Ehrverletzungen/Schmähkritik
OLG Saarbrücken: Streitwert bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet
Beschluss v. 2010-08-13, Az. 5 W 198/10 - 74
Zum Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das auf Untersagung im Internet eingestellter ehrverletzender Äußerungen gerichtet ist.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt am Main: Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs
Urteil v. 2008-12-08, Az. 22 U 23/08
1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik
Urteil v. 2008-03-11, Az. VI ZR 189/06
Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Geldentschädigungsanspruch wegen Pressekampagne - Puff-Politiker
Urteil v. 2007-07-27, Az. 9 U 211/06
Die schlagwortartige Reduzierung einer Person auf den „Puff - Politiker“ kann eine so schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, dass die Meinungs- und Pressefreiheit zurückstehen muss. Dies ist dann der Fall, wenn ihr mit der plakativ und gestalterisch hervorgehobenen Titulierung ein persönlicher Stempel dergestalt aufgedrückt wird, dass sie befürchten muss, fortan unter diesem „Spitznamen“ auch außerhalb sachbezogener Berichterstattung so in Erinnerung zu bleiben.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin a.D.
Urteil v. 2007-05-15, Az. 9 U 236/06
1. Die Darstellung einer Person im Rahmen einer Fotomontage, in der die Person lächerlich gemacht und in herabsetzender und ekliger Weise dargestellt wird, kann diese Person in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht derart verletzten, dass die Presse- und Meinungsfreiheit demgegenüber zurückstehen muss.
2. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht jedoch nur dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung derart schwer wiegt, dass ein unabwendbares Bedürfnis nach einem finanziellen Ausgleich besteht.
2. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht jedoch nur dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung derart schwer wiegt, dass ein unabwendbares Bedürfnis nach einem finanziellen Ausgleich besteht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Schmähkritik und Zitate
Beschluss v. 2007-05-08, Az. 1 BvR 193/05
1. Wird eine auf das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unzutreffende oder unsachliche Äußerung eines Privaten, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt, von einem Gericht nicht beanstandet, so greift diese Entscheidung in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators
Urteil v. 2007-05-07, Az. 1 U 19/06
Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators während einer laufenden Sendung.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe
Urteil v. 2007-05-07, Az. VI ZR 233/05
Für die Beurteilung eines Unterlassensanspruchs kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus.
Die Entscheidung im VolltextOLG Brandenburg: "Hassprediger" als zulässiges Werturteil
Urteil v. 2007-04-23, Az. 1 U 10/06
1. Die aus den entsprechenden Zitaten abgeleitete Bezeichnung des Klägers als „Hassprediger“ ist als Werturteil zu qualifizieren, das in dieser Eigenschaft am Schutz der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG teilhat.
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
Die Entscheidung im VolltextOLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv
Urteil v. 2007-04-13, Az. 14 U 11/07
1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Terroristentochter
Urteil v. 2006-12-05, Az. VI ZR 45/05
Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes
Beschluss v. 2006-05-24, Az. 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03
1. Enthalten Äußerungen sowohl wertende Elemente als auch Tatsachenaussagen und ist nicht eindeutig, welcher dem Beweis zugängliche Tatsachengehalt zur Bewertung herangezogen wird und ob dieser oder das Werturteil überwiegt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Einordnung offen zu lassen, wenn die rechtliche Beurteilung bei beiden Annahmen gleich ausfällt.
2. Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.
3. Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen wäre.
4. Die Verurteilung beeinträchtigt nicht das Recht des Beschwerdeführers, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.
2. Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.
3. Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen wäre.
4. Die Verurteilung beeinträchtigt nicht das Recht des Beschwerdeführers, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe
Urteil v. 2005-10-25, Az. 1 BvR 1696/98
Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
Urteil v. 2005-02-22, Az. VI ZR 204/04
Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung
Urteil v. 2003-12-09, Az. VI ZR 38/03
a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly
Urteil v. 2003-11-25, Az. VI ZR 226/02
1. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.
2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Bonnbons
Beschluss v. 2002-07-10, Az. 1 BvR 354/98
1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst.
2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen.
3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung "untergeschoben" wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.
2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen.
3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung "untergeschoben" wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Soldaten sind Mörder
Beschluss v. 1995-10-10, Az. 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92
Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Briefüberwachung
Beschluss v. 1994-04-26, Az. 1 BvR 1968/88
Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: TITANIC / "geb. Mörder und Krüppel"
Urteil v. 1992-03-25, Az. 1 BvR 514/90
Zur Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei Äußerungen in einem Satiremagazin (Bezeichnung eines Menschen als "geb. Mörder" und als "Krüppel").
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 86, 1
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 86, 1
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit
Beschluss v. 1991-10-09, Az. 1 BvR 221/90
1. Fragen fallen genau wie Werturteile in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.
2. Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt.
3. Eine rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer "echten" Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.
2. Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt.
3. Eine rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer "echten" Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"
Beschluss v. 1990-06-26, Az. 1 BvR 1165/89
1. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.
2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 82, 272
2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 82, 272
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Wahlkampf / "CSU : NPD Europas"
Beschluss v. 1982-06-22, Az. 1 BvR 1376/79
Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen über eine politische Partei im Wahlkampf.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 61, 1
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 61, 1
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Kunstkritik
Urteil v. 1980-05-13, Az. 1 BvR 103/77
Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 129
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 129
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Herabsetzende Werturteile
Beschluss v. 1976-05-11, Az. 1 BvR 163/72
Zur Zulässigkeit herabsetzender Werturteile im Rahmen politischer Auseinandersetzungen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 42, 163
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 42, 163
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare