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VG Köln: Einstellung der 0190er-Rufnummer zum 31.12.2005 ist rechtmäßig
Beschluss v. 28.11.2005, Az. 11 L 1879/05
1. Die Befristung der Zuteilung von 0190er-Rufnummern, sowie die Abschaltung der Nummern ist rechtmäßig.
2. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht verpflichtet über die Frist (31.12.2005) hinaus die Zuteilung der 0190er-Rufnummern aufrecht zu erhalten.
2. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht verpflichtet über die Frist (31.12.2005) hinaus die Zuteilung der 0190er-Rufnummern aufrecht zu erhalten.
Das Urteil im VolltextVG Köln: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich unverlangter Faxwerbung
Beschluss v. 29.06.2005, Az. 11 L 765/05
1. Führt eine Person einen Werbeversand via Fax nach einer vorherigen Abschaltung von Nummern derselben Person über weitere Nummern fort, so ist die Bundesnetzagentur legitimiert, diesen Versand auf Grundlage von § 67 I S. 1 TKG 2004 zu untersagen. Die Norm des § 44 I S. 1 TKG 2004 kommt hierfür als Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
2. Gesetzliche Normen i. S. d. § 67 I S. 1 TKG 2004 können auch solche des Zivilrechts sein. Aus diesen kann eine Zuständigkeit der BNetzA auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erwachsen, sofern die Verstöße in Zusammenhang mit einer Rufnummernnutzung stehen.
3. Zum Schutze vor Unterlaufen des Verbots durch etwaige Neugründung einer Firma, kann die Anordnung auch gegen den alleinigen Geschäftsführer einer juristischen Person ergehen.
2. Gesetzliche Normen i. S. d. § 67 I S. 1 TKG 2004 können auch solche des Zivilrechts sein. Aus diesen kann eine Zuständigkeit der BNetzA auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erwachsen, sofern die Verstöße in Zusammenhang mit einer Rufnummernnutzung stehen.
3. Zum Schutze vor Unterlaufen des Verbots durch etwaige Neugründung einer Firma, kann die Anordnung auch gegen den alleinigen Geschäftsführer einer juristischen Person ergehen.
Das Urteil im Volltext


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