Übergangsvorschriften
BVerwG: Fortgelten der Maßstäbe des TKG 1996
Beschluss v. 30.08.2006, Az. 6 C 17.05
1. Ob es mit Art. 27 Satz 1 Rahmenrichtlinie und Art. 7 Zugangsrichtlinie in Einklang steht, wenn nach innerstaatlichem Recht ein in diesem Recht früher vorgesehenes gesetzliches Gebot, die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten, vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist, hängt davon ab, ob die gemeinschaftsrechtlichen Übergangsbestiummungen abschließend sind.
2. Die bezweckte Harmonisierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation wie auch der hohe Detailierungsgrad der Rahmenrichtlinie sprechen dafür, dass nur diejenigen Verpflichtungen des früheren Rechts wirksam bleiben dürfen, deren Fortwirkung gemeinschaftsrechtlich angeordnet ist.
2. Die bezweckte Harmonisierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation wie auch der hohe Detailierungsgrad der Rahmenrichtlinie sprechen dafür, dass nur diejenigen Verpflichtungen des früheren Rechts wirksam bleiben dürfen, deren Fortwirkung gemeinschaftsrechtlich angeordnet ist.
Das Urteil im VolltextVG Köln: Vorläufige Preselection-Verpflichtung gegenüber DTAG
Urteil v. 26.10.2005, Az. 21 K 4639/05
Während eines noch andauernden Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens wirkt eine früher getroffene Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG fort. Das Erfordernis der „beträchtlichen Marktmacht“ i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 TKG (Verpflichtung zur Betreiber(-vor)auswahl) wird durch sie ersetzt.
Das Urteil im VolltextVG Köln: TKG-Übergangsregelungen bezüglich Entgeltgenehmigungspflicht und Zugangsverpflichtung
Beschluss v. 24.08.2005, Az. 1 L 803/05
1. Die Übergangsregelung des § 150 I S. 1 und 2 TKG 2004 ist nicht auf die Genehmigungspflicht für Entgelte für den Zugang zur Glasfaser-TAL gemäß § 39 I TKG 1996 anzuwenden; die Regelung des § 39 I TKG 1996 ist somit nach In-Kraft-Treten des neuen TKG 2004 unwirksam geworden.
2. Davon abweichend haben unbefristet verfügte Verpflichtungen zur Zugangsgewährung zur Glasfaser-TAL auch nach In-Kraft-Treten des neuen TKG 2004 aufgrund von § 150 I S. 1 und 2 TKG 2004 Bestand und können als einen nicht regulierungsbedürftigen Markt betreffend entsprechend widerrufen werden.
2. Davon abweichend haben unbefristet verfügte Verpflichtungen zur Zugangsgewährung zur Glasfaser-TAL auch nach In-Kraft-Treten des neuen TKG 2004 aufgrund von § 150 I S. 1 und 2 TKG 2004 Bestand und können als einen nicht regulierungsbedürftigen Markt betreffend entsprechend widerrufen werden.
Das Urteil im VolltextVG Köln: Keine Ex-Ante-Genehmigungspflicht für Paketangebote
Urteil v. 07.07.2005, Az. 1 K 4556/04
1. § 150 Abs. 1 Satz 1 muss eng ausgelegt werden, sodass nur solche festgestellten Verpflichtungen der Regulierungsbehörde weiter gelten, die bereits „unmittelbar gelten“, d.h. keines weiteren regulatorischen Vollzugsaktes bedürfen und von sich aus heraus vollziehbar sind.
2. Eine „unmittelbare Geltung“ kann nicht bei der bloßen Feststellung einer Genehmigungspflicht angenommen werden.
3. Art. 16 Universalrichtlinie schreibt keine ex ante-Genehmigungspflicht für Endnutzertarife vor.
2. Eine „unmittelbare Geltung“ kann nicht bei der bloßen Feststellung einer Genehmigungspflicht angenommen werden.
3. Art. 16 Universalrichtlinie schreibt keine ex ante-Genehmigungspflicht für Endnutzertarife vor.
Das Urteil im Volltext


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