Urteile Rundfunkrecht, Einwilligung für Filmaufnahmen

Einwilligung für Filmaufnahmen

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LG Bielefeld: Keine rückwirkende Verweigerung der Einwilligung für Filmaufnahmen - Die Super-Nanny

Urteil v. 18.09.2007, Az. 6 O 360/07

1. Eine stillschweigende Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen kann angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden konnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene aktiv an den Dreharbeiten mitwirkt.

2. Wer seine Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen im Rahmen eines Fernsehformats (hier: "Die Super-Nanny") gegeben hat und diese widerrufen will, kann seine Mitwirkung bis zum Ende der Filmaufnahmen im Hinblick auf sein Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht jederzeit beenden und damit zum Ausdruck bringen, dass er mit den Filmaufnahmen sowie der anschließenden Sendung nicht einverstanden ist.

3. Der Hinweis des Produktionsteams, dass der Teilnehmer an einer solchen Fernsehsendung im Falle einer erteilten Einwilligung bei den Dreharbeiten mitmachen müsse, weil sonst ein Vertragsbruch vorliege, stellt keine rechtswidrige Drohung dar, die eine Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen entfallen ließe. Wenngleich der Betroffene im vorliegenden Fall rechtlich nicht hätte gezwungen werden können, an der Produktion aktiv teilzunehmen, hätte ein grundloser Abbruch der Filmaufnahmen durchaus grundsätzlich einen Vertragsstrafen- oder Aufwandsanspruch der Produktionsfirma auslösen können.

4. Der Umstand, dass der Teilnehmer einer solchen Fernsehsendung eine Vorstellung von einzelnen Szenen des zu erstellenden Films hat, die von der Planung der Produktionsfirma abweichen, berechtigt ihn nicht, seine Mitarbeit folgenlos einzustellen.


Das Urteil im Volltext

OLG Karlsruhe: Geldentschädigungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Interviews

Urteil v. 26.05.2006, Az. 14 U 27/05

1. Wer erkennt, daß er von einem Kamerateam des Fernsehens gefilmt wird und dabei ohne Unwillen zu zeigen an ihn gerichtete Fragen beantwortet, willigt damit grundsätzlich auch in eine spätere Ausstrahlung der ihn zeigenden Fernsehaufzeichnung ein.

2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt.

3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war.

(amtliche Leitsätze)


Das Urteil im Volltext

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ITM, Uni-Münster

Kommentare

Mo, 17.11.2008 18:32
@Marc Behrends: Wobei ja auch genau wieder fraglich ist, ob es sich bei der Suchmaschine nicht doch um eine "Weit […]
Mo, 17.11.2008 16:12
[quote=tmoi]das klingt so, alswürden sich die Betreiberbewusst in einen möglichst rechtsfreien Raum verkriechen.[/ […]
Mo, 17.11.2008 10:53
@Marc Behrends: Sag das nicht. Es gibt immer wieder Bestrebungen, Suchmaschinenbetreiber haftbar zu machen. Googe […]
Mo, 17.11.2008 10:26
Problematisch an der eV ist, dass die im (vermutlich) wörtlichen Zitat des Tenors genannte "Weiterleitung" auf die o […]

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