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Jugendschutz
BVerfG: Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen
Beschluss v. 2010-12-08, Az. 1 BvR 2743/10
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen bleibt erfolglos, denn die finnziellen Nachteile des Veranstalters der Kampfsportveranstaltung sind nicht so gravierend, dass sie die Nachteile übersteigen, die dem gegenüber bei Erlass der Anordnung für den Jugendschutz entstehen können, wenn sich die in dieser Sache anhängige Verfassungsbeschwerde schließlich als unbegründet erweisen sollte.
Die Entscheidung im VolltextVG Minden: Entwicklungsbeeinträchtigende Internetangebote
Urteil v. 2010-08-18, Az. 7 K 721/10
1. Die Frage, ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Juigendlichen zu beeinträchtigen, ist der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich; ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht.
2. Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.
3. Gewisse Darstellungen sexueller Vorgänge im Internet können in Verbindung mit einem werbenden Charakter geeignet sein, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern.
4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots (§ 59 Abs. 3 RStV).
2. Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.
3. Gewisse Darstellungen sexueller Vorgänge im Internet können in Verbindung mit einem werbenden Charakter geeignet sein, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern.
4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots (§ 59 Abs. 3 RStV).
Die Entscheidung im VolltextVG Köln: Zuständigkeit für Jugendschutz im Fernsehen - „Erwachsen auf Probe“
Beschluss v. 2009-06-03, Az. 6 L 798/09
Ein Jugendamt kann nicht dazu verpflichtet werden, die Ausstrahlung einer Fernsehsendung, in der möglicherweise Kinder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, zu unterbinden. Denn die Zuständigkeiten der Medienaufsicht sind abschließend im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt, wonach Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beachtung der Menschenwürde und des Jugendschutzes im privaten Rundfunk Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalten ist.
Die Entscheidung im VolltextVG Berlin: Zu den Anforderungen an die Beschlussfassung durch die KJM - Sex and the City
Urteil v. 2009-01-28, Az. VG 27 A 61.07
1. Für eine zulässige Ausstrahlung einer Fernsehsendung im Vorabendprogramm bedarf es einer Freigabe „ab 6 Jahren“ oder einer solchen „ohne Altersbeschränkung“. Eine Freigabe „ab 12 Jahren“ ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.
2. Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 JMStV verstößt, kein Beurteilungsspielraum zu.
3. Der Umstand, dass die von den obersten Bundes- oder Landesbehörden entsandten Mitglieder der KJM diesen Behörden angehören, steht der Wertung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen, solange die Prüfausschüsse der KJM nicht mehr als hälftig aus Staatsvertretern bestehen.
4. Eine Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten in den Entscheidungsprozess der KJM ist nur in grundsätzlichen Angelegenheiten geboten. Hierzu gehören alle Angelegenheiten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Entscheidung über eine einzelne Serienfolge gehört jedoch nicht dazu.
5. Eine Gremienentscheidung der KJM muss in einem kollegialen Verfahren erfolgen. Dieser Anforderung genügt grundsätzlich auch das sog. „Umlaufverfahren“. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn dabei nur eine Rücksendung von Faxantworten mit angekreuzter Einzelentscheidung durch jedes Ausschussmitglied an den KJM-Vorsitzenden ohne Kenntnis der Entscheidungen der anderen Ausschussmitglieder erfolgt.
2. Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 JMStV verstößt, kein Beurteilungsspielraum zu.
3. Der Umstand, dass die von den obersten Bundes- oder Landesbehörden entsandten Mitglieder der KJM diesen Behörden angehören, steht der Wertung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen, solange die Prüfausschüsse der KJM nicht mehr als hälftig aus Staatsvertretern bestehen.
4. Eine Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten in den Entscheidungsprozess der KJM ist nur in grundsätzlichen Angelegenheiten geboten. Hierzu gehören alle Angelegenheiten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Entscheidung über eine einzelne Serienfolge gehört jedoch nicht dazu.
5. Eine Gremienentscheidung der KJM muss in einem kollegialen Verfahren erfolgen. Dieser Anforderung genügt grundsätzlich auch das sog. „Umlaufverfahren“. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn dabei nur eine Rücksendung von Faxantworten mit angekreuzter Einzelentscheidung durch jedes Ausschussmitglied an den KJM-Vorsitzenden ohne Kenntnis der Entscheidungen der anderen Ausschussmitglieder erfolgt.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Verbreiten pornographischer Filme mit Scheinjugendlichen
Urteil v. 2008-12-06, Az. 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher“ lässt sich allenfalls dann annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.
Die Entscheidung im VolltextOVG Lüneburg: Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beschlussfassung der KJM
Beschluss v. 2008-10-27, Az. 10 LA 107/07
Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beschlussfassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Rahmen einer medienrechtlichen Beanstandung nach Art. 14 Abs. 1 JMStV.
Hier: Unzulässigkeit von Angeboten, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
Hier: Unzulässigkeit von Angeboten, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
Die Entscheidung im VolltextOVG Lüneburg: Anforderungen an ein Altersverifikationssystem
Beschluss v. 2007-12-06, Az. 10 ME 241/07
1. Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.
2. Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
3. Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.
2. Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
3. Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.
Die Entscheidung im VolltextVG Stuttgart: Zur Zulassung eines privaten Fernsehprogramms und der Zuverlässigkeit eines Veranstalters
Urteil v. 2007-03-22, Az. 1 K 4220/04
1. Zur Frage einer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründenden Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Auflagen und medienrechtliche Anordnungen, die mit einer inzwischen abgelaufenen befristeten medienrechtlichen Zulassung verbunden waren.
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
Die Entscheidung im VolltextVGH Baden-Württemberg: Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person
Beschluss v. 2005-01-12, Az. 1 S 2987/04
Für die Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts sowie diesen gleichgestellten teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (hier: GmbH u. Co. KG) ist auf die Personen abzustellen, die maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Keine Rechtsberatung durch Jugendschutzbeauftragten
Urteil v. 2002-09-18, Az. 12 O 334/02
Die Tätigkeit eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7a GJSM bzw. § 8 Abs. 4 MDStV (a.F.) stellt per se keine Rechtsberatung dar.
Die Entscheidung im VolltextBVerwG: Ausstrahlung pornographischer Sendungen
Urteil v. 2002-02-20, Az. 6 C 13.01
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
Die Entscheidung im VolltextBVerwG: Programmankündigung mit Bewegtbildern (Trailern) im Rundfunk
Urteil v. 1998-03-11, Az. 6 C 12.97
1. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner ab 1.1.1997 geltenden Fassung gehören zum revisiblen Recht.
2. Ein Rundfunkveranstalter darf für Filme in seinem Programm, die erst ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben sind, außerhalb der Sendezeitbeschränkungen, die für die Filme selbst gelten, nicht durch unverschlüsselte Ankündigungen mit Bewegtbildern (Trailern) werben.
2. Ein Rundfunkveranstalter darf für Filme in seinem Programm, die erst ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben sind, außerhalb der Sendezeitbeschränkungen, die für die Filme selbst gelten, nicht durch unverschlüsselte Ankündigungen mit Bewegtbildern (Trailern) werben.
Die Entscheidung im Volltext





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