Den Ansprüchen des Mobilfunkanbieters aus einem Mobilfunkvertag kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn er bei Vertragsschluss Beratungspflichten im Hinblick auf die Wahl des Tarifs verletzt hat.
Die Norm des § 43b TKG a.F. ist auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar. Damit sind die drei dort durch den Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern (MehrwDRufNrMBG)" vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, 1590) ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Diesntleistungen festgelegten Preisobergrenzen bei 0118xy-Rufnummern nicht anwendbar.
Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der das Einverständnis eines Kunden zur Verwendung seiner Vertragsdaten zu „Kundenberatung, Werbung, Marktforschung“ eingeholt wird, umfasst dabei ebenfalls die Einwilligung in telefonische Werbung.
2. Eine Einwilligung in Form einer solchen AGB-Klausel ist aber jedenfalls dann unzulässig, wenn sie den von der Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entwickelten Kriterien nicht genügt. Zumindest wenn mit einer solchen Klausel auch die Einwilligung in Werbeaktionen Dritter gegeben werden soll, geht diese Klausel über eine allenfalls zulässige Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus und ist wegen der hiermit verbundenen unangemessenen Benachteiligung unwirksam.
1. Ohne eine Einigung über das zu zahlende Entgelt für Premium-SMS besteht keine Zahlungspflicht bzgl. des erhöhten Preises für Premium-SMS.
2. Aufgrund einer unklaren Sachlage kann kein schuldhafter Zahlungsverzug angenommen werden und somit besteht bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages keine Schadensersatzpflicht.