Haftung des WLAN-Betreibers
OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei unzureichend gesichertem WLAN
Urteil v. 2010-12-21, Az. 11 U 52/07
1. Werden durch Dritte im Rahmen von illegalem Filesharing Urheberrechtsverletzungen über ein unzureichend gesichertes (privates) WLAN begangen, kann der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (nachgehend zu BGH - Sommer unseres Lebens).
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
Die Entscheidung im VolltextLG Wuppertal: Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs
Beschluss v. 2010-10-19, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk ist nicht strafbar: Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnimmt. Ebensowenig ist der Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG erfüllt. Denn weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs werden personenbezogene Daten abgerufen. Letztlich scheidet auch eine Strafbarkeit wegen des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB aus.
Die Entscheidung im VolltextLG Frankfurt am Main: Störerhaftung eines Hotels bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste
Urteil v. 2010-08-18, Az. 2-06 S 19/09
1.) Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Sommer unseres Lebens
Urteil v. 2010-05-12, Az. I ZR 121/08
1. Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Gelingt dieser Beweis, haftet er nicht als Täter.
2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.
3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.
2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.
3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 2008-07-16, Az. 12 O 229/08
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Keine generelle Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 2008-07-01, Az. 11 U 52/07
Der Betreiber eines privaten WLAN haftet nicht generell wegen der abstrakten Missbrauchsgefahr seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Er haftet somit nur dann als Störer, wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines WLAN durch Dritte keine Schutzvorkehrungen getroffen hat.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing
Beschluss v. 2007-12-27, Az. I-20 W 157/07
Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers
Urteil v. 2007-02-22, Az. 2-3 O 771/06
1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
Die Entscheidung im VolltextLG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
Beschluss v. 2007-01-25, Az. 7 O 65/06
1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN
Urteil v. 2006-07-26, Az. 308 O 407/06
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
Die Entscheidung im Volltext





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