Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit
BVerfG: Cicero
Urteil v. 27.02.2007, Az. 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 (191 f., 217)).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und
Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
(amtliche Leitsätze)
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und
Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBVerfG: Wallraff I
Urteil v. 25.01.1984, Az. 1 BvR 272/81
1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet auch die Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungsredaktionen und Zeitschriftenredaktionen. Die Tragweite dieses Schutzes im konkreten Fall ergibt sich allerdings erst, wenn die Schranken des Grundrechts berücksichtigt werden.
2. a) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an.
b) In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.
3. Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.
(amtliche Leitsätze)
Zur Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 66, 116
2. a) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an.
b) In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.
3. Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.
(amtliche Leitsätze)
Zur Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 66, 116
Das Urteil im VolltextBVerfG: Spiegel
Urteil v. 05.08.1966, Az. 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchungen in Presseräumen.
(amtlicher Leitsatz)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 20, 162
(amtlicher Leitsatz)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 20, 162
Das Urteil im Volltext


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