Urteile Presserecht, Reichweite der Pressefreiheit

Reichweite der Pressefreiheit

RSS

LG Hamburg: Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Bilder

Urteil v. 2009-08-28, Az. 324 O 864/06

1. Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ist nicht von vornherein unzulässig, denn auch sie fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt daher davon ab, ob ihr Informationswert im konkreten Einzelfall schwerer wiegt als die durch ihre Beschaffung begangene Rechtsverletzung. Im Grundsatz hat die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen zu unterbleiben. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Ferner kommt der Äußerungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Je stärker andererseits der private Charakter der Information ist, je mehr persönliche Geheimhaltungsinteressen mit ihr verbunden sind und je größer die Nachteile sind, die der Betroffene durch eine Veröffentlichung für seine Person zu befürchten hat, umso eher muss das Veröffentlichungsinteresse zurücktreten.

2. Gemessen an diesen Kriterien überwog vorliegend das Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung über Verhältnisse auf einer Geflügelfarm. Die sachlich zutreffend beschriebenen Zustände waren ihrerseits rechtswidrig, denn sie verstießen offenkundig gegen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG. Ferner handelte es sich bei der angegriffenen Berichterstattung um einen wesentlichen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.


Die Entscheidung im Volltext

OLG Düsseldorf: Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausländische Presseartikel mit Online-Veröffentlichung

Urteil v. 2008-12-30, Az. I-15 U 17/08

1. Bei einer Rechtsverletzung mittels eines Artikels in einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift, liegt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland, wenn die Zeitschrift auch im Inland verbreitet worden ist. Davon kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Zeitschrift mit einer im regelmäßigen Geschäftsverkehr vor sich gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen gelangt. So dass die Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Allein der Umstand, dass ein Artikel über das Internet auch in Deutschland vertrieben wird, genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Ebenfalls genügt hierzu nicht, dass es sich bei dem Presseorgan anerkanntermaßen um ein internationales Presseerzeugnis handelt, welches in vielen Teilen der Welt gelesen wird und nach dem Willen seiner Verleger auch gelesen werden soll.

3. Die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast führen nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern nur dazu, dass vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Zur Nutzung von Laptops während einer Gerichtsverhandlung - Holzklotz-Fall

Beschluss v. 2008-12-03, Az. 1 BvQ 47/08

Eine sitzungspolizeiliche Anordnung, welche die Benutzung von Laptops und Notebooks im Gerichtssaal untersagt, begründet keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, dessen Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebietet.


Die Entscheidung im Volltext

LG Potsdam: Schloss-Fotos I

Urteil v. 2008-11-21, Az. 1 O 161/08

1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.

2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.


Die Entscheidung im Volltext

KG Berlin: Günter-Grass-Briefe

Urteil v. 2007-11-24, Az. 5 U 63/07

1. Die Erstveröffentlichung von Briefen ohne Zustimmung des Briefautors in einem Zeitungsartikel, stellt eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts aus § 12 Abs. 1 UrhG dar.

2. Insbesondere kann ein solcher Eingriff nicht auf das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht gestützt werden, da Nr. 2 besagter Vorschrift ein veröffentlichtes und die beiden anderen Varianten sogar ein erschienenes Werk voraussetzen, sodass die Vorschrift dem Wortlaut nach schon aus diesem Grunde nicht greift. Aber auch eine entsprechende Ausdehnung des aus § 51 UrhG folgenden Rechtsgedankens auf unveröffentl

3. Ein Verbot, solche Briefe nahezu vollumfänglich zu veröffentlichen, steht auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.


Die Entscheidung im Volltext

OLG Hamburg: Diskriminierender Spitzname in Pressearchiven

Urteil v. 2007-10-09, Az. 7 U 53/07

1. Die Bezeichnung einer Person mit einem diskriminierenden Spitznamen („Neger K...“) in einem Presseartikel ist auch dann unzulässig, wenn der Artikel nur noch in einem Pressearchiv veröffentlicht ist und die Person zum Zeitpunkt der Entstehung des Artikels diesen Namen als Rufnamen benutzt hat.

2. Zwar steht Presseunternehmen frei, ihre Artikel in einem Pressearchiv zu verwahren. Dies umfasst jedoch nicht das Recht, den Inhalt dieses Archivs ungeprüft der Öffentlichkeit zu präsentieren. Zum Wesen eines (geschützten) Pressearchivs gehört nicht dessen freie Zugänglichkeit durch Dritte, sondern die Schaffung der Möglichkeit, selbst zu Recherchezwecken auf frühere Veröffentlichungen zurückgreifen zu können. Soll aber archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit trifft auch den Betreiber eines online gestellten Archivs.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Zeitungsverkauf – Pressebezogene Sondernutzung von öffentlichen Straßen

Beschluss v. 2007-04-12, Az. 1 BvR 78/02

1. Der Straßenverkauf von Zeitungen ist typischerweise pressebezogen und unterfällt daher dem Schutz der Pressefreiheit.

2. Die Regulierung des Verkaufs von Presseerzeugnissen auf öffentlichen Straßen und Wegen auf Grundlage straßenrechtlicher Genehmigungsvorbehalte ist dann im Lichte der Pressefreiheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Regelung als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist.

