Urheberrecht
- Auskunftsansprüche
- Datenbankschutz
- Editio princeps
- Fernsehformate
- Fotographien
- Frames
- Geräteabgaben
- Music-on-Demand
- Musikwerke
- Online-Videorecorder
- Open Source
- Sprachwerke
- Thumbnails
- Webseiten
EuGH: SAS Institute – Zum Urheberrechtsschutz von Software
Urteil v. 2012-05-02, Az. C‑406/10
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.
3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.
LG Hamburg: Haftung von Youtube
Urteil v. 2012-04-20, Az. 310 O 461/10
2. Youtube ist nicht nur verpflichtet, rechtswidrige Videos nach einem entsprechenden Hinweis zu löschen, sondern auch mittels des Content-ID-Verfahrens, sowie mittels Wortfilter künftige Uploads dieser Videos zu verhindern.
BVerfG: Störerhaftung – Prüfungs- und Aufklärungspflichten von Anschlussinhabern
Beschluss v. 2012-03-21, Az. 1 BvR 2365/11
EuGH: Netlog NV
Urteil v. 2012-02-16, Az. C‑360/10
• alle auf dem Server durch seine Nutzer gespeicherten Informationen betrifft,
• unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
• präventiv,
• allein auf eigene Kosten und
• zeitlich unbegrenzt
wirken soll. Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-RL und Art. 11 der Enforcement-RL stehen dem nicht entgegen.
2. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Filtersystems würde nicht das Erfordernis beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta, namentlich dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.
OLG Köln: Zum Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Beschluss v. 2012-01-23, Az. 6 W 13/12
2. Ein einzelnes urheberrechtliches Werk in einer Internettauschbörse anzubieten kann bereits eine Verletzung in gewerblichem Maß darstellen. Das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes soll aber zugleich eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers erreichen, um unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der betroffenen Anschlussinhaber zu vermeiden.
3. Dieses für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nötige Gewicht liegt insbesondere dann vor, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Ob sich ein Werk noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, ist eine Frage des Einzelfalles.
LG Mannheim: Unwirksamkeit von Total-Buy-Out-Klauseln
Urteil v. 2011-12-05, Az. 7 O 442/11
2. Eine Klausel über den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist unwirksam, wenn Rechte für jede erdenkliche, ausdrücklich aufgezählte Nutzungsart übertragen werden, auch für unbekannte Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht verlangt werden kann, die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen wird und die Nutzungsrechte "umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt" durch eine Einmalzahlung abgegolten werden sollen.
AG Frankfurt am Main: Kein fliegender Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet
Urteil v. 2011-12-01, Az. 30 C 1849/11 - 25
LG Stuttgart: Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule
Urteil v. 2011-11-27, Az. 17 O 671/10
2. Ausnahmefälle im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Schrankenregelung bedürfen aufgrund richtlininenkonformer Auslegung der Anwendung des Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ("InfoSoc-Richtlinie").
3. Der nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur "Veranschaulichung im Unterricht" liegt bereits dann vor, wenn die Veröffentlichung des Werkinhalts notwendig oder jedenfalls hilfreich für die Darstellung des Unterrichtstoffes ist, wobei die Zugänglichmachung nicht während des Unterrichts erfolgen muss.
4. § 52a UrhG ist als auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhende Schrankenbestimmung grundsätzlich eng auszulegen.
5. Eine Veröffentlichung eines drittgeschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform für Studenten einer deutschen Fernuniversität, deren Anzahl größer ist als die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit bei einer Universität mit Präsenzunterricht, stellt lediglich ein Zurverfügungstellen an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern dar, wenn der Zugriff mittels Passwort und Benutzername kontrolliert wird.
6. Bei einem Buch von 476 Textseiten stellt eine Zugänglichmachung von bis zu 10 % der Seiten einen "kleinen Teil" im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Selbst wenn im Rahmen des § 46 UrhG, der Veröffentlichungshandlungen von "Teile[n] eines Werkes" regelt, nach Ansicht von Teilen der juristischen Literatur eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten gezogen wird, und es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch bei "kleine[n] Teile eines Werkes" im Sinne des § 52a UrhG um einen demgegenüber deutlich geringeren Umfang handeln müsste, so würde dies dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu ermöglichen, nicht gerecht, wobei im Rahmen der Prüfung sowohl auf die Relation der vervielfältigten Seiten in Bezug auf das Gesamtwerk Rücksicht genommen als auch gleichzeitig eine Einzelfallbetrachung vorzunehmen ist und insgesamt nur die reinen Textseiten ohne Berücksichtigung eventueller sonstiger Inhalte des Buches wie zum Beispiel Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister zu Grunde zu legen sind.
OLG Köln: Streitwert bei Verletzung des Fotoleistungsschutzrechts
Beschluss v. 2011-11-22, Az. 6 W 256/11
OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
Beschluss v. 2011-11-14, Az. I-20 W 132/11
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
OLG Düsseldorf: Haftung für embedded content
Urteil v. 2011-11-08, Az. I-20 U 42/11
OLG Stuttgart: Zum Weiterverkauf von Download-Hörbüchern
Urteil v. 2011-11-03, Az. 2 U 49/11
2. Beim Erst-Verkauf eines Hörbuchs in Form eines Online-Downloads greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Denn dieser bezieht sich ausschließlich auf die körperliche Verbreitung von Werken.
OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing
Beschluss v. 2011-09-26, Az. 11 U 53/11
LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
Urteil v. 2011-08-31, Az. 28 O 362/10
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
LG Köln: Urheberrecht bei Karnevalskostümen - Pippi Langstrumpf
Urteil v. 2011-08-10, Az. 28 O 117/11
2. Die Übertragung einer literarischen Figur in eine andere Werkart (hier: Karnevalskostüm) spricht nicht zwingend für eine freie Bearbeitung iSv § 24 UrhG. Denn jede Verkörperlichung eines lediglich verbal beschriebenen Charakters stellt zwangsläufig eine Übertragung in eine andere Werkart dar. Würde dies zu einer freien Bearbeitung führen, würde der urheberrechtliche Schutz der Figur unterlaufen.
EuGH: Europarechtswidrigkeit der Privatkopie
Urteil v. 2011-04-01, Az. C-24/09
Art. 5 Abs. 2 lit b) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die der deutschen Regelung zur Privatkopie entspricht.
Aus der Gesamtheit dieser Erwägungen folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass von § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 Ziff. b der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) verstoßen hat. Die nationale Regelung ist mit der Zielsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die Wirksamkeit und die Effektivität des europäischen Urheberrechts (Erwägungsgrund 38 bis 40) unvereinbar.
LG Frankfurt am Main: Elektronische Leseplätze in Bibliotheken
Urteil v. 2011-03-16, Az. 2-06 O 378/10, 2/06 O 378/10, 2-6 O 378/10, 2/6 O 378/10
2. Der Anwendung von § 52b UrhG steht nur ein geschlossener Vertrag, nicht hingegen ein bloßes Vertragsangebot des Rechtehinhabers entgegen.
3. Eine teleologische Auslegung von § 52b UrhG ergbit, dass nur eine öffentliche Zugänglichmachung erlaubt ist, die Anschlussnutzungen wie das Ausdrucken oder das Speichern auf USB-Sticks ausschließt.
LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für eingebundene RSS-Feeds
Beschluss v. 2011-03-15, Az. 15 O 103/11
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.
LG Berlin: Anwendbarkeit von § 97a UrhG auf im Internet illegal angebotene Filmwerke
Beschluss v. 2011-03-03, Az. 16 O 433/10
OLG Celle: Urheberrechtlicher Schutz von Entwurfsplänen für ein Bauwerk
Urteil v. 2011-03-02, Az. 14 U 140/10
2. Wenn Pläne eines Architekten dem Urheberrecht unterfallen, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen.
3. In der Regel ist im Bereich der Entwurfsplanung noch nicht von einem Nachbaurecht auszugehen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt hat und ihm deren Vorlage bei der Genehmigungsbehörde übertragen worden ist, ist davon auszugehen, dass ein Nachbaurecht mit übertragen wurde.
BVerfG: Nichtannahmebeschluss in Sachen § 101 UrhG – Speicherung auf Zuruf
Beschluss v. 2011-02-17, Az. 1 BvR 3050/10
LG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag
Urteil v. 2011-02-10, Az. 310 S 1/10
LG Düsseldorf: Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei Filesharing – 300 Euro pro Titel
Urteil v. 2011-02-09, Az. 12 O 68/10
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
BGH: UsedSoft
Beschluss v. 2011-02-03, Az. I ZR 129/08
1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?
3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
AG Elmshorn: Streitwertfestsetzung und Rechtsanwaltsgebühren in Filesharing-Fällen
Urteil v. 2011-01-19, Az. 49 C 57/10
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
LG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige
Beschluss v. 2011-01-10, Az. 28 O 421/10
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.
OLG Köln: Isch kandidiere – Filesharing: Relevante Verwertungsphase von Filmwerken
Beschluss v. 2010-12-27, Az. 6 W 155/10
2. Die relevante Verwertungsphase bemisst sich für Werke der Unterhaltungsmusik im Grundsatz auf sechs Monate unmittelbar ab Veröffentlichung. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dies ist etwa bei anhaltend großem kommerziellen Erfolg der Fall, wie er regelmäßig bei einer Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie im Zeitpunkt der Rechtsverletun anzunehmen ist.
3. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen sind längere Verwertungsphasen als bei Unterhaltungsmusik anzunehmen.
4. Bei Filmwerken beginnt die relevante Verwertungsphase nicht mit dem Kinostart, sondern erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.
OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei unzureichend gesichertem WLAN
Urteil v. 2010-12-21, Az. 11 U 52/07
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
LG Köln: Prüfungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers – 200 Euro Schadensersatz pro Lied
Beschluss v. 2010-12-01, Az. 28 O 594/10
2. Bei Urheberrechtsverletzungen aufgrund illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen (Filesharing) ist vor dem Hintergrund der Lizenzanalogie ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR je Musiktitel als angemessen anzusehen.
LG Hamburg: Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 2010-11-25, Az. 310 O 433/10
OLG Hamm: § 101 UrhG – Keine Speicherung auf Zuruf
Urteil v. 2010-11-02, Az. I-4 W 119/10
2. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf diese Speicherung von Verkehrsdaten quasi "auf Zuruf". Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Antragsstellerin aufgelöst werden.
