AG Köln: Keine öffentliche Wiedergabe bei Radio in Ladengeschäft, Urteil...

AG Köln: Keine öffentliche Wiedergabe bei Radio in Ladengeschäft

AG Köln, Urteil v. 04.06.2009, Az. 137 C 590/08, Link: http://www.telemedicus.info/urteile/804-137-C-59008.html

Leitsätze der Redaktion

Für die öffentliche Wiedergabe eines Radioprogramms ist es ist ausreichend, dass der Geschäftsführer eines Betriebes billigend in Kauf nimmt, dass das von ihm abgespielte Radioprogramm auch für Kunden wahrnehmbar ist. Vielmehr muss sich die Wiedergabe wissentlich und willentlich an die Öffentlichkeit richten.
AMTSGERICHT KÖLN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 137 C 590/08

Verkündet am: 04.06.2009


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die vom Zeugen C. bekundete Wiedergabe von Radiosendungen für die Öffentlichkeit bestimmt war (§ 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Hierzu reicht nicht aus, dass seitens des Geschäftsführers der Beklagten billigend in Kauf genommen wurde, dass nach gehabter Inbetriebsetzung des Radios durch einen Kunden, der sich danach entfernt hat, von der Öffentlichkeit Radiosendungen wahrgenommen werden. Vielmehr muss es so sein, dass die Werkwiedergabe sich an die Öffentlichkeit richten sollte (vgl. Schricker / V. Ungern – Sternberg, 3. Auflage, § 15 Rn 6). Der Geschäftsführer hätte nicht nur wissen, sondern auch wollen müssen, dass der Öffentlichkeit Werke durch Rundfunkübertragung dargeboten werden. Ein Rückschluss darauf, dass es sich so verhielt, ist nicht deswegen geboten, weil der Geschäftsführer sich nicht darum kümmerte, dass bei Anstellung des Radios durch Kunden, sei es aus Kaufinteresse, sei es aus Langeweile, die Übertragung unverzüglich abgebrochen wird.

Insoweit verbleibt das Gericht nicht bei der rechtlichen Würdigung, die dem Beweisbeschluss zu Grunde lag. Allerdings ist die Befragung sämtlicher Zeugen auf die Punkte, auf die es nach Vorstehendem ankommt, erstreckt worden. Damit erübrigt sich ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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