Urteile Telekommunikationsrecht

Telekommunikationsrecht

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BVerfG: Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

Beschluss v. 2011-12-08, Az. 1 BvR 1932/08

1. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des europarechtlichen Hintergrunds der §§ 10, 11 TKG ist es vertretbar, der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und der Marktanalyse einen weitreichenden Beurteilungsspielraum einzuräumen.

2. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem TKG verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele; insoweit kann ein Eingriff in die Berufausbüngsfreiheit von Marktteilnehmern durch Regulierungsentscheidungen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere auch für die Auferlegung von Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen und die Verpflichtung zu Entgeltgenehmigungen.


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VG Düseldorf: Sperrungsanordnung Access-Provider

Urteil v. 2011-11-08, Az. 27 K 5887/10

1. Der Access-Provider überschreitet auch bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, zu dem er den Zugang vermittelt, ausgehend von den Haftungsprivilegien nach dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.

2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.

3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.


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AG Meldorf: DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen

Urteil v. 2011-03-29, Az. 81 C 1403/10

1. Für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertragsverhältnis nicht bestehe, ist nach § 29 ZPO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die vertragliche Hauptpflicht des Klägers zu erfüllen wäre.

2. Ein Vertrag über die Bereitstellung eines gebrauchsfähigen DSL-Internetanschlusses gegen Zahlung eines Pauschalentgelts ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen.

3. Aus § 100 Abs. 1 TKG ergibt sich keine Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten über die Verbindungsdauer hinaus.


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BGH: Kündigung eines "Internet-System-Vertrags"

Urteil v. 2011-01-27, Az. VII ZR 133/10

a) Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.

b) Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.


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BGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen

Urteil v. 2011-01-13, Az. III ZR 146/10

a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern.

b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.


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AG Lahr: Mitnahme eines Telefonanschlusses bei Umzug

Urteil v. 2010-12-10, Az. 5 C 121/10

Sofern keine vertraglich vereinbarten Regelungen entgegenstehen, ist der Anbieter von Telefon- und Internetanschlüssen grundsätzlich verpflichtet, seinen Kunden nach deren Umzug an ihrem neuen Wohnort die Weiterführung des TK-Vertrags anzubieten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn am neuen Wohnort entsprechende technische Möglichkeiten für ein solches Angebot vorliegen und die Kunden eine angemessene Aufwandserstattung an den Anbieter für die Anschlussneuschaltung zahlen.


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LG Bonn: Spitzelaffäre

Urteil v. 2010-11-30, Az. 23 KLs 10/10

1. Zur Strafbarkeit der Erhebung von Verbindungsdaten zum Zwecke der „Bespitzelung“ von Angestellten und Journalisten.

2. Wird eine Telekommunikationsverbindung zur Begehung einer Straftat hergestellt, jedoch technisch ordnungsgemäß und unter Bezahlung des hierfür geschuldeten Entgelts, so liegt keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten im Sinne des § 100 Abs. 3 TKG vor.


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BVerfG: Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen

Beschluss v. 2010-11-13, Az. 2 BvR 1124/10

1. IP-Adressen sind im Rahmen der näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst. Die Abfrage von gespeicherten IP-Adressen stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.

2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.

3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.


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BGH: Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

Urteil v. 2010-11-11, Az. III ZR 57/10

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.


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BGH: Änderung der Voreinstellung III – Haftung für Reseller

Urteil v. 2010-10-28, Az. I ZR 174/08

Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.


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LG Wuppertal: Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs

Beschluss v. 2010-10-19, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10

Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk ist nicht strafbar: Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnimmt. Ebensowenig ist der Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG erfüllt. Denn weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs werden personenbezogene Daten abgerufen. Letztlich scheidet auch eine Strafbarkeit wegen des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB aus.


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LG Bonn: Kein Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber TK-Anbieter über Adressdaten eines Kindsvaters

Urteil v. 2010-09-29, Az. 1 O 207/10

Einer Mutter steht gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein Auskunftsanspruch bezüglich der Adressdaten eines Anschlussinhabers zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den Vater ihres Kindes handelt, von dem der Mutter jedoch nur die Telefonnummer bekannt ist, und der Zweck der Auskunft die Durchsetzung einer beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung ist. Für ein solches Auskunftsersuchen fehlt es an einer Rechtsgrundlage; eine analoge Anwendung bekannter Anspruchsnormen scheidet ebenfalls aus.


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AG Nürtingen : Strafbarkeit des unbefugten Entsperrens von Mobiltelefonen mit SIM-Lock

Urteil v. 2010-09-20, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08

Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.


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OLG Oldenburg: Ping-Anrufe sind Betrug

Beschluss v. 2010-08-20, Az. 1 Ws 371/10

In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen.


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BVerfG: Missbrauchgebühren gegen Telekom-Anwälte

Urteil v. 2010-06-29, Az. 1 BvR 2358/08

Den Prozessbevollmächtigten der DTAG wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung einer völlig ausufernden und durch Wiederholungen mutwillig aufgeblähten Verfassungsbeschwerde (mehr als 350 Seiten) missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.


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OLG Frankfurt am Main: Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen

Urteil v. 2010-06-16, Az. 13 U 105/07

Der Kunde der Telekom AG kann nicht verlangen, dass die zur Aufnahme einer Internetverbindung vergebenen "dynamischen" IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. In der Regel handelt die Telekom AG ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie die Löchung erst nach sieben Tagen vornimmt.


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KG Berlin: Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung

Urteil v. 2010-04-09, Az. 5 W 3/10

1. Klagt ein Verbraucherverband auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung, so ist bei der Streitwertbemessung in Rechnung zu stellen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das - auch verfassungsrechtlich - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in schlechterdings nicht hinzunehmender Weise missachtet (im Streitfall 30.000,-- Euro).

2. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,-- Euro auf 7.500,-- Euro).
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AG Oldenburg: Maximalbandbreite in DSL-Verträgen

Urteil v. 2010-03-16, Az. 7 C 7487/09 (X)

1. Ein Access-Provider schuldet nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.

2. Ein DSL-Zugang, den ein Access-Provider zur Verfügung stellt, muss lediglich durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit von DSL-Leitungen erfüllen und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglichen, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen liegen.

3. Eine Leistungsbeschreibung, wonach keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit geschuldet ist und die lediglich eine Maximalbandbreite vorsieht, ist zulässig. Als bloße Konkretisierung des Vertragsgegenstandes unterliegt eine solche Beschreibung nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB.

4. Wenn eine zu geringe Bandbreite mit Hilfe von Messprotokollen nachgewiesen werden soll, sind die Messungen mit Verfahren durchzuführen, die Einflüsse der Hardware des Beweisführenden auf die Messergebnisse weitgehend ausschließen.


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LG Hamburg: Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

Urteil v. 2010-03-12, Az. 308 O 640/08

1. Von einer Störerhaftung des Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen über die von ihm vermittelten Anschlüsse kann grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung ausgegangen werden. Und das dann auch nur insoweit als die in Betracht kommenden Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich und außerdem zumutbar sind.

2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen. Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.


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EuGH: Regulierungsferien § 9a TKG

Urteil v. 2009-12-03, Az. C-424/07

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch den Erlass von § 9a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), aus den Art. 6 bis 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) sowie aus Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


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AG Meldorf: Einbeziehung von AGB bei Internet-by-Call-Verträgen

Urteil v. 2009-11-15, Az. 87 C 554/09

1. Bei Verträgen, die außerhalb des Internet geschlossen werden, ist dem Vertragspartner die Einsicht in eine Internetseite, auf welcher allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht sind, nicht zumutbar.

