Pressehaftung
KG Berlin: Agenturprivileg bei Übernahme von Agenturmeldungen
Urteil v. 07.06.2007, Az. 10 U 247/06
1. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme von Agenturmeldungen, wenn diese aus einer so genannten privilegierten Quelle stammen (Agenturprivileg).
2. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.
2. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.
Das Urteil im VolltextOLG Düsseldorf: Presserechtliche Kennzeichnungspflicht von Anzeigen
Urteil v. 31.10.2006, Az. I-23 U 30/06
1. Bei einem Zeitschriftenbeitrag, der nicht publizistischen Zwecken dient, sondern der Darstellung des Kunden im Rahmen eines vom Presseorgan erstellten Firmenportraits, welches der Kunde genehmigt hat, handelt es sich um redaktionelle Werbung.
2. Werbung in einem periodischen Druckwerk, die nicht als Anzeige gekennzeichnet wird, verstößt gegen § 10 Landespressegesetz NW. Der zugrundeliegende Vertrag, der die Veröffentlichung der Werbung zum Inhalt hat, ist wegen des Verstoßes gegen § 10 LPG NW gemäß § 134 nichtig. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Werbung, z.B. die textbegleitenden Fotos, entgeltlich sind.
2. Werbung in einem periodischen Druckwerk, die nicht als Anzeige gekennzeichnet wird, verstößt gegen § 10 Landespressegesetz NW. Der zugrundeliegende Vertrag, der die Veröffentlichung der Werbung zum Inhalt hat, ist wegen des Verstoßes gegen § 10 LPG NW gemäß § 134 nichtig. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Werbung, z.B. die textbegleitenden Fotos, entgeltlich sind.
Das Urteil im VolltextBGH: Pressehaftung II
Urteil v. 07.05.1992, Az. I ZR 119/90
Verteidigt sich ein Presseunternehmen - trotz Verurteilung in erster Instanz und ungeachtet einer in Rechtskraft erwachsenen einstweiligen Verfügung - im Wettbewerbsprozeß um die Unterlassung bestimmter bei ihm geschalteter Werbeinserate weiter mit dem Einwand, daß es seine Prüfungspflichten in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Umfang erfüllt habe, weil ein grober, vom Verleger oder Anzeigenredakteur unschwer erkennbarer Wettbewerbsverstoß in der angegriffenen Anzeige nicht liege, so begründet dieses Prozeßverhalten eine Erstbegehungsgefahr, sofern nicht das Presseunternehmen klar und unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß seine Verteidigung ausschließlich der Wahrung seiner Rechte im Prozeß dient und nicht den Weg zu künftiger Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens eröffnen soll.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Pressehaftung
Urteil v. 26.04.1990, Az. I ZR 127/88
a) Zur Frage der Haftung der Presse für die Veröffentlichung von Anzeigen mit einem einen Mitbewerber des Inserenten herabsetzenden Inhalt.
b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.
c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".
(amtliche Leitsätze)
b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.
c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext


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