Postmortales Persönlichkeitsrecht
KG Berlin: Kein postmortaler Gegendarstellungsanspruch
Beschluss v. 26.01.2007, Az. 9 U 251/06
Der Gegendarstellungsanspruch (hier § 10 Abs. 1 Satz 1 BlnrLPG) erlischt durch den Tod des vormaligen Antragstellers und ist nicht vererblich. Die Gegendarstellung ist eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung, deren Wirksamkeit mit dem Tod endet.
Das Urteil im VolltextBGH: Marlene Dietrich III
Urteil v. 14.05.2002, Az. VI ZR 220/01
BGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.
b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.
c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.
(amtliche Leitsätze)
a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.
b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.
c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBVerfG: Kaisen
Urteil v. 05.04.2001, Az. 1 BvR 932/94
Zum Verhältnis zwischen der Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und dem Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts.
Das Urteil im Volltext


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