Urheberrecht

OLG Köln: Haftung für Internetanschluss

Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer des Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern oder anderen Hausgenossen.

EuGH: SAS Institute – Zum Urheberrechtsschutz von Software

1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.

2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.

3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.

LG Hamburg: Haftung von Youtube

1. Youtube haftet ab Kenntnis als Störer für urheberrechtsverletzende Videos, die auf der Plattform durch Nutzer eingestellt werden.

2. Youtube ist nicht nur verpflichtet, rechtswidrige Videos nach einem entsprechenden Hinweis zu löschen, sondern auch mittels des Content-ID-Verfahrens, sowie mittels Wortfilter künftige Uploads dieser Videos zu verhindern.

BVerfG: Störerhaftung – Prüfungs- und Aufklärungspflichten von Anschlussinhabern

Die Grundsatzfrage nach Prüfungs- und Instruktionspflichten von Anschlussinhabern, die ihren Internetzugang Dritten — etwa Familienangehörigen — zur Verfügung stellen, bedarf einer Klärung. Bislang werden zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Ob in einem solchen Fall Prüfpflichten überhaupt bestehen und falls ja, wie weit diese gehen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss. Insoweit liegt in der vorliegenden Frage eine Revisionszulassung nahe.

EuGH: Netlog NV

1. Art. 15 der E-Commerce-RL verbietet es, Host-Provider zur Einrichtung eines Filtersystems zu verpflichten, das

• alle auf dem Server durch seine Nutzer gespeicherten Informationen betrifft,
• unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
• präventiv,
• allein auf eigene Kosten und
• zeitlich unbegrenzt

wirken soll. Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-RL und Art. 11 der Enforcement-RL stehen dem nicht entgegen.

2. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Filtersystems würde nicht das Erfordernis beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta, namentlich dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

OLG Köln: Zum Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

1. Ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 Absatz 2 UrhG setzt voraus, dass sowohl das Handeln des Auskunftsschuldners als auch die geltend gemachte offensichtliche Rechts­verletzung gewerbliches Ausmaß aufweisen.

2. Ein einzelnes urheberrechtliches Werk in einer Internettauschbörse anzubieten kann bereits eine Verletzung in gewerblichem Maß darstellen. Das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes soll aber zugleich eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers erreichen, um unverhältnismäßige Beein­trächtigungen der betroffenen Anschlussinhaber zu vermeiden.

3. Dieses für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nötige Gewicht liegt insbesondere dann vor, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Ob sich ein Werk noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, ist eine Frage des Einzelfalles.

LG Mannheim: Unwirksamkeit von Total-Buy-Out-Klauseln

1. Ein Presseunternehmen verwendet Vertragsbedingungen, wenn es mit ihm vertraglich zusammenarbeitenden freien Journalisten ein Abrechnungsformular mit Vertragsklauseln überlässt, die Benutzung des Formulars erwartet und wirtschaftlichen Druck bei Nichtverwendung ausübt.

2. Eine Klausel über den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist unwirksam, wenn Rechte für jede erdenkliche, ausdrücklich aufgezählte Nutzungsart übertragen werden, auch für unbekannte Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht verlangt werden kann, die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen wird und die Nutzungsrechte "umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt" durch eine Einmalzahlung abgegolten werden sollen.

AG Frankfurt am Main: Kein fliegender Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet

Die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage aufgrund einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung und einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Für die Annahme eines sog. "fliegenden Gerichtsstands" verbleibt kein Raum.

LG Stuttgart: Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule

1. § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG spiegelt lediglich die Intention des Gesetzgebers wider, eine elektronische Werksnutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist, weswegen eine als .pdf-Datei auf dem Computer speicherbare Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht von der Regelung erfasst ist, da sie im Vergleich zur analogen Nutzung als einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung gilt.

2. Ausnahmefälle im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Schrankenregelung bedürfen aufgrund richtlininenkonformer Auslegung der Anwendung des Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ("InfoSoc-Richtlinie").

3. Der nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur "Veranschaulichung im Unterricht" liegt bereits dann vor, wenn die Veröffentlichung des Werkinhalts notwendig oder jedenfalls hilfreich für die Darstellung des Unterrichtstoffes ist, wobei die Zugänglichmachung nicht während des Unterrichts erfolgen muss.

4. § 52a UrhG ist als auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhende Schrankenbestimmung grundsätzlich eng auszulegen.

5. Eine Veröffentlichung eines drittgeschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform für Studenten einer deutschen Fernuniversität, deren Anzahl größer ist als die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit bei einer Universität mit Präsenzunterricht, stellt lediglich ein Zurverfügungstellen an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern dar, wenn der Zugriff mittels Passwort und Benutzername kontrolliert wird.

6. Bei einem Buch von 476 Textseiten stellt eine Zugänglichmachung von bis zu 10 % der Seiten einen "kleinen Teil" im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Selbst wenn im Rahmen des § 46 UrhG, der Veröffentlichungshandlungen von "Teile[n] eines Werkes" regelt, nach Ansicht von Teilen der juristischen Literatur eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten gezogen wird, und es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch bei "kleine[n] Teile eines Werkes" im Sinne des § 52a UrhG um einen demgegenüber deutlich geringeren Umfang handeln müsste, so würde dies dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu ermöglichen, nicht gerecht, wobei im Rahmen der Prüfung sowohl auf die Relation der vervielfältigten Seiten in Bezug auf das Gesamtwerk Rücksicht genommen als auch gleichzeitig eine Einzelfallbetrachung vorzunehmen ist und insgesamt nur die reinen Textseiten ohne Berücksichtigung eventueller sonstiger Inhalte des Buches wie zum Beispiel Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister zu Grunde zu legen sind.

OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

1. Abmahnkosten müssen nur dann erstattet werden, wenn eine Abmahnung auch den Mindestanforderungen genügt. Das bedeutet, dass aus ihr hervorgehen muss, weshalb sich der Abmahnende zur Rechtverfolgung für berechtigt hält und welches Verhalten konkret beanstandet wird. Dazu muss insbesondere die begangene Tathandlung genau angegeben sein und es muss der darin vom Abmahnenden erblickte Rechtsverstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Ohne hinreichend konkrete Darlegung ist die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.

2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.

3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.

OLG Düsseldorf: Haftung für embedded content

Werden Bilder auf einer Internetseite als sog. "embedded content" ohne Erlaubnis der Rechteinhaber eingebunden, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Ein solches Einbinden ist urheberrechtlich nicht mit einem bloßen Hyperlink vergleichbar.

OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing

Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.

LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden

1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.

2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.

3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.

4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.

LG Köln: Urheberrecht bei Karnevalskostümen - Pippi Langstrumpf

1. Die Figur ist schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig, dass die Figur auch für sich betrachtet Urheberschutz beanspruchen kann.

2. Die Übertragung einer literarischen Figur in eine andere Werkart (hier: Karnevalskostüm) spricht nicht zwingend für eine freie Bearbeitung iSv § 24 UrhG. Denn jede Verkörperlichung eines lediglich verbal beschriebenen Charakters stellt zwangsläufig eine Übertragung in eine andere Werkart dar. Würde dies zu einer freien Bearbeitung führen, würde der urheberrechtliche Schutz der Figur unterlaufen.

EuGH: Europarechtswidrigkeit der Privatkopie

Bei diesem Urteil handelt es sich um unseren Aprilscherz 2011.

Art. 5 Abs. 2 lit b) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die der deutschen Regelung zur Privatkopie entspricht.

Aus der Gesamtheit dieser Erwägungen folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass von § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 Ziff. b der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) verstoßen hat. Die nationale Regelung ist mit der Zielsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die Wirksamkeit und die Effektivität des europäischen Urheberrechts (Erwägungsgrund 38 bis 40) unvereinbar.

LG Frankfurt am Main: Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

1. § 52 b UrhG enthält als Annexkompetenz auch das Recht, ein digitales Vervielfältigungsstück herzutstellen.

2. Der Anwendung von § 52b UrhG steht nur ein geschlossener Vertrag, nicht hingegen ein bloßes Vertragsangebot des Rechtehinhabers entgegen.

3. Eine teleologische Auslegung von § 52b UrhG ergbit, dass nur eine öffentliche Zugänglichmachung erlaubt ist, die Anschlussnutzungen wie das Ausdrucken oder das Speichern auf USB-Sticks ausschließt.

LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für eingebundene RSS-Feeds

1. Der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.

2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.

OLG Celle: Urheberrechtlicher Schutz von Entwurfsplänen für ein Bauwerk

1. Ob Entwurfspläne für ein Bauwerk urheberrechtlich geschützte, persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7, 2 Abs. 2 UrhG sind, hängt vom jeweiligen Werk ab. Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistung ist der Grad der Individualität der Leistung. Sie muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen ("Gestaltungshöhe").

2. Wenn Pläne eines Architekten dem Urheberrecht unterfallen, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen.

3. In der Regel ist im Bereich der Entwurfsplanung noch nicht von einem Nachbaurecht auszugehen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt hat und ihm deren Vorlage bei der Genehmigungsbehörde übertragen worden ist, ist davon auszugehen, dass ein Nachbaurecht mit übertragen wurde.

LG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag

Die Kosten für eine Abmahnung sind auch dann „erforderlich“ im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft beauftragt wurde, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er selbst ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Selbstauftrag von Rechtsanwälten ist nicht anwendbar.

LG Düsseldorf: Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei Filesharing – 300 Euro pro Titel

1. Zur Berechnung der Schadensersathöhe kann auch bei sogenannten Filesharingfällen die Lizenzanalogie herangezogen werden. Dabei können im Falle von Rechtsverletzungen bei Musikwerken die Tarife der GEMA als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.

2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.

BGH: UsedSoft

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?

3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?

AG Elmshorn: Streitwertfestsetzung und Rechtsanwaltsgebühren in Filesharing-Fällen

1. Bei der Streitwertfestsetzung in Filesharing-Fällen ist den Gesamtumständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt und auch der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht vorherzusehender Anzahl droht, sind einzubeziehen.

2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.

3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.

LG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet im Rahmen der Störerhaftung für über seinen Internetzugang via Filesharing begangene Schutzrechtsverletzungen insbesondere dann, wennn die IP-Adresse des Verletzers zum Tatzeitpunkt besagtem Internetzugang zugeordnet war und der Anschlussinhaber dies auch nicht substantiiert bestreitet.

2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.

OLG Köln: Isch kandidiere – Filesharing: Relevante Verwertungsphase von Filmwerken

1. Bereits das Anbieten nur eines urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internet-Tauschbörse kann zu einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße führen. Denn ein solches Ausmaß kann sich schon allein aus dem Wert oder dem Umfang des angebotenen Werkes ergeben. Ebenfalls kann es hierfür ausrechend sein, dass ein Werk innerhalb seiner relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Die relevante Verwertungsphase bemisst sich für Werke der Unterhaltungsmusik im Grundsatz auf sechs Monate unmittelbar ab Veröffentlichung. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dies ist etwa bei anhaltend großem kommerziellen Erfolg der Fall, wie er regelmäßig bei einer Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie im Zeitpunkt der Rechtsverletun anzunehmen ist.

3. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen sind längere Verwertungsphasen als bei Unterhaltungsmusik anzunehmen.

4. Bei Filmwerken beginnt die relevante Verwertungsphase nicht mit dem Kinostart, sondern erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.

OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei unzureichend gesichertem WLAN

1. Werden durch Dritte im Rahmen von illegalem Filesharing Urheberrechtsverletzungen über ein unzureichend gesichertes (privates) WLAN begangen, kann der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (nachgehend zu BGH - Sommer unseres Lebens).

2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.

LG Köln: Prüfungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers – 200 Euro Schadensersatz pro Lied

1. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte – insbesondere an minderjährige Familienangehörige – bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst nach dem Grundsatz der Störerhaftung Prüfungs- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Hiernach obliegt es dem Anschlussinhaber, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, urheberrechtlich geschütztes Material mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Weiterhin sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen auch gegenüber Familienangehörigen zu ergreifen. Hierzu ist dem Anschlussinhaber vorliegend die Einrichtung eines speziellen Benutzerkontos mit beschränkten Rechten genauso möglich wie die Installation einer wirksamen "firewall" zumutbar ist.

2. Bei Urheberrechtsverletzungen aufgrund illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen (Filesharing) ist vor dem Hintergrund der Lizenzanalogie ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR je Musiktitel als angemessen anzusehen.

LG Hamburg: Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen

Der Betreiber eines Internet-Cafés kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung haften, die durch einen Kunden begangen worden sein soll. Denn auch einem Internet-Café-Betreiber ist die Ergreifung von (technischen) Maßnahmen möglich und zumutbar, die geeignet sind, solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

OLG Hamm: § 101 UrhG – Keine Speicherung auf Zuruf

1. Voraussetzung für eine richterliche Anordnung zur "Speicherung auf Zuruf", d. h. für eine prophylaktische Vorbeugung der Löschung von Verbindungsdaten, ist die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Urheberrechts in einem gewerblichen Ausmaß. Eine solche Verletzung kann in Bezug auf künftige Verstöße keineswegs in vorwegnehmender Weise schon als gegeben bejaht werden.

2. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf diese Speicherung von Verkehrsdaten quasi "auf Zuruf". Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Antragsstellerin aufgelöst werden.

BGH: Der Frosch mit der Maske

a) Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam.

b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben. Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinräumung vorsehen.

c) Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.

LG Hamburg: Urheberrechtliche Zulässigkeit von redaktionellen Textänderungen

1. Das Redigieren von Texten innerhalb einer Zeitschriftenredaktion stellt eine unzulässige Bearbeitung eines Werkes dar, die in das Recht des Urhebers aus § 14 UrhG eingreift, wenn dieser nicht der Änderung seiner Texte zugestimmt hat, oder der Nutzungszweck bestimmte Änderungen unumgänglich macht.

2. Auch eine eingeräumte Änderungsbefugnis findet ihre Grenze beim Urheberpersönlichkeitsrecht. Gröbliche Entstellungen können danach stets verhindert werden.

