Urteile Urheberrecht, Editio princeps

Editio princeps

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OLG Düsseldorf: Motezuma II

Urteil v. 2007-01-16, Az. I-20 U 112/06

1. Im Rahmen von § 71 UrhG ergibt sich keine vollständige Beweislastumkehr zu Gunsten des Anspruchsstellers; auch Art. 4 der Richtlinie 93/98/EWG lässt dies nicht erkennen. Vielmehr ist der Anspruchssteller angehalten im Rahmen eines Negativbeweises nachzuweisen, dass das streitgegenständliche Werk noch nicht erschienen ist.

2. Soweit es konkrete Anzeichen dafür gibt, dass ein Werk in hinreichender Anzahl (§ 6 Abs. 2 UrhG) hergestellt und versandt worden ist, liegt im Zweifel ein Erscheinen vor.

3. Einem Erscheinen schadet es nicht, dass es zum mutmaßlichen Erscheinungszeitpunkt keine kodifizierte Urheberrechtsgesetzgebung gab. Ferner können für ein Erscheinen handschriftliche Kopien ausreichend sein.




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OLG Düsseldorf: Motezuma

Urteil v. 2005-08-16, Az. I-20 U 123/05

1. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen.

2. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden.

3. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war.

4. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war.


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LG Magdeburg: Himmelsscheibe von Nebra II

Urteil v. 2005-04-19, Az. 5 W 32/05

1. Die in § 71 UrhG genannte Tatbestandsalternative der öffentlichen Widergabe ist als unkörperliche Wiedergabe i. S. v. § 15 II UrhG zu verstehen, so dass das Zeigen des Originals in der Öffentlichkeit keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes ist.

2. Die bloße öffentliche Wiedergabe eines Werkes, die zeitlich vor Geltung einer kodifizierten Urheberrechtsgesetzgebung erfolgt, genügt nicht den Anforderungen des § 71 UrhG.

3. Es würde dem Telos des § 71 UrhG widersprechen, wenn man von demjenigen, der ein vermutlich mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war.


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LG Magdeburg: Himmelsscheibe von Nebra

Urteil v. 2003-10-16, Az. 7 O 847/03

1. Die erstmalige Präsentation eines Werkes im Rahmen einer Pressekonferenz genügt dem in § 71 UhrG tatbestandlich verlangten Erscheinen.

2. Der Zweck des § 71 UrhG liegt darin, die Leistung desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen Wert erkennt und es veröffentlicht, anzuerkennen und zu belohnen.

3. Es würde dem Telos des § 71 UrhG widersprechen, wenn man von demjenigen, der ein vermutlich mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Denn dieser Beweis ist regelmäßig ebenso wenig zu führen, wie der entsprechende Gegenbeweis.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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