Rundfunkgebührenpflicht
OVG Lüneburg: Rundfunkgebührenfreiheit für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC
Beschluss v. 2011-01-03, Az. LA 342/10
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, wenn auf dem Grundstück, dem diese Geräte zuzuordnen sind, ein anderes Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wobei es unerheblich ist, ob dieses ausschließlich privat oder auch beruflich / gewerblich genutzt wird.
Die Entscheidung im VolltextOVG Berlin-Brandenburg: Begriff des Haushaltsvorstandes im Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Beschluss v. 2010-12-17, Az. OVG 11 M 69.08
Mangels abweichender Definition im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist davon auszugehen, dass „Haushaltsvorstand“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RGebStV derjenige ist, der - als Teil der Generalunkosten des Haushalts - die Rundfunkgebühren für die in einer Haushaltsgemeinschaft bereitgehaltenen Empfangsgeräte trägt. Dies ist regelmäßig der angemeldete Rundfunkteilnehmer selbst. Darauf, an welches Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft der ALG II-Bescheid adressiert ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Entscheidung im VolltextBVerwG: Rundfunkgebühr für internetfähige PCs rechtmäßig
Urteil v. 2010-10-27, Az. 6 C 12.09
1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.
3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.
4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.
2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.
3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.
4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.
Die Entscheidung im VolltextAG Bremen-Blumenthal: Hausverbot für die GEZ
Urteil v. 2010-08-23, Az. 42 C 43/10
Die Erteilung eines Hausverbots gegen Rundfunkgebührenbeauftragte und Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt ist rechtmäßig.
Die Entscheidung im VolltextVG Oldenburg: Rundfunkgebühren für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät
Urteil v. 2010-08-17, Az. 1 A 212/10
Bei einem nicht internetfähigen Rechner ist die Rundfunkanstalt für das "Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerät" darlegungs- und beweispflichtig.
Die Entscheidung im VolltextVGH Bayern: Höhe der Rundfunkgebühren in den Jahren 2005 bis 2008
Beschluss v. 2010-03-24, Az. 7 ZB 09.2690
1. Der Bayerische Rundfunk darf als Landesrundfunkanstalt für die Gebührenperiode 2005 bis 2008 bei der Erhebung von Rundfunkgebühren die Gebührensätze aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in seiner damaligen Fassung zu Grunde legen. Dies gilt auch in Ansehung des Gebührenurteils vom Bundesverfassungsgericht vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181). Denn dort wurde ausdrücklich davon abgesehen, § 8 RFinStV a. F. für nichtig zu erklären.
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bayerische Landtag bei seinem Zustimmungsbeschluss zum RFinStV vom 27. Januar 2005 die Interessen der Rundfunkteilnehmer an einer angemessenen Gebührenhöhe nicht berücksichtigt und die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab dem 1. Januar 2007 nicht in seine Entscheidung einbezogen hätte.
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bayerische Landtag bei seinem Zustimmungsbeschluss zum RFinStV vom 27. Januar 2005 die Interessen der Rundfunkteilnehmer an einer angemessenen Gebührenhöhe nicht berücksichtigt und die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab dem 1. Januar 2007 nicht in seine Entscheidung einbezogen hätte.
Die Entscheidung im VolltextVG Gießen: Kein automatisches Bereithalten zum Empfang bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten
Urteil v. 2010-01-18, Az. 9 K 305/09.GI
Bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist die Voraussetzung des Bereithaltens zum Empfang – im Unterschied zu bisherigen monofunktionalen Empfangsgeräten – nicht ohne Weiteres als erfüllt anzusehen. Vielmehr bedarf es des positiven Nachweises.
Die Entscheidung im VolltextVG Braunschweig: Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten internetfähigen PC
Urteil v. 2009-11-20, Az. 4 A 188/09
1. Ein internetfähiger PC unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht
2. Selbst wenn die Rundfunkgebührenpflicht internetfähiger PCs grundsätzlich bejahr wird, entfällt sie jedenfalls dann, wenn ein gewerblich genutzter Computer in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort betriebenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entichtet.Aus dem Entscheidungstext
2. Selbst wenn die Rundfunkgebührenpflicht internetfähiger PCs grundsätzlich bejahr wird, entfällt sie jedenfalls dann, wenn ein gewerblich genutzter Computer in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort betriebenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entichtet.Aus dem Entscheidungstext
Die Entscheidung im VolltextVG Minden: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzten PC
Urteil v. 2009-11-10, Az. 12 K 1230/09
Auch gewerblich genutzte Computer sind als „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ zu betrachten, sodass bereits durch das bloße Bereithalten eine Rundfunkgebührenpflicht vorliegt.
