Urteile Telekommunikationsrecht, Vorratsdatenspeicherung

Vorratsdatenspeicherung

RSS

BGH: Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

Beschluss v. 2010-11-04, Az. 4 StR 404/10

Zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme (hier: Anforderung und Übermittlung von Telekommunikations-Verkehrsdaten), wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Hauptsacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Ermittlungsmaßnahme feststellt.


Die Entscheidung im Volltext

OLG Frankfurt am Main: Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen

Urteil v. 2010-06-16, Az. 13 U 105/07

Der Kunde der Telekom AG kann nicht verlangen, dass die zur Aufnahme einer Internetverbindung vergebenen "dynamischen" IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. In der Regel handelt die Telekom AG ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie die Löchung erst nach sieben Tagen vornimmt.


Die Entscheidung im Volltext

OVG Berlin: Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Webhoster

Beschluss v. 2009-12-02, Az. 11 S 8.09

1. An der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bestehe keine solch gravierenden Zweifel, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Befreiung von dieser Pflicht rechtfertigen würden.

2. Die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung ist als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

3. Die gesetzlichen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung beinhalten auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG.

4. Zwar kann Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn „nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet“ werden. Jedoch muss der Antragsteller substantiiert vorbringen, dass er zu einer solchen Sondergruppe gehört.

5. Es bestehen auch nicht deshalb rechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Speicherungspflicht, weil im Gesetz die technischen System- und Leistungsanforderungen nicht geregelt sind. Der Gesetzgeber muss lediglich die wesentlichen Entscheidungen und Regelungen treffen. Technische Standards gehören nicht dazu.


Die Entscheidung im Volltext

OVG Nordrhein-Westfalen: HanseNet zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Beschluss v. 2009-11-02, Az. 13 B 1392/09

Da die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung einschließlich der mit der Speicherungspflicht verbundenen Kosten verfassungs- und europarechtlich noch nicht geklärt ist, ist im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse des TK-Unternehmens geboten.


Die Entscheidung im Volltext

VG Köln: HanseNet muss Vorratsdatenspeicherung umsetzen

Beschluss v. 2009-09-08, Az. 21 L 1107/09

Der TK-Anbieter HanseNet bleibt – wie andere Telekommunikationsanbieter auch – zur Umsetzung der sog. Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung des BVerfG bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungen aus § 113a TKG und in Anbetracht des Ausgangs der deswegeim Rahmen einer Doppehypothese notwendigen Interessenabwägung. Denn hierbei obsiegen insgesamt die im Falle einer Nicht-Umsetzung tangierten Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr gegenüber den im Verfahren nicht widerspruchsfrei dargelegten bei einer Umsetzung der Verpflichtungen drohenden wirtschaftlichen Nachteile für HanseNet.


Die Entscheidung im Volltext

LG Bamberg: Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes

Beschluss v. 2009-07-20, Az. Qs 104/2009

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 2 StPO i. V. m. Abs. 1 vorliegen. Der Anbieter eines Anonymisierungsdienstes im Internet ist daher nicht verpflichtet, die im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung gespeicherten IP-Adressen an die Ermittlungsbehörden herauszugeben, solange keine Katalogstraftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO vorliegt.

2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.


Die Entscheidung im Volltext

VG Köln: Vorerst keine Vorratsdatenspeicherung bei HanseNet

Beschluss v. 2009-05-20, Az. 21 L 234/09

Der Telekommunikationsanbieter HanseNet wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorerst von den Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung befreit. Denn die streitgegenständliche Verfügung der BNetzA, die die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorsieht, ist in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung nicht ermessensfehlerfrei ergangen.


Die Entscheidung im Volltext

EuGH: Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie fällt in Binnenmarktkompetenz

Urteil v. 2009-02-10, Az. C‑301/06

1. Die Binnenmarktkompetenz Art. 95 EGV ist zulässige Rechtsgrundlage, wenn Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen bestehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken.

2. Dies betrifft auch den Fall, in dem neue Hindernisse für den Handel entstehen könnten, wenn das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken.

3. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bezieht sich vorrangig auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter im Binnenmarkt und enthält keine Regelung der Handlungen staatlicher Stellen zu Strafverfolgungszwecken. Entsprechend war die Binnenmarktkompetenz hier anwendbar.

4. Die Frage der Vereinbarkeit der Richtlinie mit EU-Grundrechten bleibt hier außer Betracht.


Die Entscheidung im Volltext

VG Berlin: Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung II

Beschluss v. 2009-01-16, Az. VG 27 A 321.08

1. Die Pflicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), verstößt gegen das Grundrecht des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG und wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des "effet utile" bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III

Beschluss v. 2008-10-28, Az. 1 BvR 256/08

1. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08), wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, wird nochmals für die Dauer von sechs Monaten, maximal jedodch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt ausgesprochen.

2. In der nach Satz 1 bestimmten Zeit dürfen Verkehrsdaten i. S. v. § 113b S. 1 Nr. 2 TKG nur dann von einem Diensteanbieter an die ersuchende Behörde übermittelt werden, wenn es für die Gefahrenabwehr notwendig ist. Eine Übermittlung der Daten ist cabei ferner nur dann zulässig, wenn eine ermächtigende Rechtsnorm vorliegt und der Datenabruf darüberhinaus zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist.

3. Übermittelte Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Zur Strafverfolgung dürfen sie unter den Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO nur übermittelt oder verwendet werden, wenn Gegenstand der Strafverfolgungsmaßnahme eine Katalogtat i. S. v. § 100a Abs. 2 StPO ist .

4. In der nach Satz 1 bestimmten Zeit dürfen Daten i. S. v. § 113b S. 1 Nr. 3 TKG von einem Diensteanbieter nur dann an die ersuchende Behörde übermittelt werden, wenn neben den Voraussetzungen der für den Abruf einschlägigen Ermächtigungsgrundlage auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1, § 3 Artikel 10-Gesetz vorliegen.

5. Die Diensteanbieter sind durch diese Entscheidung in keinem der Fälle des § 113 TKG von der Verpflichtung zur Datenspeicherung entbunden.


Die Entscheidung im Volltext

VG Berlin: Vorläufig keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

Beschluss v. 2008-10-17, Az. VG 27 A 232.08

1. Die Pflicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), verstößt gegen das Grundrecht des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG und wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des "effet utile" bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.


Die Entscheidung im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.