BGH: Der Frosch mit der Maske
Urteil v. 2010-10-28, Az. I ZR 18/09
b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben. Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinräumung vorsehen.
c) Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.
LG Hamburg: Urheberrechtliche Zulässigkeit von redaktionellen Textänderungen
Urteil v. 2010-10-22, Az. 308 O 78/10
2. Auch eine eingeräumte Änderungsbefugnis findet ihre Grenze beim Urheberpersönlichkeitsrecht. Gröbliche Entstellungen können danach stets verhindert werden.
EuGH: SGAE – Privatkopie-Abgabe bei audiovisuellen Werken
Urteil v. 2010-10-21, Az. C-467/08
2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die zwischen den Beteiligten herbeizuführende Ausgewogenheit (der „angemessene Ausgleich“) bedeutet, dass der gerechte Ausgleich notwendigerweise auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es entspricht den Anforderungen dieses „angemessenen Ausgleichs“, wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen.
3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.
BGH: Gesamtvertrag Musikabrufdienste
Urteil v. 2010-10-14, Az. I ZR 11/08
b) Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif für einen Nutzungsvorgang aufgestellt, der mehrere Nutzungshandlungen umfasst, so ist sie gegenüber Vereinigungen, deren Mitglieder keine der von diesem Tarif erfassten Nutzungshandlungen selbst vornehmen, nicht nach § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrages über diesen Tarif verpflichtet.
c) Die GEMA-Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3 für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten erfassen allein das Aufnehmen und Aufbereiten von Musikstücken durch Nutzer oder im Auftrag von Nutzern, die beabsichtigen, diese Musikdateien anschließend selbst öffentlich zugänglich zu machen. Nutzer, die nicht selbst Musikstücke in Musikabrufdiensten anbieten, können den Tarif der Beklagten für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten daher auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie diese Musikstücke für eine Nutzung in Musikabrufdiensten aufnehmen und aufbereiten.
AG Düsseldorf: Schadensschätzung bei widerrechtlicher Verwertung eines Lichtbildes
Urteil v. 2010-10-06, Az. 57 C 4889/10
OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem Musikdownload
Beschluss v. 2010-10-05, Az. 6 W 82/10
2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.
3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.
BGH: Kunstausstellung im Online-Archiv
Urteil v. 2010-10-05, Az. I ZR 127/09
OLG Hamburg: sevenload.de – Urheberrechtsverletzung durch Nutzervideos
Urteil v. 2010-09-29, Az. 5 U 9/09
2. Sofern die hochgeladenen Videos Urheberrechte Dritter verletzen, haftet der Seitenbetreiber weder als Täter noch als Teilnehmer auf Unterlassung. Jedoch trifft ihn nach den Grundsätzen der Störerhaftung die Verpflichtung, Videos nach entsprechendem Hinweis auf Rechtsverletzungen unverzüglich zu entfernen und Vorkehrungen zu treffen, die weiteren Rechtsverletzungen vorbeugen.
LG Düsseldorf: Drittunterwerfung im Urheberrecht
Urteil v. 2010-09-29, Az. 12 O 51/10
2. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar.
OLG Hamm: GEMA-Gebühren für ein Stadtfest
Urteil v. 2010-09-28, Az. I-4 U 59/10
2. Für die Berechnung des einschlägigen GEMA-Tarifs ist bei einer solchen Veranstaltung grundsätzlich nur die Größe der Veranstaltungsfläche und nicht die Anzahl der tatsächlichen Besucher ausschlaggebend.
3. Unterlässt der Veranstalter eine ordnungsgemäße Meldung der Veranstaltung gegenüber der Verwertungsgesellschaft, so ist die GEMA berechtigt, nachträglich einen Kontrollkostenzuschlag in Höhe von 100 Prozent zu erheben.
AG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Einbindung von RSS-Feeds
Urteil v. 2010-09-27, Az. 36A C 375/09
2. Aus der Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem RSS-Feed folgt keine Einwilligung in die Veröffentlichung auf anderen Webseiten.
2. Die Einbindung eines Feeds ist adäquat-kausale Ursache für die eigentliche Werknutzung. Die eingebundenen Inhalte sind keine fremden Inhalte im Sinne der §§ 7 bis 10 TMG. Der Betreiber haftet insofern als Täter für die Urheberrechtsverletzung.
LG Oldenburg: Klage auf Vertragsstrafe als urheberrechtliche Streitigkeit
Beschluss v. 2010-09-23, Az. 5 T 764/10
LG Hamburg: Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 2010-09-03, Az. 308 O 27/09
2. Youtube ist keine reine Hostingplattform i.S. von Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie oder § 10 TMG. Denn Youtube speichert die Inhalte nicht ausschließlich für Dritte zwischen und berschränkt sich auch nicht auf deren bloße Weiterleitung.
3. Die formularmäßige Versicherung eines Nutzers beim Video-Upload, er habe alle erforderlichen Rechte, entbindet Youtube nicht von der Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelnen nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt; dies gilt umso mehr, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann.
AG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag
Urteil v. 2010-08-12, Az. 33A C 309/09
OLG Hamburg: Urheberrechtsschutz für Zusammenstellung von Konzertfilmaufnahmen
Urteil v. 2010-08-11, Az. 5 U 18/08
2. Die vorgenannten Anforderungen sind erfüllt, wenn sich ein Film nicht in der Wiedergabe filmischer Dokumentaraufnahmen erschöpft, die ein vorgegebenes Geschehen lediglich abfilmen, sondern durch filmspezifische Gestaltungsmittel als ein eigenes Filmwerk schöpferisch gestaltet ist, etwa durch Schnitt, thematische Gruppierung, gestalterische Elemente und eine eigene erzählerische Struktur.
LG Köln: Mit der GEMA auf Partytour – Pflicht zur Abführung von GEMA-Gebühren
Urteil v. 2010-07-14, Az. 28 O 93/09
OLG Düsseldorf: Zusätzliche Vergütung für E-Paper-Veröffentlichung
Urteil v. 2010-07-13, Az. I-20 U 235/08
Eine gesonderte Vergütung der Nutzung von Fotos in E-Paper neben der im Print-Medium ist nicht nötig, wenn im Verhältnis die Auflagenzahl der Zeitung maßgeblich überwiegt.
OLG Frankfurt am Main: Übertragung von Softwarelizenzen
Urteil v. 2010-06-22, Az. 11 U 13/10
2. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages eine Lizenz für die Verwendung von Software ausschließlich durch eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmende Einrichtung als Endnutzer eingeräumt, fehlt für eine Übertragung dieser Lizenz auf einen Wiederverkäufer die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers.
LG Hamburg: Pirate Bay-Sperrung
Beschluss v. 2010-05-06, Az. 310 O 154/10
BGH: Restwertbörse
Urteil v. 2010-04-29, Az. I ZR 68/08
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).
BGH: Session-ID
Urteil v. 2010-04-29, Az. I ZR 39/08
b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
KG Berlin: Vetragsstrafeversprechen in Bezug auf § 19a UrhG
Beschluss v. 2010-04-28, Az. 24 W 40/10
OLG Hamm: Urheberrecht und Buy-out bei Werbe-Jingles
Urteil v. 2010-04-27, Az. 4 U 221/09
LG Köln: Angemessenheit eines Zahlungsanspruchs wegen Kabelweiterleitung
Urteil v. 2010-04-23, Az. 90 O 116/09
BGH: Concierto de Aranjuez
Urteil v. 2010-04-22, Az. I ZR 197/07
LG Köln: Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Filesharing
Urteil v. 2010-04-21, Az. 28 O 596/09
2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.
EuGH: Zum Verbleib des Folgerechts nach dem Tod des Urhebers
Urteil v. 2010-04-15, Az. C‑518/08
OLG Karlsruhe: Zum Urheberrechtsschutz für eine Bildschirmmaske
Urteil v. 2010-04-14, Az. 6 U 46/09
2. Eine Bildschirmmaske kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Schutz genießen, wenn ihre graphische Gestaltung im Vordergrund steht.
3. Auch bei Vorliegen wettbewerblicher Eigenart einer Bildschirmmaske scheidet ein Anspruch nach § 4 Nr. 9a UWG aus, wenn sowohl die klägerische Maske als auch die angegriffene, ähnliche Maske nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteil einer umfassenden Software sind, deren unterschiedliche Bezeichnung eine Herkunftstäuschung ausschließt. Für die Frage der Eignung zur Herkunftstäuschung kommt es dabei auf die Verkehrskreise an, die über die Beschaffung der Software entscheiden.
BGH: Werbung des Nachrichtensenders
Urteil v. 2010-03-25, Az. I ZR 122/08
LG Hamburg: Haftung des Domaininhabers
Beschluss v. 2010-03-24, Az. 310 O 100/10
LG Hamburg: Bushido I
Urteil v. 2010-03-23, Az. 308 O 175/08
2. Das bloße Transponieren bzw. eine leichte Änderung des Tempos führt bei der Bearbeitung von Musikwerken nicht dazu, dass eine freie Benutzung iSv § 24 UrhG vorliegt.
3. Die Übernahme geschützter Werkteile im Wege des Sampling, bzw. als Loop, bei der über die gesamte Länge des neuen Werkes das übernommene wiederholt hintereinander abgespielt wird, greift in die Verwertungsrechte des Originalurhebers ein.
4. Ein Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt einen besonders schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht voraus. Ein solcher kann darin zu sehen sein, dass ein Werk auf entstellende Weise zerstückelt und transponiert, oder durch Verbindung mit neuen Texten in einen neuen Kontext gestellt wird.
LG Hamburg: Bushido II
Urteil v. 2010-03-23, Az. 310 O 155/08
2. Eine solche Übernahme berührt auch die Rechte der ausübenden Künstler aus §§ 77 Abs. 2, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, und zwar unabhängig davon ob dem übernommenen Stück Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG zukommt. Ohne Nennung der ausübenden Künstler sind auch dessen Rechte aus § 74 UrhG verletzt. Wird durch das Sampling der ästhetische Gehalt der Darbietung berührt, liegt zusätzlich ein Eingriff in § 75 UrhG vor.
3. Eine entsprechende Anwendung von § 24 UrhG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, oder wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.
LG Hamburg: Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren
Urteil v. 2010-03-12, Az. 308 O 640/08
2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen. Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.
BGH: Half-Life 2
Urteil v. 2010-02-11, Az. I ZR 178/08
AG Frankfurt am Main: Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 bei Filesharing-Abmahnungen
Urteil v. 2010-02-01, Az. 30 C 2353/09-75
AG Frankfurt am Main: Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung
Urteil v. 2010-01-29, Az. 31 C 1078/09-78
LG Köln: Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Urteil v. 2010-01-27, Az. 28 O 237/09
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
BGH: Neues vom Wixxer
Urteil v. 2010-01-21, Az. I ZR 176/07
BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsschwerde gegen § 97 Abs. 2 UrhG
Beschluss v. 2010-01-20, Az. 1 BvR 2062/09
KG Berlin: Der Bulle von Tölz – Auskunftsrecht eines Drehbuchautors
Urteil v. 2010-01-13, Az. 24 U 88/09
2. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der „Fabel“ einer Fernsehserie.
AG Charlottenburg: Kein Recht auf Urhebernennung bei jahrelanger Duldung
Beschluss v. 2010-01-05, Az. 234 C 1010/09
OLG Frankfurt: Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen
Urteil v. 2009-11-24, Az. 11 U 40/09
2. § 52 b UrhG erlaubt nur das Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen. Es ist hingegen untersagt, Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke.
AG Halle (Saale): Einfluss von § 97a Abs. 2 UrhG auf die Streitwertbemessung
Urteil v. 2009-11-24, Az. 95 C 3258/09
2. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ in Kraft getreten und findet auf Fälle Anwendung, in denen eine Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde.
BGH: Film-Einzelbilder
Urteil v. 2009-11-19, Az. I ZR 128/07
BGH: Regio-Vertrag
Urteil v. 2009-11-12, Az. I ZR 160/07
b) Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene "Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten.
BGH: marions-kochbuch.de
Urteil v. 2009-11-12, Az. I ZR 166/07
BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 53 UrhG
Beschluss v. 2009-10-07, Az. 1 BvR 3479/08
BGH: Zur Auslegung von Lizenzverträgen – "Der Name der Rose"
Urteil v. 2009-09-17, Az. I ZR 43/07
2. Sind vor der Wiedervereinigung Deutschlands territorial namentlich auf die Bunderepublik Deutschland und West-Berlin begrenzte urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt worden, so sind die neuen Bundesländer auch nach der Wiedervereinigung nicht automatisch in diesem Lizenzgebiet miterfasst.
3. Bei der Auslegung von Lizenzverträgen sind §§ 133, 157 BGB zu beachten.
4. Eine doppelte Schriftformerfordernis ist bei Lizenzverträgen unter Kaufleuten grundsäztlich zulässig. Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere treuewidriges Verhalten, können allerdings zu einer abweichenden Würdigung führen.
OLG Frankfurt am Main: Ghostwriter-Vereinbarung
Urteil v. 2009-09-01, Az. 11 U 51/08
OLG Köln: Rechtliche Schutzfähigkeit von Ideen
Urteil v. 2009-08-28, Az. 6 U 225/08
2. Ein uhrberrechtlich schutzfähiges Werk i. S. v. § 2 UrhG kann regelmäßig nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes sein. Der so erlangte urheberrechtlicher Schutz besteht nur gegen die unbefugte Verwertung eines Werkes als solchem in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht aber gegen die bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe.
3. Der Begriff "Darstellungen wissenschaftlicher Art" i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ist weit auszulegen. Darunter können bereits Darstellungen einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse fallen, solange die Darstellung der Vermittlung von Informationen dient.
OLG Köln: Bearbeitungs- und Zitatrecht bei Bühnenstück
Urteil v. 2009-07-31, Az. 6 U 52/09
2. Zu den Anforderungen an das Zitatrecht (§ 51 UrhG) und den Voraussetzungen der freien Bearbeitung (§ 24 UrhG).
OLG Schleswig: Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung
Beschluss v. 2009-07-09, Az. 6 W 12/09
OLG Düsseldorf: Erschöpfung bei vorinstallierter Software
Urteil v. 2009-06-29, Az. I-20 U 247/08
2. Das Recht zur Verbreitung der Software erschöpft sich in einem solchen Fall nur hinsichtlich des konkreten in Verkehr gebrachten Werkstückes, vorliegend also hinsichtlich der Hardware, auf der die Software vorinstalliert ist, nicht jedoch in Bezug auf die Software selber oder eine vom Ersterwerber angefertigte Sicherungskopie.
LG München: Online-Nutzungsrecht
Urteil v. 2009-06-25, Az. 7 O 4139/08
2. Welche Nutzungsarten nach § 31 UrhG lizenziert werden können, wird durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt; dabei sind auch die Anfordernisse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu beachten. Demnach ist auch die Frage, ob die Aufspaltung eines Nutzungsrechts mit dinglicher Wirkung zulässig ist, anhand einer Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und der Allgemeinheit zu beantworten.
3. Die Online-Nutzung von Werken ist eine gesondert zu beurteilende einheitliche Nutzungsart.
LG Köln: Plagiat eines Social Networks – Facebook vs. StudiVZ
Urteil v. 2009-06-16, Az. 33 O 374/08
2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.
3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.
4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.
BGH: Nutzung von Musik für Werbezwecke
Urteil v. 2009-06-10, Az. I ZR 226/06
AG Köln: Keine öffentliche Wiedergabe bei Radio in Ladengeschäft
Urteil v. 2009-06-04, Az. 137 C 590/08
LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 2009-06-02, Az. 310 O 93/08
2. Weder das Vorhalten einer „Abuse“-Abteilung noch Wort- oder MD5-Filter sind geeignet, Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern.
3. Bietet der Hoster seinen Nutzern bewusst eine anonyme Teilnahme und profitiert er – auch nur mittelbar – von den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, kommt seinem Interesse am reibungslosen Geschäftsablauf seines Dienstes nur geringes Gewicht zu. Ihm ist deshalb zumindest eine Überprüfung verdächtiger Dateien bereits beim Upload zuzumuten.
BGH: CAD-Software
Urteil v. 2009-05-20, Az. I ZR 239/06
BGH: Tripp-Trapp-Stuhl
Urteil v. 2009-05-14, Az. I ZR 98/06
b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.
LG Frankfurt am Main: Digitalisierung - Reichweite des § 52 b UrhG
Urteil v. 2009-05-13, Az. 2-06 O 172/09
2. Von der Tatbestandsvoraussetzung einer „vertragliche Regelung“ in § 52 b UrhG werden dabei sowohl nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem Willen des Gesetzgebers und auch nach Maßgabe sekundären europäischen Gemeinschaftsrechts nur bestehende vertragliche Regelungen erfasst und keine bloßen Angebote zum Abschluss selbiger.
3. Öffentliche Bibliotheken besitzen kraft § 52 b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Vervielfältigung von Werken zum Zwecke der Digitalisierung an elektronsichen Leseplätzen.
4. Öffentlichen Bibliotheken steht auf Grundlage von § 52 b UrhG keine Berechtigung zu, Digitalisate an elektronischen Leseplätzen auf weitere digitale Speichermedien zu vervielfältigen. Die restriktiv auszulegende Schranke des § 52 b UrhG umfasst nämlich lediglich das Angebot, von den geschaffenen elektronischen Ressourcen Ausdrucke zu fertigen. Nicht mehr erfasst ist jedoch die Möglichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern bzw. speichern zu lassen und aus der Bibliothek mitzunehmen bzw. mitnehmen zu lassen.
5. Ausdrucke der Digitalisate in Papierform zum Heimstudium sind im Rahmen von § 52 b UrhG hingegen zulässig. Denn dies stellt eine vergleichbare Vervielfältigungshandlung zum klassischen Buch dar.
LG Köln: Zu den Grenzen der Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse
Urteil v. 2009-05-13, Az. 28 O 811/08
2. Wird ein Fernsehbeitrag über weite Strecken eigenständig von fremdem Filmmaterial getragen, ohne dass dies für eine sachliche Darstellung des Ereignisses notwendig wäre, ist die Grenze des § 50 UrhG überschritten.
OLG Frankfurt a. M.: Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf
Beschluss v. 2009-05-12, Az. 11 W 15/09
LG Hamburg: Streaming von Fernsehsignalen als IPTV
Urteil v. 2009-04-08, Az. 308 O 660/08
2. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor, wenn der Streaming-Anbieter lediglich die Rechte der Fernsehsender an ihren Funksendungen nach § 87 Abs. 1 UrhG erworben hat und diesen wiederum nicht die Rechte an einer Ausstrahlung im Internet zustehen.
3. Internet-Streaming fällt nicht unter die Regelung zur Kabelweitersendung aus § 20b UrhG. Denn eine erweiternde Auslegung verbietet sich, da es sich bei § 20b UrhG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist.
BGH: Resellervertrag – Zu den Grundsätzen der Lizenzanalogie
Urteil v. 2009-03-26, Az. I ZR 44/06
BGH: Reifen Progressiv
Urteil v. 2009-03-26, Az. I ZR 153/06
OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit von Screen Scraping
Urteil v. 2009-03-05, Az. 6 U 221/08
2. „Screen Scraping“ stellt auch keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG oder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
3. Das gezielte Auslesen fremder Inhalte mittels „Screen Scraping“ ist auch keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung im Sinne von § 87b I UrhG, soweit keine wesentlichen Teile der Webseite ausgelesen werden. Hält sich die Nutzung im Rahmen einer normalen Auswertung, werden die Interessen des Rechteinhabers nicht unzumutbar beeinträchtigt.
BGH: Kranhäuser
Urteil v. 2009-02-26, Az. I ZR 142/06
b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.
AG Lüdinghausen: Akteneinsicht bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Beschluss v. 2009-02-20, Az. 19 OWi 19/12 [b]
2. Dem steht ein urheberrechtlicher Schutz des Urhebers der Bedienungsanleitung nicht entgegen.
3. Ist eine persönliche Akteneinsicht wegen größerer Entfernung zwischen dem Ort des Antragsstellers und dem Aufbewahrungsort des Einsichtsmaterials unzumutbar, so ist eine Kopie der Bedienungsanleitung zu übersenden.
AG Frankfurt am Main: Ed Hardy – Rechtsmissbräuchliche Wahl des fliegenden Gerichtsstandes
Urteil v. 2009-02-13, Az. 32 C 2323/08
OLG Hamburg: StayTuned III
Urteil v. 2009-02-11, Az. 5 U 154/07
2. § 86 UrhG (Anspruch auf Beteiligung) findet keine Anwendung, vor allem weil bei dem vorliegenden Geschäftsmodell keine "öffentliche Wahrnehmung" gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt.
