Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
VG Köln: Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertragsschluss zwischen WDR und Günther Jauch
Beschluss v. 2010-08-19, Az. 6 L 1044/10
Einem einzelnen Rundfunkteilnehmer steht kein subjektives Recht zu, aus dem sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines vermeintlich unwirtschaftlichen Vertragsschlusses zwischen dem WDR und dem Moderator Günther Jauch ergibt. Die Prüfung der Mittelverwendung durch den WDR obliegt vorrangig den dazu berufenen Gremien.
Die Entscheidung im VolltextVG Braunschweig: Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen PC
Urteil v. 2008-10-21, Az. 4 A 109/07
1. Die Vermutung, dass ein bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät auch tätsächlich für den Empfang von Rundfunk genutzt wird, gilt nicht bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten. Denn diese sind multifunktional und werden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt.
2. Ein "Bereithalten zum Rundfunkempfang" kann bei diesen Geräten (hier: internetfähiger PC) nur dann angenommen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Besitzers vorliegen. Dies ist vom Gebührenempfänger (hier: Norddeutscher Rundfunk) darzulegen.
2. Ein "Bereithalten zum Rundfunkempfang" kann bei diesen Geräten (hier: internetfähiger PC) nur dann angenommen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Besitzers vorliegen. Dies ist vom Gebührenempfänger (hier: Norddeutscher Rundfunk) darzulegen.
Die Entscheidung im VolltextVG Koblenz: Keine Rundfunkgebühren für internetfähige PCs
Urteil v. 2008-07-15, Az. 1 K 496/08 KO
1. Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum "Empfang bereit gehalten", wenn sich das Empfangsgerät im Verfügungsbereich des Benutzers befindet, um es bestimmungsgemäß zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen oder nutzen zu können.
2. Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem "zum Empfang bereithalten" nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.
2. Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem "zum Empfang bereithalten" nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.
Die Entscheidung im VolltextVG Ansbach: Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs
Urteil v. 2008-07-10, Az. AN 5 K 08.00348
1. Auch Personal Computer (PCs), Notebooks, UMTS-Handys und internetfähige PDAs sind als neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 5 Abs. 3 RGebStV anzusehen.
2. Ein solches Gerät wird jedenfalls dann "zum Empfang bereit" gehalten, wenn es tatsächlich für den Zugang zum Internet genutzt wird und damit die Rundfunksendungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zumindest theoretisch empfangen werden können.
2. Ein solches Gerät wird jedenfalls dann "zum Empfang bereit" gehalten, wenn es tatsächlich für den Zugang zum Internet genutzt wird und damit die Rundfunksendungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zumindest theoretisch empfangen werden können.
Die Entscheidung im VolltextEuG: Staatliche Beihilfen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Urteil v. 2008-06-26, Az. T‑442/03
1. Die Voraussetzung der Selektivität ist bei einer staatlichen Maßnahme nicht gegeben, die einer bestimmten Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern zwar einen Vorteil gewährt, jedoch von der normalen Anwendung eines Systems nicht abweicht, sondern zu diesem gehört, d. h. systemimmanent ist, oder wenn die durch diese Maßnahme hervorgerufenen Ungleichbehandlungen durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems gerechtfertigt sind. [...]
2. Vorteile können nur dann als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zurechenbar sind. Eine Maßnahme ist dem Staat nicht allein deshalb zurechenbar, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde. [...]
Ob eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens dem Staat zurechenbar ist, kann aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden [...].
3. Weder aus dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 2 EG noch aus der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einem Wirtschaftsteilnehmer nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens übertragen werden kann. [...]
4. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen. Daher kann die Bestimmung dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission nur bei offenkundigen Fehlern in Frage gestellt werden.
Überdies hindert das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat keineswegs daran, für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks eine weite Definition zu wählen, die die Ausstrahlung eines Vollprogramms erfasst. [...]
