Privater Rundfunk
BVerfG: Beteiligung von Parteien an Privatsendern
Urteil v. 12.03.2008, Az. 2 BvF 4/03
1) Regelungen, die den Zugang zu privaten Rundfunkveranstaltungen betreffen, unterfallen dem Rundfunkrecht und somit der Kompetenz des Landesgesetzgebers. Das gilt auch dann, wenn die Regelung Einschränkungen für staatsnahe natürliche und juristische Personen, wie etwa Parteien, vorsieht.
2) Ein absolutes Beteiligungsverbot für Parteien am privaten Rundfunk ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG iVm Art. 21 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
3) Dem Gesetzgeber steht es allerdings frei, Parteien eine direkte oder indirekte Beteiligung insoweit zu untersagen, als sie dadurch einen bestimmten Einfluss auf das Programm nehmen können.
2) Ein absolutes Beteiligungsverbot für Parteien am privaten Rundfunk ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG iVm Art. 21 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
3) Dem Gesetzgeber steht es allerdings frei, Parteien eine direkte oder indirekte Beteiligung insoweit zu untersagen, als sie dadurch einen bestimmten Einfluss auf das Programm nehmen können.
Das Urteil im VolltextVG Stuttgart: Zur Zulassung eines privaten Fernsehprogramms und der Zuverlässigkeit eines Veranstalters
Urteil v. 22.03.2007, Az. 1 K 4220/04
1. Zur Frage einer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründenden Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Auflagen und medienrechtliche Anordnungen, die mit einer inzwischen abgelaufenen befristeten medienrechtlichen Zulassung verbunden waren.
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
(amtliche Leitsätze)
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBVerfG: Bayerisches Teilnehmerentgelt
Beschluss v. 26.10.2005, Az. 1 BvR 396/98
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die finanzielle Unterstützung privater Rundfunkanbieter durch das bayerische Teilnehmerentgelt.
Das Urteil im VolltextNiedersächsischer Staatsgerichtshof Bückeburg: SPD-Medienbeteiligungen
Urteil v. 06.09.2005, Az. StGH 4/04
1. Die Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes können vom Staatsgerichtshof insoweit ausgelegt werden, als es um die Prüfung der Gesetzgebungsbefugnis des Landes für eine auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfende Norm des Landesrechts geht.
2. Art. 21 Abs. 3 GG, welcher eine ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung des Parteienrechts begründet, schließt nicht aus, daß im Rahmen der Landesgesetzgebungskompetenz über den Rundfunk Regelungen über den Zugang politischer Parteien zum privaten Rundfunk getroffen werden.
3. Das Ziel, Staatsferne, Überparteilichkeit sowie Meinungsvielfalt des Rundfunks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sichern, rechtfertigt nicht den weitgehenden Ausschluß politischer Parteien von der Veranstaltung privaten Rundfunks.
4. Eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes ist dem Staatsgerichtshof verwehrt, wenn in den Gesetzesberatungen diese Auslegung einhellig ausgeschlossen worden ist.
(amtliche Leitsätze)
2. Art. 21 Abs. 3 GG, welcher eine ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung des Parteienrechts begründet, schließt nicht aus, daß im Rahmen der Landesgesetzgebungskompetenz über den Rundfunk Regelungen über den Zugang politischer Parteien zum privaten Rundfunk getroffen werden.
3. Das Ziel, Staatsferne, Überparteilichkeit sowie Meinungsvielfalt des Rundfunks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sichern, rechtfertigt nicht den weitgehenden Ausschluß politischer Parteien von der Veranstaltung privaten Rundfunks.
4. Eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes ist dem Staatsgerichtshof verwehrt, wenn in den Gesetzesberatungen diese Auslegung einhellig ausgeschlossen worden ist.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextVGH Baden-Württemberg: Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person
Beschluss v. 12.01.2005, Az. 1 S 2987/04
Für die Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts sowie diesen gleichgestellten teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (hier: GmbH u. Co. KG) ist auf die Personen abzustellen, die maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH : Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee
Urteil v. 24.06.2004, Az. I ZR 26/02
1. Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.
(amtliche Leitsätze)
2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBVerfG: extra-radio
Beschluss v. 20.02.1998, Az. 1 BvR 661/94
1. Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht als Gewährleistung der Programmfreiheit allen Veranstaltern von Rundfunkprogrammen zu.
2. Die privaten Rundfunkanbieter sind auch im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.
3. Auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit können sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 97, 298
2. Die privaten Rundfunkanbieter sind auch im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.
3. Auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit können sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 97, 298
Das Urteil im VolltextBVerfG: Aufzeichnungspflicht
Beschluss v. 26.02.1997, Az. 1 BvR 2172/96
1. Die Pflicht privater Rundfunkveranstalter, ihre Sendungen zu Zwecken der Rundfunkaufsicht aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen der Landesmedienanstalt vorzulegen (§§ 38 Abs. 1, 60 Abs. 1 LMedienG BW) ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf juristische Personen anwendbar.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 95, 220
2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf juristische Personen anwendbar.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 95, 220
Das Urteil im Volltext


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