OLG Brandenburg: Urheberrechtsverletzungen bei Ebay
Urteil v. 2009-02-03, Az. 6 U 58/08
2. Verwendet ein Privatverkäufer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Genehmigung bei einer Ebay-Auktion, so handelt es sich um einen „einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. Der Rechteinhaber kann deshalb Abmahnkosten nur bis zu einer Höhe von 100,00 Euro geltend machen.
BGH: Le-Corbusier-Möbel II
Urteil v. 2009-01-22, Az. I ZR 247/03
b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.
BGH: Cybersky
Urteil v. 2009-01-15, Az. I ZR 57/07
b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).
LG Köln: Bearbeitungs- und Zitatrecht bei Bühnenstück
Urteil v. 2009-01-14, Az. 28 O 647/08
OLG Köln: Der Frosch mit der Maske
Urteil v. 2009-01-09, Az. 6 U 86/08
2. Die werkspezifische Eigenart des Filmwerks lässt eine Vielzahl von Miturhebern vermuten.
3. Jeder Miturheber kann Ansprüche aus Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend machen. Die Leistung kann jedoch nur an alle Miturheber verlangt werden, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG
OLG Düsseldorf: Ansprüche von Miturhebern an Computerspielen
Urteil v. 2008-11-25, Az. I-20 U 72/06
2. Anderes gilt jedoch für Unterlassungsansprüche. Auch bloße Miturheber können allein für einen Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert sein, weil durch eine Unterlassung nicht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG untergraben wird.
3. Das bloße Bestreiten mit dem Hinweis, der vorgelegte Quellcode könne auch eine Parallelentwicklung sein, reicht nicht aus, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen.
BGH: Metall auf Metall - Tonträger-Sampling
Urteil v. 2008-11-20, Az. I ZR 112/06
2. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.
BGH: Kopierläden II
Urteil v. 2008-11-20, Az. I ZR 62/06
b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.
LG Düsseldorf: Nachahmung von Darstellungen wissenschaftlicher Art
Urteil v. 2008-11-19, Az. 12 O 409/08
OLG Köln: Gehilfenhaftung für Urheberrechtsverletzung
Urteil v. 2008-09-26, Az. 6 U 111/08
LG Düsseldorf: Collagen aus zerkauten Kaugummis
Urteil v. 2008-09-20, Az. 12 O 430/09
LG Mannheim: Paneuropäische Internetlizenzen
Urteil v. 2008-08-25, Az. 7 O 224/08 Kart
2. Ein Unternehmen, das „paneuropäische Verwertungslizenzen“ vertreibt, ohne selbst die Rechte im erforderlichen Umfang zu besitzen, haftet als Handlungsstörer auf Unterlassung.
BGH: CloneCD
Urteil v. 2008-07-18, Az. I ZR 219/05
2. Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz des Umgehungsmittels zu fördern. Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Auch das Angebot zum Verkauf eines Umgehungsmittels bei eBay stellt eine Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar.
3. § 95a UrhG stellt keinen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen.
4. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet.
5. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch dann erforderlich, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und wortgleiche Serienabmahnungen in einer Vielzahl von Fällen versandt werden. Die Erforderlichkeit kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.
LG Köln: Kein Rechtsschutz für virtuellen Kölner Dom
Urteil v. 2008-04-21, Az. 28 O 124/08
2. Eine rein handwerkliche und nicht künstlerische Umsetzung einer bekannten Vorlage - hier des Kölner Doms zur Darstellung in Second Life - ist demgegenüber nicht geschützt.
LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform
Beschluss v. 2008-04-09, Az. 28 O 690/07
2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.
3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.
OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche
Urteil v. 2008-02-12, Az. 11 U 28/07
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
LG Hamburg: Resozialisierungsgefährdung durch elektronisches Zeitungsarchiv
Urteil v. 2008-01-18, Az. 324 O 507/07
2. Bei der Berichterstattung über inhaftierte und entlassene Straftäter hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Täters zu erfahren, hinter dessen Individualinteresse, mit seiner Tat "in Ruhe gelassen" zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurückzutreten. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung stehen sich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters und die Pressefreiheit gegenüber.
3. Eine identifizierende Berichterstattung in Form eines Online-Archives kann die Resozialisierung des Betriffenen gefährden, soweit sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt. Dies gilt auch, für den Fall, dass dessen Haftentlassung nicht unmittelbar bevorsteht.
4. Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet wäre, kann sich der Betreiber eines solchen Online-Archivs nicht berufen. Denn bei sog. elektronischen Zeitungsarchiven mangelt es regelmäßig bereits am klassischen Archivcharakter i. S. v. § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Des Weiteren steht dem auch die Tatsache entgegen, dass außenstehenden Dritten der Zugriff auf das Archiv gewährt wird.
OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers
Urteil v. 2008-01-15, Az. I-20 U 95/07
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung
Beschluss v. 2007-10-29, Az. 1 W 232/07-49
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
LG Berlin: Keine öffentliche Zugänglichmachung durch bloßes Speichern
Urteil v. 2007-10-02, Az. 15 S 1/07
2. Das gilt auch, wenn die Datei trotzdem durch Suchmaschinen auffindbar ist. Denn das Auffinden über eine Suchmaschine ist kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich.