Die Entscheidung im VolltextVGH Kassel: Rundfunkgebührenpflicht von beruflich genutztem PC
Beschluss v. 2009-10-20, Az. 10 A 2535/08.Z
1. Die Beklagte hat in ihrem Berufungsantrag keine hinreichenden Gründe für die Zulassung einer Berufung vorgebracht,.
2. Insbesondere hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, zu Gunsten des Klägers müsse die Ausnahmeregelung im § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV Anwendung finden, weil die dort geregelten gesetzlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, hat der Beklagte keinen durchgreifenden Zulassungsgrund darzulegen vermocht.
2. Insbesondere hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, zu Gunsten des Klägers müsse die Ausnahmeregelung im § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV Anwendung finden, weil die dort geregelten gesetzlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, hat der Beklagte keinen durchgreifenden Zulassungsgrund darzulegen vermocht.
Die Entscheidung im VolltextVGH Baden Württemberg: Rundfunkgebührenpflicht und ALG II
Urteil v. 2009-03-16, Az. 2 S 1400/08
Empfänger von Arbeitslosengeld II, die wegen des Erhalts von Zuschlägen nach § 24 SGB II die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht erfüllen, haben auch dann, wenn diese Zuschläge geringer als die monatlich zu zahlenden Rundfunkgebühren sind, keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls.
Die Entscheidung im VolltextOVG Koblenz: Rundfunkgebührenpflicht für Rechtsanwalts-PC
Urteil v. 2009-03-12, Az. 7 A 10959/08.OVG
1. Ein durch einen Rechtsanwalt beruflich genutzter PC mit Internetzugang unterfällt grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht. Es sei denn, es ist bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken angemeldet.
2. Ein PC mit Internetzugang ist ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Rundfunkgebührenpflichtigkeit vorsieht.
3. Zum Bereithalten zum Empfang im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist es nicht notwendig, dass ein Empfangsgerät tatsächlich als solches genutzt wird.
4. Die Rundfunkgebührenpflichtigkeit von internetfähigen Computern erschwert den Zugang zu frei verfügbaren Informationen im Internet nicht in unzumutbarer Weise. Insoweit liegt in der Rundfunkgebührenpflichtigkeit solcher neuartiger Empfangsgeräte auch keine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit.
2. Ein PC mit Internetzugang ist ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Rundfunkgebührenpflichtigkeit vorsieht.
3. Zum Bereithalten zum Empfang im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist es nicht notwendig, dass ein Empfangsgerät tatsächlich als solches genutzt wird.
4. Die Rundfunkgebührenpflichtigkeit von internetfähigen Computern erschwert den Zugang zu frei verfügbaren Informationen im Internet nicht in unzumutbarer Weise. Insoweit liegt in der Rundfunkgebührenpflichtigkeit solcher neuartiger Empfangsgeräte auch keine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit.
Die Entscheidung im VolltextVG Würzburg: Rundfunkgebühr auch für PCs
Urteil v. 2009-01-27, Az. W 1 K 08.1886
1. Ein Computer ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Denn über das Internet ist auch linearer Rundfunk als Livestream empfangbar, der außerdem auch aufgezeichnet werden kann.
2. Ein Computer wird auch dann „zum Empfang bereit gehalten“ wenn er zwar über einen Internetanschluss verfügt, dieser aber nicht zum Empfang von Rundfunk genutzt wird. Entscheidend ist die abstrakte Möglichkeit des Empfangs.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich dieser Auslegung bestehen nicht.
2. Ein Computer wird auch dann „zum Empfang bereit gehalten“ wenn er zwar über einen Internetanschluss verfügt, dieser aber nicht zum Empfang von Rundfunk genutzt wird. Entscheidend ist die abstrakte Möglichkeit des Empfangs.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich dieser Auslegung bestehen nicht.
