Prozessrecht
OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
Beschluss v. 2011-11-14, Az. I-20 W 132/11
1. Abmahnkosten müssen nur dann erstattet werden, wenn eine Abmahnung auch den Mindestanforderungen genügt. Das bedeutet, dass aus ihr hervorgehen muss, weshalb sich der Abmahnende zur Rechtverfolgung für berechtigt hält und welches Verhalten konkret beanstandet wird. Dazu muss insbesondere die begangene Tathandlung genau angegeben sein und es muss der darin vom Abmahnenden erblickte Rechtsverstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Ohne hinreichend konkrete Darlegung ist die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Löschungsverlangen bei negativer eBay-Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz
Beschluss v. 2011-03-11, Az. I-15 W 14/11
Es kann an einem Verfügungsgrund fehlen, wenn der Antragsteller seine Rechte einstweilen selbst gewahr hat, indem er auf die angegriffene Negativbewertung durch den Antragsgegner in einem Internetbewertungssystem erwidert hat.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag
Urteil v. 2011-02-10, Az. 310 S 1/10
Die Kosten für eine Abmahnung sind auch dann „erforderlich“ im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft beauftragt wurde, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er selbst ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Selbstauftrag von Rechtsanwälten ist nicht anwendbar.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur
Urteil v. 2010-12-21, Az. VI ZB 28/10
Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.
Die Entscheidung im VolltextAG Berlin Charlottenburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet
Urteil v. 2010-11-16, Az. 226 C 130/10
Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen sachlich zuständigen inländischen Gerichte hinausgeht. Die Tatsache, dass die streitbefangenen Inhalte auch im jeweiligen Gerichtsbezirk abgerufen werden können, vermag indes nicht den notwendigen Ortsbezug zu begründen.
Die Entscheidung im VolltextFG Neustadt: Klagerücknahme unter Verwendung einer Signaturkarte
Urteil v. 2010-10-27, Az. 2 K 2298/10
1. Der Wirksamkeit einer per E-Mail verschickten und elektronisch signierten Prozesserklärung über die Rücknahme einer Klage steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte durch die gewählte Handhabe sich letztlich nicht selbst, wie bei einer eigenhändigen Unterschrift, vor Absendung des Schreibens per E-Mail nochmals Kenntnis über den Inhalt des Schreibens hat verschaffen können.
2. Durch die Freigabe der Nutzung der Signaturkarte durch eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten hat selbiger bewirkt, dass alle Klagerücknahmen unter Nutzung eines zuvor von ihm genehmigten Entwurfs eines Klagerücknahmeschreibens durch ihn wirksam erfolgt sind; er ist derjenige gewesen, der durch die elektronische Signatur die Prozesserklärung "Klagerücknahme" authentisiert hat. Er ist die Person, die unter den Voraussetzungen des § 52a Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes authentifiziert wurde, das heißt seine Identität als Erklärender steht fest.
2. Durch die Freigabe der Nutzung der Signaturkarte durch eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten hat selbiger bewirkt, dass alle Klagerücknahmen unter Nutzung eines zuvor von ihm genehmigten Entwurfs eines Klagerücknahmeschreibens durch ihn wirksam erfolgt sind; er ist derjenige gewesen, der durch die elektronische Signatur die Prozesserklärung "Klagerücknahme" authentisiert hat. Er ist die Person, die unter den Voraussetzungen des § 52a Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes authentifiziert wurde, das heißt seine Identität als Erklärender steht fest.
Die Entscheidung im VolltextAG Düsseldorf: Schadensschätzung bei widerrechtlicher Verwertung eines Lichtbildes
Urteil v. 2010-10-06, Az. 57 C 4889/10
Wird ein Foto widerrechtlich vewertet und handelt es sich bei dem Foto lediglich um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden. Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist allerdings die Preisliste der MFM eine geeignete Grundlage (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393).
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem Musikdownload
Beschluss v. 2010-10-05, Az. 6 W 82/10
1. Dem Inhaber eines Internetanschlusses steht im urheberrechtlichenAuskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht zu. Dem steht das gleichfalls anzuerkennende Interesse des jeweiligen Rechteinhabers am Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 14 GG) nicht entgegen.
2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.
3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.
2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.
3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.
Die Entscheidung im VolltextAG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag
Urteil v. 2010-08-12, Az. 33A C 309/09
Mahnt ein Unternehmen Dritte wegen Urheberrechtsverletzungen ab, die in der Veröffentlichung von Texten bestehen, deren Urheber der Geschäftsführer des Unternehmens ist, kann der Ersatz von Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden, wenn für die Abmahnung die Kanzlei des Geschäftsführers und Urhebers beauftragt wurde. Denn dies kommt den Fällen des „Selbstauftrages“ gleich.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung
Urteil v. 2010-04-09, Az. 5 W 3/10
1. Klagt ein Verbraucherverband auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung, so ist bei der Streitwertbemessung in Rechnung zu stellen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das - auch verfassungsrechtlich - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in schlechterdings nicht hinzunehmender Weise missachtet (im Streitfall 30.000,-- Euro).
2. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,-- Euro auf 7.500,-- Euro).
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2. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,-- Euro auf 7.500,-- Euro).
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Die Entscheidung im VolltextBGH: Gewährleistungsausschluss im Internet
Urteil v. 2010-03-31, Az. I ZR 34/08
a) Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt am Main: "Whiskey-Cola" – Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG
Urteil v. 2010-03-25, Az. 6 U 219/09
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden.
2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht "verdünnt" i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs "Whiskey" bezeichnet werden.
3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.
2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht "verdünnt" i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs "Whiskey" bezeichnet werden.
3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Auslesen von Magnetstreifen II
Beschluss v. 2010-03-18, Az. 4 StR 555/09
Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nach der Ansicht des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202 a Abs. 1 StGB. Anfrage nach § 132 Abs. 2 GVG beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalten werde.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Urteil v. 2010-01-27, Az. 28 O 237/09
1. Das illegale öffentliche Zugänglichmachen von über 1.000 Musikwerken mittels Filesharing begründet einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Rechteinhaber hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten, inklusive der damit verbundenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Urheberrechtsverletzer.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Strafprozessualer Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 2009-11-27, Az. 34 AR 4/09
1. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 1 UrhG schränkt das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG wegen fehldendem "gewerblichen Ausmaß" nicht vorliegen.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: „Hartzies“ II
Beschluss v. 2009-10-29, Az. 27 O 935/09
Versichert ein Antragsteller eidesstattlich, Obdachlose (Plural!) nicht als „Hartzies“ bezeichnet zu haben, reicht dies nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass auch der eine Obdachlose, von dem im streitgegenständlichen Nachrichtenartikel die Rede ist, nicht entsprechend bezeichnet worden ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Urteil v. 2009-09-29, Az. 27 O 482/09
1. Für die ordnungsgemäße Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist es erforderlich, eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung in vollständiger Fassung so zu übergeben, dass keine Seite fehlt. Fehlt die zweite Seite der einstweiligen Beschlussverfügung, so dass weder der Tenor vollständig ersichtlich, noch zu erkennen ist, wer diese überhaupt unterzeichnet hat, ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt.
2. § 189 ZPO findet lediglich auf die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften Anwendung, nicht aber auf Mängel des übergebenen Schriftstücks selbst.
2. § 189 ZPO findet lediglich auf die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften Anwendung, nicht aber auf Mängel des übergebenen Schriftstücks selbst.
Die Entscheidung im VolltextOLG Celle: Vereinbarkeit von online verfügbaren AGB mit der EuGVVO
Beschluss v. 2009-07-24, Az. 13 W 48/09
Der in einer Auftragsbestätigung enthaltene Hinweis auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einsehbarkeit auf der Internetseite des Verwenders oder in dessen Geschäftsräumen genügt auch im kaufmännischen Rechtsverkehr den Formerfordernissen des Art.23 Abs.1 Satz 3 EuGVVO an den Abschluss einer Vereinbarung über einen internationalen Gerichtsstand nicht, wenn der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht zugleich übersandt wird oder ihm im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung aufgrund vorangegangener Verträge bereits vorliegt.
Die Entscheidung im VolltextFG Düsseldorf: Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur
Urteil v. 2009-07-09, Az. 16 K 572/09 E
1. Eine wirksam Klageerhebung vor den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Bundesland Nordrhein-Westfalen kann auch per E-Mail erfolgen. Das Fehlen einer qualifizierten Signatur steht dabei der Wirksamkeit nicht entgegen. Denn dass eine solche Signatur zwingend erforderlich wäre, sieht weder die FGO noch die ERVVO vor.
2. Des Weiteren stellt der Umstand, dass eine so übermittelte Klageschrift keine Unterschrift trägt, keinen Verstoß gegen § 64 Abs. 1 FGO dar.
2. Des Weiteren stellt der Umstand, dass eine so übermittelte Klageschrift keine Unterschrift trägt, keinen Verstoß gegen § 64 Abs. 1 FGO dar.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Zuständigkeit bei Rechtsverletzung auf ausländischer Webseite
Urteil v. 2009-03-24, Az. 7 U 94/08
1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Kranhäuser
Urteil v. 2009-02-26, Az. I ZR 142/06
a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.
b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.
b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.
Die Entscheidung im VolltextOLG Schleswig: Streitwertfestsetzung bei Unterlassung der Zusendung von E-Mails
Beschluss v. 2009-01-05, Az. 1 W 57/08
Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails sowie die sonstigen besonderen Umstände des Falles, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen.
Die Entscheidung im VolltextOLG München: Verbot „Eindruck zu erwecken“ ist zu unbestimmt
Urteil v. 2008-12-11, Az. 6 U 1617/07
Ein Verbotstenor, der verbietet einen „Eindruck zu erwecken“, ist zu unbestimmt.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zum Umfang des Verbotstenors hinsichtlich einer veränderten Berichterstattung
Beschluss v. 2007-09-28, Az. 9 W 115/07
Zur Anwendung der Kerntheorie bei der Ermittlung des Inhalts eines Verbotstenors bezüglich einer Wortberichterstattung.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Verdachtsberichterstattung – Zum Grundsatz der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden
Beschluss v. 2007-02-09, Az. 1 BvR 3219/06
Zum Grundsatz der Subsidiarität bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die sich auf Grundlage der Verletzung der Kommunikationsgrundrechte gegen eine Verdachtsberichterstattung richtet.
Die Entscheidung im Volltext





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