3. Es liegt aber trotzdem eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG vor. Diese ist jedenfalls dann nicht durch die Schranke der Privatkopie gerechtfertigt, wenn die Datei über eine Domain abrufbar ist, unter der die Internetseite eines Rechtsanwaltes zu finden ist.
4. Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie können auch marktübliche Lizenzmodalitäten berücksichtigt werden, etwa dass eine Lizenz üblicherweise nicht nur die Vervielfältigung, sondern auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst.
OLG Hamm: Kabelweitersendung in Hotels
Urteil v. 2007-09-04, Az. 4 U 38/07
BGH: Mauerbild
Urteil v. 2007-05-24, Az. I ZR 42/04
2. Hat sich der Urheber nicht zu seinem Werk bekannt, bevor es bei einer öffentlichen Veranstaltung, auf der keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Werks vorgenommen wird, gezeigt wird, so steht ihm kein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG zu.
3. Nicht im Inland begangene Verletzungshandlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verletzen (Territorialitätsprinzip).
BGH: Bodenrichtwertsammlung kein amtliches Werk
Urteil v. 2006-07-20, Az. I ZR 185/03
LG Hamburg: UsedSoft
Urteil v. 2006-06-29, Az. 315 O 343/06
Zur Reichweite des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes bei unkörperlicher Distribution von Software.
LG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung bei "analoger Lücke"
Urteil v. 2006-05-31, Az. 2-06 O 288/06
2. Der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen, ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG.
3. Das Verleiten von Kunden eines Wettbewerbers zum Vertragsbruch ist unlauter.
OLG Hamburg: Handy-Klingeltöne II
Urteil v. 2006-01-18, Az. 5 U 58/05
2. Aufgrund einer Änderung des Berechtigungsvertrags der GEMA ist diese Verwertungsgesellschaft nicht in der Lage, umfassende Nutzungsrechte für Klingeltonnutzungen ohne Zustimmung der Urheber zu lizenzieren.
BVerfG: Kopierschutz bei Privatkopie
Beschluss v. 2005-07-25, Az. 1 BvR 2182/04
LG Köln: Urheberrechtlicher Schutz von Benutzeroberflächen
Urteil v. 2005-06-15, Az. 28 O 744/04
BGH: PRO-Verfahren
Urteil v. 2005-05-19, Az. I ZR 299/02
2. Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.
3. Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
BGH: Der Zauberberg
Urteil v. 2005-05-19, Az. I ZR 285/02
2. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
BGH: Fash 2000
Urteil v. 2005-03-03, Az. I ZR 111/02
2. Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
3. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
BGH: WirtschaftsWoche
Urteil v. 2005-01-27, Az. I ZR 119/02
2. Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
BVerfG: Zur Auslegung der Schöpfungshöhe
Beschluss v. 2005-01-26, Az. 1 BvR 1571/02
OLG Düsseldorf: Miturheberschaft an einer Kopfskulptur
Urteil v. 2003-10-21, Az. I-20 U 170/02
2. Die Zusammenarbeit setzt eine Verständigung über die gemeinsame Aufgabe und eine allseitige Unterordnung unter die Gesamtidee voraus. An einer solchen fehlt es bei einer Vollendung und späteren Fortsetzung des Werkes.
BGH: Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler
Urteil v. 2003-03-20, Az. I ZR 117/00
2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
BGH: Elektronischer Pressespiegel
Urteil v. 2002-07-11, Az. I ZR 255/00
2. Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
3. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
BGH: SPIEGEL-CD-ROM
Urteil v. 2001-07-05, Az. I ZR 311/98
2. Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.
3. Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.
BVerfG: Urheberrechtliche Gleichstellung von EU-Ausländern
Beschluss v. 2001-02-15, Az. 2 BvR 1319/96
2. Die Gleichstellung von EG- und EWR-Ausländern mit Deutschen, wie sie in den §§ 120 Abs. 2 Nr. 2, 125 Abs. 1 Satz 2 UrhG gesetzlich normiert ist, stellt somit auch keine verfassungswidrige Rückwirkung dar.
BGH: OEM-Version
Urteil v. 2000-07-06, Az. I ZR 244/97
BVerfG: Germania 3
Beschluss v. 2000-06-29, Az. 1 BvR 825/98
2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.
3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.
LG Berlin: Schadensersatz bei Screenshots ohne Quellenangabe
Urteil v. 2000-03-16, Az. 16 S 12/99
2. Ein Zitat muss erkennbar vom fremden Werk abgehoben werden und darf nicht ununterscheidbar integriert sein. Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Quelle allein aus dem Kontext ergibt.
BGH: Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus
Urteil v. 1989-03-09, Az. I ZR 54/87
BGH: Schloß Tegel
Urteil v. 1974-09-20, Az. I ZR 99/73
2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.
BVerfG: Bibliotheksgroschen
Beschluss v. 1971-07-07, Az. 1 BvR 764/66
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.
BVerfG: Private Tonbandvervielfältigungen
Beschluss v. 1971-07-07, Az. 1 BvR 775/66
BVerfG: Schulbuchprivileg
Beschluss v. 1971-06-07, Az. 1 BvR 765/66
2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).
3. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, dass geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).
BGH: GEMA-Aufschlag
Urteil v. 1955-06-24, Az. I ZR 178/53
2. Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentliche Veranstaltungen handelt. Dies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über seine Zugehörigkeit zum Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im. wesentlichen Tatfrage.
3. Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberrechtsverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind.
