Urteile Telekommunikationsrecht

Telekommunikationsrecht

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OLG Oldenburg: Ausschluss der Preselection keine Pflichtangabe

Urteil v. 06.06.2008, Az. 1 U 116/07

(1) In der Werbung für DSL-Flatrate-Angebote bedarf es keines besonderen Hinweises, wenn der Anbieter Pre-Selection ausschließt.

(2) Die Entscheidung gilt für bestimmte Preis- und Anbieterkonstellationen. Die Übertragung des Ergebnisses auf andere Modelle wurden nicht dargelegt und daher auch nicht entschieden.


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LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten

Beschluss v. 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07

1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.

2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.


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OLG Frankfurt: Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

Beschluss v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07

1. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht schon aufgrund einer umfangreichenen Medienberichterstattung über die im Internet häufig vorkommenden Urheberrechtsverletzungen vor.

2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.


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BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

Urteil v. 11.10.2007, Az. III ZR 63/07

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."

(amtliche Leitsätze)


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AG Bonn: Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst

Urteil v. 16.08.2007, Az. 3 C 65/07

1. Soweit der Inhaber eines Telefonanschlusses Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV ein entsprechender Nachweis.

2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische - Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren.

3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.

4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann.


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LG Düsseldorf: Begrenzung von Flatrate-Tarifen

Urteil v. 28.03.2007, Az. 12 O 265/06

Eine Beschränkung der Nutzung eines Flatrate-Tarifes auf ein „verkehrs- und marktübliches Maß“ ist unwirksam. Denn für Kunden ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er die Leistungen noch verkehrs- und maßüblich nutzt. Die Klausel verstößt somit gegen das Transparenzgebot.


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Kommentare

Mi, 01.10.2008 18:07
Du hast recht, ganz richtig ist das so nicht. Da in dem Artikel aber ja hinreichend deutlich wird, dass es sich um e […]
Mi, 01.10.2008 16:35
Hm. Wenn man es genau nimmt, dann ist die Überschrift nicht ganz richtig, auch wenn nach diesem Beschluss wahrschein […]
Mo, 29.09.2008 18:09
Siehe dazu aber: http://archiv.twoday.net/stori es/5221753/
Mo, 29.09.2008 00:06
Immo doch wohl, oder ?

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