Providerhaftung
OLG Frankfurt a.M.: Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten
Beschluss v. 22.01.2008, Az. 6 W 10/08
Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugang zu Webseiten zu sperren, über die rechtswidrige Inhalte abgerufen werden können (Hier: Google).
Das Urteil im VolltextOLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers
Urteil v. 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07
1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
Das Urteil im VolltextLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Access-Providers
Beschluss v. 05.12.2007, Az. 2-03 O 526/07
Ein Internet-Provider haftet nicht als Störer für jugendgefährdende Inhalte, die von seinen Kunden über seine Internet-Leitungen abgerufen werden können. Denn die Rechtsverletzungen sind dem Provider nicht zuzurechnen.
Das Urteil im VolltextLG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen
Urteil v. 12.09.2007, Az. 28 O 339/07
1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.
2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.
2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.
Das Urteil im VolltextLG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 23.05.2007, Az. 12 O 151/07
1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
Das Urteil im VolltextLG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07
1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine "kurzzeitige", sondern lediglich eine "zeitlich begrenzte" Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
Das Urteil im Volltext


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