Persönlichkeitsrechte von Prominenten
BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca
Urteil v. 01.07.2008, Az. VI ZR 243/06
1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca"). (amtlicher Leitsatz)
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca"). (amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextBVerfG: Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen
Beschluss v. 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07
1) Es ist von einem weiten Umfang der Pressefreiheit auszugehen. Auch „bloße Unterhaltung“ ist vom Schutzbereich erfasst. Eine Bewertung von Druckerzeugnissen bezüglich ihres Niveaus hat keine Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit.
2) Den Persönlichkeitsrechten Prominenter kommt ein erhöhtes Gewicht zu, wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er also erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.
3) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung zu ermitteln. Dies geschieht anhand des Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung. Auch die Abwägung der betroffenen Grundrechte obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob diese den Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend beachtet haben.
4) Es steht den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, die Rechtsfigur der Personen der Zeitgeschichte in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" zu entscheiden.
2) Den Persönlichkeitsrechten Prominenter kommt ein erhöhtes Gewicht zu, wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er also erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.
3) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung zu ermitteln. Dies geschieht anhand des Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung. Auch die Abwägung der betroffenen Grundrechte obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob diese den Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend beachtet haben.
4) Es steht den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, die Rechtsfigur der Personen der Zeitgeschichte in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" zu entscheiden.
Das Urteil im VolltextKG Berlin: Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung eines Fotos - Prominenter Gefängnisinsasse
Urteil v. 04.12.2007, Az. 9 U 21/07
1. Angesichts des relativen Bekanntheitsgrades eines Schauspielers und Moderators kann ein gegen ihn geführtes Strafverfahren, das zu seiner Verurteilung wegen Betruges zu einer Haftstrafe führte, ein zeitgeschichtliches Ereignis sein, über das berichtet werden darf. Ebenso ist die Art und Weise der Strafvollstreckung – jedenfalls in den Grundzügen – ein Vorgang mit einem erheblichen Informationswert für die Öffentlichkeit. Das gilt auch, wenn die Strafvollstreckung entsprechend der gängigen Strafvollzugspraxis abläuft und der Antragsteller keinen „Promi-Bonus" erhielt.
2. Bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz kann auch die Methode der Informationsgewinnung von Bedeutung sein.
3. Die bloße Anwesenheit von Fotografen , wenngleich verbunden mit der Möglichkeit, fotografiert zu werden, stellt beim Bestehen eines öffentlichen Informationsinteresse grundsätzlich noch keinen derart schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass dieser zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung führt. Dieser Umstand stellt vielmehr lediglich die „Kehrseite“ des öffentlichen Informationsinteresses dar.
4. Es ist mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit unvereinbar, wenn einem Verlag die Veröffentlichung von Fotos allein deshalb verboten werden würde, weil andere Verlage die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung überschreiten. Anders kann dies jedoch sein, wenn ein Verlag einen konkreten Beitrag zu einem Geschehen geleistet hat, welches in seiner Gesamtbetrachtung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
2. Bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz kann auch die Methode der Informationsgewinnung von Bedeutung sein.
3. Die bloße Anwesenheit von Fotografen , wenngleich verbunden mit der Möglichkeit, fotografiert zu werden, stellt beim Bestehen eines öffentlichen Informationsinteresse grundsätzlich noch keinen derart schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass dieser zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung führt. Dieser Umstand stellt vielmehr lediglich die „Kehrseite“ des öffentlichen Informationsinteresses dar.
4. Es ist mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit unvereinbar, wenn einem Verlag die Veröffentlichung von Fotos allein deshalb verboten werden würde, weil andere Verlage die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung überschreiten. Anders kann dies jedoch sein, wenn ein Verlag einen konkreten Beitrag zu einem Geschehen geleistet hat, welches in seiner Gesamtbetrachtung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
Das Urteil im VolltextBGH: Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung
Urteil v. 13.11.2007, Az. VI ZR 269/06
Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden. Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Prominentenfotos III - Fussballspieler
Urteil v. 03.07.2007, Az. VI ZR 164/06
GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG Ah; G
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten.
(amtlicher Leitsatz)
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten.
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextBGH: Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin
Urteil v. 19.06.2007, Az. VI ZR 12/06
GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.
(amtlicher Leitsatz)
Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextBGH: Prominentenfotos I - Von Hannover
Urteil v. 06.03.2007, Az. VI ZR 14/06
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses (Prominente)
(amtlicher Leitsatz)
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses (Prominente)
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextBVerfG: Prominenten-Partner
Beschluss v. 21.08.2006, Az. 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.
Das Urteil im VolltextBGH: Verkehrsverstoß von Prominenten
Urteil v. 15.11.2005, Az. IV ZR 286/04
BGB § 823 Ah
Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).
(amtlicher Leitsatz)
Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextBGH: Prominentenkinder
Urteil v. 05.10.2004, Az. VI ZR 255/03
BGB § 823 Ah, KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
(amtliche Leitsätze)
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Luftaufnahmen von Prominentenvillen
Urteil v. 09.12.2003, Az. IV ZR 404/02
GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
(amtlicher Leitsatz)
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextLG Berlin: böhse onkelz
Urteil v. 12.06.2001, Az. 27 O 82/01
1. Die Bezeichnung „berüchtigte rechtsradikale Band“ ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs „rechtsradikal“ steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
Das Urteil im VolltextBVerfG: Caroline von Monaco II - Bildberichterstattung
Urteil v. 15.12.1999, Az. 1 BvR 653/96
1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.
4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.
4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.
Das Urteil im VolltextBVerfG: Gegendarstellung - Caroline von Monaco I
Beschluss v. 14.01.1998, Az. 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97
1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.
2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.
3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 97, 125
2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.
3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 97, 125
Das Urteil im Volltext


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