Werbung und Schleichwerbung
OVG Berlin: Bimmel-Bingo – Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen
Urteil v. 2010-12-02, Az. OVG 11 B 35.08
Die Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen im Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg verstößt weder gegen den Rundfunkstaatsvertrag noch ist sie - etwa im Hinblick auf die strafrechtlichen Verfallsvorschriften - verfassungsrechtlich zu beanstanden
Die Entscheidung im VolltextBGH: FIFA-WM-Gewinnspiel
Urteil v. 2009-07-09, Az. I ZR 64/07
a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.
b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II).
b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II).
Die Entscheidung im VolltextOLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz
Urteil v. 2008-12-11, Az. 6 U 958/08
1. Im Markenrecht ist für die Bewertung einer Zeichenähnlichkeit bei einer Wort-/Bildmarke stets der Gesamteindruck aus Wort- und Bildelement ausschlaggebend.
2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.
3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.
4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).
2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.
3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.
4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).
Die Entscheidung im VolltextVG Berlin: Dauerwerbesendung keine "Promotion"
Beschluss v. 2008-05-26, Az. VG 27 A 37.08
Die Kennzeichnung als „Promotion“ stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags dar.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Informationspflichten bei einer Gewinnspielankündigung in der Fernsehwerbung
Urteil v. 2007-04-27, Az. 6 U 108/06
Ermöglicht die Ankündigung eines Gewinnspiels im Rahmen eines Fernsehspots noch nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel, reicht zur Erfüllung der Informationspflichten ein Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle wie „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ grundsätzlich aus.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Schleichwerbung in Radiosendung
Beschluss v. 2005-07-29, Az. 5 W 85/05
Wird im Programm eines Rundfunksenders ein Interview mit dem Inhaber eines Unternehmens über selbiges in Form eines redaktioneller Beitrags gesendet, so kann darin eine unzulässige Schleichwerbung bestehen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Moderator zu Beginn und am Schluss des Interviews das Unternehmen anpreist und die Hörer vom Moderator explizit zum Besuch der Unternehmung aufgefordert werden.
Die Entscheidung im VolltextBGH : Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee
Urteil v. 2004-06-24, Az. I ZR 26/02
1. Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.
2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.
Die Entscheidung im VolltextOVG Berlin: Anforderungen an eine Werbesendung - "ars vivendi"
Urteil v. 2002-11-26, Az. VG 27 A 20.98
Zur Einstufung einer Fernsehsendung als Dauerwerbesendung und zu den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen einer Landesmedienanstalt in einem solchen Fall.
Die Entscheidung im Volltext





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