3. Bei Genehmigungsvorbehalten ist von Verfassungs wegen von den zuständigen Behörden ihr Genehmigungsermessen bei solchen pressebezogenen Sondernutzungen stets entsprechend im Lichte des Grundrechts der Pressefreiheit auszuschöpfen.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

Beschluss v. 2006-05-02, Az. 1 BvR 507/01

1. Auch die Tätigkeit einer Presseagentur fällt in den Schutzbereich der Pressefreiheit.

2. Der verfassungsrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf die Veröffentlichung von Abbildungen, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden. Hiervon ist in aller Regel jedoch nicht auszugehen, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist.

3. Ebenfalls entfällt in der Regel dieser Schutz, wenn der Betroffene seine Wohn- und Lebensverhältnisse durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat.


Die Entscheidung im Volltext

BGH: Zum Grundsatz der Öfffentlichkeit bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit

Beschluss v. 2006-01-10, Az. 1 StR 527/05

1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.

2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben.

3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Junge Freiheit

Urteil v. 2005-05-24, Az. 1 BvR 1072/01

1. Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz.

2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags.


Die Entscheidung im Volltext

BGH: Marlene Dietrich III

Urteil v. 2002-05-14, Az. VI ZR 220/01

a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.

b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.

c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Werkszeitungen

Beschluss v. 1996-10-08, Az. 1 BvR 1183/90

Werkszeitungen genießen den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 95, 28


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal

Urteil v. 1993-08-11, Az. 1 BvR 1932/02

1. Das Verteilen von Sitzplätzen für Journalisten in einer Gerichtsverhandlung nach der Reihenfolge ihres Erscheinens im Gerichtsgebäude, verbunden mit einer Nachrückmöglichkeit für den Fall, dass ein Journalist den Saal verlässt, stellt eine sachgerechte Ausgestaltung der Gerichtsöffentlichkeit dar. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende einer Gerichtsverhandlung auf diese Weise eine diskriminierungsfreie Zuteilung der knappen Plätze erreichen will. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden ist.

2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Regelung, nach der ein Platz im Sitzungssaal, wenn einer der Journalisten den Raum verlässt, durch einen anderen noch wartenden Journalisten besetzt wird. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Notwendigkeit, in der Folge zwischen aktueller und vollständiger Berichterstattung wählen zu müssen, trifft alle Journalisten in gleicher Weise.

3. Kann ein Fernseh-Journalist den Gerichtssaal wegen Überfüllung nicht betreten, ist dies kein Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Hinsichtlich des Zugangsrechts zu Gerichtsverhandlungen sieht das Grundgesetz keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Journalisten verschiedener Medientypen oder verschiedener Medienunternehmen vor. Dies schließt es nicht prinzipiell aus, bei der konkreten Ausgestaltung der Zugänglichkeit des Sitzungssaals sachgerechte Unterscheidungen vorzunehmen.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Presse-Grosso

Beschluss v. 1988-01-13, Az. 1 BvR 1548/82

1. Zur Vereinbarkeit von § 6 Nr. 3 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mit dem Grundgesetz.

2. Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit wird vom Schutz der Pressefreiheit umfaßt, wenn sie typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 77, 346


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Gerichtspresse

Beschluss v. 1976-02-06, Az. 2 BvR 154/78

1. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 ff. GVG),sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art 5 Abs 2 GG.

2. Sie können, soweit sie die genannten Maßnahmen ermöglichen, jedermann betreffen, richten sich nicht gegen die Beschaffung publizistischer Informationen und deren Verwertung als solche und dienen, indem sie die Wahrung besonders schutzwürdiger Belange der Öffentlichkeit, Prozeßbeteiligter oder Dritter sowie die geordnete Durchführung einer Gerichtsverhandlung zum Ziel haben, dem Schutz vorrangiger Gemeinschaftsgüter, hinter die das publizistische Informationsinteresse und Verbreitungsinteresse insoweit zurücktreten muß.

3. Genießt die Presse, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger, so verstößt doch der Ausschluß eines Pressevertreters von der Verhandlung oder seine Entfernung aus dem Sitzungssaal jedenfalls dann gegen Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, wenn die Maßnahme durch die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei offensichtlich nicht gedeckt ist oder wenn das Gericht den angewendeten Bestimmungen einen der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit widerstreitenden Sinn beigelegt hat.

4. Ein Recht des Richter, die Entfernung eines Pressevertreters aus dem Sitzungszimmer (§ 177 GVG) mit dem Hinweis auf die -- frühere oder künftige -- Berichterstattung des von ihm repräsentierten Presseorgans zu begründen, wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Dergestalt könnte er mittels der ihm eingeräumten sitzungspolizeilichen Befugnisse Pressevertreter für die Art ihrer Berufsausübung nach Belieben "belohnen" und "bestrafen", künftiger Berichterstattung steuern und damit letztlich Einfluß auf Erscheinen und Inhalt von Presseveröffentlichungen gewinnen.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 50, 234


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Südkurier

Urteil v. 1967-04-04, Az. 1 BvR 414/64

1. Die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.

2. Das Grundrecht der Pressefreiheit kann einer inländischen juristischen Person zustehen.

3. Die Pressefreiheit umfaßt auch den Anzeigenteil.

4. Das Verbot der Veröffentlichung von Stellenangeboten für eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland (§ 37 Abs. 2 Satz 3 AVAVG) verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 21, 271


Die Entscheidung im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.