Urteile Presserecht, Werbung

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LG Düsseldorf: Werbende Pressemitteilungen sind als Werbung zu kennzeichnen

Urteil v. 2011-08-24, Az. 12 O 329/11

1. Vermitteln Beiträge auf einem Internetportal sowohl im "Anleser" (Teaser) als auch im Volltext dem situationsadäquat ausmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck redaktioneller Beiträge und verschleiern dadurch, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt, wird in unlauterer Weise gegen das Trennungsverbot verstoßen.

2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen.


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BGH: Flappe

Urteil v. 2010-07-01, Az. I ZR 161/09

a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.


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VG Düsseldorf: Schleichwerbung

Urteil v. 2010-04-28, Az. 27 K 4657/08

1. Nicht jede werbewirksame Produkt- oder Markennennung innerhalb eines Rundfunkbeitrags erfüllt den Tatbestand der unzulässigen „Schleichwerbung“.

2. Werbliche Nebeneffekte in Rundfunksendungen sind nach geltendem RStV grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Die Werbeabsicht muss dabei im Einzelfall positiv festgestellt werden.

3. Kann eine Gegenleistung für die Nennung nicht festgestellt werden, so dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV nicht eingreift, sind objektive Indizien heranzuziehen, die unter Beachtung der Programmfreiheit des Veranstalters und seines redaktionellen Gestaltungsspielraums ermittelt werden müssen.


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LG Köln: Haftung eines Presseunternehmens für betrügerische Anzeigen

Urteil v. 2008-10-31, Az. 81 O 150/08

Ein Presseunternehmen haftet dann für rechtswidrige Werbeanzeigen, wenn sich die Rechtswidrigkeit förmlich aufdrängt und schon auf den ersten Blick Anlass zu einer detailierteren Prüfung gibt.


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BGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel

Urteil v. 2008-06-05, Az. I ZR 96/07

Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.


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OLG Hamburg: Wettbewerbsabsicht durch Presseartikel

Beschluss v. 2008-01-02, Az. 3 W 224/07

1. Die Pressefreiheit gebietet es, auch bei werbewirksamen redaktionellen Beiträgen in einer Zeitschrift keine Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Vielmehr muss auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, um festzustellen, ob im konkreten Fall eine Wettbewerbsabsicht anzunehmen ist.

2. Verfolgt eine Presseveröffentlichung vorwiegend publizistische Interessen, ist von keiner Wettbewerbsabsicht auszugehen.

3. Dies gilt auch für den Begriff der „Geschäftspraktiken“ im Sinne des Art. 2 d) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.


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KG Berlin: Zur Kennzeichnung von Werbung im Internet

Urteil v. 2006-06-30, Az. 5 U 127/05

1. Ein „Mitbewerber“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potentieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevor steht. Eine Markenanmeldung und -eintragung ist ein Indiz für eine beabsichtigte Geschäftsaufnahme im entsprechenden Bereich für den die Marke registriert wurde.

2. Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ein Hinweis „Anzeige“ muss so angebracht werden, dass klar ersichtlich ist, auf welche Elemente einer Internetseite er sich bezieht. Ein einzelner Hinweis über einer Seite, die sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte enthält, ist nicht ausreichend.


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BVerfG: Zur Trennung von Werbung und redaktionellem Text

Beschluss v. 2005-07-21, Az. 1 BvR 217/99

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Grundsatz der Lauterkeit des Wettbewerbs das Gebot entnommen wird, Werbung und redaktionellen Text zu trennen. Auch widerspricht es nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.

2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.


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OLG Jena: Getarnte Werbung in Printartikeln

Beschluss v. 2005-03-04, Az. 2 HKO 262/01

Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und unerlaubter getarnter Werbung i.S.d § 4 Nr. 3 UWG ist insbesondere danach vorzunehmen, ob die Berichterstattung durch einen publizistischen Anlass hinreichend motiviert ist. Dient ein Artikel vorrangig dem Zweck, bestimmte Firmen- oder Markenbezeichnungen namentlich ins Gespräch zu bringen, ohne dass hierfür sachliche Gründe bestimmend sind, ist eine getarnte Werbung indiziert. Im Übrigen kommt es darauf an, ob die Aufmachung eines Beitrags sowie Art und Maß der Darstellung auf Vermittlung sachlicher Informationen abzielen oder – unter Missachtung der gebotenen redaktionellen Neutralität – lediglich die Vorzüge eines Produkts oder Unternehmens einseitig herausstellen.


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BGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

Urteil v. 2000-11-09, Az. I ZR 167/98

1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.

2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.


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BGH: Schlußverkaufswerbung II

Urteil v. 1994-11-10, Az. I ZR 147/92

1. Die Prüfungspflicht von Werbeanzeigen erstreckt sich für einen Verleger oder Redakteur eines Presseorgans nicht auf Gesetzesverstöße schlechthin, sondern nur auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße.

2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.


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Kommentare

Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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