1. Der rechtswidrige Teil einer Entgeltanordnung ist nicht in der Weise abtrennbar, dass der VA im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte. Eine Entgeltanordnung ist deshalb nicht teilbar.
2. Im Rahmen einer nachträglichen Entgeltregulierung ist für eine Vergleichsmarktbetrachtung ist als Referenzgröße nicht der Durchschnittpreis sondern der höchste unverzerrte Wettbewerbspreis aus den Ländern Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien heranzuziehen.
Dabei darf das Vergleichsmarktprinzip nicht durch Überlegungen verwässert werden, die an Stelle einer Betrachtung der tatsächlichen Marktsituation an einem marktwirtschaftlich idealen Entgeltniveau eines rein kostenorientierten effizienten Marktes ausgerichtet sind.
1. Für die Zurverfügungstellung von Basisdaten gem. § 47 Abs. 1 TKG dürfen nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung gestellt werden.
2. Kosten für eine Schnittstellenbeschreibung dürfen demnach nicht in Rechnung gestellt werden.
Nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit bezüglich des Bestehens eines Anspruchs auf Genehmigung eines höheren Entgeltes, ist dem Eilantrag auf Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes eines SMP Unternehmens, dessen Entgelte der Ex-Ante-Genehmigung unterfallen, stattzugeben.
(1) Über § 150 I TKG wirken keine abstrakten gesetzlichen Verpflichtungen und Befugnisse, sondern lediglich konkret-individuelle Entscheidungen fort.
(2) Zugangsverpflichtungen gem. § 18 I TKG können bis zum Abschluss des Marktanalyseverfahrens auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 25 I bzw. V TKG getroffen werden. In diesem Fall ersetzen Feststellungen der RegTP zum (Nicht-) Bestehen marktbeherrschender Stellungen über § 150 I TKG die erforderliche Marktanalyse.
(1) Die Übergangsregelung in § 150 I TKG bestimmt lediglich die Fortgeltung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde unter dem alten TKG, nicht die der Rechtslage (Beurteilungsmaßstäbe) insgesamt.
(2) Eine Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde nach § 37 TKG a. F. ersetzt über § 150 I 3 TKG eine entsprechende Verpflichtung nach dem neuen TKG.
(3) Der Ausbeutungsmissbrauchstatbestand aus § 28 I 2 Nr. 1 TKG kann auch über § 30 IV TKG nicht auf Unternehmen angewendet werden, die über keine beträchtliche Marktmacht verfügen.