Reichweite der Pressefreiheit
BVerfG: Junge Freiheit
Urteil v. 24.05.2005, Az. 1 BvR 1072/01
1. Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags.
(amtliche Leitsätze)
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Marlene Dietrich III
Urteil v. 14.05.2002, Az. VI ZR 220/01
BGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.
b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.
c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.
(amtliche Leitsätze)
a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.
b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.
c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBVerfG: Werkszeitungen
Beschluss v. 08.10.1996, Az. 1 BvR 1183/90
Werkszeitungen genießen den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 95, 28
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 95, 28
Das Urteil im VolltextBVerfG: Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal
Urteil v. 11.08.1993, Az. 1 BvR 1932/02
1. Das Verteilen von Sitzplätzen für Journalisten in einer Gerichtsverhandlung nach der Reihenfolge ihres Erscheinens im Gerichtsgebäude, verbunden mit einer Nachrückmöglichkeit für den Fall, dass ein Journalist den Saal verlässt, stellt eine sachgerechte Ausgestaltung der Gerichtsöffentlichkeit dar. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende einer Gerichtsverhandlung auf diese Weise eine diskriminierungsfreie Zuteilung der knappen Plätze erreichen will. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden ist.
2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Regelung, nach der ein Platz im Sitzungssaal, wenn einer der Journalisten den Raum verlässt, durch einen anderen noch wartenden Journalisten besetzt wird. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Notwendigkeit, in der Folge zwischen aktueller und vollständiger Berichterstattung wählen zu müssen, trifft alle Journalisten in gleicher Weise.
3. Kann ein Fernseh-Journalist den Gerichtssaal wegen Überfüllung nicht betreten, ist dies kein Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Hinsichtlich des Zugangsrechts zu Gerichtsverhandlungen sieht das Grundgesetz keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Journalisten verschiedener Medientypen oder verschiedener Medienunternehmen vor. Dies schließt es nicht prinzipiell aus, bei der konkreten Ausgestaltung der Zugänglichkeit des Sitzungssaals sachgerechte Unterscheidungen vorzunehmen.
2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Regelung, nach der ein Platz im Sitzungssaal, wenn einer der Journalisten den Raum verlässt, durch einen anderen noch wartenden Journalisten besetzt wird. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Notwendigkeit, in der Folge zwischen aktueller und vollständiger Berichterstattung wählen zu müssen, trifft alle Journalisten in gleicher Weise.
3. Kann ein Fernseh-Journalist den Gerichtssaal wegen Überfüllung nicht betreten, ist dies kein Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Hinsichtlich des Zugangsrechts zu Gerichtsverhandlungen sieht das Grundgesetz keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Journalisten verschiedener Medientypen oder verschiedener Medienunternehmen vor. Dies schließt es nicht prinzipiell aus, bei der konkreten Ausgestaltung der Zugänglichkeit des Sitzungssaals sachgerechte Unterscheidungen vorzunehmen.
Das Urteil im VolltextBVerfG: Presse-Grosso
Beschluss v. 13.01.1988, Az. 1 BvR 1548/82
1. Zur Vereinbarkeit von § 6 Nr. 3 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mit dem Grundgesetz.
2. Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit wird vom Schutz der Pressefreiheit umfaßt, wenn sie typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 77, 346
2. Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit wird vom Schutz der Pressefreiheit umfaßt, wenn sie typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 77, 346
Das Urteil im VolltextBVerfG: Gerichtspresse
Beschluss v. 06.02.1976, Az. 2 BvR 154/78
1. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 ff. GVG),sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art 5 Abs 2 GG.
2. Sie können, soweit sie die genannten Maßnahmen ermöglichen, jedermann betreffen, richten sich nicht gegen die Beschaffung publizistischer Informationen und deren Verwertung als solche und dienen, indem sie die Wahrung besonders schutzwürdiger Belange der Öffentlichkeit, Prozeßbeteiligter oder Dritter sowie die geordnete Durchführung einer Gerichtsverhandlung zum Ziel haben, dem Schutz vorrangiger Gemeinschaftsgüter, hinter die das publizistische Informationsinteresse und Verbreitungsinteresse insoweit zurücktreten muß.
3. Genießt die Presse, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger, so verstößt doch der Ausschluß eines Pressevertreters von der Verhandlung oder seine Entfernung aus dem Sitzungssaal jedenfalls dann gegen Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, wenn die Maßnahme durch die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei offensichtlich nicht gedeckt ist oder wenn das Gericht den angewendeten Bestimmungen einen der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit widerstreitenden Sinn beigelegt hat.
4. Ein Recht des Richter, die Entfernung eines Pressevertreters aus dem Sitzungszimmer (§ 177 GVG) mit dem Hinweis auf die -- frühere oder künftige -- Berichterstattung des von ihm repräsentierten Presseorgans zu begründen, wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Dergestalt könnte er mittels der ihm eingeräumten sitzungspolizeilichen Befugnisse Pressevertreter für die Art ihrer Berufsausübung nach Belieben "belohnen" und "bestrafen", künftiger Berichterstattung steuern und damit letztlich Einfluß auf Erscheinen und Inhalt von Presseveröffentlichungen gewinnen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 50, 234
2. Sie können, soweit sie die genannten Maßnahmen ermöglichen, jedermann betreffen, richten sich nicht gegen die Beschaffung publizistischer Informationen und deren Verwertung als solche und dienen, indem sie die Wahrung besonders schutzwürdiger Belange der Öffentlichkeit, Prozeßbeteiligter oder Dritter sowie die geordnete Durchführung einer Gerichtsverhandlung zum Ziel haben, dem Schutz vorrangiger Gemeinschaftsgüter, hinter die das publizistische Informationsinteresse und Verbreitungsinteresse insoweit zurücktreten muß.
3. Genießt die Presse, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger, so verstößt doch der Ausschluß eines Pressevertreters von der Verhandlung oder seine Entfernung aus dem Sitzungssaal jedenfalls dann gegen Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, wenn die Maßnahme durch die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei offensichtlich nicht gedeckt ist oder wenn das Gericht den angewendeten Bestimmungen einen der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit widerstreitenden Sinn beigelegt hat.
4. Ein Recht des Richter, die Entfernung eines Pressevertreters aus dem Sitzungszimmer (§ 177 GVG) mit dem Hinweis auf die -- frühere oder künftige -- Berichterstattung des von ihm repräsentierten Presseorgans zu begründen, wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Dergestalt könnte er mittels der ihm eingeräumten sitzungspolizeilichen Befugnisse Pressevertreter für die Art ihrer Berufsausübung nach Belieben "belohnen" und "bestrafen", künftiger Berichterstattung steuern und damit letztlich Einfluß auf Erscheinen und Inhalt von Presseveröffentlichungen gewinnen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 50, 234
Das Urteil im VolltextBVerfG: Südkurier
Urteil v. 04.04.1967, Az. 1 BvR 414/64
1. Die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.
2. Das Grundrecht der Pressefreiheit kann einer inländischen juristischen Person zustehen.
3. Die Pressefreiheit umfaßt auch den Anzeigenteil.
4. Das Verbot der Veröffentlichung von Stellenangeboten für eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland (§ 37 Abs. 2 Satz 3 AVAVG) verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 21, 271
2. Das Grundrecht der Pressefreiheit kann einer inländischen juristischen Person zustehen.
3. Die Pressefreiheit umfaßt auch den Anzeigenteil.
4. Das Verbot der Veröffentlichung von Stellenangeboten für eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland (§ 37 Abs. 2 Satz 3 AVAVG) verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 21, 271
Das Urteil im Volltext


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