2. Zur wirksamen Vereinbarung eines Entgelts oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für einen anmeldefreien Internetzugangsdienst ("Internet by Call") genügen Veröffentlichungen auf dem Internetportal des Anbieters oder im Amtsblatt der Bundesnetzagentur nicht (Vergleiche BGH, NJW-RR 1999, 1246, 1247; Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 1672, 1673; BGH, NJW 2007, 2540, 2544). Ausreichend ist es, wenn dem Nutzer unmittelbar nach der (jedenfalls ersten) Einwahl über den Anschluss im Internet-Browser ein Vertragsangebot angezeigt wird und die Verbindung zum Internet erst nach dessen Annahme freigeschaltet wird.

3. Keine Entgeltvereinbarung liegt darin, dass ein Kunde Telefonrechnungen mit zu hoch abgerechneten Verbindungen nicht beanstandet und die Leistung weiter in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 2540, 2544; BGH, NJW 2009, 502, 503).


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BGH: Rufumleitung

Urteil v. 2009-10-07, Az. I ZR 150/07

Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet werden, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mobilfunknetzes erhält.


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OLG Frankfurt a.M.: Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung

Beschluss v. 2009-08-11, Az. 3 W 45/09

1. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Anordnung über die Vorlegung von Urkunden an einen Dritten nicht statthaft. Die Vorschrift des § 142 ZPO ist in Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragssteller hier im Rahmen der Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).

2. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann von einem Internetprovider dann nicht verlangt werden, eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Webseiten zu unterlassen, wenn noch nicht einmal die konkrete Gefahr des Einsatzes dieser technischen Erschwerung durch den Provider dargelegt werden kann.


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AG München: Autoresponder-Spam

Urteil v. 2009-07-09, Az. 161 C 6412/09

1. Eine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails kann neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Sie kann in Anbetracht der zur Aussonderung notwendigen Arbeit und Kosten als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG angesehen werden. Dies gilt auch, wenn die E-Mail im Subject entsprechend als Werbung gekennzeichnet ist.

2. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist für die Annahme einer Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails nicht ausreichend.

3. Die vorstehenden Feststellungen gelten insbesondere auch für Werbe-E-Mails, welche automatisch von einer Autoresponder-Funktion auf eine zuvor eingegange E-Mail hin generiert werden und an den Absender der vorherigen E-Mail gerichtet sind.


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LAG München: Kündigung eines Systemadministrators wegen Lesen privater E-Mails Dritter

Urteil v. 2009-07-08, Az. 11 Sa 54/09

Ein Systemadministrator, der sich Zugang zu den privaten E-Mails von einem Geschäftsführer verschafft und diese dann einem anderen Mitgeschäftsführer des Unternehmens weitergibt, missbraucht seine Kompetenzen als Administrator. Bei einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich.


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BVerfG: Kostentragung bei Auslandskopfüberwachung – Zu den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG

Beschluss v. 2009-05-23, Az. 1 BvL 7/08

1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es auf die Gültigkeit der Vorschrift für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung ankommt, und wenn es davon überzeugt ist, dass die Vorschrift mit der Verfassung nicht vereinbar ist.

2. Für ein Vorlageverfahren muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung aller prozessualer Mittel alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Es muss darüber hinaus tragfähige Feststellungen treffen, die es seiner fach- und verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen kann.

3. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss zudem nur, wenn er erkennen lässt, dass die gebotene Prüfung vorgenommen wurde. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und alle für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen enthalten.

4. Für ein Vorlageverfahren ist es insbesondere nicht ausreichend, wenn das vorlegende Gericht alleinig auf weitgehend ungeprüfte und verallgemeinerte Darlegung einer am Ausgangsverfahren beteiligten Partei verweist. Dies gilt vorliegend auch für weitgehend approximierte betriebswirtschaftliche Kostendarlegungen.