EuGH: SGAE – Privatkopie-Abgabe bei audiovisuellen Werken

1. Der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben, einheitlich auszulegen ist, unabhängig von deren Befugnis, innerhalb der vom Unionsrecht, insbesondere von dieser Richtlinie, auferlegten Grenzen die Form, die Art und Weise der Zahlung und Erhebung sowie die Höhe dieses gerechten Ausgleichs festzulegen.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die zwischen den Beteiligten herbeizuführende Ausgewogenheit (der „angemessene Ausgleich“) bedeutet, dass der gerechte Ausgleich notwendigerweise auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es entspricht den Anforderungen dieses „angemessenen Ausgleichs“, wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen.

3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.

BGH: Gesamtvertrag Musikabrufdienste

a) Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf Dritte weiterübertragen möchten.

b) Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif für einen Nutzungsvorgang aufgestellt, der mehrere Nutzungshandlungen umfasst, so ist sie gegenüber Vereinigungen, deren Mitglieder keine der von diesem Tarif erfassten Nutzungshandlungen selbst vornehmen, nicht nach § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrages über diesen Tarif verpflichtet.

c) Die GEMA-Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3 für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten erfassen allein das Aufnehmen und Aufbereiten von Musikstücken durch Nutzer oder im Auftrag von Nutzern, die beabsichtigen, diese Musikdateien anschließend selbst öffentlich zugänglich zu machen. Nutzer, die nicht selbst Musikstücke in Musikabrufdiensten anbieten, können den Tarif der Beklagten für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten daher auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie diese Musikstücke für eine Nutzung in Musikabrufdiensten aufnehmen und aufbereiten.

AG Düsseldorf: Schadensschätzung bei widerrechtlicher Verwertung eines Lichtbildes

Wird ein Foto widerrechtlich vewertet und handelt es sich bei dem Foto lediglich um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden. Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist allerdings die Preisliste der MFM eine geeignete Grundlage (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393).

OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem Musikdownload

1. Dem Inhaber eines Internetanschlusses steht im urheberrechtlichenAuskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht zu. Dem steht das gleichfalls anzuerkennende Interesse des jeweiligen Rechteinhabers am Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 14 GG) nicht entgegen.

2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.

3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.

BGH: Kunstausstellung im Online-Archiv

Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.

OLG Hamburg: sevenload.de – Urheberrechtsverletzung durch Nutzervideos

1. Die von Nutzern der Webseite sevenload.de hochgeladenen Videoclips stellen keinen eigenen Inhalt des Seitenbetreibers i. S. von § 7 Abs. 1 TMG dar.

2. Sofern die hochgeladenen Videos Urheberrechte Dritter verletzen, haftet der Seitenbetreiber weder als Täter noch als Teilnehmer auf Unterlassung. Jedoch trifft ihn nach den Grundsätzen der Störerhaftung die Verpflichtung, Videos nach entsprechendem Hinweis auf Rechtsverletzungen unverzüglich zu entfernen und Vorkehrungen zu treffen, die weiteren Rechtsverletzungen vorbeugen.

LG Düsseldorf: Drittunterwerfung im Urheberrecht

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er den Anschluss via WLAN objektiv für Dritte nutzbar macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er seinen Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung insoweit nicht nachgekommen ist, als dass er das WLAN nur unzureichend gegen den Zugriff von Dritten gesichert hat; vorliegend lediglich durch ein werksseitig gesetztes Kennwort.

2. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar.

OLG Hamm: GEMA-Gebühren für ein Stadtfest

1. Vor der Veranstaltung eines öffentlichen (Stadt-) Festes, bei dem öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergegeben werden soll, ist eine entsprechende Anmeldung bei der GEMA vorzunehmen.

2. Für die Berechnung des einschlägigen GEMA-Tarifs ist bei einer solchen Veranstaltung grundsätzlich nur die Größe der Veranstaltungsfläche und nicht die Anzahl der tatsächlichen Besucher ausschlaggebend.

3. Unterlässt der Veranstalter eine ordnungsgemäße Meldung der Veranstaltung gegenüber der Verwertungsgesellschaft, so ist die GEMA berechtigt, nachträglich einen Kontrollkostenzuschlag in Höhe von 100 Prozent zu erheben.

AG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Einbindung von RSS-Feeds

1. Die Einbindung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke in eine Internetseite mit Hilfe eines RSS-Feeds stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

2. Aus der Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem RSS-Feed folgt keine Einwilligung in die Veröffentlichung auf anderen Webseiten.

2. Die Einbindung eines Feeds ist adäquat-kausale Ursache für die eigentliche Werknutzung. Die eingebundenen Inhalte sind keine fremden Inhalte im Sinne der §§ 7 bis 10 TMG. Der Betreiber haftet insofern als Täter für die Urheberrechtsverletzung.

LG Hamburg: Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

1. Youtube haftet für urheberrechtswidrige Nutzervideos wie für eigene Inhalte, da die Videoplattform sich diese durch eine entsprechende Einbindung auf der Webseite – etwa durch eindeutige Anordnung des eigenen Logos, durch die kontextbezogene Verknüpfung einzelner Inhalte oder kontextbezogene Werbemaßnahmen – zu Eigen macht. Dies gilt auch für die Auflistung "Ähnlicher Videos" und wird durch den Umstand weiter untermauert, dass von den Nutzern gegenüber Youtube standardmäßig eine umfassende Rechteeinräumung am hochgeladenen Material erfolgt. Für eine Bewertung als eigener Inhalt streitet ferner, dass es sich bei Youtube nicht um ein Meinungsportal, sondern um ein Themenportal handelt, denn die Kommentarfunktion ist letztlich kein wesentlicher Inhalt des Angebots von Youtube.

2. Youtube ist keine reine Hostingplattform i.S. von Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie oder § 10 TMG. Denn Youtube speichert die Inhalte nicht ausschließlich für Dritte zwischen und berschränkt sich auch nicht auf deren bloße Weiterleitung.

3. Die formularmäßige Versicherung eines Nutzers beim Video-Upload, er habe alle erforderlichen Rechte, entbindet Youtube nicht von der Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelnen nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt; dies gilt umso mehr, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann.

AG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag

Mahnt ein Unternehmen Dritte wegen Urheberrechtsverletzungen ab, die in der Veröffentlichung von Texten bestehen, deren Urheber der Geschäftsführer des Unternehmens ist, kann der Ersatz von Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden, wenn für die Abmahnung die Kanzlei des Geschäftsführers und Urhebers beauftragt wurde. Denn dies kommt den Fällen des „Selbstauftrages“ gleich.

OLG Hamburg: Urheberrechtsschutz für Zusammenstellung von Konzertfilmaufnahmen

1. Ein Filmwerk ist ein Film mit Werkcharakter, wobei eine persönliche geistige Schöpfung erforderlich ist. Hierbei ist auch die „Kleine Münze“ geschützt, also diejenigen Gestaltungen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig sind. Der urheberrechtliche Werkschutz entsteht zwar durch den schöpferischen Einsatz spezifisch filmischer Gestaltungsmittel zur Vermittlung eines geistigen Gehalts, die schöpferische, filmisch gestaltende Tätigkeit ist aber nicht auf eine Herstellungsphase, insb. nicht die Filmaufnahmephase beschränkt. Die Abgrenzung zur rein schematischen Anordnung kann vielmehr auch in der Sammlung, Auswahl und Zusammenstellung des Bildmaterials und der einzelnen Bildmotive in der sog. Post-Production-Phase liegen

2. Die vorgenannten Anforderungen sind erfüllt, wenn sich ein Film nicht in der Wiedergabe filmischer Dokumentaraufnahmen erschöpft, die ein vorgegebenes Geschehen lediglich abfilmen, sondern durch filmspezifische Gestaltungsmittel als ein eigenes Filmwerk schöpferisch gestaltet ist, etwa durch Schnitt, thematische Gruppierung, gestalterische Elemente und eine eigene erzählerische Struktur.

OLG Düsseldorf: Zusätzliche Vergütung für E-Paper-Veröffentlichung

Es besteht kein Schadensersatzanspruch aus Lizenzanalogie, wenn für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung gezahlt wird.

Eine gesonderte Vergütung der Nutzung von Fotos in E-Paper neben der im Print-Medium ist nicht nötig, wenn im Verhältnis die Auflagenzahl der Zeitung maßgeblich überwiegt.

OLG Frankfurt am Main: Übertragung von Softwarelizenzen

1. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages, der den am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtungen einen vergünstigten Bezugspreis einräumt, Software erworben, dann erfolgt die Herstellung eines Datenträgers mit dieser Software durch den Erwerber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieser Datenträger entgegen den Bestimmungen des Rahmenvertrages nicht zur Weitergabe an eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtung als Endnutzer hergestellt wird, sondern zur sofortigen Veräußerung an einen Wiederverkäufer.

2. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages eine Lizenz für die Verwendung von Software ausschließlich durch eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmende Einrichtung als Endnutzer eingeräumt, fehlt für eine Übertragung dieser Lizenz auf einen Wiederverkäufer die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers.

LG Hamburg: Pirate Bay-Sperrung

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wird Providern aufgrund von Unterlassungsansprüchen aus den §§ 97, 94, 15, 19a UrhG untersagt, die Website "The Pirate Bay" und deren Server an das Internet anzubinden sowie insbesondere den Datenverkehr zu dieser Website weiterzuleiten, soweit auf dieser Website Torrent-Dateien bereitgehalten werden, deren Abruf Internetnutzern den Download urheberrechtlich geschützter Werke ermöglichen. Die verpflichteten Provider stehen hierbei als Störer in der Verantwortung.

BGH: Restwertbörse

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).

BGH: Session-ID

a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.

LG Köln: Angemessenheit eines Zahlungsanspruchs wegen Kabelweiterleitung

Eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft kann gegenüber einem Kabelnetzbetreiber nur dann einen Vergütungsanspruch im Rahmen der Kabelweiterleitungsrechte erfolgreich geltend machen, wenn sie den Nachweis für die Angemessenheit der geforderten Vergütung erbringt. Die Marktdurchsetzung einer Vergütung ist dabei nur dann von Relevanz, wenn sie als Indiz für deren Angemessenheit gelten kann, also keine Bedenken gegen ihre Angemessenheit bestehen. Bestehen bereits nach dem eigenen Vorbringen der Verwertungsgesellschaft Bedenken gegen die Angemessenheit und werden Einwendungen gegen die Angemessenheit der in einem Vergleichsvertrag fixierten Beträge erhoben, so scheidet ein Zahlungsanspruch aus.

BGH: Concierto de Aranjuez

Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag.

LG Köln: Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Filesharing

1. Es liegt kein Bagatellverstoß im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG vor, wenn ein ganzes Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.

EuGH: Zum Verbleib des Folgerechts nach dem Tod des Urhebers

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ist dahin auszulegen, dass er nicht einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der auf Folgerechtsvergütungen unter Ausschluss durch Testament eingesetzter Vermächtnisnehmer allein die gesetzlichen Erben des Künstlers Anspruch haben. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, für die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschrift, durch die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84 umgesetzt wird, ordnungsgemäß alle einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, die Kollisionen von gesetzlichen Regelungen über den für das Folgerecht geltenden Erbanfall lösen sollen.

OLG Karlsruhe: Zum Urheberrechtsschutz für eine Bildschirmmaske

1. Die Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht nach § 69a UrhG als Computerprogramm geschützt.

2. Eine Bildschirmmaske kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Schutz genießen, wenn ihre graphische Gestaltung im Vordergrund steht.

3. Auch bei Vorliegen wettbewerblicher Eigenart einer Bildschirmmaske scheidet ein Anspruch nach § 4 Nr. 9a UWG aus, wenn sowohl die klägerische Maske als auch die angegriffene, ähnliche Maske nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteil einer umfassenden Software sind, deren unterschiedliche Bezeichnung eine Herkunftstäuschung ausschließt. Für die Frage der Eignung zur Herkunftstäuschung kommt es dabei auf die Verkehrskreise an, die über die Beschaffung der Software entscheiden.

BGH: Werbung des Nachrichtensenders

Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.

LG Hamburg: Bushido I

1. Auch bloße Teile von Musikwerken kann Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG zukommen, wenn es sich bei den Passagen um individuelle Tonfolgen mit Wiedererkennungseffekt handelt.

2. Das bloße Transponieren bzw. eine leichte Änderung des Tempos führt bei der Bearbeitung von Musikwerken nicht dazu, dass eine freie Benutzung iSv § 24 UrhG vorliegt.

3. Die Übernahme geschützter Werkteile im Wege des Sampling, bzw. als Loop, bei der über die gesamte Länge des neuen Werkes das übernommene wiederholt hintereinander abgespielt wird, greift in die Verwertungsrechte des Originalurhebers ein.

4. Ein Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt einen besonders schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht voraus. Ein solcher kann darin zu sehen sein, dass ein Werk auf entstellende Weise zerstückelt und transponiert, oder durch Verbindung mit neuen Texten in einen neuen Kontext gestellt wird.

LG Hamburg: Bushido II

1. Schon die Verwendung kleinster Fetzen fremder Tonaufnahmen als Sample oder Loop in einem neuen Musikstück greift in das Leistungsschutzrecht aus § 85 Abs. 1 UrhG ein.

2. Eine solche Übernahme berührt auch die Rechte der ausübenden Künstler aus §§ 77 Abs. 2, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, und zwar unabhängig davon ob dem übernommenen Stück Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG zukommt. Ohne Nennung der ausübenden Künstler sind auch dessen Rechte aus § 74 UrhG verletzt. Wird durch das Sampling der ästhetische Gehalt der Darbietung berührt, liegt zusätzlich ein Eingriff in § 75 UrhG vor.

3. Eine entsprechende Anwendung von § 24 UrhG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, oder wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.

LG Hamburg: Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

1. Von einer Störerhaftung des Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen über die von ihm vermittelten Anschlüsse kann grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung ausgegangen werden. Und das dann auch nur insoweit als die in Betracht kommenden Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich und außerdem zumutbar sind.

2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen. Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.

BGH: Half-Life 2

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.

AG Frankfurt am Main: Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 bei Filesharing-Abmahnungen

Die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG zur Deckelung von Abmahnkosten ist bei einer Urheberrechtsverletzung in sog. "Filesharing-Fällen" gegenüber dem aus den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlichen Anschlussinhaber anwendbar, soweit die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Dabei ist insbesondere regelmäßig dann von einem "einfach gelagerten Fall" i. S. v. § 97a UrhG auszugehen, wenn es sich um sog. "Massenabmahnungen" handelt.

AG Frankfurt am Main: Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung

Schließt ein Rechteinhaber mit einem Rechtsanwalt zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine pauschale Honorarvereinbarung, so errechnet sich der erstattungsfähige, durch seine Rechtsverfolgung hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechtsverletzer ersetzt verlangen kann, ausschließlich aus der sich nach dem Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße des Rechteinhabers. Diese Einbuße ist entsprechend darzulegen und geltend zu machen.

LG Köln: Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

1. Das illegale öffentliche Zugänglichmachen von über 1.000 Musikwerken mittels Filesharing begründet einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Rechteinhaber hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten, inklusive der damit verbundenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Urheberrechtsverletzer.

2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.

3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.

BGH: Neues vom Wixxer

Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.

BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsschwerde gegen § 97 Abs. 2 UrhG

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen die am 01. September 2008 in Kraft getretene Regelung des § 97 Abs. 2 UrhG, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,00 EUR gedeckelt ist, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer konnte nicht geltend machen, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.

OLG Frankfurt: Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen

1. § 52b UrhG begründet eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung von Werken, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen.

2. § 52 b UrhG erlaubt nur das Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen. Es ist hingegen untersagt, Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke.

AG Halle (Saale): Einfluss von § 97a Abs. 2 UrhG auf die Streitwertbemessung

1. Bei der Streitwertfestsetzung in Urheberrechtsverfahren ist insbesondere der Schutzzweck der Norm des § 97a Abs. 2 UrhG, Betroffene vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren, auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

2. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ in Kraft getreten und findet auf Fälle Anwendung, in denen eine Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde.

BGH: Film-Einzelbilder

Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden.

BGH: Regio-Vertrag

a) Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.

b) Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene "Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten.

BGH: marions-kochbuch.de

Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.

BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 53 UrhG

Die gegen § 53 Abs. 1 UrhG gerichtete Verfassungsbeschwerde von Vertretern der Musikindustrie wird aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Denn die angegriffene Vorschrift besteht schon länger als ein Jahr seit Erhebung der Beschwerde. Insoweit ist den Anforderungen des § 93 Abs. 3 BVerfG mit der Beschwerde nicht genügt worden.

BGH: Zur Auslegung von Lizenzverträgen – "Der Name der Rose"

1. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch, der auf ein in der Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren gerichtet ist, unterliegt dem jeweils aktuell geltenden Urheberrechtsgesetz. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war.

2. Sind vor der Wiedervereinigung Deutschlands territorial namentlich auf die Bunderepublik Deutschland und West-Berlin begrenzte urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt worden, so sind die neuen Bundesländer auch nach der Wiedervereinigung nicht automatisch in diesem Lizenzgebiet miterfasst.

3. Bei der Auslegung von Lizenzverträgen sind §§ 133, 157 BGB zu beachten.

4. Eine doppelte Schriftformerfordernis ist bei Lizenzverträgen unter Kaufleuten grundsäztlich zulässig. Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere treuewidriges Verhalten, können allerdings zu einer abweichenden Würdigung führen.

OLG Frankfurt am Main: Ghostwriter-Vereinbarung

Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte „Ghostwriter-Vereinbarung", mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.

OLG Köln: Rechtliche Schutzfähigkeit von Ideen

1. Abstrakte Gedanken und Ideen sind weder durch das Urheber- und noch über das Lauterkeitsrecht schutzfähig. Hier steht das Interesse der Allgemeinheit einer Monopolisierung entgegen.

2. Ein uhrberrechtlich schutzfähiges Werk i. S. v. § 2 UrhG kann regelmäßig nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes sein. Der so erlangte urheberrechtlicher Schutz besteht nur gegen die unbefugte Verwertung eines Werkes als solchem in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht aber gegen die bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe.

3. Der Begriff "Darstellungen wissenschaftlicher Art" i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ist weit auszulegen. Darunter können bereits Darstellungen einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse fallen, solange die Darstellung der Vermittlung von Informationen dient.

OLG Köln: Bearbeitungs- und Zitatrecht bei Bühnenstück

1. Als Sprachwerk können auch Alltagstexte geschützt sein. Daher können auch im Rahmen von Interviews getätigte Spontanäußerungen urheberschutzfähig sein, sofern diese Äußerungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG entsprechen.

2. Zu den Anforderungen an das Zitatrecht (§ 51 UrhG) und den Voraussetzungen der freien Bearbeitung (§ 24 UrhG).

OLG Schleswig: Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung

Bei dem nach § 3 ZPO festzusetzenden Streitwert in einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung (Nutzung von Teilen einer Kartographie der Klägerin im Internet durch den Beklagten) sind Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert lässt sich dagegen nicht mit präventiven Gesichtspunkten – Abschreckung zur Verhinderung von Nachahmung – rechtfertigen.

OLG Düsseldorf: Erschöpfung bei vorinstallierter Software

1. Einem Softwarehersteller, der seine Computerprogramme nur vorinstalliert auf Hardware vertreibt, steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Erwerber seiner gebrauchten Anwaltssoftware zu, sofern diese die Software ohne Hardware, sondern lediglich in Form von Sicherheitskopien erworben haben und dieser weiterverkaufen.

2. Das Recht zur Verbreitung der Software erschöpft sich in einem solchen Fall nur hinsichtlich des konkreten in Verkehr gebrachten Werkstückes, vorliegend also hinsichtlich der Hardware, auf der die Software vorinstalliert ist, nicht jedoch in Bezug auf die Software selber oder eine vom Ersterwerber angefertigte Sicherungskopie.

LG München: Online-Nutzungsrecht

1. Eine Aufspaltung des Onlinenutzungsrechts in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) ist nicht möglich.

2. Welche Nutzungsarten nach § 31 UrhG lizenziert werden können, wird durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt; dabei sind auch die Anfordernisse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu beachten. Demnach ist auch die Frage, ob die Aufspaltung eines Nutzungsrechts mit dinglicher Wirkung zulässig ist, anhand einer Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und der Allgemeinheit zu beantworten.

3. Die Online-Nutzung von Werken ist eine gesondert zu beurteilende einheitliche Nutzungsart.

LG Köln: Plagiat eines Social Networks – Facebook vs. StudiVZ

1. Das Tatbestandsmerkmal der unlauteren Nachahmung durch Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG setzt genau wie das Tatbestandsmerkmal der Rufausbeutung i. S. v. § 4 Nr. 9 b) UWG voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Bei einem Social Network, das sich bestimmungsgemäß ausschließlich in englischer Sprache an nordamerikanische Schüler und Studenten richtet, sind Deutsche Studenten und Schüler nicht die angesprochenen Verkehrskreise. Insoweit scheidet ein unlauterer Nachahmungs- oder Rufausbeutungstatbestand in Ermangelung einer entsprechenden Bekanntheit auf dem deutschen Markt zu diesem Zeitpunkt aus.

2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.

3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.

4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.

BGH: Nutzung von Musik für Werbezwecke

Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.

LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

1. Ein sog. „One-Click-Hoster“ haftet als Störer jedenfalls ab Kenntnis für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke durch seine Kunden. In diesem Fall schuldet er nicht nur die Unterlassung im konkreten Fall. Er hat vielmehr wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine künftige Verbreitung der entsprechenden Werke zu verhindern.

2. Weder das Vorhalten einer „Abuse“-Abteilung noch Wort- oder MD5-Filter sind geeignet, Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern.

3. Bietet der Hoster seinen Nutzern bewusst eine anonyme Teilnahme und profitiert er – auch nur mittelbar – von den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, kommt seinem Interesse am reibungslosen Geschäftsablauf seines Dienstes nur geringes Gewicht zu. Ihm ist deshalb zumindest eine Überprüfung verdächtiger Dateien bereits beim Upload zuzumuten.

BGH: CAD-Software

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herun-terladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.

BGH: Tripp-Trapp-Stuhl

a) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer unfreien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch andere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Bearbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich.

b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.

LG Frankfurt am Main: Digitalisierung - Reichweite des § 52 b UrhG

1. Die Installation von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken ist gemäß § 52 b UrhG grundsätzlich zulässig und stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

2. Von der Tatbestandsvoraussetzung einer „vertragliche Regelung“ in § 52 b UrhG werden dabei sowohl nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem Willen des Gesetzgebers und auch nach Maßgabe sekundären europäischen Gemeinschaftsrechts nur bestehende vertragliche Regelungen erfasst und keine bloßen Angebote zum Abschluss selbiger.

3. Öffentliche Bibliotheken besitzen kraft § 52 b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Vervielfältigung von Werken zum Zwecke der Digitalisierung an elektronsichen Leseplätzen.

4. Öffentlichen Bibliotheken steht auf Grundlage von § 52 b UrhG keine Berechtigung zu, Digitalisate an elektronischen Leseplätzen auf weitere digitale Speichermedien zu vervielfältigen. Die restriktiv auszulegende Schranke des § 52 b UrhG umfasst nämlich lediglich das Angebot, von den geschaffenen elektronischen Ressourcen Ausdrucke zu fertigen. Nicht mehr erfasst ist jedoch die Möglichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern bzw. speichern zu lassen und aus der Bibliothek mitzunehmen bzw. mitnehmen zu lassen.

5. Ausdrucke der Digitalisate in Papierform zum Heimstudium sind im Rahmen von § 52 b UrhG hingegen zulässig. Denn dies stellt eine vergleichbare Vervielfältigungshandlung zum klassischen Buch dar.

LG Köln: Zu den Grenzen der Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse

1. Ein Werk darf im Rahmen einer Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse nach § 50 nur in dem Umfang genutzt werden, wie es notwendig ist um ein Ereignis plausibel darzustellen. Das wirtschaftliche Interesse an der Vergabe von Rechten darf nicht dazu führen, dass die Berichterstattung über ein Tagesereignis deshalb unterbleiben muss, weil der vergütungs- und genehmigungsfreie Rückgriff auf fremdes Sendematerial gänzlich ausgeschlossen ist.

2. Wird ein Fernsehbeitrag über weite Strecken eigenständig von fremdem Filmmaterial getragen, ohne dass dies für eine sachliche Darstellung des Ereignisses notwendig wäre, ist die Grenze des § 50 UrhG überschritten.

OLG Frankfurt a. M.: Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf

Wird einem Ersterweber einer Software von dessen Hersteller eine Mehrplatzlizenz eingeräumt, so ist der Ersterwerber nicht berechtigt ohne Zustimmung des Softwareherstellers, einzelne Lizenzen an einen Zweiterwerber in der Form zu übertragen, dass er ihm die Software zum Download zur Verfügung stellt oder ihm ein Echtheitszertifikat mit Seriennummer (Product-Key) überlässt.

LG Hamburg: Streaming von Fernsehsignalen als IPTV

1. Das Streamen von Fernsehsignalen über das Internet ohne die Einwilligung der entsprechenden Rechteinhaber verletzt diese entweder in ihrem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG oder in ihrem Senderecht aus § 20 UrhG.

2. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor, wenn der Streaming-Anbieter lediglich die Rechte der Fernsehsender an ihren Funksendungen nach § 87 Abs. 1 UrhG erworben hat und diesen wiederum nicht die Rechte an einer Ausstrahlung im Internet zustehen.

3. Internet-Streaming fällt nicht unter die Regelung zur Kabelweitersendung aus § 20b UrhG. Denn eine erweiternde Auslegung verbietet sich, da es sich bei § 20b UrhG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist.

BGH: Reifen Progressiv

Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.

OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit von Screen Scraping

1. Das Extrahieren fremder Inhalte einer Webseite im Rahmen des sog. „Screen Scrapings“ ist keine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“. Das gilt auch dann, wenn „Screen Scraping“ ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen der Internetseite ausgeschlossen ist. Denn dem Betreiber steht es frei, durch technische Mittel sein Hausrecht durchzusetzen. Die einseitige Erklärung von Nutzungsbedinungen ist insoweit unwirksam.

2. „Screen Scraping“ stellt auch keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG oder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

3. Das gezielte Auslesen fremder Inhalte mittels „Screen Scraping“ ist auch keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung im Sinne von § 87b I UrhG, soweit keine wesentlichen Teile der Webseite ausgelesen werden. Hält sich die Nutzung im Rahmen einer normalen Auswertung, werden die Interessen des Rechteinhabers nicht unzumutbar beeinträchtigt.

BGH: Kranhäuser

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.

b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.

AG Lüdinghausen: Akteneinsicht bei Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Das Akteneinsichtsrecht in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung umfasst auch die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts.

2. Dem steht ein urheberrechtlicher Schutz des Urhebers der Bedienungsanleitung nicht entgegen.

3. Ist eine persönliche Akteneinsicht wegen größerer Entfernung zwischen dem Ort des Antragsstellers und dem Aufbewahrungsort des Einsichtsmaterials unzumutbar, so ist eine Kopie der Bedienungsanleitung zu übersenden.

AG Frankfurt am Main: Ed Hardy – Rechtsmissbräuchliche Wahl des fliegenden Gerichtsstandes

Für den Fall, dass eine Klage auf Ersatz von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung wegen einer im Rahmen einer eBay-Auktion im Internet verübten Urheberrechtverletzung aus Kostengründen beim Gericht am Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der Klägersseite erhoben wird, ist die Wahl des des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 32 ZPO als rechtsmissbräulich anzusehen.

OLG Hamburg: StayTuned III

1. Tonaufnahmen, die im Internet per Streaming-Verfahren Dritte als Abonnement angeboten werden verstoßen gegen §§ 85, 19a UrhG sofern keine entsprechenden Lizenzen eingeholt wurden.

2. § 86 UrhG (Anspruch auf Beteiligung) findet keine Anwendung, vor allem weil bei dem vorliegenden Geschäftsmodell keine "öffentliche Wahrnehmung" gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt.

OLG Brandenburg: Urheberrechtsverletzungen bei Ebay

1. Der Rechteinhaber kann nicht zwangläufig den Betrag als Schadensersatz geltend machen, den er von einem beliebigen Unternehmen für die Verwendung seines Werkes erhalten hat. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, da sich die Lizenzgebühr auch nach Art und Umfang der Werknutzung bestimmt.

2. Verwendet ein Privatverkäufer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Genehmigung bei einer Ebay-Auktion, so handelt es sich um einen „einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. Der Rechteinhaber kann deshalb Abmahnkosten nur bis zu einer Höhe von 100,00 Euro geltend machen.

BGH: Le-Corbusier-Möbel II

a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar.

b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.

BGH: Cybersky

a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht.

b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).

OLG Köln: Der Frosch mit der Maske

1. Einräumungen von Rechten an unbekannten Nutzungsarten waren vor 1966 nicht grundsätzlich unwirksam, anders als zwischen 1966 und 2007 (§ 31 Abs. 4 UrhG a.F.). Aufgrund der damals schon geltenden Zweckübertragungstheorie waren die Rechte an unbekannten Nutzungsarten von einer uneingeschränkten Nutzungsrechtseinräumung in aller Regel jedoch nicht umfasst.

2. Die werkspezifische Eigenart des Filmwerks lässt eine Vielzahl von Miturhebern vermuten.

3. Jeder Miturheber kann Ansprüche aus Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend machen. Die Leistung kann jedoch nur an alle Miturheber verlangt werden, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG

OLG Düsseldorf: Ansprüche von Miturhebern an Computerspielen

1. Miturheber sind i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und können die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes betreffen, gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG nur gemeinsam geltend machen. Ein Urheber ist zur Geltendmachung von Schadensersatz an sich selbst nicht aktivlegitimiert, wenn ihm nicht die Nutzungsrechte aller Miturheber übertragen worden sind.

2. Anderes gilt jedoch für Unterlassungsansprüche. Auch bloße Miturheber können allein für einen Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert sein, weil durch eine Unterlassung nicht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG untergraben wird.

3. Das bloße Bestreiten mit dem Hinweis, der vorgelegte Quellcode könne auch eine Parallelentwicklung sein, reicht nicht aus, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen.

BGH: Metall auf Metall - Tonträger-Sampling

1. Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.

2. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.

BGH: Kopierläden II

a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.

b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.

LG Düsseldorf: Nachahmung von Darstellungen wissenschaftlicher Art

Eine wissenschaftliche oder technische Darstellung besitzt nur Urheberrechtsschutz, wenn die Form der Darstellung nicht bloß durch technische Zwänge entstanden ist. Der Urheber muss genügend Freiraum bei der Gestaltung der Darstellung besessen haben, damit diese individuell durch ihn geprägt werden konnte. Im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr.7 UrhG ist kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen, da derartige Darstellungen unter den Schutz des Urhebergesetzes gestellt werden, obwohl sie regelmäßig einem praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Gestaltung einengt.

LG Düsseldorf: Collagen aus zerkauten Kaugummis

In der Ausführung eines Auftrags, Kunst-Collagen zu erstellen, indem Leinwände schwarz grundiert werden und in geordneter Weise mit Kaugummis beklebt werden sollen, kann kein schöpferischer Akt im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass dabei aus formalen und ästhetischen Gründen zu entscheiden ist, einzelne Kaugummis, welche zerkaut werden sollen, nicht zu zerkauen, sondern nur leicht an- bzw. abzubeißen und insoweit die Anordnung der Kaugummis "in geordneter Weise" daneben auch auf verschiedene Arten möglich sein kann.

LG Mannheim: Paneuropäische Internetlizenzen

1. Werden urheberrechtlich geschützte Werke über das Internet europaweit verbreitet, müssen für jedes Land, von dem aus die Werke abrufbar sind, die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen. Hat der Verbreiter lediglich die Nutzungsrechte für die Niederlande, ist eine öffentliche Zugänglichmachung in die Bundesrepublik Deutschland unzulässig.

2. Ein Unternehmen, das „paneuropäische Verwertungslizenzen“ vertreibt, ohne selbst die Rechte im erforderlichen Umfang zu besitzen, haftet als Handlungsstörer auf Unterlassung.

BGH: CloneCD

1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.

2. Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz des Umgehungsmittels zu fördern. Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Auch das Angebot zum Verkauf eines Umgehungsmittels bei eBay stellt eine Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar.

3. § 95a UrhG stellt keinen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen.

4. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet.

5. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch dann erforderlich, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und wortgleiche Serienabmahnungen in einer Vielzahl von Fällen versandt werden. Die Erforderlichkeit kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.

LG Köln: Kein Rechtsschutz für virtuellen Kölner Dom

1. Multimediawerke und insb. virtuelle Gegenstände können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine eigenschöpferische Leistung darstellen.

2. Eine rein handwerkliche und nicht künstlerische Umsetzung einer bekannten Vorlage - hier des Kölner Doms zur Darstellung in Second Life - ist demgegenüber nicht geschützt.

LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform

1. Lässt sich der Betreiber eines Internetportals für dort hochgeladene Fotos ein unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einräumen, haftet er für rechtswidrige Fotoaufnahmen auch ohne dass er Prüfungspflichten verletzt haben müsste. Denn in diesem Fall hat er sich die Abbildungen zu Eigen gemacht, weshalb es sich bei den Fotos um „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handelt.

2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.

3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.

OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche

1. Gemäß § 100 UrhG erstreckt sich die Haftung eines Unternehmensinhabers auch auf Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Zu Beauftragten zählen dabei auch selbständige Unternehmer, sofern diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers so eingegliedert sind, dass auf sie ein imperativer Einfluss ausgeübt wird und ihre Tätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt.

2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.

3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.

4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.

5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.

LG Hamburg: Resozialisierungsgefährdung durch elektronisches Zeitungsarchiv

1. Eine Berichterstattung bei voller Namensnennung berührt regelmäßig das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

2. Bei der Berichterstattung über inhaftierte und entlassene Straftäter hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Täters zu erfahren, hinter dessen Individualinteresse, mit seiner Tat "in Ruhe gelassen" zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurückzutreten. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung stehen sich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters und die Pressefreiheit gegenüber.

3. Eine identifizierende Berichterstattung in Form eines Online-Archives kann die Resozialisierung des Betriffenen gefährden, soweit sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt. Dies gilt auch, für den Fall, dass dessen Haftentlassung nicht unmittelbar bevorsteht.

4. Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet wäre, kann sich der Betreiber eines solchen Online-Archivs nicht berufen. Denn bei sog. elektronischen Zeitungsarchiven mangelt es regelmäßig bereits am klassischen Archivcharakter i. S. v. § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Des Weiteren steht dem auch die Tatsache entgegen, dass außenstehenden Dritten der Zugriff auf das Archiv gewährt wird.

OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers

1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.

2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.

OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung

1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.

2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.

3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.

LG Berlin: Keine öffentliche Zugänglichmachung durch bloßes Speichern

1. In der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server liegt kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG, wenn die Datei nicht in eine Webseite eingebunden wurde.

