die Übernahme geschützter Werkteile im Wege des Sampling, bzw. als Loop, bei der über die gesamte Länge des neuen Werkes das übernommene wiederholt hintereinander abgespielt wird, greift in die Verwertungsrechte des Originalurhebers ein.
4. Ein Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt einen besonders schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht voraus. Ein solcher kann darin zu sehen sein, dass ein Werk auf entstellende Weise zerstückelt und transponiert, oder durch Verbindung mit neuen Texten in einen neuen Kontext gestellt wird.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Bushido II
Urteil v. 2010-03-23, Az. 310 O 155/08
1. Schon die Verwendung kleinster Fetzen fremder Tonaufnahmen als Sample oder Loop in einem neuen Musikstück greift in das Leistungsschutzrecht aus § 85 Abs. 1 UrhG ein.
2. Eine solche Übernahme berührt auch die Rechte der ausübenden Künstler aus §§ 77 Abs. 2, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, und zwar unabhängig davon ob dem übernommenen Stück Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG zukommt. Ohne Nennung der ausübenden Künstler sind auch dessen Rechte aus § 74 UrhG verletzt. Wird durch das Sampling der ästhetische Gehalt der Darbietung berührt, liegt zusätzlich ein Eingriff in § 75 UrhG vor.
3. Eine entsprechende Anwendung von § 24 UrhG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, oder wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.
2. Eine solche Übernahme berührt auch die Rechte der ausübenden Künstler aus §§ 77 Abs. 2, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, und zwar unabhängig davon ob dem übernommenen Stück Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG zukommt. Ohne Nennung der ausübenden Künstler sind auch dessen Rechte aus § 74 UrhG verletzt. Wird durch das Sampling der ästhetische Gehalt der Darbietung berührt, liegt zusätzlich ein Eingriff in § 75 UrhG vor.
3. Eine entsprechende Anwendung von § 24 UrhG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, oder wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Klingeltöne für Mobiltelefone II
Urteil v. 2010-03-11, Az. I ZR 18/08
Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
Die Entscheidung im VolltextBGH: Nutzung von Musik für Werbezwecke
Urteil v. 2009-06-10, Az. I ZR 226/06
Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
Die Entscheidung im VolltextAG Bochum: Keine öffentliche Wiedergabe bei Hochzeitsfeier
Urteil v. 2009-01-20, Az. 65 C 403/08
Es liegt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk bei einer Hochzeitsfeier vorgetragen wird, bei der 600 geladene Gäste anwesend sind, soweit es sich dabei nur um Familienangehörige, Freunde und Nachbarn handelt, die über den Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Mambo No. 5
Urteil v. 2008-12-04, Az. I ZR 49/06
Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Metall auf Metall - Tonträger-Sampling
Urteil v. 2008-11-20, Az. I ZR 112/06
1. Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
2. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.
2. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.
Die Entscheidung im VolltextAG Köln: "Absingen" von Liedern ist keine Urheberrechtsverletzung
Urteil v. 2007-09-27, Az. 137 C 293/07
Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
(amtlicher Leitsatz)
(amtlicher Leitsatz)
Die Entscheidung im VolltextBGH: Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung als Vervielfältigung - Alpensinfonie
Urteil v. 2006-01-19, Az. I ZR 5/03
1. Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.
2. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
2. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Handy-Klingeltöne II
Urteil v. 2006-01-18, Az. 5 U 58/05
1. Wird ein urheberrechtlich geschützes Musikwerk als Rufton auf einem Mobiltelefon verwendet, so stellt dies insbesondere wegen einer Werkenstellung eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar. Denn hierbei wird das Musikstück nicht nur auf einige wenige Takte gekürzt und digital bearbeitet, sondern vor allem auch durch die Verwendung als rein funktionaler Signalton einer Nutzung zugeführt, die nicht darauf gerichtet ist, eine Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses wahrzunehmen, wie es in aller Regel der Intention des Urhebers entspricht.
2. Aufgrund einer Änderung des Berechtigungsvertrags der GEMA ist diese Verwertungsgesellschaft nicht in der Lage, umfassende Nutzungsrechte für Klingeltonnutzungen ohne Zustimmung der Urheber zu lizenzieren.
2. Aufgrund einer Änderung des Berechtigungsvertrags der GEMA ist diese Verwertungsgesellschaft nicht in der Lage, umfassende Nutzungsrechte für Klingeltonnutzungen ohne Zustimmung der Urheber zu lizenzieren.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Melodienschutz - "Ein bißchen Frieden"
Urteil v. 1988-02-03, Az. I ZR 142/86
Zur Frage des Melodienschutzes und des Anscheinsbeweises bei der Melodieentnahme.
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare