Geldentschädigung
OLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators
Urteil v. 07.05.2007, Az. 1 U 19/06
Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators während einer laufenden Sendung.
Das Urteil im VolltextOLG Karlsruhe: Geldentschädigungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Interviews
Urteil v. 26.05.2006, Az. 14 U 27/05
1. Wer erkennt, daß er von einem Kamerateam des Fernsehens gefilmt wird und dabei ohne Unwillen zu zeigen an ihn gerichtete Fragen beantwortet, willigt damit grundsätzlich auch in eine spätere Ausstrahlung der ihn zeigenden Fernsehaufzeichnung ein.
2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt.
3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war.
(amtliche Leitsätze)
2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt.
3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextLG Hannover: Geldentschädigung bei Beleidigung durch Fernsehmoderator
Urteil v. 11.01.2006, Az. 6 O 73/05
1. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor, wenn der Moderator den Betroffenen aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabsetzenden Bemerkungen über seine äußere Erscheinung überzieht, allein zu dem Zweck, sich auf dessen Kosten vor einem Millionen-Publikum zu profilieren.
2. Auch der Umstand, dass sich der Betroffen freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen, spricht zumindest dann nicht gegen eine Persönlichkeitsrechtverletzung, wenn aufgrund des Charakters der Sendung nicht mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen war.
3. Der Umstand, dass der Beklagte stets durch "flotte Sprüche" auffalle, ist unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
4. Der Umstand, dass es sich bei der Beleidigung um eine Spontanäußerungen in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades zumindest dann nicht entgegen, wenn der Beklagte im Umgang mit Live-Sendungen geübt ist, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren oder nicht zu erkennen ist, dass ihm die entsprechende Bemerkung versehentlich unterlaufen ist.
2. Auch der Umstand, dass sich der Betroffen freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen, spricht zumindest dann nicht gegen eine Persönlichkeitsrechtverletzung, wenn aufgrund des Charakters der Sendung nicht mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen war.
3. Der Umstand, dass der Beklagte stets durch "flotte Sprüche" auffalle, ist unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
4. Der Umstand, dass es sich bei der Beleidigung um eine Spontanäußerungen in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades zumindest dann nicht entgegen, wenn der Beklagte im Umgang mit Live-Sendungen geübt ist, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren oder nicht zu erkennen ist, dass ihm die entsprechende Bemerkung versehentlich unterlaufen ist.
Das Urteil im VolltextOLG Hamm: Geldentschädigung bei satirischer Darstellung einer Minderjährigen - TV-Total
Urteil v. 04.02.2004, Az. 3 U 168/03
1. Es ist als besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen, wenn eine Minderjährige in einer Fernsehsendung (hier: "TV-Total") als für das Pornogeschäft geeignet angesehen wird.
2. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten.
3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG betrifft nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem "höheren Interesse der Kunst".
4. Eine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Steigerung der Zuschauerquote und Werbeeinnahmen, liegt auch ohne vorherige Ankündigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen sog. "Teaser" vor.
2. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten.
3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG betrifft nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem "höheren Interesse der Kunst".
4. Eine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Steigerung der Zuschauerquote und Werbeeinnahmen, liegt auch ohne vorherige Ankündigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen sog. "Teaser" vor.
Das Urteil im VolltextLG Mainz: Zu den Anforderungen an einen Geldentschädigungsanspruch
Urteil v. 24.09.2002, Az. 1 O 204/02
1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung eine Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab
2. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder weil er ihn vergessen hat. Dabei können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden.
3. Eine rufschädigende Presseveröffentlichung kann sich u.U. auch dann im Rahmen des Zulässigen halten, wenn sie sich später als falsch erweist. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden hatten.
4. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und, ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.
2. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder weil er ihn vergessen hat. Dabei können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden.
3. Eine rufschädigende Presseveröffentlichung kann sich u.U. auch dann im Rahmen des Zulässigen halten, wenn sie sich später als falsch erweist. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden hatten.
4. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und, ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.
Das Urteil im Volltext


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