Fernsehformate
KG Berlin: Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors wegen Nachvergütung gegenüber Fernsehsender
Urteil v. 2010-02-24, Az. 24 U 154/08
1. Einen Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors gegen einen privaten Fernsehsender begründende klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs.2, Abs.1 UrhG können sich aus einem Vergleich der erhaltenen Pauschalvergütung mit derjenigen Gesamtvergütung ergeben, die er bei Vereinbarung von Wiederholungsvergütungen nach Allgemeinen Vertragsbedingungen öffentlichrechtlicher Sender für die erfolgten Ausstrahlungen erhalten hätte.
2. Die von dem Sender in zeitlichem Zusammenhang mit den Ausstrahlungen erzielten Werbeeinnahmen bilden regelmäßig keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs.2, Abs.1 UrhG, weil sie in der Regel keinen bestimmten Sendungen unmittelbar zugeordnet werden können.
2. Die von dem Sender in zeitlichem Zusammenhang mit den Ausstrahlungen erzielten Werbeeinnahmen bilden regelmäßig keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs.2, Abs.1 UrhG, weil sie in der Regel keinen bestimmten Sendungen unmittelbar zugeordnet werden können.
Die Entscheidung im VolltextBGH: TV Total
Urteil v. 2007-12-20, Az. I ZR 42/05
1. Auch bloße Teile von Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
2. Eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder liegt nur dann vor, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird.
3. Kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG stellt ein Geschehen dar, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt.
4. Ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
2. Eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder liegt nur dann vor, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird.
3. Kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG stellt ein Geschehen dar, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt.
4. Ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung als Vervielfältigung - Alpensinfonie
Urteil v. 2006-01-19, Az. I ZR 5/03
1. Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.
2. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
2. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: TV-Total
Urteil v. 2005-01-25, Az. 11 U 25/04
1. Die Verwendung fremder Filmsequenzen in einer Fernseh-Show ist keine freie Bearbeitung nach § 24 UrhG. Denn eine freie Benutzung setzt stets eine Bearbeitung der benutzten Vorlage voraus, die zu einer so starken Umgestaltung der Vorlage führt, dass deren Züge hinter denen des neun Werkes verblassen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Moderator der Sendung sich lediglich darauf beschränkt, die Filmsequenz anzukündigen und sich nicht in weiterer Tiefe mit ihr auseinandersetzt.
2. Ein „aktuelles Geschehen“ iSv § 50 UrhG ist nicht allein durch den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung zu bestimmen, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet wird. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG darum nicht anzuwenden.
2. Ein „aktuelles Geschehen“ iSv § 50 UrhG ist nicht allein durch den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung zu bestimmen, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet wird. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG darum nicht anzuwenden.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshows - "Kinderquatsch mit Michael"
Urteil v. 2003-06-26, Az. I ZR 176/01
Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow - "Mattscheibe"
Urteil v. 2000-04-13, Az. I ZR 282/97
Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare