Verfahrensrecht

BVerfG: Auskunftspflicht im TKG teilweise verfassungswidrig

1. § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.

3. Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 95 Absatz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie verworfen.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

5. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

BVerfG: Missbrauchgebühren gegen Telekom-Anwälte

Den Prozessbevollmächtigten der DTAG wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung einer völlig ausufernden und durch Wiederholungen mutwillig aufgeblähten Verfassungsbeschwerde (mehr als 350 Seiten) missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

VG Köln: Teilanfechtbarkeit einer Anordnung von Zusammenschaltung und Entgeltfestsetzung in einheitlichem Verwaltungsakt

Nach Abkehr der bisherigen Spruchpraxis der 1. Kammer des VG Köln ist eine eigenständige Aufhebung von einzelnen Teilen einer Entgeltanordnung, die Fehler beinhaltet, welche sich auf die gesamte Zugangsanordnung durchschlagen, nicht mehr möglich, wenn die so dann verbleibende partielle Entscheidung für sich genommen keinerlei Bestand aufweisen kann.