2. Das gilt auch, wenn die Datei trotzdem durch Suchmaschinen auffindbar ist. Denn das Auffinden über eine Suchmaschine ist kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich.

3. Es liegt aber trotzdem eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG vor. Diese ist jedenfalls dann nicht durch die Schranke der Privatkopie gerechtfertigt, wenn die Datei über eine Domain abrufbar ist, unter der die Internetseite eines Rechtsanwaltes zu finden ist.

4. Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie können auch marktübliche Lizenzmodalitäten berücksichtigt werden, etwa dass eine Lizenz üblicherweise nicht nur die Vervielfältigung, sondern auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst.

OLG Hamm: Kabelweitersendung in Hotels

Die Weitersendung von Fernsehprogrammen über das Kabelnetz innerhalb eines Hotels ist eine „Sendung“ iSv § 20 UrhG. Verwerter der Sendung und damit Werknutzer ist immer derjenige, der sich nach einer wertenden Betrachtung der vorhandenen technischen Mittel bedient, um das Werk in seinem eigenen Interesse einer Öffentlichkeit mitzuteilen. Ob dies durch den Hotelbetrieb oder einen dritten Dienstleister geschieht, ist unerheblich. Der Hotelbetrieb kann jedenfalls als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Werkwiedergabe zuzurechnen ist.

BGH: Mauerbild

1. Eine rein symbolische Übergabe des Werkoriginals im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung verletzt nicht das urheberrechtliche Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG).

2. Hat sich der Urheber nicht zu seinem Werk bekannt, bevor es bei einer öffentlichen Veranstaltung, auf der keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Werks vorgenommen wird, gezeigt wird, so steht ihm kein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG zu.

3. Nicht im Inland begangene Verletzungshandlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verletzen (Territorialitätsprinzip).

BGH: Bodenrichtwertsammlung kein amtliches Werk

Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.

LG Hamburg: UsedSoft

Zulässigkeit von Verkauf und Veräußerung einzelner zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegebener Softwarelizenzen durch Übergabe nur einer Masterkopie.

Zur Reichweite des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes bei unkörperlicher Distribution von Software.

LG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung bei "analoger Lücke"

1. Die Vervielfältigung eines digitalen Musikstückes mittels Aufnahme des analogen Audiosignals ist keine unzulässige Umgehung i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG („analoge Lücke“).

2. Der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen, ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG.

3. Das Verleiten von Kunden eines Wettbewerbers zum Vertragsbruch ist unlauter.

OLG Hamburg: Handy-Klingeltöne II

1. Wird ein urheberrechtlich geschützes Musikwerk als Rufton auf einem Mobiltelefon verwendet, so stellt dies insbesondere wegen einer Werkenstellung eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar. Denn hierbei wird das Musikstück nicht nur auf einige wenige Takte gekürzt und digital bearbeitet, sondern vor allem auch durch die Verwendung als rein funktionaler Signalton einer Nutzung zugeführt, die nicht darauf gerichtet ist, eine Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses wahrzunehmen, wie es in aller Regel der Intention des Urhebers entspricht.

2. Aufgrund einer Änderung des Berechtigungsvertrags der GEMA ist diese Verwertungsgesellschaft nicht in der Lage, umfassende Nutzungsrechte für Klingeltonnutzungen ohne Zustimmung der Urheber zu lizenzieren.

BVerfG: Kopierschutz bei Privatkopie

Soweit das Verbot der Umgehung wirksamer Kopierschutzmaßnahmen zur Herstellung von Privatkopien im deutschen Urheberrecht nicht straf- oder ordnungsrechtlich bewerht ist, fehlt es an einer Betroffenheit des Beschwerdeführers, um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz anzustreben. Denn das bloße Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zunächst eine fachgerichtliche Klärung anstrengen bzw. abwarten, im Rahmen derer dann die Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsgrundlage geprüft werden kann.

LG Köln: Urheberrechtlicher Schutz von Benutzeroberflächen

Die im Rahmen einer Präsentation dargestellte Benutzeroberfläche kann zwar grundsätzlich als Multimedia-Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Benutzeroberfläche eine Eigenart und Komplexität aufweist, die über das Übliche hinaus geht.

BGH: PRO-Verfahren

1. Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.

2. Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.

3. Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.

BGH: Der Zauberberg

1. Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.

2. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.

BGH: Fash 2000

1. Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.

2. Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

3. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.

BGH: WirtschaftsWoche

1. Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.

2. Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.

BVerfG: Zur Auslegung der Schöpfungshöhe

Es verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, wenn im Urheberrecht für Werke der angewandten Kunst andere Maßstäbe hinsichtlich der Schöpfungshöhe angelegt werden, als für andere Werke.

OLG Düsseldorf: Miturheberschaft an einer Kopfskulptur

1. Die Gemeinschaftlichkeit einer Werkschöpfung setzt die Zusammenarbeit unter den Beteiligten voraus; das Werk muss in gemeinsamem Schaffen entstehen. Erforderlich ist, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt. Dadurch unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung.

2. Die Zusammenarbeit setzt eine Verständigung über die gemeinsame Aufgabe und eine allseitige Unterordnung unter die Gesamtidee voraus. An einer solchen fehlt es bei einer Vollendung und späteren Fortsetzung des Werkes.

BGH: Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.

2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.

BGH: Elektronischer Pressespiegel

1. Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2. Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.

3. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.

BGH: SPIEGEL-CD-ROM

1. Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

2. Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

3. Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.

BVerfG: Urheberrechtliche Gleichstellung von EU-Ausländern

1. Der Europäische Gerichtshof hat bei der Ausdehnung des Art. 6 Abs. 1 EGV auf das Urheberrecht nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten.

2. Die Gleichstellung von EG- und EWR-Ausländern mit Deutschen, wie sie in den §§ 120 Abs. 2 Nr. 2, 125 Abs. 1 Satz 2 UrhG gesetzlich normiert ist, stellt somit auch keine verfassungswidrige Rückwirkung dar.

BGH: OEM-Version

Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.

BVerfG: Germania 3

1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG ist die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden zu beachten. Das Zitat kann über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung dienen. Dabei ist der Anwendungsbereich des Zitatrechtes für Kunstwerke weiter zu bemessen, als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken.

2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.

3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.

LG Berlin: Schadensersatz bei Screenshots ohne Quellenangabe

1. Die Verwendung von Screenshots aus einem Film ohne ordnungsgemäße Quellenangabe ist urheberrechtswidrig.

2. Ein Zitat muss erkennbar vom fremden Werk abgehoben werden und darf nicht ununterscheidbar integriert sein. Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Quelle allein aus dem Kontext ergibt.

BGH: Schloß Tegel

1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.

2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.

BVerfG: Bibliotheksgroschen

1. Art. 14 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, dem Urheber für jeden Fall der Ausleihe eines geschützten Werkes einen "Bibliotheksgroschen" zu gewähren.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.

BVerfG: Schulbuchprivileg

1. Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 1.

2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).

3. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, dass geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).

BGH: GEMA-Aufschlag

1. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG, wonach es für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebsveranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllt.

2. Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentliche Veranstaltungen handelt. Dies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über seine Zugehörigkeit zum Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im. wesentlichen Tatfrage.

3. Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberrechtsverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind.