Urteile Urheberrecht, Fernsehformate

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BGH: "TV Total" - Filmausschnitte sind geschützt

Urteil v. 20.12.2007, Az. I ZR 42/05

1. Auch bloße Teile von Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.

2. Eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder liegt nur dann vor, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird.

3. Kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG stellt ein Geschehen dar, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt.

4. Ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.


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OLG Frankfurt: TV-Total

Urteil v. 25.01.2005, Az. 11 U 25/04

1. Die Verwendung fremder Filmsequenzen in einer Fernseh-Show ist keine freie Bearbeitung nach § 24 UrhG. Denn eine freie Benutzung setzt stets eine Bearbeitung der benutzten Vorlage voraus, die zu einer so starken Umgestaltung der Vorlage führt, dass deren Züge hinter denen des neun Werkes verblassen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Moderator der Sendung sich lediglich darauf beschränkt, die Filmsequenz anzukündigen und sich nicht in weiterer Tiefe mit ihr auseinandersetzt.

2. Ein „aktuelles Geschehen“ iSv § 50 UrhG ist nicht allein durch den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung zu bestimmen, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet wird. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG darum nicht anzuwenden.


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BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshows - "Kinderquatsch mit Michael"

Urteil v. 26.06.2003, Az. I ZR 176/01

Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.

(amtlicher Leitsatz)


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BGH: Freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow - "Mattscheibe"

Urteil v. 13.04.2000, Az. I ZR 282/97

Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.

a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.

b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.

(amtliche Leitsätze)


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Kommentare

Mi, 01.10.2008 18:07
Du hast recht, ganz richtig ist das so nicht. Da in dem Artikel aber ja hinreichend deutlich wird, dass es sich um e […]
Mi, 01.10.2008 16:35
Hm. Wenn man es genau nimmt, dann ist die Überschrift nicht ganz richtig, auch wenn nach diesem Beschluss wahrschein […]
Mo, 29.09.2008 18:09
Siehe dazu aber: http://archiv.twoday.net/stori es/5221753/
Mo, 29.09.2008 00:06
Immo doch wohl, oder ?

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