BVerfG: Spiegel, Urteil v. 05.08.1966 Az. 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64

BVerfG: Spiegel

BVerfG, Urteil v. 05.08.1966, Az. 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64, Link: http://www.telemedicus.info/urteile/180-1-BvR-58662.html

Leitsätze des Gerichts

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchungen in Presseräumen.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 20, 162
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64

Verkündet am: 15.11.2007


Teilurteil
des Ersten Senats vom 5. August 1966 auf die mündliche Verhandlung vom 25., 26. und 27. Januar 1966
-- 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 --


in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG, gesetzlich vertreten durch die Rudolf Augstein GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch den Geschäftsführer A. - ... gegen 1. a) den Antrag der Bundesanwaltschaft auf Erlaß des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gegen den Herausgeber Rudolf Augstein vom 23. Oktober 1962; b) die Anträge der Bundesanwaltschaft auf Erlaß von Haftbefehlen gegen den Herausgeber Rudolf Augstein vom 23. Oktober 1962, den Verlagsdirektor Hans Detlev Becker vom 2. November 1962, den Chefredakteur Claus Jacobi vom 27. Oktober 1962, den Stellvertretenden Chefredakteur Conrad Ahlers vom 23. Oktober 1962, den Redakteur Hans Schmelz vom 27. Oktober 1962; 2. die vorläufige Festnahme des Chefredakteurs Claus Jacobi, des Chefredakteurs Johannes K. Engel, des Stellvertretenden Chefredakteurs Hans Diter Jaene; 3. die Haftbefehle der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshoft gegen den Herausgeber Rudolf Augstein vom 23. Oktober 1962, den Verlagsdirektor Hans Detlev Becker vom 2. November 1962, den Chefredakteur Claus Jacobi vom 27. Oktober 1962, den Stellvertretenden Chefredakteur Conrad Ahlers vom 23. Oktober 1962, den Redakteur Hans Schmelz vom 27. Oktober 1962; 4. a) den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshoft gegen Rudolf Augstein vom 23. Oktober 1962 - 6 BJs 469/62 -; b) die Beschlagnahmebestätigungsbeschlüsse der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen Rudolf Augstein, Hans Dieter Jaene und Hans Schmelz vom 23. November 1962 und gegen Rudolf Augstein u. a. vom 25. November 1962 - 6 BJs 469/62 -; c) die Beschlüsse des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1962 und vom 7. Dezember 1962 - 6 BJs 469/62 -; vom 31. Oktober 1963 - 3 StB 12/63 - und vom 4. August 1964 - 3 StB 12/63 -; 5. a) die Weitergabe der freigegebenen Schriftstücke Nr. 8, 251 252, 649, 236, 635, 749 = 193 der Hamburger Beschlagnahmeliste an andere Behörden durch die Bundesanwaltschaft und b) die Weigerung der Ermittlungsorgane, die nach den Beschlüssen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. August 1964 - 3 StB 12/63 -, 14. Oktober 1964 - 6 BJs 469/62 - und 6. August 1965 - 6 StE 4/64 - noch beschlagnahmten Unterlagen des Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co herauszugeben sowie die von den beschlagnahmten Unterlagen angefertigten Abschriften, Fotokopien etc. zu vernichten.


Entscheidungsformel:


Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.


1. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft einen Verlag, in dem sie als einziges Presseerzeugnis das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" herausgibt, das wöchentlich in Hamburg erscheint und Anfang Oktober 1962 eine Auflage von rund 500 000 Stück hatte. Herausgeber des Nachrichtenmagazins ist Rudolf Augstein, der zugleich der Geschäftsführer der einzigen Komplementärin der Beschwerdeführerin ist. Der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin befindet sich in Hamburg; in Bonn unterhält sie eine Nebenredaktion.

Am 10. Oktober 1962 erschien in Nr. 41 dieses Nachrichtenmagazins ein Artikel "Bedingt abwehrbereit", der die militärische Situation der Bundesrepublik und der NATO sowie militärische und strategische Probleme und Zukunftspläne erörterte. Von dem Ergebnis der NATO-Übung "Fallex 62" ausgehend, legte er dar, daß die Bundeswehr nach dem damaligen Stand nur "bedingt abwehrbereit" sei. Der Artikel polemisierte gegen eine Ausstattung der Bundeswehr mit Atomwaffen und setzte sich entgegen der Ansicht des damaligen Bundesverteidigungsministers Strauß für eine stärkere Ausrüstung mit herkömmlichen Waffen ein. Er führte dabei Einzelheiten nicht nur zum Ablauf der Fallex-Übung und zum gegenwärtigen Rüstungsstand, sondern auch zur militärischen Planung der NATO- und der Bundeswehrführung an. In diesem Zusammenhang wurden in dem Artikel auch Bilder von neuen Waffen veröffentlicht. Der Verfasser dieses Artikels ist wie üblich nicht genannt. Im Impressum ist als verantwortlicher Redakteur für den Bereich der Bundeswehr Conrad Ahlers angegeben, der zugleich stellvertretender Chefredakteur ist.

Bereits am selben oder am folgenden Tage leitete der Generalbundesanwalt gegen den Herausgeber und einige Redakteure des Nachrichtenmagazins ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats ein. Er erbat ein Gutachten vom Bundesverteidigungsministerium, das der in diesem Ministerium tätige damalige Oberregierungsrat Dr. W. erstattete. Nach dem Eingang des Gutachtens und nach eingehenden Vorbesprechungen mit dem Gutachter und dem damaligen Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium H. erwirkte der Generalbundesanwalt am 23. Oktober 1962 richterliche Durchsuchungsbefehle und Haftbefehle gegen Augstein und Ahlers.

Der Durchsuchungsbefehl gegen Augstein hat folgenden Wortlaut:

"In dem Ermittlungsverfahren gegen den Verlagsleiter Rudolf Augstein, Hamburg 1, Speersort 1, wegen Verdachts des Landesverrats wird auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Beschuldigten sowie sämtlicher Geschäftsräume in Hamburg und Bonn und seines Archivs und die Beschlagnahme der bei dieser Durchsuchung vorgefundenen Beweismittel und Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, angeordnet. Die Durchsuchung ist auch zur Nachtzeit zulässig - §§ 94, 98, 102, 104, 105, 168a StPO -. Der Beschuldigte ist eines Verbrechens nach § 100 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Er ist ferner verdächtig, sich nach § 333 StGB strafbar gemacht zu haben, da die von ihm verratenen Staatsgeheimnisse von Beamten oder Mitgliedern der bewaffneten Macht stammen dürften, die von ihm oder seinen Beauftragten durch Geldgeschenke oder die Gewährung anderer Vorteile zur Verletzung ihrer Amts- und Dienstpflichten bestimmt worden sind. Die angeordnete Durchsuchung ist erforderlich, da zu vermuten ist, daß sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die für die Untersuchung von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen."

Nach dem Haftbefehl ist der Herausgeber des Nachrichtenmagazins dringend verdächtig, am 8. Oktober 1962 in Hamburg und an anderen Orten der Bundesrepublik Staatsgeheimnisse verraten zu haben - Verbrechen nach § 100 Abs. 1 StGB. Der Haftbefehl ist wie folgt begründet:

"Der Beschuldigte ist Herausgeber des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel". Mit seinem Wissen und Wollen sind in der am 8. Oktober 1962 ausgelieferten Nr. 41/16. Jahrgang in der Titelgeschichte "Bundeswehr" (Seite 32 ff.) Tatsachen aus dem Bereich der Bundeswehr und der Nato öffentlich bekannt gemacht worden, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl der Bundesrepublik erforderlich ist. Es besteht der dringende Verdacht, daß sich der Beschuldigte der Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Tatsachen bewußt war und die mit deren Preisgabe verbundene Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik gebilligt hat. Da ein Verbrechen Gegenstand des Verfahrens ist, ist Fluchtverdacht gesetzlich begründet. Darüber hinaus ist mit Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat die Gefahr begründet, daß er die Ermittlung der Wahrheit durch Vernichtung von Spuren der Tat, von Beweismitteln anderer Art oder durch Beeinflussung von Zeugen oder Mitbeschuldigten erschweren werde, wenn er auf freiem Fuß belassen würde (§ 112 StPO)."

Die Durchsuchung der Räume des Spiegel-Verlags in Hamburg und der Redaktion in Bonn begann am Abend des 26. Oktober, einem Freitag. Die Durchsuchung in Bonn dauerte wenige Stunden. In Hamburg wurden zunächst sämtliche Räume des Verlags verschlossen und die Verlagsangehörigen aufgefordert, das Haus zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Arbeiten an der Fertigstellung der nächsten Nummer kurz vor ihrem Abschluß. Auf Vorstellung des Chefredakteurs Jacobi wurden die Versandunterlagen herausgegeben und dem Chef vom Dienst gestattet, mit etwa zehn Mitarbeitern die Arbeiten zur Herausgabe der nächsten Nummer zu beenden. Die Durchsuchung der Verlagsräume dauerte bis zum 25. November 1962. In der Zwischenzeit wurden nach und nach einzelne Räume freigegeben.

Es wurde umfangreiches Material sichergestellt und durch Beschlüsse der Ermittlungsrichter vom 23. und 25. November 1962 beschlagnahmt. Mit zwei Beschlüssen vom 22. November und 7. Dezember 1962 wies der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbefehl des Ermittlungsrichters zurück. Am 31. Oktober 1963 verwarf der 3. Strafsenat eine erneute Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl und eine Beschwerde gegen die Beschlagnahmebeschlüsse der Ermittlungsrichter vom 23. und 25. November 1962. Auf eine weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin hob der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 4. August 1964 die Beschlagnahme zum Teil auf.

Im Laufe des Verfahrens wurden die Chefredakteure Jacobi, Jaene und Engel vorläufig festgenommen, nach kurzer Zeit jedoch wieder freigelassen; der Verlagsdirektor Becker und der Herausgeber Augstein, die Chefredakteure Jacobi und Ahlers und der Redakteur Schmelz wurden auf Grund richterlicher Haftbefehle in Haft genommen.

Gegen Augstein, Ahlers und den Obersten i. G. Martin erhob der Generalbundesanwalt am 15. Oktober 1964 Anklage. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs lehnte durch Beschluß vom 13. Mai 1965 (NJW 1965 S. 1187) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten Augstein und Ahlers ab und setzte sie mangels Beweises außer Verfolgung: Zwar sei "auch unter Berücksichtigung der Vorveröffentlichungen ... davon auszugehen, daß durch die beiden Artikel einige geheimhaltungsbedürftige Tatsachen (§ 99 Abs. 1 StGB) veröffentlicht worden sein können"; es werde aber den beiden Angeschuldigten nicht zu beweisen sein, daß sie zumindest billigend in Kauf genommen hätten, die beiden Artikel könnten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen enthalten. Ein Teil der beschlagnahmten Schriftstücke befindet sich noch beim 3. Strafsenat.

2. Die Beschwerdeführerin hatte bereits gegen die "Durchsuchungsaktion" am 29. Oktober 1962 mit der Rüge der Verletzung der Art. 5, 13 und 14 GG Verfassungsbeschwerde eingelegt und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch Urteil vom 9. November 1962 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab (BVerfGE 15, 77). Die Verfassungsbeschwerde wurde jeweils auf die erwähnten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ausgedehnt.

Mit Schriftsatz vom 29. November 1965 hat die Beschwerdeführerin die bis dahin gestellten Anträge zusammengefaßt und beantragt festzustellen, daß folgende Maßnahmen der Ermittlungsorgane einzeln und in ihrem Zusammenhang Art. 5 in Verbindung mit Art. 13, 14 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verletzt haben:

"1. a) der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Erlaß des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gegen Rudolf Augstein, b) die Anträge der Bundesanwaltschaft auf Erlaß von Haftbefehlen gegen Augstein, Verlagsdirektor Becker und die Redakteure Jacobi, Ahlers und Schmelz; 2. die vorläufige Festnahme der Redakteure Jacobi, Engel und Jaene; 3. die Haftbefehle der Ermittlungsrichter des BGH gegen Augstein, den Verlagsdirektor Becker und die Redakteure Jacobi, Ahlers und Schmelz; 4. folgende im Ermittlungsverfahren ergangene Beschlüsse: a) der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Ermittlungsrichters des BGH gegen Augstein vom 23. Oktober 1962 b) die Beschlagnahmebestätigungsbeschlüsse der Ermittlungsrichter des BGH gegen Augstein, Jaene und Schmelz vom 23. November 1962 und gegen Augstein u.a. vom 25. November 1962 c) die die StPO-Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. November 1962 verwerfenden Beschlüsse des Dritten Strafsenats des BGH vom 22. November und 7. Dezember 1962 d) der die StPO-Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1963 teilweise verwerfende Beschluß des Dritten Strafsenats des BGH vom 31. Oktober 1963 e) der die StPO-Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1963 teilweise verwerfende Beschluß des Dritten Strafsenats des BGH vom 4. August 1964; 5. a) die Weitergabe der freigegebenen Schriftstücke Nr. 8, 251, 252, 649, 236, 635, 749 = 193 der Hamburger Beschlagnahmeliste an andere Behörden durch die Bundesanwaltschaft und b) die Weigerung der Ermittlungsorgane, die nach den Beschlüssen des Dritten Strafsenats des BGH vom 4. August 1964, 14. Oktober 1964 und 6. August 1965 noch beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin herauszugeben sowie die von den beschlagnahmten Unterlagen angefertigten Abschriften, Fotokopien usw. zu vernichten."

Sie beantragt, die unter Nr. 4 genannten Beschlüsse aufzuheben und auszusprechen, daß jede Wiederholung der Beschlagnahme der in Nr. 5 bezeichneten Unterlagen die genannten Bestimmungen des Grundgesetzes verletze.

Für den Fall, daß diese Hauptanträge nicht durchdringen, hat die Beschwerdeführerin mehrere Hilfsanträge gestellt, mit denen sie die Feststellung begehrt, daß Art und Umfang der Durchführung der Zwangsmaßnahmen die Verfassung verletzt haben.

3. Zur Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die Verhaftung ihres gesamten Führungspersonals habe ihr eigenes Grundrecht aus Art. 5 GG verletzt; das Rechtsschutzinteresse bestehe fort, obwohl die Durchsuchung abgeschlossen, die Haftbefehle aufgehoben und der größte Teil der beschlagnahmten Urkunden freigegeben seien. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde gegen die Haftbefehle für unzulässig, da die Beschwerdeführerin hierdurch nicht in eigenen Grundrechten verletzt sei. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlaß des Durchsuchungsbefehls sei unzulässig, weil Grundrechte erst dann verletzt werden könnten, wenn der Richter solchen Anträgen stattgebe. Gegen die Anträge unter Nr. 4 äußert die Bundesregierung Bedenken, da die Beschwerdeführerin inzwischen eine Amtshaftungsklage erhoben habe; in diesem Verfahren könne nicht nur jeder Verstoß gegen einfaches Recht, sondern auch die Grundrechtswidrigkeit der prozessualen Zwangsmaßnahmen gerügt werden.

4. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin Gutachten der Professoren Dr. K. und Dr. P. Sch. vorgelegt, die die Bedeutung der Pressefreiheit im allgemeinen und deren Verhältnis zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen behandeln. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzen die angefochtenen Hoheitsakte das Grundrecht der Pressefreiheit.

Zwar seien §§ 99, 100 StGB nicht verfassungswidrig; hingegen sei die Anwendung der zu diesen Vorschriften entwickelten Bestätigungs- und Mosaiktheorie auf publizistischen Landesverrat mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar. Da sämtliche in dem "Spiegel"-Artikel mitgeteilten Tatsachen vorveröffentlicht gewesen seien, habe er also keine Staatsgeheimnisse enthalten und damit das Wohl der Bundesrepublik nicht gefährdet. Bei dem sogenannten Gutachten über den Geheimnischarakter der veröffentlichten Tatsachen, das den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen zugrunde gelegt worden sei, habe es sich nur um eine Stellungnahme des Bundesverteidigungsministeriums gehandelt; diese Stellungnahme sei unzureichend gewesen, weil die Vorveröffentlichungen nicht geprüft worden seien; ferner sei der Gutachter mangels militärischer Sachkunde nicht für die Erstellung dieses Gutachtens qualifiziert gewesen. Es sei daher willkürlich gewesen, auf dieses Gutachten den Tatverdacht des vorsätzlichen Landesverrats zu stützen. Für einen Bestechungsverdacht hätten keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen. Er sei offenbar nur deshalb in den Durchsuchungsbefehl aufgenommen worden, um der Beschwerdeführerin den Schutz des Redaktionsgeheimnisses gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 5 und 97 Abs. 5 StPO zu nehmen.

Zudem sei der Erlaß des Durchsuchungsbefehls verfassungswidrig, weil bei der Anwendung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen gegen Presseunternehmen zwischen den Erfordernissen der freien Presse und denen der Strafverfolgung abgewogen werden müsse. Damit sei nicht jeder Zugriff auf ein Presseunternehmen ausgeschlossen. Vor einem so schweren Eingriff, wie ihn die Durchsuchung eines Presseunternehmens darstelle, hätte zunächst auf andere Weise versucht werden müssen, die Straftat aufzuklären: Der objektive Tatbestand hätte mit Hilfe eines einwandfreien militärischen Gutachtens auf Grund des veröffentlichten Artikels, die subjektive Seite der Tat durch Vernehmung des verantwortlichen Redakteurs ermittelt werden können.

Ferner verstoße der Durchsuchungsbefehl bereits gegen einfaches Recht, da er die Tat nur nach dem abstrakten gesetzlichen Tatbestand bezeichne, den Umfang der Durchsuchung nicht bestimme, die Beschlagnahme vorweggenommen habe und die Durchsuchung zur Nachtzeit generell erlaube. Hierin liege zugleich eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 GG. Wegen dieser Mängel verstoße der Durchsuchungsbefehl auch gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs seien verfassungswidrig, soweit sie die verfassungswidrigen Ermittlungsmaßnahmen deckten.

Die Bundesregierung betont die Treuepflicht der Presse und deren Mitverantwortung für den inneren und äußeren Bestand des Staates. Der Staat habe dafür zu sorgen, daß sich die geistige Auseinandersetzung in der Presse in Freiheit vollziehen könne. Deshalb habe der Staat die Presse gegebenenfalls durch positive Maßnahmen zu unterstützen. Hierbei habe der Gesetzgeber aber große Gestaltungsfreiheit. Zu bestimmten Presseprivilegien verpflichte Art. 5 GG nicht.

Die Bundesregierung widerspricht entschieden der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die Bundesanwaltschaft willkürlich gehandelt habe. Der Bundesanwaltschaft sei es bei der Annahme eines Tatverdachts des Landesverrats auf die Bestätigungs- und Mosaiktheorie nicht angekommen, weil sie auf Grund des Gutachtens davon habe ausgehen dürfen, daß zahlreiche in dem "Spiegel"-Artikel angeführte geheimhaltungsbedürftige Tatsachen nicht vorveröffentlicht gewesen seien. Die Aufnahme des Bestechungsverdachts in den Durchsuchungsbefehl sei nicht willkürlich gewesen. Im übrigen hält die Bundesregierung die Frage, ob ein begründeter Tatverdacht vorgelegen habe, für eine Frage des einfachen Rechts, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein könne. Auch gegen die Form des Durchsuchungsbefehls ließen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht erheben.

5. In der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführerin und die Bundesregierung vertreten. Die beiden Gutachter der Beschwerdeführerin hatten Gelegenheit, ihre Gutachten zu erläutern. Als Zeugen wurden gehört: der frühere Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium und jetzige Präsident des Bundesrechnungshofs H., der Regierungsdirektor im Bundesverteidigungsministerium Dr. W., die Bundesanwälte Dr. Wa. und Dr. K., der Oberlandesgerichtsrat Dr. B., der Regierungskriminalrat in der Sicherungsgruppe des Bundeskriminalamts Sch. und der Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft B.

Im Einverständnis mit allen Beteiligten wurde die mündliche Verhandlung auf die Hauptanträge der Beschwerdeführerin beschränkt.

B.

1. Als Kommanditgesellschaft kann die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erheben (BVerfGE 4, 7 [12, 17]; 10, 89 [99]) und die Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit rügen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Feststellung begehrt, daß die Anträge des Generalbundesanwalts auf Erlaß des Durchsuchungsbefehls und der Haftbefehle Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt hätten. Anträge der Staatsanwaltschaft sind interne Vorgänge des Ermittlungsverfahrens, die erst dann zu einer Grundrechtsverletzung führen können, wenn ihnen der Richter stattgibt. Lehnt der Richter die Anträge ab, so ist der Betroffene nicht beschwert. Aber auch wenn der Richter solchen Anträgen stattgibt, wird die behauptete Grundrechtsverletzung nicht schon durch die Anträge der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters bewirkt, der den gesamten dem Antrag zugrunde liegenden Vorgang in eigener Verantwortung zu prüfen hat.