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OLG Frankfurt a. M.: Zur Reichweite von § 101 Abs. 9 UrhG

Beschluss v. 2009-05-12, Az. 11 W 21/09

1. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i. S. v. § 101 Abs. 2 UrhG ist dann gegeben, wenn eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Der § 101 Abs. 9 UrhG bildet nur einen datenschutz- und telekommunikationsrechtlichen Erlaubnistatbestand für die Nutzung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, jedoch nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG (sog. Vorratsdatenspeicherung) gespeicherten Daten. Diese nach § 113a TKG gespeicherten Daten dürfen nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden.


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LG Bonn: Zahlungsanspruch bei Datenverbindungen über Mobilfunk

Urteil v. 2009-05-08, Az. 10 O 395/08

1. Die automatische Voreinstellungen auf einen nutzungsabhängigen Datentarif in einem Mobilfunkvertrag ist keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Denn die mobile Nutzung des Internets über Mobiltelefone ist bereits seit einigen Jahren möglich und üblich, so dass der durchschnittliche Kunde damit rechnen kann, dass eine Internetnutzung standardmäßig möglich ist und je nach Nutzungsverhalten vergütet wird.

2. Der Mobilfunkanbieter hat keine aktive Aufklärungspflicht über die Nutzungsmöglichkeit des Internets im Rahmen seiner Mobilfunkverträge. Er haftet demnach auch nicht auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, wenn eine solche Aufklärung unterbleibt.

3. Es besteht auch jedenfalls dann keine Aufklärungspflicht des Mobilfunkanbieters über ungewöhnlich hohe monatliche Nutzungsentgelte, wenn der Mobilfunkvertrag erst wenige Monate besteht und der Anbieter bei ersten Anzeichen für eine ungewöhnlich intensive Nutzung des Anschlusses eine sog. „High-Speed-Sperre“ einrichtet.


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BGH: Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails

Beschluss v. 2009-03-31, Az. 1 StR 76/09

1. Die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider ist auch ohne spezifische gesetzliche Regelung jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO zulässig.

2. Durch den in den §§ 99, 100 StPO geregelten Richtervorbehalt ist ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet.

3. Der Umstand, dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ist für eine entsprechende Anwendung unschädlich. Denn der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO geregelte Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist, gilt auch hier. Zu deren Durchsetzung können gemäß § 70 StPO auch bestimmte Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.


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VG Köln: Auskunftspflicht der Provider gegenüber Sicherheitsbehörden bei dynamischen IP-Adressen

Beschluss v. 2008-12-11, Az. 21 L 1398/08

1. Provider bzw. TK-Anbieter sind regelmäßig verpflichtet, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit dynamischen IP-Adressen zu erteilen.

2. Dabei erscheinen jedoch grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel im Lichte von Artikel 10 GG nicht vollends unbegründet.


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BGH: XtraPac

Urteil v. 2008-11-05, Az. I ZR 55/06

Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.


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OLG Zweibrücken: Auskunftsersuchen der StA bei dynamischer IP-Adresse

Beschluss v. 2008-09-26, Az. 4 W 62/08

1. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).

2. Bei rechtmäßiger Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.


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OLG Frankfurt: Gezielte Behinderung durch ähnliche Telefonnummer

Urteil v. 2008-09-11, Az. 6 U 197/07

Die Verwendung einer Telefonnummer, die mit der Telefonnummer eines Konkurrenten bis auf eine Ziffer identisch ist, kann eine gezielte Behinderung in der Fallgruppe des „Abfangens von Kunden“ im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG sein.


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OLG Oldenburg: Ausschluss der Preselection keine Pflichtangabe

Urteil v. 2008-06-06, Az. 1 U 116/07

(1) In der Werbung für DSL-Flatrate-Angebote bedarf es keines besonderen Hinweises, wenn der Anbieter Pre-Selection ausschließt.

(2) Die Entscheidung gilt für bestimmte Preis- und Anbieterkonstellationen. Die Übertragung des Ergebnisses auf andere Modelle wurden nicht dargelegt und daher auch nicht entschieden.