Die Entscheidung im VolltextVG Wiesbaden: Keine Rundfunkgebühr für gewerblich genutzten PC
Urteil v. 2008-11-19, Az. 5 K 243/08.WI(V)
1. Der Gebührentatbestand, der die Rundfunkanstalten zur Erhebung von Rundfunkgebühren für „neuartige Empfangsgeräte“ ermächtigt, ist nur unzureichend konkretisiert. Denn diese werden nur in den Tatbeständen zur Gebührenbefreiung namentlich erwähnt, so dass sich eine Gebührenpflicht für „neuartige Empfangsgeräte“ lediglich im Umkehrschluss herleiten lässt. Als Ermächtigungsgrundlage reicht dies nicht aus.
2. Bei einem PC kann durch den bloßen Besitz nicht vermutet werden, dass dieser auch „zum Empfang bereit“ gehalten wird. Denn Computer werden zumindest außerhalb des privaten Bereichs typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunksendungen über das Internet genutzt.
3. Der Zweitgerätefreiheit aus § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV unterfallen sowohl privat als auch gewerblich genutzte Geräte, wenn sie sich auf dem Grundstück des Rundfunkteilnehmers befinden.
2. Bei einem PC kann durch den bloßen Besitz nicht vermutet werden, dass dieser auch „zum Empfang bereit“ gehalten wird. Denn Computer werden zumindest außerhalb des privaten Bereichs typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunksendungen über das Internet genutzt.
3. Der Zweitgerätefreiheit aus § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV unterfallen sowohl privat als auch gewerblich genutzte Geräte, wenn sie sich auf dem Grundstück des Rundfunkteilnehmers befinden.
Die Entscheidung im VolltextVG Braunschweig: Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen PC
Urteil v. 2008-10-21, Az. 4 A 109/07
1. Die Vermutung, dass ein bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät auch tätsächlich für den Empfang von Rundfunk genutzt wird, gilt nicht bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten. Denn diese sind multifunktional und werden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt.
2. Ein "Bereithalten zum Rundfunkempfang" kann bei diesen Geräten (hier: internetfähiger PC) nur dann angenommen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Besitzers vorliegen. Dies ist vom Gebührenempfänger (hier: Norddeutscher Rundfunk) darzulegen.
2. Ein "Bereithalten zum Rundfunkempfang" kann bei diesen Geräten (hier: internetfähiger PC) nur dann angenommen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Besitzers vorliegen. Dies ist vom Gebührenempfänger (hier: Norddeutscher Rundfunk) darzulegen.
Die Entscheidung im VolltextVG Münster: Keine allgemeine Rundfunkgebührenpflicht für PCs
Urteil v. 2008-09-26, Az. 7 K 1473/07
Das bloße Bereithalten eines internetfähigen Computers begründet keine Rundfunkgebührenpflicht. Denn im Gegensatz zu herkömmlichen Empfangsgeräten bestehen bei einem Computer neben dem Empfang von Rundfunk vielfältige Einsatzmöglichkeiten, die nicht der Rundfunkgebühr unterliegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang trifft daher die Rundfunkanstalten.
Die Entscheidung im VolltextVG Hamburg: Rundfunkgebührenpflicht auch für PCs
Urteil v. 2008-07-24, Az. 10 K 1261/08
1. Auch ein beruflich genutzter Computer mit Internetanschluss unterfällt der Rundfunkgebührenpflicht für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“.
2. Gegen die Rundfunkgebühr für Computer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Gegen die Rundfunkgebühr für Computer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Entscheidung im VolltextVG Koblenz: Keine Rundfunkgebühren für internetfähige PCs
Urteil v. 2008-07-15, Az. 1 K 496/08 KO
1. Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum "Empfang bereit gehalten", wenn sich das Empfangsgerät im Verfügungsbereich des Benutzers befindet, um es bestimmungsgemäß zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen oder nutzen zu können.
2. Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem "zum Empfang bereithalten" nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.
2. Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem "zum Empfang bereithalten" nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.
Die Entscheidung im VolltextVG Ansbach: Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs
Urteil v. 2008-07-10, Az. AN 5 K 08.00348
1. Auch Personal Computer (PCs), Notebooks, UMTS-Handys und internetfähige PDAs sind als neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 5 Abs. 3 RGebStV anzusehen.
2. Ein solches Gerät wird jedenfalls dann "zum Empfang bereit" gehalten, wenn es tatsächlich für den Zugang zum Internet genutzt wird und damit die Rundfunksendungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zumindest theoretisch empfangen werden können.
2. Ein solches Gerät wird jedenfalls dann "zum Empfang bereit" gehalten, wenn es tatsächlich für den Zugang zum Internet genutzt wird und damit die Rundfunksendungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zumindest theoretisch empfangen werden können.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Computern
Beschluss v. 2008-05-15, Az. 1 BvR 829/06
1. Ein fachgerichtlicher Rechtsweg, der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenschuld für neuartige Rundfunkgeräte ist ermöglicht, ist eröffnet. Im Rahmen dessen besteht durch die Fachgerichte ein ausreichender Rechtsschutz gegen die Zahlungspflicht.
2. Es erscheint nicht zweckmäßig, einen Gebührentatbestand in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu überprüfen, dessen einfachrechtliche Reichweite nicht ausreichend geklärt ist. Vielmehr ist eine vorausgehende Klärung einfachrechtlicher Fragen, insbesondere in Bezug auf die Reichweite des Begriffs der „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ und der technischen Voraussetzungen des Bereithaltens, vorliegend sachgerechter.
2. Es erscheint nicht zweckmäßig, einen Gebührentatbestand in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu überprüfen, dessen einfachrechtliche Reichweite nicht ausreichend geklärt ist. Vielmehr ist eine vorausgehende Klärung einfachrechtlicher Fragen, insbesondere in Bezug auf die Reichweite des Begriffs der „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ und der technischen Voraussetzungen des Bereithaltens, vorliegend sachgerechter.
Die Entscheidung im VolltextVG Hamburg: Beweislast bei Rundfunkgebührenanmeldung
Urteil v. 2008-02-13, Az. 7 K 3560/07
1. Die Rundfunkanstalt ist im Streitfall in der Beweislast, ob eine Rundfunkgebührenanmeldung auch tatsächlich von der angegebenen Person durchgeführt wurde. Die Möglichkeit einer „Scherzanmeldung“ ist nicht prinzipiell ausgeschlossen.
2. Der Betreiber einer Webseite ist nicht zwangsläufig rundfunkgebührenpflichtig. Aus dem bloßen Betrieb einer Webseite kann nicht geschlossen werden, dass ihr Betreiber über ein „neuartiges Rundfunkgerät“ verfügt. Denn eine Internet-Adresse kann auch dann geführt werden, wenn derjenige, der sie anmeldet, nicht über ein eigenes internetfähiges Gerät verfügt.
2. Der Betreiber einer Webseite ist nicht zwangsläufig rundfunkgebührenpflichtig. Aus dem bloßen Betrieb einer Webseite kann nicht geschlossen werden, dass ihr Betreiber über ein „neuartiges Rundfunkgerät“ verfügt. Denn eine Internet-Adresse kann auch dann geführt werden, wenn derjenige, der sie anmeldet, nicht über ein eigenes internetfähiges Gerät verfügt.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Gebührenpflicht für Internet-Rechner
Urteil v. 2007-06-13, Az. 1 BvR 851/07
Die finanzielle Belastung des Beschwerdeführers durch eine - vorläufige - Zahlung der Rundfunkgebühr bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist nicht derart hoch, dass sie den erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch eine einstweilige Aussetzung des Gesetzesvollzugs aufwiegen könnte.
Die Entscheidung im VolltextBVerwG: Zum verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff - Ladenfunk
Urteil v. 2005-09-21, Az. 6 C 16.04
1. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) enthält kein Gebot, den Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ebenso auszulegen wie denjenigen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, dass für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang von "Ladenfunk" keine Gebühr erhoben wird.
2. Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, dass für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang von "Ladenfunk" keine Gebühr erhoben wird.
Die Entscheidung im Volltext





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