Auskunftsansprüche
VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR
Beschluss v. 2009-11-19, Az. 6 K 2032/08
1. Der WDR ist keine „Behörde“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. Vielmehr stellt diese Vorschrift den Rundfunk der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gleich, besagt jedoch nichts hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch kann sich vielmehr allein gegen solche Stellen richten, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
Die Entscheidung im VolltextVG Köln: Agrarsubventionen als Umweltinformationen im Sinne des UIG
Urteil v. 2008-10-23, Az. 13 K 5055/06
1. Angaben zur Höhe von gewährten Agrarsubventionen enthalten auch Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG.
2. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens auf Übermittlung des gesamten Betrags der für jeden Antragsteller gewährten Subventionen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz scheiden Ablehnungsgründe nach § 8 UIG aus, da durch Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Belange nicht berührt werden. Auch Ablehnungsgründe nach § 9 UIG zum Schutz sonstiger Belange kommen nicht in Betracht, solange es sich nicht um individualisierte Angaben handelt.
3. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über Umweltinformationen, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müssen. Eine Grenze dürfte dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist.
2. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens auf Übermittlung des gesamten Betrags der für jeden Antragsteller gewährten Subventionen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz scheiden Ablehnungsgründe nach § 8 UIG aus, da durch Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Belange nicht berührt werden. Auch Ablehnungsgründe nach § 9 UIG zum Schutz sonstiger Belange kommen nicht in Betracht, solange es sich nicht um individualisierte Angaben handelt.
3. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über Umweltinformationen, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müssen. Eine Grenze dürfte dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Die Entscheidung im VolltextVG Düsseldorf: Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Vergabeverfahren
Urteil v. 2008-10-15, Az. 1 K 3286/08
1. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).
2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.
3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.
3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
Die Entscheidung im VolltextVG Düsseldorf: Agrarsubventionen keine Umweltinformationen im Sinne des UIG
Urteil v. 2007-06-24, Az. 26 K 668/06
Informationen zur Verteilung von EU-Agrarsubventionen sind keine Umweltinformationen i.S. des § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG Bund.
Die Entscheidung im Volltext





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