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LG Frankenthal: Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer IP-Adresse

Beschluss v. 2008-05-21, Az. 6 O 156/08

1. Bei der dynamischen IP-Adresse und den damit verknüpften Kundendaten eines Internetnutzers handelt es sich nicht um eine Bestandsdatum, sondern um ein Verkehrsdatum i. S. v. §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG, über das nur bei dem Verdacht einer schweren Straftat eine Auskunft durch den Provider zulässig ist.

2. Verkehrsdaten unterliegen insbesondere dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann herausgegeben werden, falls der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall.

3. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).

4. Das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um auf diesem Wege einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) eines (vermeintlichen) Rechteverletzers zu rechtfertigen.


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LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten

Beschluss v. 2008-04-17, Az. 3 Qs 83/07

1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.

2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.


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OLG Düsseldorf: GSM-Gateway III

Urteil v. 2008-03-13, Az. VI-U (Kart) 34/06

Zur kartellrechtlichen Beurteilung der Verweigerung des Zugangs von Festnetzgesprächen zum Mobilfunknetz mittels eines GSM-Gateways.



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OLG Frankfurt: Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

Beschluss v. 2007-12-20, Az. 11 W 58/07

1. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht schon aufgrund einer umfangreichenen Medienberichterstattung über die im Internet häufig vorkommenden Urheberrechtsverletzungen vor.

2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.


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BVerwG: Keine Verpflichtung zu weiterer Marktregulierung

Urteil v. 2007-11-28, Az. 6 C 42.06

1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.

2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.


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BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

Urteil v. 2007-10-11, Az. III ZR 63/07

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."


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LG Frankfurt: Beauftragtenhaftung eines TK-Anbieters für seine Reseller

Urteil v. 2007-08-17, Az. 3-11 O 227/06

1. Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, wie beispielsweise Preselection-Vorprodukte, haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Reseller. Denn diese agieren regelmäßig als „Beauftragte“ des TK-Dienstleisters im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG.

2. Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des "Ausspannens von Kunden" durch Anbieterwechsel.


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AG Bonn: Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst

Urteil v. 2007-08-16, Az. 3 C 65/07

1. Soweit der Inhaber eines Telefonanschlusses Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV ein entsprechender Nachweis.

2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische - Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren.

3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.

4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann.


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LG Darmstadt: Siebentägige Speicherung von IP-Adressen beim ISP

Urteil v. 2007-06-06, Az. 10 O 562/03

Die Speicherung der IP-Adresse, des Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindung und des Datenvolumens durch den ISP ist für den Zeitraum von sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung jedenfalls zur Behebung von Störungen erforderlich. Ob darüber hinaus eine Speicherung auch bei einer sog. Flatrate zu Abrechnungszwecken erforderlich und zulässig ist, ist fraglich, konnte vorliegend aber offen bleiben.


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LG Düsseldorf: Begrenzung von Flatrate-Tarifen

Urteil v. 2007-03-28, Az. 12 O 265/06

Eine Beschränkung der Nutzung eines Flatrate-Tarifes auf ein „verkehrs- und marktübliches Maß“ ist unwirksam. Denn für Kunden ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er die Leistungen noch verkehrs- und maßüblich nutzt. Die Klausel verstößt somit gegen das Transparenzgebot.


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BVerfG: IMSI-Catcher

Beschluss v. 2006-08-22, Az. 2 BvR 1345/03

1. Die Bestimmung des § 100 i Abs. 1 StPO verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Die auf Grundlage dieser Regelung erhobenen Daten stehen nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betreffen auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG.

2. Der bei Einsatz eines "IMSI-Catchers" erfolgende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter, durch Erhebung und kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung derer Mobiltelefone, beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.

3. Sollten bei den Ermittlungsbehörden "IMSI-Catcher" vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.


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OLG Düsseldorf: GSM-Gateway I

Urteil v. 2005-05-25, Az. VI-U (Kart) 7/05

Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von vertraglichen Verwendungsbeschränkungen von überlassenen SIM-Karten in Zusammenhang mit dem Betrieb von GSM-Gateways.


