Zugangsregulierung
VG Köln: TAL-Regulierungsverfügung
Urteil v. 19.10.2006, Az. 1 K 2976/05
1. Ein Netz-Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht kann nicht in einer Regulierungsverfügung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG dazu verpflichtet werden, einen entbündelten TAL-Zugang anzubieten, wenn die dazu erforderlichen Kapazitäten noch fehlen und erst mit einem Investitionsaufwand möglich sind. Dies kann nur im Rahmen von §§ 22 (Zugangsvereinbarung) und 25 (Zugangsanordnung) TKG erfolgen.
2. Ausnahmsweise kann eine Verpflichtung zum Kapazitätsausbau erteilt werden, wenn das Investitionsrisiko ausschließlich vom Wettbewerber getragen wird.
3. Als dritt- bzw. wettbewerberschützende Normen kommen §§ 20, 21, 24 TKG nicht in Betracht.
2. Ausnahmsweise kann eine Verpflichtung zum Kapazitätsausbau erteilt werden, wenn das Investitionsrisiko ausschließlich vom Wettbewerber getragen wird.
3. Als dritt- bzw. wettbewerberschützende Normen kommen §§ 20, 21, 24 TKG nicht in Betracht.
Das Urteil im VolltextVG Köln: Zusammenschaltung
Urteil v. 22.02.2006, Az. 21 K 745/05
(1) Sinn und Zweck einer Zusammenschaltung nach § 18 I TKG ist nur die Verbindung zweier Netze als solche. Wirtschaftliche Erwägungen wie eine Entgeltregulierung spielen bei der Auslegung der Norm keine Rolle.
(2) Der § 18 I TKG kann daher auch nicht dazu herangezogen werden, um durch den Vergleich von mittelbarer zu unmittelbarer Zusammenschaltung neue Entgeltbedingungen zu schaffen.
(3) Besteht bereits eine mittelbare Zusammenschaltung und wurde eine frühere Zugangsanordnung nicht umgesetzt, besteht mangels Zusammenschaltungsinteresses kein Anspruch auf eine Neubescheidung eines Zugangsantrages.
(2) Der § 18 I TKG kann daher auch nicht dazu herangezogen werden, um durch den Vergleich von mittelbarer zu unmittelbarer Zusammenschaltung neue Entgeltbedingungen zu schaffen.
(3) Besteht bereits eine mittelbare Zusammenschaltung und wurde eine frühere Zugangsanordnung nicht umgesetzt, besteht mangels Zusammenschaltungsinteresses kein Anspruch auf eine Neubescheidung eines Zugangsantrages.
Das Urteil im Volltext


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