Ferner sind unzulässig die Anträge der Beschwerdeführerin, die sich gegen die vorläufige Festnahme und Verhaftung von Verlags- und Redaktionsangehörigen richten. Durch diese Akte sind in erster Linie die Festgenommenen und Verhafteten persönlich betroffen; sie hätten gegebenenfalls im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde erheben können. Die Beschwerdeführerin kann nicht die Verletzung von Rechten ihrer Angestellten geltend machen, auch nicht soweit diese Gesellschafter und Organe der Beschwerdeführerin sind. Denkbar wäre es, daß durch die Festnahme oder Verhaftung des gesamten Führungsstabes die Beschwerdeführerin an der Herausgabe ihrer Zeitschrift gehindert und insofern in eigenen Grundrechten getroffen würde. Die vorläufigen Festnahmen müssen dabei außer Betracht bleiben, da sie nur wenige Stunden dauerten und die Betroffenen nur unwesentlich in ihrer Arbeit für die Beschwerdeführerin behinderten. Die Verhaftung des Herausgebers, des Verlagsdirektors und dreier Redakteure war in Anbetracht des umfangreichen Arbeitsstabes der Beschwerdeführerin nicht so einschneidend, daß ihr die Weiterarbeit unmöglich gemacht oder diese in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre. Dies ist auch nicht substantiiert dargelegt worden. Deshalb kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführerin nach einfachem Recht ein selbständiges Rechtsmittel gegeben war, das vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte erschöpft werden müssen und ob die Verfassungsbeschwerde insoweit fristgemäß erhoben ist.

3. Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit sie sich gegen den Erlaß des Durchsuchungsbefehls, die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs richtet. Obwohl die Durchsuchung abgeschlossen ist, besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Durchsuchungsbefehls und der Beschlagnahmebeschlüsse (BVerfGE 9, 89 [93 f.]). Außerdem besteht noch eine aktuelle Beschwer, weil ein Teil des beschlagnahmten Materials noch nicht an die Beschwerdeführerin zurückgegeben ist.

Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht dadurch fortgefallen, daß die Beschwerdeführerin inzwischen, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, eine Amtshaftungsklage wegen des ihr durch Durchsuchung und Beschlagnahme entstandenen Schadens erhoben hat. Der Amtshaftungsprozeß ist kein Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG. Das Rechtsschutzinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil die Frage der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse Gegenstand des Amtshaftungsprozesses sein kann. Im Amtshaftungsprozeß muß geprüft werden, ob eine schuldhafte Rechtsverletzung der verantwortlichen Amtsperson vorliegt, die nicht in einer Verletzung von Grundrechten zu bestehen braucht; auch muß der Eintritt eines Schadens festgestellt werden. Verneint das zuständige Gericht etwa, daß ein Schaden eingetreten ist, so kommt es unter Umständen nicht mehr zu der Prüfung, ob sich die betreffende Amtsperson verfassungswidrig verhalten hat. Die Auffassung, daß die Erhebung der Amtshaftungsklage das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde beseitigt, würde dazu führen, daß ein Beschwerdeführer, dem an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelegen ist, einen Amtshaftungsprozeß infolge Verjährung nicht mehr anstrengen kann, wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verzögert.

4. Die Anträge Nr. 5 Buchst. a und b sind unzulässig.

Bei den in Nr. 5 Buchst. a bezeichneten Schriftstücken handelt es sich um Beweismittel (sog. Zufallsfunde), die mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens nicht im Zusammenhang stehen, sondern zur Einleitung anderer Strafverfahren dienen sollen. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung dieser Frage hat die Beschwerdeführerin nicht mehr, nachdem der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 4. August 1964 die in dem Antrag bezeichneten Schriftstücke freigegeben hat. Hiernach war die Bundesanwaltschaft verpflichtet, diese Schriftstücke der Beschwerdeführerin zurückzugeben, falls sie nicht inzwischen im Rahmen anderer Strafverfahren beschlagnahmt worden waren. Ob eine solche erneute Beschlagnahme oder anderweitige Verwendung der Schriftstücke in anderen Strafverfahren verfassungsrechtlich zulässig ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung; gegebenenfalls kann dagegen mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln vorgegangen werden. 33
Auch für den Antrag Nr. 5 Buchst. b besteht kein Rechtsschutzinteresse, nachdem die Bundesanwaltschaft erklärt hat, daß sie je nach dem Ausfall der Entscheidung über die Hauptanträge dieses Verfahrens freiwillig die von der Beschwerdeführerin begehrten Unterlagen herausgeben und die von den Unterlagen gefertigten Abschriften vernichten wolle. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß die Bundesanwaltschaft nicht so verfahren wird.

C.

1. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung. Sie faßt die in der Gesellschaft und ihren Gruppen unaufhörlich sich neu bildenden Meinungen und Forderungen kritisch zusammen, stellt sie zur Erörterung und trägt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidungen auch in Einzelfragen der Tagespolitik ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Auffassungen messen können.

So wichtig die damit der Presse zufallende "öffentliche Aufgabe" ist, so wenig kann diese von der organisierten staatlichen Gewalt erfüllt werden. Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können. Sie arbeiten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen. Sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in die die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf.

2. Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre Rechtsstellung nach der Verfassung. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 die Pressefreiheit. Wird damit zunächst - entsprechend der systematischen Stellung der Bestimmung und ihrem traditionellen Verständnis - ein subjektives Grundrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen gewährt, das seinen Trägern Freiheit gegenüber staatlichem Zwang verbürgt und ihnen in gewissen Zusammenhängen eine bevorzugte Rechtsstellung sichert, so hat die Bestimmung zugleich auch eine objektiv-rechtliche Seite. Sie garantiert das Institut "Freie Presse". Der Staat ist - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus; doch ließe sich etwa auch an eine Pflicht des Staates denken, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten.

Die in Art. 5 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260]). Deshalb gehört zur Pressefreiheit auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten. Er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich darauf verlassen kann, daß das "Redaktionsgeheimnis" gewahrt bleibt.

3. Die Pressefreiheit birgt die Möglichkeit in sich, mit anderen, vom Grundgesetz geschützten Werten in Konflikt zu geraten; es kann sich dabei um Rechte und Interessen Einzelner, der Verbände und Gruppen, aber auch der Gemeinschaft selbst handeln. Für die Regelung solcher Konflikte verweist das Grundgesetz auf die allgemeine Rechtsordnung, unter der auch die Presse steht. Rechtsgüter anderer wie der Allgemeinheit, die der Pressefreiheit im Rang mindestens gleichkommen, müssen auch von ihr geachtet werden. Die in gewisser Hinsicht bevorzugte Stellung der Presseangehörigen ist ihnen um ihrer Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt. Es handelt sich nicht um persönliche Privilegien; Befreiungen von allgemein geltenden Rechtsnormen müssen nach Art und Reichweite stets von der Sache her sich rechtfertigen lassen.

Die Verweisung auf die allgemeine Rechtsordnung kommt in Art. 5 Abs. 2 GG zum Ausdruck, wonach die Pressefreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen findet. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Entscheidung vom 15. Januar 1958 (BVerfGE 7, 198 [208 ff.]) über das Verhältnis der Meinungsfreiheit zu den allgemeinen Gesetzen geäußert. Danach wird zwar die Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze begrenzt; diese selbst sind aber stets im Blick auf die Meinungsfreiheit auszulegen und daher in ihrer diese beschränkenden Wirkung gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Pressefreiheit; sie gewinnen hier sogar besondere Bedeutung, da Äußerungen in der Presse in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen wollen, also zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich haben, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (a.a.O.. Seite 212). Der Sinn dieses Urteils, angewandt auf die Pressefreiheit, liegt also darin, diese vor einer Relativierung durch die allgemeinen Gesetze - und die sie anwendenden Gerichte - zu bewahren und durch den Zwang, die Auslegung der allgemeinen Gesetze stets an dem Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren, ihr den angemessenen Raum zu sichern und jede Einengung der Pressefreiheit zu verhindern, die nicht von der Rücksicht auf mindestens gleichwertige Rechtsgüter unbedingt geboten ist. Die objektiv-rechtliche, institutionelle Seite der Pressefreiheit, ihre Auswirkung als Wertmaßstab und Auslegungsgrundsatz für die allgemeine Rechtsordnung, tritt hier besonders hervor.

4. Die Vorschriften über den Landesverrat (§§ 99, 100 StGB) sind "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Gegen ihre Verfassungsmäßigkeit bestehen keine begründeten Zweifel. Namentlich greifen die gelegentlich geäußerten Bedenken wegen nicht genügend bestimmter Fassung des Straftatbestandes (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht durch. Die Vorschriften sind auch bei verfassungsgemäßer Auslegung insoweit nicht verfassungswidrig, als sie die Offenbarung von Staatsgeheimnissen durch Presseveröffentlichungen, den "publizistischen Landesverrat", umfassen.

Der Schutz des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland nach außen, den die Strafrechtsnormen über den Landesverrat bezwecken, gerät mit der Pressefreiheit in Konflikt, wenn die Presse Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse veröffentlicht, deren Geheimhaltung dem Interesse der Landesverteidigung entsprechen würde. Dieser Konflikt kann nicht von vornherein und allgemein mit der Begründung gegen die Pressefreiheit entschieden werden, diese habe den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zur notwendigen Voraussetzung und gehe mit dessen Verlust auch selbst zugrunde. Denn unter dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland, den es zu schützen und zu erhalten gilt, ist nicht nur ihr organisatorisches Gefüge, sondern auch ihre freiheitliche demokratische Grundordnung zu verstehen. Dieser ist es eigen, daß die Staatsgeschäfte, einschließlich der militärischen, zwar von den hierfür zuständigen staatlichen Organen geführt werden, aber der ständigen Kritik oder Billigung des Volkes unterstehen.

Aus dieser Sicht sind die Notwendigkeit der militärischen Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit und die Pressefreiheit keine sich ausschließenden Gegensätze. Beide sind vielmehr durch das höhere Ziel, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland - im recht verstandenen Sinn - zu sichern, einander zugeordnet. Im Blick auf dieses Ziel sind daher Konflikte zwischen beiden Staatsnotwendigkeiten zu lösen. Dabei ist im Einzelfall die Bedeutung der mitgeteilten Tatsachen usw. sowohl für den potentiellen Gegner wie für die politische Urteilsbildung des Volkes zu berücksichtigen; die Gefahren, die der Sicherheit des Landes aus der Veröffentlichung erwachsen können, sind gegen das Bedürfnis, über wichtige Vorgänge auch auf dem Gebiete der Verteidigungspolitik unterrichtet zu werden, abzuwägen. In diesem Sinne übt Art. 5 Abs. 1 GG bei der Auslegung der genannten Strafvorschriften einen grundsätzlich einschränkenden Einfluß aus.

D.

Die Prüfung der Durchsuchungsanordnung unter Verwendung der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat zu dem Ergebnis geführt, daß gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Anwendung des materiellen Strafrechts nicht festgestellt werden kann.

I.

Für eine solche Grundrechtsverletzung sprechen nach der einen Auffassung folgende Gründe:

1. Die Einwirkung der Pressefreiheit auf die Strafvorschriften der §§ 99, 100 StGB erfordert, zwischen den beiden Begehungsformen des vorsätzlichen Verrats von Staatsgeheimnissen im Sinne von § 99 Abs. 2 StGB zu unterscheiden und jedenfalls die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten als einen "gemeinen Landesverrat" durch Agenten oder Spione. Von der freien und öffentlichen Diskussion, die ein Lebenselement der staatlichen Ordnung in der Demokratie bildet, kann der militärische Bereich schon deswegen nicht ausgenommen werden, weil die hier von der Legislative und der Exekutive zu treffenden Entscheidungen ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtpolitik, besonders der Außenpolitik sind und einschneidende Bedeutung für die Existenz des Staates, seine innere Gestaltung und den Lebensbereich des einzelnen Bürgers haben. Es gehört danach zu den legitimen Aufgaben der Presse, die grundsätzliche Verteidigungskonzeption einer Regierung, die Schlagkraft der Streitkräfte, die allgemeine Wirksamkeit der zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft getroffenen Maßnahmen sowie etwaige Mängel und die richtige Verwendung der für militärische Zwecke bereitgestellten Haushaltsmittel zu erörtern und die Öffentlichkeit über diese Fragen und die zu ihrer Beurteilung wesentlichen Sachverhalte zu informieren. Daß hierzu nicht die Publikation aller Einzelheiten gehört, liegt auf der Hand. Die Grenze zwischen der zulässigen und der nach §§ 99, 100 StGB strafbaren Bekanntgabe militärischer Tatsachen durch die Presse ist weiter zu ziehen als beim gemeinen Landesverrat. Diese Auffassung liegt auch dem Entwurf der Bundesregierung zu einem Achten Strafrechtsänderungsgesetz zugrunde; nach der Begründung ist die "Tat eines Publizisten, der mit dem Vorhaben der Unterrichtung der Öffentlichkeit die Grenze zu dem im allgemeinen Interesse geschützten Geheimbereich überschreitet", "mit einer verräterischen Agententätigkeit nicht vergleichbar" (BR-Drucks. Nr. 264/66 S. 30). Der Entwurf will "eine klare Abgrenzung zwischen dem Spion und Agenten ... finden, der Staatsgeheimnisse unmittelbar an eine fremde Macht oder in verwerflicher Absicht verrät, und einem Täter, der etwa in der politischen Auseinandersetzung, z.B. als Journalist und aus nicht selten anerkennenswerten Motiven ein Staatsgeheimnis offenlegt" (a.a.O. S. 15). Demgemäß soll die vorsätzliche öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen ohne landesverräterische Absicht nur noch nach dem neu zu bildenden selbständigen Tatbestand der "Offenbarung von Staatsgeheimnissen" strafbar sein, der grundsätzlich nur Gefängnisstrafe androht.

Die hierin zum Ausdruck kommende Erkenntnis der Besonderheit des publizistischen Landesverrats ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bereits de lege lata bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 99 StGB im Falle von Presseveröffentlichungen zu berücksichtigen.

Danach ist die unter der Bezeichnung "Mosaiktheorie" bekannt gewordene Auslegung des § 99 Abs. 1 StGB auf den publizistischen Landesverrat grundsätzlich nicht anwendbar. Nach dieser Theorie liegt ein Verrat von Staatsgeheimnissen auch dann vor, wenn durch systematische Erfassung und zuverlässige Zusammenstellung an sich bekannter oder allgemein zugänglicher Tatsachen ein genaues Gesamtbild eines wichtigen Komplexes der Landesverteidigung entsteht, weil hierin eine neue "Erkenntnis" liegen soll, die als selbständiges Staatsgeheimnis bewertet wird (vgl. BGHSt 15, 17). Diese Auslegung ist zu dem im geheimen begangenen Agentenverrat entwickelt worden und mag dort ihre Berechtigung haben - der Beschluß des Bundesgerichtshofs über die Außerverfolgungsetzung von Augstein und Ahlers läßt ihre Anwendbarkeit auf Presseveröffentlichungen ausdrücklich dahingestellt. Ihre Anwendung auf den publizistischen Landesverrat würde den Aufgabenbereich der Presse unerträglich beschränken. Denn es ist eine typische Aufgabe der Presse, Nachrichten zu sammeln und zu einem Gesamtbild eines bestimmten Vorganges oder Komplexes zusammenzutragen, einzelne Informationen zu analysieren, in Beziehung zueinander zu setzen, Schlußfolgerungen daraus zu ziehen und Zusammenhänge aufzudecken. Sogenannte Vorveröffentlichungen schließen daher den objektiven Tatbestand eines publizistischen Landesverrats grundsätzlich aus. Andernfalls würde die notwendige Information der Öffentlichkeit über wesentliche Fragen der Landesverteidigung und deren öffentliche Diskussion entscheidend beeinträchtigt.

Weiter darf die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer militärischen Tatsache (§ 99 Abs. 1 StGB) ebensowenig wie die Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik im konkreten Fall (§ 99 Abs. 2 StGB) allein nach dem Interesse der militärischen Führung an der Geheimhaltung beurteilt werden. Vielmehr ist diesem gewiß sehr wesentlichen Interesse gegenüberzustellen das sich aus dem demokratischen Prinzip ergebende Anrecht der Öffentlichkeit an der Information und Diskussion der betreffenden Fakten; hierbei sind auch die möglichen heilsamen Folgen einer Veröffentlichung in Rechnung zu stellen. So kann etwa die Aufdeckung wesentlicher Schwächen der Verteidigungsbereitschaft trotz der zunächst damit verbundenen militärischen Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik auf lange Sicht wichtiger sein als die Geheimhaltung; die Reaktion der Öffentlichkeit wird die zuständigen Staatsorgane normalerweise veranlassen, rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen. Das legitime Interesse an der öffentlichen Diskussion militärischer Grundprobleme wird regelmäßig nicht die Kenntnis von Details voraussetzen; andererseits kann eine solche Diskussion nicht ohne das Minimum der zum Verständnis des betreffenden Problems erforderlichen Fakten geführt werden.

2. Der Artikel des "Spiegel" enthielt einen Beitrag zu der in der Öffentlichkeit bereits bekannten Auseinandersetzung zwischen zwei verschiedenen militärpolitischen Verteidigungskonzeptionen, besonders zu dem Streit über die Ausstattung der Bundeswehr mit atomaren Waffen oder die Verstärkung der konventionellen Bewaffnung. In diesem Zusammenhang behauptete er, daß die Verteidigungsplanung, die Verteidigungsorganisation und die Ausrüstung der Streitkräfte eine Reihe von Mängeln aufwiesen, und schloß daraus, daß die Bundeswehr nur bedingt abwehrbereit sei. Bei der Anwendung der dargelegten Auslegungsgrundsätze ist zunächst zu prüfen, ob die mitgeteilten militärischen Tatsachen und Sachverhalte sich bereits in der öffentlichen Diskussion befanden, ob sie einzeln oder im Zusammenhang durch anderweitige Veröffentlichungen bekannt oder allgemein zugänglich waren. Es war weiter zu prüfen, ob das wesentliche Anliegen des Artikels geeignet sein konnte, eine Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik unter den aufgezeigten Gesichtspunkten zu verneinen, und gegebenenfalls wieweit hierdurch auch die Veröffentlichung der einzelnen in dem Artikel enthaltenen militärischen Fakten gedeckt sein konnte, weil ihre Kenntnis zur Beurteilung der kritisierten Verteidigungskonzeption unerläßlich war.

Diese durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene Prüfung ist bei Erlaß des Durchsuchungsbefehls außer acht gelassen worden. Der selbst nicht sachkundige Ermittlungsrichter hat ersichtlich den Tatverdacht auf Grund des Gutachtens des Oberregierungsrats Dr. W. aus dem Bundesverteidigungsministeriums bejaht, das eine detaillierte und begründete Würdigung der in dem Artikel mitgeteilten militärischen Fakten enthielt. Sie beruhte ihrerseits auf Auskünften, die der Gutachter, der selbst kein Militärfachmann ist, von selbständig ausgewählten Angehörigen des Bundesverteidigungsministeriums eingeholt und unter juristischen Gesichtspunkten koordiniert hatte. Der Gutachter begnügte sich dabei nicht mit der Beantwortung der Frage, ob der Artikel Tatsachen enthielt, die bei seiner Veröffentlichung noch geheim und auch geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB waren, sondern gab zugleich ein Urteil über die konkrete Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik durch die Veröffentlichung (§ 99 Abs. 2 StGB) ab. Dabei ging er ersichtlich davon aus, daß die Mitteilung militärisch erheblicher Fakten in Presseveröffentlichungen nicht anders zu werten ist als beim gemeinen Landesverrat. Er beurteilte die Geheimhaltungsbedürftigkeit und die konkrete Gefährdung der Bundesrepublik überwiegend vom Standpunkt des Verteidigungsressorts, d.h. danach, ob - um die Worte des Gutachters zu gebrauchen - ein "Einbruch in den Geheimbereich der Bundeswehr" vorliegt; demgemäß maß er der formellen Sekretur eine erhebliche Bedeutung zu. Dieser enge Blickwinkel war nach dem Zustandekommen des Gutachtens ohne weiteres erklärlich, er war freilich auch unter militärischen Gesichtspunkten nicht der einzig mögliche, weil strategische und militärpolitische Probleme sowie die Frage der Ausstattung und Bewaffnung der Streitkräfte in der gesamten westlichen Welt in aller Offenheit diskutiert werden, wovon auch das später erstattete Gutachten des Brigadegenerals Gerber ausgeht. Die andere Grundkonzeption des Gutachters Dr. W. erklärt auch die unzureichende Prüfung etwaiger Vorveröffentlichungen. Er hat diese Frage nicht selbst geprüft, sondern sich mit einer vorläufigen Auskunft des Pressereferats des Bundesverteidigungsministeriums begnügt, das - wie dem Gutachter bekannt war - nur über ein kleines Archiv verfügt. Nach seiner Meinung kam es auf diesen Punkt nicht entscheidend an, weil der Artikel bei Anwendung der Mosaiktheorie - der Gutachter zitiert insoweit die Definition der Mosaiktheorie nach BGHSt 15, 17 - jedenfalls im ganzen ein neues selbständiges Staatsgeheimnis darstellte.

Wenn der Ermittlungsrichter die Annahme des Tatverdachts allein auf dieses Gutachten gründete, dessen Methode und Ergebnisse ersichtlich von einer nicht verfassungsmäßigen Auslegung des § 99 StGB geprägt sind, so ist zu schließen, daß er ebenfalls die Einwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf das materielle Strafrecht verkannt hat. Hierfür spricht auch, daß die Bundesanwaltschaft, die wegen des Erlasses der Haft- und Durchsuchungsbefehle in engem Kontakt mit dem Ermittlungsrichter stand, hinsichtlich des publizistischen Landesverrats, besonders der Mosaiktheorie, von der gleichen Rechtsauffassung ausging wie der Gutachter. Zwar hat der Zeuge Dr. Wa. erklärt, daß Dinge, die durch Vorveröffentlichungen bekannt geworden seien, nicht mehr als Geheimnis bezeichnet werden könnten. Auf Befragen sagte er jedoch aus, daß es auf die Vorveröffentlichungen nicht so sehr ankomme, die Priorität solcher Veröffentlichungen nicht maßgebend sei. Denn "in einer solch zusammengefaßten prägnanten Weise wie im 'Spiegel'-Artikel kann das in tausend Vorveröffentlichungen ... nicht dargestellt worden sein".

Auch die den Durchsuchungsbefehl bestätigenden Beschlüsse des Bundesgerichtshofes enthalten bei der Prüfung des Tatverdachts des vorsätzlichen Landesverrats an keiner Stelle eine dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Wertung, sondern übernehmen vorbehaltlos die Feststellung des Gutachtens. So bemerkt der Beschluß vom 22. November 1962 nur, der dringende Tatverdacht des Landesverrats sei berechtigt, weil "die Gutachter des Bundesverteidigungsministeriums ... gewichtige Gründe dafür angeführt (haben), daß zahlreiche Stellen des beanstandeten Artikels Tatsachen wiedergeben, deren öffentliche Bekanntgabe das Wohl der Bundesrepublik, nämlich deren Verteidigungsbereitschaft, gefährde und in besonders hohem Maße beeinträchtige" (Teil 1 der Gründe). "Die bisherigen Erfahrungen mit Landesverratssachen bieten dem Senat keinen Anhalt, diese Begutachtung, soweit die wesentlichen Punkte in Betracht kommen, ... sachlich anzuzweifeln" (a.a.O..). Eine Auseinandersetzung damit, ob bei Berücksichtigung der Einwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Gutachten genügen konnte, um den dringenden Tatverdacht eines vorsätzlichen Landesverrats hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestandes zu begründen, fehlt. Die an anderer Stelle des Beschlusses vorgenommene Abwägung zwischen der genannten Verfassungsvorschrift und den Strafvorschriften in bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Umfangs der Durchsuchungsmaßnahmen unterstellt bereits, daß ein dringender Tatverdacht eines Verbrechens im Sinne von § 100 Abs. 1 StGB besteht (a.a.O.. Teil 2). Das gleiche gilt für den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1962. Die dort vorgenommene Güterabwägung bezieht sich in erster Linie auf die Zulässigkeit der strafprozessualen Eingriffe. Soweit allenfalls die Bemerkung, daß bei richtig verstandener Pressefreiheit in aller Regel geheime Tatsachen der Landesverteidigung in das legitime Bemühen der Presse um öffentliche Meinungsbildung durch Veröffentlichungen nicht einbezogen werden dürfen (Teil II 3 der Gründe), als eine Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Anwendung des materiellen Strafrechts verstanden werden will, bleibt die hier angestellte Erwägung ganz im allgemeinen und offenbart damit, daß die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Pressefreiheit bei der Anwendung der Landesverratsvorschriften auf den konkreten Fall verkannt worden ist. Ebenso geht der Beschluß vom 31. Oktober 1963 ohne weitere Begründung, insbesondere ohne eine kritische Erörterung des Gutachtens unter dem Blickpunkt der Verfassungsvorschrift, davon aus, daß bei Erlaß des Durchsuchungsbefehls gegen Augstein der dringende Tatverdacht des vorsätzlichen Landesverrats bestand (Teil I 2 der Gründe).

II.

Der die Entscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG tragenden Auffassung erscheinen die vorstehenden Ausführungen nicht ausreichend, um darauf die Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses und der ihn bestätigenden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs zu stützen. 54
Gewiß ist erste Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt; es muß mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat. Da, wie oben dargelegt, der publizistische Landesverrat unter den Tatbestand der §§ 99, 100 StGB fällt und die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen keinem Zweifel unterliegt, hätte im vorliegenden Fall die Anordnung der Durchsuchung aus materiell-strafrechtlichen Gründen nur dann unterbleiben müssen, wenn

a) der Verdacht des Landesverrats sich allein auf die Anwendung der sogenannten Mosaik- oder Bestätigungstheorie gestützt hätte und

b) die Anwendung dieser Theorie auf Fälle des publizistischen Landesverrats eindeutig verfassungswidrig wäre. Nach dem ihm vorliegenden Material, insbesondere dem Gutachten Dr. W., konnte der Richter in diesem Stadium des Verfahrens davon ausgehen, daß zu dem größeren Teil der inkriminierten Stellen des "Spiegel"-Artikels (24 von 41) Vorveröffentlichungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorlägen. Damit war der Verdacht gerechtfertigt, es seien auch eine ganze Anzahl "originaler" Staatsgeheimnisse, d.h. solcher Fakten, die nicht erst durch Anwendung der Mosaiktheorie die Eigenschaft eines Staatsgeheimnisses erlangt hatten, preisgegeben worden. Daraus erhellt, daß die Mosaiktheorie für die Entscheidung des Richters keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt haben kann.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die - sehr umstrittene - Frage, ob der Anwendung dieser Theorie verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 5 GG entgegenstehen, nicht an.

Unter diesen Umständen kann es von der Verfassung her nicht beanstandet werden, daß der Ermittlungsrichter dem materiellen Strafrecht keine Gründe dafür entnommen hat, den Durchsuchungsbefehl nicht zu erlassen.

E.