5. Nur der Mitgliedstaat kann [grundsätzlich] beurteilen, ob die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die mit dem gemeinwirtschaftlichen Auftrag festgelegten Qualitätsstandards einhält. Die Kommission muss sich grundsätzlich auf die Feststellung beschränken, dass es hinsichtlich der Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt einen Mechanismus für eine Kontrolle durch ein unabhängiges Organ gibt. [...]
2. Vorteile können nur dann als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zurechenbar sind. Eine Maßnahme ist dem Staat nicht allein deshalb zurechenbar, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde. [...]
Ob eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens dem Staat zurechenbar ist, kann aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden [...].
3. Weder aus dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 2 EG noch aus der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einem Wirtschaftsteilnehmer nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens übertragen werden kann. [...]
4. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen. Daher kann die Bestimmung dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission nur bei offenkundigen Fehlern in Frage gestellt werden.
Überdies hindert das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat keineswegs daran, für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks eine weite Definition zu wählen, die die Ausstrahlung eines Vollprogramms erfasst. [...]
5. Nur der Mitgliedstaat kann [grundsätzlich] beurteilen, ob die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die mit dem gemeinwirtschaftlichen Auftrag festgelegten Qualitätsstandards einhält. Die Kommission muss sich grundsätzlich auf die Feststellung beschränken, dass es hinsichtlich der Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt einen Mechanismus für eine Kontrolle durch ein unabhängiges Organ gibt. [...]
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Rundfunkgebührenfestsetzung
Urteil v. 2007-09-11, Az. 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06
1. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.
2. Zu der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von dem Gebührenvorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) abzuweichen.
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Zu der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von dem Gebührenvorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) abzuweichen.
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Fernmeldegeheimnis
Urteil v. 2003-03-12, Az. 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99
1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Guldenburg
Beschluss v. 1998-10-28, Az. 1 BvR 341/93
Die Rundfunkfreiheit gestattet dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk grundsätzlich auch Randnutzungen und Merchandising als Einnahmequellen, soweit dabei Bezug zur Programmgestaltung besteht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: 8. Rundfunkentscheidung / Kabelgroschen
Urteil v. 1994-02-22, Az. 1 BvL 30/88
1. Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ein Verfahren, das dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert.
3. Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.
4. Die Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten darf sich nur darauf beziehen, ob sich ihre Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.
5. Der so überprüfte Bedarf der Rundfunkanstalten darf bei der Gebührenfestsetzung nur aus Gründen unterschritten werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler. Abweichungen sind zu begründen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 60
2. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ein Verfahren, das dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert.
3. Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.
4. Die Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten darf sich nur darauf beziehen, ob sich ihre Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.
5. Der so überprüfte Bedarf der Rundfunkanstalten darf bei der Gebührenfestsetzung nur aus Gründen unterschritten werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler. Abweichungen sind zu begründen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 60
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Konkurs von Rundfunkanstalten
Beschluss v. 1993-10-05, Az. 1 BvL 35/81
Über das Vermögen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten ist ein Konkursverfahren jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 89, 144
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 89, 144
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: 7. Rundfunkentscheidung / 3. Fernsehprogramm
Beschluss v. 1992-12-06, Az. 1 BvR 1586/89 und 487/92
1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.
2. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.
3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.
4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.
5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt.
6. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 87, 181
2. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.
3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.
4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.
5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt.
6. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 87, 181
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Eigentumsrecht von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Beschluss v. 1988-03-23, Az. 1 BvR 686/86
1. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen.
2. Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt.
2. Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Rundfunkrat
Beschluss v. 1982-02-09, Az. 2 BvK 1/81
Aus den Grundsätzen des Art. 21 GG ergibt sich kein Recht der politischen Parteien in Schleswig-Holstein, Ansprüche auf Mitwirkung im Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks im Wege des landesverfassungsrechtlichen Organstreits geltend zu machen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 60, 53
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 60, 53
Die Entscheidung im Volltext





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