Urteile Telekommunikationsrecht, Providerhaftung

Providerhaftung

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EuGH: Scarlet Extended - Sperrverfügungen gegen Provider

Urteil v. 2011-11-24, Az. C‑70/10

Die Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),

in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung

– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,

– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,

– präventiv,

– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und

– zeitlich unbegrenzt

einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.


Die Entscheidung im Volltext

LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden

Urteil v. 2011-08-31, Az. 28 O 362/10

1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.

2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.

3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.

4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.


Die Entscheidung im Volltext

LG Hamburg: Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen

Urteil v. 2009-07-31, Az. 325 O 85/09

1. Ein Webhoster haftet ab Kenntnis auch dann für rechtswidrige Inhalte, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Eine Verletzung von Prüfungspflichten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Kunde, der die rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht hatte, zwischenzeitlich seinen Vertrag gekündigt und sämtliche Daten gelöscht hat.

3. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Webhoster keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten hat. Bei einem „virtuellen Server“, auf den lediglich der Kunde zugreifen kann, hat der Hoster ggf. technische Filtermaßnahmen auf Netzwerkebene, wie etwa Proxyserver oder Firewalls zu installieren, die den Zugriff auf die rechtswidrigen Inhalte verhindern.


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LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 2009-06-02, Az. 310 O 93/08

1. Ein sog. „One-Click-Hoster“ haftet als Störer jedenfalls ab Kenntnis für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke durch seine Kunden. In diesem Fall schuldet er nicht nur die Unterlassung im konkreten Fall. Er hat vielmehr wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine künftige Verbreitung der entsprechenden Werke zu verhindern.

2. Weder das Vorhalten einer „Abuse“-Abteilung noch Wort- oder MD5-Filter sind geeignet, Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern.

3. Bietet der Hoster seinen Nutzern bewusst eine anonyme Teilnahme und profitiert er – auch nur mittelbar – von den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, kommt seinem Interesse am reibungslosen Geschäftsablauf seines Dienstes nur geringes Gewicht zu. Ihm ist deshalb zumindest eine Überprüfung verdächtiger Dateien bereits beim Upload zuzumuten.


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OLG Hamburg: Alphaload

Urteil v. 2009-01-28, Az. 5 U 255/07

1. Einem Access-Provider sind im Grundsatz keine hohen Prüfungspflichten aufzuerlegen. Denn mit der Tätigkeit der Zugangsvermittlung sind naturgemäß erhebliche und unüberschaubare Risiken verbunden, da der Vermittler keinen Einfluss auf die von ihm übertragenen Inhalte hat.

2. Ein Usenet-Provider haftet aber jedenfalls dann als Störer nach §§ 823, 1004 BGB analog für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Dienst begangen werden, wenn er den Missbrauch seines Dienstes nicht nur kennt, sondern hiermit auch unmissverständlich wirbt und Software zur Verfügung stellt, die gerade eine missbräuchliche Nutzung des Usenets maßgeblich erleichtert. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst in diesem Fall nicht nur die Bewerbung des Dienstes, sondern dessen gesamten Betrieb.

3. Der Störer hat in diesem Fall auch nicht das seinerseits Erforderliche zur Verhinderung der Rechtsverletzungen getan, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verbreitungsverbot für urheberrechtlich geschützte Werke unterbringt.


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OLG Hamburg: Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 2009-01-14, Az. 5 U 113/07

1. Ein Usenet-Provider kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit er lediglich Abfragen seiner Kunden in das Usenet weiterleitet. Zwar basiert das Geschäftsmodell eines jeden Access-Providers in gewissem Maße darauf, dass über seinen Dienst rechtswidrige Handlungen vorgenommen werden. Die Grenze des Zumutbaren wäre jedoch überschritten, wenn dem Provider deshalb eine vollständige Überprüfung sämtlichen Datenverkehrs auferlegt würde.

2. Wirbt ein Access-Provider jedoch aktiv mit der Behauptung, dass sein Dienst besonders gut für die Begehung von Rechtsverletzungen geeignet sei, treffen ihn gesteigerte Prüfungspflichten, die auch bis zu einer Überwachungspflicht führen können. Der Umstand allein, dass der Anbieter mit einem „anonymen und unzensierten“ Zugang zu „vielen Terabyte an Daten“ wirbt, ist hingegen noch nicht ausreichend, solch umfangreiche Prüfungspflichten zu begründen. Auch allein der Zugang zur Gruppe „alt.binaries“ im Usenet rechtfertigt keine verschärfte Haftung.

3. Unabhängig davon ist es dem Access-Provider jedoch zumutbar, die Dateiuploads seiner Kunden auf solche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, die im zuvor bekannt geworden sind. Dabei hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm aus technischer Sicht aktuell zur Verfügung stehen, um den weiteren Upload rechtswidriger Inhalte durch seine Kunden zu verhindern.

4. Ein Usenet-Provider ist zumindest zu Teilen von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.


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OLG Hamburg: Zur Haftung eines Webhosters für Persönlichkeitsverletzungen

Beschluss v. 2008-11-19, Az. 7 W 144/08

Ein Webhoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden auch dann auf Unterlassung, wenn er zwar von dem tatsächlichen Sachverhalt, nicht jedoch von der Rechtswidrigkeit desselben Kenntnis hat. Ob es sich dabei um offensichtliche Rechtsverletzungen handelt, ist nicht von Bedeutung.


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LG Hamburg: Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

Urteil v. 2008-11-12, Az. 308 O 548/08

1. Ein Access-Provider haftet nicht als Störer für urheberrechtsverletzende Webseiten, die über seine Internetanschlüsse abrufbar sind. Denn eine Sperrung dieser Webseiten wäre für ihn unzumutbar. Bei der Abwägung sind sowohl der wirtschaftliche Aufwand für den Access-Provider, als auch die technische Wirksamkeit eventueller Sperrmaßnahmen zu berücksichtigen.

2. DNS-Sperren sind nur bedingt geeignet den Zugriff auf Internetseiten zu verhindern.


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LG Hamburg: Keine Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen

Beschluss v. 2008-10-17, Az. 325 O 242/08

Einen Webhoster treffen nur dann konkrete Pürfungspflichten über die Rechtmäßigkeit der Daten seiner Kunden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte vorliegen. Eine Pflicht zur Löschung besteht erst dann, wenn eine solche Prüfung einen offensichtlichen Rechtsverstoß ergibt.


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VG Frankfurt: Ordnungsmaßnahmen gegen Webhoster

Beschluss v. 2008-07-18, Az. 1 L 1829/08.F

Im Rahmen der Versicherungsaufsicht kann die zuständige Behörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes eines beanstandeten Versicherungsunternehmens auch gegenüber dem Webhoster anordnen, auf dessen Servern die Internetpräsenz des Unternehmens liegt, um einen weiteren Betrieb des Versicherungsunternehmens zu verhindern. Eine vollziehbare Regelung gegenüber dem Inhaber der Website muss nicht vorliegen.


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OLG Frankfurt a.M.: Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten

Beschluss v. 2008-01-22, Az. 6 W 10/08

Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugang zu Webseiten zu sperren, über die rechtswidrige Inhalte abgerufen werden können (Hier: Google).


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OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers

Urteil v. 2008-01-15, Az. I-20 U 95/07

1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.

2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.


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LG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Access-Providers

Beschluss v. 2007-12-05, Az. 2-03 O 526/07

Ein Internet-Provider haftet nicht als Störer für jugendgefährdende Inhalte, die von seinen Kunden über seine Internet-Leitungen abgerufen werden können. Denn die Rechtsverletzungen sind dem Provider nicht zuzurechnen.


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LG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen

Urteil v. 2007-09-12, Az. 28 O 339/07

1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.

2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.


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LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 2007-05-23, Az. 12 O 151/07

1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.

2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.


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LG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 2007-04-19, Az. 7 O 3950/07

1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine "kurzzeitige", sondern lediglich eine "zeitlich begrenzte" Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.

2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.

3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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