Die Notwendigkeit, der Pressefreiheit und ihrer Bedeutung für die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze Rechnung zu tragen, gilt auch für die Strafprozeßordnung, besonders für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die wegen einer Presseveröffentlichung oder im Zusammenhang damit bei einem Presseunternehmen oder einem beteiligten Presseangehörigen vorgenommen werden.

Diese Zwangsmaßnahmen, deren Anordnung in das Ermessen des Richters oder der sonst zuständigen Stellen gestellt ist, enthalten schon ihrer Natur nach regelmäßig einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der Betroffenen, namentlich in die Grundrechte der Art. 2 und 13 GG. Ihre Anwendung steht daher von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342 [348-349]; 17, 108 [117]; 16, 194 [202]). Der jeweilige Eingriff muß in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen; ferner muß gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muß die Durchsuchung den Erfolg versprechen, geeignete Beweismittel zu erbringen.

Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presseunternehmen fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in die Pressefreiheit ins Gewicht. Dies betrifft zunächst die Behinderung in der Ausübung des Grundrechts, die infolge der Durchsuchung und Beschlagnahme - z.B. durch Sperre von notwendigen Arbeitsräumen oder durch die Vorenthaltung von für die laufende Arbeit erforderlichem Material - eintreten kann, mehr noch aber den Einbruch in das Redaktionsgeheimnis, der regelmäßig mit diesen Zwangsmaßnahmen verbunden ist. Da das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und ihren Mitarbeitern und Informanten eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit eines Presseorgans bildet und eine Gefährdung dieses Vertrauensverhältnisses geeignet sein kann, über den vorliegenden Einzelfall hinaus nachteilige Auswirkungen auf andere Presseorgane und damit für die Pressefreiheit überhaupt nach sich zu ziehen, besteht hier zwangsläufig ein Konflikt zwischen dem Interesse an der Strafverfolgung und dem Schutz der Pressefreiheit, der mit Hilfe der in der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Güterabwägung zu lösen ist.

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, diese Güterabwägung vorzunehmen. Die Strafprozeßordnung trägt diesem Erfordernis nur beschränkt Rechnung: Die einschlägigen Vorschriften (§§ 53 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 5 StPO) betreffen nur den Fall, daß eine Veröffentlichung strafbaren Inhalts vorliegt und deswegen eine Strafverfolgung des Verfassers, Einsenders oder Informanten in Betracht kommt. Sie gehen von der sog. Garantenhaftung aus, wonach im Interesse des Vertrauensverhältnisses zwischen Informant und Presseangehörigen eine Erschwerung der Strafverfolgung hingenommen werden soll, wenn wenigstens ein Redakteur der betreffenden Druckschrift wegen der Veröffentlichung bestraft ist oder bestraft werden kann. Dabei sind die presserechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, wonach für Presseveröffentlichungen strafbaren Inhalts in periodischen Druckschriften den "verantwortlichen Redakteur", u.U. auch andere an der Herstellung und Verbreitung der Veröffentlichung der betreffenden Druckschrift beteiligte Presseangehörige eine verschärfte strafrechtliche Verantwortung trifft. Sind diese Voraussetzungen der Garantenhaftung erfüllt, so gilt für den verantwortlichen Redakteur oder andere beteiligte Presseangehörige das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und - um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu verhüten - das Verbot der Beschlagnahme bei den genannten Presseangehörigen nach § 97 Abs. 5 StPO sowie das von der Rechtsprechung hieraus abgeleitete Durchsuchungsverbot. Das Beschlagnahmeverbot gilt nach der Neufassung der genannten Vorschriften durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) nur für die Ermittlung der Person des Verfassers, Einsenders oder Informanten der strafbaren Veröffentlichung, dagegen nicht für alle schriftlichen Mitteilungen zwischen den zeugnisverweigerungsberechtigten Presseangehörigen und den Informanten oder Aufzeichnungen der Presseangehörigen über die ihnen anvertrauten Mitteilungen.

Ein Schutz des Redaktionsgeheimnisses ist nicht vorgesehen, wenn sich die Ermittlung gegen einen Informanten einer nicht strafbaren Veröffentlichung richtet, sowie im Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlichen Redakteur oder einen anderen Presseangehörigen als Beschuldigten. Der betreffende Presseangehörige darf zwar in dieser Eigenschaft jede Aussage verweigern; jedoch unterliegen die Durchsuchung und Beschlagnahme bei ihm keiner Beschränkung, auch soweit sich diese Maßnahmen auf Schriftstücke beziehen, aus denen sich der Name des Informanten ergeben kann.

Inzwischen haben sämtliche Länder in ihren Landespressegesetzen neue Vorschriften erlassen, die trotz erheblicher Unterschiede im einzelnen durchweg den Schutz des Redaktionsgeheimnisses verstärken, dabei von der Garantenhaftung abgehen und das Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot in gewissem Umfang auch vom Zeugnisverweigerungsrecht gelöst haben. Die Frage, ob diese Vorschriften sich im Rahmen der Kompetenz des Landesgesetzgebers halten, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da in dem hier maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbefehls als gesetzliche Grundlage nur die Strafprozeßordnung in Betracht kam.

Da die genannten Vorschriften der Strafprozeßordnung den Schutz des Redaktionsgeheimnisses jedenfalls teilweise verwirklichen, sind sie als solche mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Diese Vorschriften enthalten keine erschöpfende Regelung. Sie schließen nicht aus, daß bei der Ausübung des richterlichen Ermessens, ob und in welchem Umfange eine Durchsuchung oder Beschlagnahme angeordnet werden soll, der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in stärkerem Maße berücksichtigt wird. Mangels einer gesetzlichen Neuregelung war es daher in dem hier maßgebenden Zeitpunkt Aufgabe des Richters, die gebotene Abwägung unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit vorzunehmen.

F.

Die Beweisaufnahme hat die ursprüngliche Behauptung der Beschwerdeführerin nicht bestätigt, der Durchsuchungsbefehl sei willkürlich, weil das Verfahren gegen den "Spiegel" vom Bundesverteidigungsministerium aus sachfremden Erwägungen veranlaßt und maßgeblich beeinflußt worden sei und die Bundesanwaltschaft nur die Rolle eines Hilfsorgans des Bundesverteidigungsministeriums gespielt habe. Der Inhalt des Artikels "Bedingt abwehrbereit" in Nr. 41 des Nachrichtenmagazins war einem Sachbearbeiter bei der Bundesanwaltschaft aufgefallen; er legte ihn dem zuständigen Bundesanwalt Dr. K. vor, der ein Gutachten des Bundesverteidigungsministeriums darüber anfordern ließ, ob unter den in dem Artikel veröffentlichten Tatsachen militärische Geheimnisse seien. Von dem zuständigen Abteilungsleiter im
Via www.servat.unibe.ch.
Weitere Fundstellen: BVerfGE 20, 162.
Link zu dieser Entscheidung: http://www.telemedicus.info/urteile/180-1-BvR-58662.html

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Unterstützt von

ITM, Uni-Münster

Kommentare

Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.
Contact