Urteile Presserecht, Postmortales Persönlichkeitsrecht

Postmortales Persönlichkeitsrecht

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KG Berlin: Kein postmortaler Gegendarstellungsanspruch

Beschluss v. 26.01.2007, Az. 9 U 251/06

Der Gegendarstellungsanspruch (hier § 10 Abs. 1 Satz 1 BlnrLPG) erlischt durch den Tod des vormaligen Antragstellers und ist nicht vererblich. Die Gegendarstellung ist eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung, deren Wirksamkeit mit dem Tod endet.



Das Urteil im Volltext

BGH: Marlene Dietrich III

Urteil v. 14.05.2002, Az. VI ZR 220/01

BGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.

b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.

c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.

(amtliche Leitsätze)


Das Urteil im Volltext

BVerfG: Kaisen

Urteil v. 05.04.2001, Az. 1 BvR 932/94

Zum Verhältnis zwischen der Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und dem Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts.


Das Urteil im Volltext

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Kommentare

So, 10.08.2008 00:04
Dem Wolfgang sei Terrorischte sin net so bleed, wie uns gerne glaube gemacht werd. Hans Kolpak Jura-Weblog.de
Christopher Strobl zu Umfrage: Datenschutz in…:
Fr, 08.08.2008 12:56
also bezüglich dieser screenshots kenn ich lediglich das sichterheitstool "aequitas" der größten europäischen online […]
Do, 07.08.2008 16:12
LG Frankfurt a.M., 2-03 228/08; 2-03 221/08. Ohne Gewähr.
Do, 07.08.2008 13:41
Rechtsberatung im Einzelfall können und dürfen wir hier leider nicht leisten. Dafür ist ein Rechtsanwalt der bessere […]

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