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VG Düsseldorf: Sperrverfügungen gegen Access-Provider zulässig

Urteil v. 2005-05-10, Az. 27 K 5968/02

1. Auf Rechtsgrundlage von § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV kann eine Sperrverfügung auch gegen Access-Provider erlassen werden, wenn sich Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen.

2. Unter „Sperrung“ ist nicht etwa die vollständige Entfernung der betroffenen Angebote aus dem Netz oder eine vollständige Verhinderung des Zugangs zu ihnen zu verstehen. Vielmehr geht es um eine „Abschottung“ in dem Sinne, dass der Zugriff für diejenigen, denen die Klägerin die Nutzung vermittelt, erschwert wird. Insofern steht der Sperrverfügung auch nicht entgegen, dass sie technisch unmöglich sei. Denn jedenfalls eine solche Abschottung liegt im Bereich des technisch Möglichen. Darüber hinaus sind sowohl die Abschottung auf DNS- oder IP-Ebene, als auch der Einsatz von speziellen Proxy-Servern als „geeignet“ anzusehen, auch wenn jede dieser Methoden individuelle Schwächen aufweist.

3. Sperrverfügungen greifen auch nicht in erheblicher Weise in die Informations-, Meinungs- oder Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG ein. Jedenfalls ist ein Eingriff durch den qualifizierten Gesetzesvorbehalt aus Art. 5 Abs. 2 gerechtfertigt, wo ausdrücklich Gesetze zum Schutz der Jugend genannt werden. Auch liegt kein Verstoß gegen das Zensurverbot sowie Art. 12 und 14 GG vor.

4. Die Tatsache, dass ggf. auch legale Angebote aufgrund der technischen Schwächen von Sperrmethoden unbeabsichtigt betroffen sein können, ist angesichts der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter auch in einem weiten Umfang hinzunehmen.


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VG Köln: Sperrverfügungen gegen Access-Provider zulässig

Urteil v. 2005-03-03, Az. 6 K 7603/02

1. Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Sperrungsverfügungen auch gegen Access-Provider erlassen werden, wenn Maßnahmen gegen den tatsächlich Verantwortlichen nicht durchführbar oder erfolgversprechend sind.

2. Eine solche „Sperrung“ ist auch technisch möglich. Auch wenn die in Frage kommenden technischen Methoden in jeder Variante technische Lücken aufweisen, führt dies nicht dazu, dass sich daraus eine technische Unmöglichkeit oder auch eine Ungeeignetheit im rechtlichen Sinne ergibt.

3. Ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 GG liegt nicht vor. Denn diese unterliegen dem ausdrücklichen Vorbehalt von Gesetzen zum Schutze der Jugend.


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KG Berlin: Vertragliches Verbot des Betriebs von GSM-Gateways

Urteil v. 2004-01-15, Az. 2 U 28/03 Kart

Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass Mobilfunknetzbetreiber in ihren Vertragsbedingungen für Endkunden Nutzungsbedingungen statuieren, nach denen die den Kunden überlassenen SIM-Karten nicht in so genannten GSM-Gateways eingesetzt werden dürfen.


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BVerfG: G 10

Beschluss v. 1984-06-20, Az. 1 BvR 1494/78

1. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Postkontrolle und Telefonkontrolle nach § 3 des Gesetzes zu Art. 10 GG (G 10) reicht es aus, wenn der Bürge darlegt, daß er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung in seinen Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt sei.

2. Das grundrechtseinschränkende Gesetz zu Art. 10 GG ist aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Postgeheimnisses, Briefgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses auszulegen und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte dieser Grundrechte einzuschränken.

3. Mit Art. 10 GG ist es nicht vereinbar, Überwachungsmaßnahmen nach § 3 G 10 zur Gefahrenabwehr für die innere Sicherheit einzusetzen.

4. Für die zuständigen Anordnungsbehörden besteht bei Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 G 10 keine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, diese den davon betroffenen Personen mitzuteilen.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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