Unterlassen
OLG Hamburg: Berichterstattung über mögliche Stasi-Tätigkeit
Urteil v. 2010-03-23, Az. 7 U 95/09
Zum Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung einer Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG sowie zu den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung. Hier in Zusammenhang mit einer möglichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des OLG Hamburg
Beschluss v. 2010-03-09, Az. 1 BvR 1891/05
Zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vorsehen. Sowie insbesondere zu der in diesem Zusammenhang stets verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallabwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine streitgegenständliche Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden
Beschluss v. 2010-03-08, Az. 28 O 756/09
Die Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Druck einer Zeitschrift mit Persönlichkeitsrechtverletzungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der mit den Rechtsverletzungen in Verbindung stehenden einstweiligen Verfügung bereits so weit gediehen ist – vorliegend: Gravur des Druckzylinder –, dass ein Abbruch und Neubeginn des Druckes nicht zumutbar ist. Denn der Schuldner ist regelmäßig nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters
Beschluss v. 2010-01-12, Az. 9 W 259/09
1. Zum äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Trägers öffentlicher Gewalt (hier: Regierender Bürgermeister von Berlin).
2. Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch nach Richtigstellung.
2. Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch nach Richtigstellung.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Bilder
Urteil v. 2009-08-28, Az. 324 O 864/06
1. Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ist nicht von vornherein unzulässig, denn auch sie fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt daher davon ab, ob ihr Informationswert im konkreten Einzelfall schwerer wiegt als die durch ihre Beschaffung begangene Rechtsverletzung. Im Grundsatz hat die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen zu unterbleiben. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Ferner kommt der Äußerungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Je stärker andererseits der private Charakter der Information ist, je mehr persönliche Geheimhaltungsinteressen mit ihr verbunden sind und je größer die Nachteile sind, die der Betroffene durch eine Veröffentlichung für seine Person zu befürchten hat, umso eher muss das Veröffentlichungsinteresse zurücktreten.
2. Gemessen an diesen Kriterien überwog vorliegend das Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung über Verhältnisse auf einer Geflügelfarm. Die sachlich zutreffend beschriebenen Zustände waren ihrerseits rechtswidrig, denn sie verstießen offenkundig gegen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG. Ferner handelte es sich bei der angegriffenen Berichterstattung um einen wesentlichen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.
2. Gemessen an diesen Kriterien überwog vorliegend das Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung über Verhältnisse auf einer Geflügelfarm. Die sachlich zutreffend beschriebenen Zustände waren ihrerseits rechtswidrig, denn sie verstießen offenkundig gegen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG. Ferner handelte es sich bei der angegriffenen Berichterstattung um einen wesentlichen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Internationale Zuständigkeit bei Unterlassungsansprüchen
Urteil v. 2009-04-07, Az. 27 O 736/08
1. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist bei Unterlassungsansprüchen gegen ein Presseunternehmen aus dem europäischen Ausland gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO am Verbreitungsort nur dann gegeben, wenn der Betroffene dort ein „erhebliches Ansehen“ genießt.
2. Allein der Umstand, dass eine Person bereits vor einigen Jahren vereinzelt Gegenstand von Presseberichterstattungen in Deutschland geworden ist, genügt nicht, um ein „erhebliches Ansehen“ anzunehmen.
2. Allein der Umstand, dass eine Person bereits vor einigen Jahren vereinzelt Gegenstand von Presseberichterstattungen in Deutschland geworden ist, genügt nicht, um ein „erhebliches Ansehen“ anzunehmen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen
Urteil v. 2008-10-28, Az. VI ZR 307/07
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin
Urteil v. 2008-06-24, Az. VI ZR 156/06
1. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Politikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
2. Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.
2. Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.
Die Entscheidung im VolltextBGH: "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik
Urteil v. 2008-03-11, Az. VI ZR 189/06
Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe
Urteil v. 2007-05-07, Az. VI ZR 233/05
Für die Beurteilung eines Unterlassensanspruchs kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten
Beschluss v. 2006-06-13, Az. 1 BvR 565/06
1. Die Berichterstattung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters darstellen. Der Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts gegenüber einer Berichterstattung über eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafe oder Geldbuße ist nicht erst dort betroffen, wo die Berichterstattung stigmatisierende Auswirkungen hat und eine soziale Isolierung des Betroffenen droht.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen dennoch den Vorrang.
3. Wird dabei durch Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext entfremdet worden sind.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen dennoch den Vorrang.
3. Wird dabei durch Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext entfremdet worden sind.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen
Beschluss v. 2006-05-24, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00
1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung mehrdeutiger Äußerungen kennen unterschiedliche Maßstäbe. Je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht.
2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz, dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können.
3. Bei in die Zukunft gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.
4. Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist.
2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz, dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können.
3. Bei in die Zukunft gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.
4. Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Luftaufnahmen von Prominentenvillen
Urteil v. 2006-05-02, Az. 1 BvR 452/04
1. Das äußere Erscheinungsbild privater Anwesen îst dem Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als räumlich geschützte Privatsphäre zugeordnet.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre von Prominenten sei im Falle von Luftaufnahmen ihres Privatanwesens nur mit geringer Intensität und in ihrem Randbereich berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor bereits gebilligte anderweitige Bildberichterstattungen über ihr Anwesen zugelassen haben.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre von Prominenten sei im Falle von Luftaufnahmen ihres Privatanwesens nur mit geringer Intensität und in ihrem Randbereich berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor bereits gebilligte anderweitige Bildberichterstattungen über ihr Anwesen zugelassen haben.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung
Urteil v. 2005-11-15, Az. VI ZR 274/04
Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlassungsanspruch begründet.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe
Urteil v. 2005-10-25, Az. 1 BvR 1696/98
Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
Urteil v. 2005-02-22, Az. VI ZR 204/04
Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: böhse onkelz
Urteil v. 2001-06-12, Az. 27 O 82/01
1. Die Bezeichnung „berüchtigte rechtsradikale Band“ ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs „rechtsradikal“ steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare