Informationsfreiheit
VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR
Beschluss v. 2009-11-19, Az. 6 K 2032/08
1. Der WDR ist keine „Behörde“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. Vielmehr stellt diese Vorschrift den Rundfunk der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gleich, besagt jedoch nichts hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch kann sich vielmehr allein gegen solche Stellen richten, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne X
Beschluss v. 2005-03-17, Az. 1 BvR 42/03
1. Ausländische Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Quellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Allerdings kann nach fachgerichtlicher - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung ausländischen Mietern regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der entsprchenden Muttersprache der Mieter besteht.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Allerdings kann nach fachgerichtlicher - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung ausländischen Mietern regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der entsprchenden Muttersprache der Mieter besteht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne IX
Beschluss v. 2005-02-14, Az. 1 BvR 1908/01
Zu den verfassungsrechtlichen Fragen bei der Untersagung der Errichtung einer Parabolantenne bei Existenz einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabels.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne VIII
Beschluss v. 2005-01-24, Az. 1 BvR 1953/00
Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist von dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, der Bedeutung der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für ausländische Mitbürger. Allerdings kann nach fachgerichtlicher - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung ausländischen Mietern regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der entsprchenden Muttersprache der Mieter besteht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne VII
Beschluss v. 1999-12-01, Az. 1 BvR 1317/99
Zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung zur Versagung der Erlaubnis, eine Parabolantenne montieren zu dürfen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne VI
Beschluss v. 1998-02-19, Az. 1 BvR 962/94
1. Ausländische Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Quellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Erforderlich ist danach eine im Rahmen der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Mieters und den Eigentumsinteressen des Vermieters, die auf die Umstände des konkreten Falles bezogen ist.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Erforderlich ist danach eine im Rahmen der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Mieters und den Eigentumsinteressen des Vermieters, die auf die Umstände des konkreten Falles bezogen ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne V
Beschluss v. 1996-07-11, Az. 1 BvR 1912/95
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten über die Installation von Parabolantennen muß der wertsetzende Charakter von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowohl im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer als auch im Verhältnis zwischen vermietendem Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern berücksichtigt und gegen das eigentumsrechtlich geschützte Interesse an der Erhaltung des Wohnhauses in unverändertem Zustand abgewogen werden.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne III
Beschluss v. 1996-01-18, Az. 1 BvR 2116/94
1. Bringt ein Mieter eine Parabolantenne, die er zuvor aufgrund eines rechtskräftig ergangenen mietrechtlichen Urteils abnehmen musste, eigenmächtig wieder an, ohne dabei einen Versuch zur Abwendung der Vollstreckung zu unternehmen, so spricht nichts dafür, daß das Erhaltungsinteresse des Mieters an seiner Wohnung von den Zivilgerichten im Fall einer erneuten Abwägung unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung als überwiegend angesehen werden würde. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt, konnte ihn von den Verpflichtungen des mietrechtlichen Urteils nicht befreien. Somit ist der Vermieter sodann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses befugt.
2. Dies gilt auch wenn sich der Mieter bei der Anbringung der Antenne auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG beruft.
2. Dies gilt auch wenn sich der Mieter bei der Anbringung der Antenne auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG beruft.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne II
Beschluss v. 1995-02-07, Az. 1 BvR 2116/94
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung im Rahmen von § 32 BVerfGG über den Erlass einer einstweiligen Anordnung von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Erlass oder bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden (Doppelhypothese). Vorliegend obsiegt dabei das Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne I
Urteil v. 1994-02-09, Az. 1 BvR 1687/92
1. Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt.
4. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 27
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt.
4. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 27
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare