Datenbankschutz
OLG Hamm: Online-Veröffentlichung von Zeitschriften
Urteil v. 26.02.2008, Az. 4 U 157/07
1. Eine Fachzeitschrift ist ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk.
2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.
3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.
4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.
2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.
3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.
4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.
Das Urteil im VolltextBGH: Gedichttitelliste I
Urteil v. 24.05.2007, Az. I ZR 130/04
1. Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.
2. Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.
3. Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.
(amtliche Leitsätze)
2. Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.
3. Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Gedichttitelliste II
Beschluss v. 24.05.2007, Az. I ZR 130/04
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?
(amtliche Leitsätze)
Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Marktstudien
Urteil v. 21.04.2005, Az. I ZR 1/02
1. Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.
2. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.
(amtliche Leitsätze)
2. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextOLG Frankfurt a.M.: Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/2004, 3-11 O 66/2004
1. Webseiten können als Werk i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn sie die erforderliche Gestaltungshöhe aufweisen.
2. Webseiten in der HTML-Sprache sind nicht leistungsschutzfähig als Softwareprogramm oder als Datenbank i.S.d. UrhG.
2. Webseiten in der HTML-Sprache sind nicht leistungsschutzfähig als Softwareprogramm oder als Datenbank i.S.d. UrhG.
Das Urteil im VolltextBGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy
Urteil v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00
1. Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) eingegriffen.
2. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
2. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
Das Urteil im VolltextLG München I: Urheberrechtlicher Schutz von Schlagzeilen-Sammlung
Urteil v. 18.09.2001, Az. 7 O 6910/01
1. Die Zusammenstellung von Rubriken, Überschriften, Schlagwörtern und „Teasern“ auf Nachrichtenseiten können als Datenbank i.S.v. § 87a UrhG geschützt sein.
2. Die Übernahme fremder Überschriften, „Teaser“ und Links verletzt die Rechte des Datenbankherstellers jedenfalls dann, wenn sie wiederholt und systematisch vervielfältigt und wiedergegeben werden, auch wenn es sich dabei nicht um „wesentliche Teile“ der Datenbank i.S.v. § 87b S. 1 UrhG handelt.
2. Die Übernahme fremder Überschriften, „Teaser“ und Links verletzt die Rechte des Datenbankherstellers jedenfalls dann, wenn sie wiederholt und systematisch vervielfältigt und wiedergegeben werden, auch wenn es sich dabei nicht um „wesentliche Teile“ der Datenbank i.S.v. § 87b S. 1 UrhG handelt.
Das Urteil im VolltextOLG München: Urheberrechtlicher Schutz von Gesetzessammlungen
Urteil v. 26.09.1996, Az. 6 U 1707/96
1. Eine allgemeine Gesetzessammlung ist kein Werk i.S.v. § 4 UrhG, wenn es sich lediglich um eine lose Zusammenstellung ohne besondere Auswahl oder Anordnung handelt.
2. Auch redaktionell hinzugefügte Überschriften zu einzelnen Vorschriften erreichen keine ausreichende Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.
3. Die Übernahme einer solchen Gesetzessammlung ist auch wettbewerbsrechtlich zulässig.
2. Auch redaktionell hinzugefügte Überschriften zu einzelnen Vorschriften erreichen keine ausreichende Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.
3. Die Übernahme einer solchen Gesetzessammlung ist auch wettbewerbsrechtlich zulässig.
Das Urteil im Volltext


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