Urteile Presserecht, Presserechtliche Ansprüche, Geldentschädigung

Geldentschädigung

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LG Hamburg: Berichterstattung über Pornovergangenheit

Urteil v. 2008-04-18, Az. 324 O 1095/07

1. Wer sich gegenüber Journalisten gezielt zu Veröffentlichungszwecken als "neues Paar" präsentiert, kann nicht verlangen, ausschließlich in einer als "genehm" empfundenen Weise dargestellt zu werden. Er löst damit grundsätzlich jedenfalls hinsichtlich solcher Lebensumstände ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus, die der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind. Hierzu zählt die Information, dass der Partner in Porno-Filmen mitgespielt hat, denn diese Filme sind gerade dazu bestimmt, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.

2. Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Textpassage anzusehen, die den Leser dazu auffordert, Erwägungen über das "Wie" des Sexuallebens einer bestimmten Person anzustellen.




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OLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung

Urteil v. 2007-11-13, Az. 11 U 16/07

1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.

2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.


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KG Berlin: Geldentschädigungsanspruch wegen Pressekampagne - Puff-Politiker

Urteil v. 2007-07-27, Az. 9 U 211/06

Die schlagwortartige Reduzierung einer Person auf den „Puff - Politiker“ kann eine so schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, dass die Meinungs- und Pressefreiheit zurückstehen muss. Dies ist dann der Fall, wenn ihr mit der plakativ und gestalterisch hervorgehobenen Titulierung ein persönlicher Stempel dergestalt aufgedrückt wird, dass sie befürchten muss, fortan unter diesem „Spitznamen“ auch außerhalb sachbezogener Berichterstattung so in Erinnerung zu bleiben.


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BGH: Zur Deckung von Prozesskosten durch Geldentschädigung aus Persönlichkeitsrechtsverletzung

Beschluss v. 2006-01-10, Az. VI ZB 26/05

Ob das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.


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LG Mainz: Zu den Anforderungen an einen Geldentschädigungsanspruch

Urteil v. 2002-09-24, Az. 1 O 204/02

1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung eine Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab

2. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder weil er ihn vergessen hat. Dabei können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden.

3. Eine rufschädigende Presseveröffentlichung kann sich u.U. auch dann im Rahmen des Zulässigen halten, wenn sie sich später als falsch erweist. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden hatten.

4. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und, ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.


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BVerfG: Bonnbons

Beschluss v. 2002-07-10, Az. 1 BvR 354/98

1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst.

2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen.

3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung "untergeschoben" wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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