Entgeltregulierung

VG Köln: Vodafone II

1. Der rechtswidrige Teil einer Entgeltanordnung ist nicht in der Weise abtrennbar, dass der VA im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte. Eine Entgeltanordnung ist deshalb nicht teilbar.

2. Im Rahmen einer nachträglichen Entgeltregulierung ist für eine Vergleichsmarktbetrachtung ist als Referenzgröße nicht der Durchschnittpreis sondern der höchste unverzerrte Wettbewerbspreis aus den Ländern Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien heranzuziehen.
Dabei darf das Vergleichsmarktprinzip nicht durch Überlegungen verwässert werden, die an Stelle einer Betrachtung der tatsächlichen Marktsituation an einem marktwirtschaftlich idealen Entgeltniveau eines rein kostenorientierten effizienten Marktes ausgerichtet sind.

VG Köln: Entgelte für Zusammenschaltung II

(1) Über § 150 I TKG wirken keine abstrakten gesetzlichen Verpflichtungen und Befugnisse, sondern lediglich konkret-individuelle Entscheidungen fort.

(2) Zugangsverpflichtungen gem. § 18 I TKG können bis zum Abschluss des Marktanalyseverfahrens auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 25 I bzw. V TKG getroffen werden. In diesem Fall ersetzen Feststellungen der RegTP zum (Nicht-) Bestehen marktbeherrschender Stellungen über § 150 I TKG die erforderliche Marktanalyse.

VG Köln: Entgelte für Zusammenschaltung I

(1) Die Übergangsregelung in § 150 I TKG bestimmt lediglich die Fortgeltung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde unter dem alten TKG, nicht die der Rechtslage (Beurteilungsmaßstäbe) insgesamt.

(2) Eine Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde nach § 37 TKG a. F. ersetzt über § 150 I 3 TKG eine entsprechende Verpflichtung nach dem neuen TKG.

(3) Der Ausbeutungsmissbrauchstatbestand aus § 28 I 2 Nr. 1 TKG kann auch über § 30 IV TKG nicht auf Unternehmen angewendet werden, die über keine beträchtliche Marktmacht verfügen.