Urteile Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Gegendarstellungsrecht

Gegendarstellungsrecht

RSS

LG Berlin: LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung

Beschluss v. 20.09.2011, Az. 27O829/08

1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.

2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.

3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.


Das Urteil im Volltext

OLG Karlsruhe: Gegendarstellung auf Titelseite - Innere Befindlichkeiten

Urteil v. 29.02.2008, Az. 14 U 199/07

1. Auf innere Vorgänge und Befindlichkeiten des Betroffenen bezogene Äußerungen sind nur dann als Tatsachenbehauptungen zu werten, wenn sie mit äußeren - und damit dem Beweis zugänglichen - Hilfstatsachen begründet werden.

2. Gegen auf der Titelseite einer Zeitschrift veröffentlichte Behauptungen über seine innere Befindlichkeit kann sich der Betroffene mit der Gegendarstellung wenden, wenn die Behauptungen mit dem Hinweis auf einen Artikel im Heftinneren verbunden sind und dadurch der Eindruck erweckt wird, sie würden dort mit Tatsachen belegt werden.

(amtliche Leitsätze)


Das Urteil im Volltext

OLG Düsseldorf: Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

Urteil v. 20.02.2008, Az. I-15 U 176/07

Ein Gegendarstellungsanspruch besteht im Falle mehrdeutiger Äußerungen nur dann, wenn sich bei verdeckten Äußerungen eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss.


Das Urteil im Volltext

BVerfG: Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

Urteil v. 22.01.2008, Az. 1 BvR 967/05

1. Auf Gegendarstellungsansprüche die sich gegen eine Erstmitteilung richten, sind die Maßstäbe der Auslegung der Erstmitteilung der Presse denen anzugleichen, die aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Berichtigung gelten.

2. Eine Verurteilung zur Gegendarstellung darf - angesichts der überragenden Bedeutung der Pressefreiheit - nicht schon dann ermöglicht werden, wenn eine „nicht fernliegende Deutung“ bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt. Ein Gegendarstellungsanspruch besteht im Falle mehrdeutiger Äußerungen daher nur dann, wenn sich bei verdeckten Äußerungen eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss.


Das Urteil im Volltext

OLG Karlsruhe: Zum Umfang einer Gegendarstellung - Krebsarzt

Urteil v. 10.08.2007, Az. 14 U 86/07

1. Der Betroffene kann der in einer Erstmitteilung enthaltenen Bezeichnung als „Krebsarzt“ mit der Gegendarstellung die Behauptung entgegensetzen, daß er ausschließlich als forschender und publizierender, nicht aber als praktizierender Mediziner tätig sei.

2. Eine Gegendarstellung braucht sich nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung als falsch zu bezeichnen und ihr eine andere Tatsachenbehauptung gegenüberzustellen. Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist.

3. Eine Gegendarstellung ist nicht von unzulässiger Länge, wenn die Zusammenfassung einer in zwei Sätzen erfolgenden Aussage in einem einzigen Satz zwar möglich wäre, dies aber nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Textes führen würde.

(amtliche Leitsätze)


Das Urteil im Volltext

KG Berlin: Kein postmortaler Gegendarstellungsanspruch

Beschluss v. 26.01.2007, Az. 9 U 251/06

Der Gegendarstellungsanspruch (hier § 10 Abs. 1 Satz 1 BlnrLPG) erlischt durch den Tod des vormaligen Antragstellers und ist nicht vererblich. Die Gegendarstellung ist eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung, deren Wirksamkeit mit dem Tod endet.



Das Urteil im Volltext

KG Berlin: Gegendarstellungs-Ankündigung auf der Titelseite

Urteil v. 09.01.2007, Az. 9 U 248/06

1. Zur gemäß § 10 Absatz 1 LPG erforderlichen Betroffenheit des Chefredakteurs einer Zeitung im Falle einer Berichterstattung, die die Entscheidung über den Vorabdruck von Auszügen einer Biografie und die Zahlung einer Vergütung hierfür thematisiert.

2. Zum Anspruch auf Abdruck einer Ankündigung der im Inneren der Zeitung abzudruckenden Gegendarstellung auf der Titelseite, wenn auch die Ausgangsmitteilung auf der Titelseite angekündigt war.

(amtliche Leitsätze)


Das Urteil im Volltext

OLG Koblenz: Zum Umfang einer Gegendarstellung - Inoffizieller Mitarbeiter

Urteil v. 13.12.2005, Az. 4 U 1492/05

1. Grundsätzlich ist für Gegendarstellungen kein kleinlicher Maßstab anzulegen, da die Widerlegung einer Tatsachenbehauptung im Allgemeinen mehr Raum in Anspruch nimmt als ihre erstmalige Aufstellung. Der Umfang des beanstandeten Textes ist daher keine starre Obergrenze für den Umfang der Gegendarstellung. Gerade bei schwerwiegenden Behauptungen wird in der Regel eine über den Umfang des Textes der Erstmitteilung hinausgehende Gegendarstellung nötig und zulässig sein, ebenso bei einer vereinfachten Darstellung eines vielschichtigen Vorgangs und dann, wenn die ursprüngliche Erklärung wieder in Erinnerung gerufen werden muss. Erst ein unangemessener Umfang der verlangten Gegendarstellung lässt den Anspruch entfallen.

2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 ZDF-StV fordert nicht, dass sich der Anspruchsteller so kurz wie möglich fasst. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verfügungskläger sich hätte kürzer fassen können. Entscheidend ist allein, ob der Umfang der Ausführungen in der gewählten Form – unter Berücksichtigung des der Verfügungsbeklagten zustehenden Rechts auf Rundfunkfreiheit - unangemessen ist.

3. Der Anspruch auf Gegendarstellung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den vorgebrachten Tatsachen eine eigene Tatsachenschilderung entgegenzusetzen. Bereits nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 ZDF-StV ist der Anspruchsinhaber nicht darauf beschränkt, die Angaben des ZDF zu bestreiten, sondern kann in seiner Gegendarstellung „tatsächliche Angaben“ machen.

4. Eine Gegendarstellung kann auch lediglich Ergänzungen zur Erstmitteilung enthalten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Erstmitteilung die Tatsachen verkürzt wiedergibt. Ein schutzwürdiges Interesse des Verfügungsklägers an dieser Form der Gegendarstellung ist gegeben, wenn die Ergänzungen für das Verständnis des Zuschauers erforderlich bzw. geeignet sind, die Erstbehauptung überzeugender zu widerlegen.

5. Leichte Verständlichkeit für den Zuschauer ist nicht Voraussetzung des Rechts auf Gegendarstellung.

6. Die (umstrittene) Frage, ob die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach Erlass einer hierzu verpflichtenden einstweiligen Verfügung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, wenn sie wie hier zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, ist zu bejahen. Entscheidend ist, dass der Schuldner nach der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Leistung zurückzufordern. Mit der Veröffentlichung wird die Gegendarstellung dem Publikum bekannt, der beim Publikum erzielte Eindruck ist nicht mehr rückgängig zu machen.


Das Urteil im Volltext

OLG Koblenz: Erneutes Verlesen einer Gegendarstellung - Inoffizieller Mitarbeiter

Urteil v. 13.12.2005, Az. 4 U 1491/05

1. Eine erneute Sendung einer Gegendarstellung ist zulässig, wenn die bereits erfolgte Gegendarstellung durch eine redaktionelle Entgegnung entwertet wurde, die nicht den Anforderungen entspricht, die an eine regelgerechte redaktionelle Entgegnung zu stellen sind.

2. Einem Anspruch auf Gegendarstellung steht nicht entgegen, dass der Verfügungskläger sich darauf beschränkt hat, die Behauptung der Verfügungsbeklagten zu negieren.

3. Eine Wiederholung der Erstmitteilung durch den Verfügungskläger ist zulässig, wenn dies der Verdeutlichung der Entgegnung und zu deren besseren Verständnis dient.



Das Urteil im Volltext

LG Mainz: Zu den Anforderungen an eine Gegendarstellung

Urteil v. 31.01.2002, Az. 1 O 25/01

1. Eine irreführende Entgegnung liegt vor, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung oder ein solche, die von vornherein oder wegen nachträglich veränderter Umstände für den Zuschauer bzw. Zuhörer oder Leser erkennbar im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten des Betroffenen steht, einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und Schlussfolgerungen aufzwingt, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen.

2. Gegendarstellen bedeutet, eine veröffentlichte Tatsache anders als geschehen darzustellen, das heißt sie zu berichtigen. Die Gegendarstellung muss auch dem Inhalt nach eine gegensätzliche Behauptung enthalten, der Erstmitteilung also etwas Abweichendes entgegensetzen.


Das Urteil im Volltext

BVerfG: Gegendarstellung - Caroline von Monaco I

Beschluss v. 14.01.1998, Az. 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97

1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.

3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.

(amtliche Leitsätze)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 97, 125



Das Urteil im Volltext

BVerfG: Gegendarstellung

Beschluss v. 08.02.1983, Az. 1 BvL 20/81

1. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zulässig.

2. Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann.

(amtliche Leitsätze)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 63, 131


Das Urteil im Volltext

Unterstützt von

ITM, Uni-Münster

Kommentare

Mi, 01.10.2008 18:07
Du hast recht, ganz richtig ist das so nicht. Da in dem Artikel aber ja hinreichend deutlich wird, dass es sich um e […]
Mi, 01.10.2008 16:35
Hm. Wenn man es genau nimmt, dann ist die Überschrift nicht ganz richtig, auch wenn nach diesem Beschluss wahrschein […]
Mo, 29.09.2008 18:09
Siehe dazu aber: http://archiv.twoday.net/stori es/5221753/
Mo, 29.09.2008 00:06
Immo doch wohl, oder ?

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved