Presserecht
- Auskunftsansprüche
- Bildverfremdungen
- Identifizierende Berichterstattung
- Informationsfreiheit
- Meinungsfreiheit
- Persönlichkeitsrechte von Prominenten
- Postmortales Persönlichkeitsrecht
- Pressearchive
- Pressehaftung
- Presserechtliche Ansprüche
- Reichweite der Pressefreiheit
- Verdachtsberichterstattung
- Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit
- Werbung
- Zitate
LG Köln: Rückrufanspruch bei geringfügiger Rechtsverletzung
Urteil v. 2010-08-04, Az. 28 O 636/09
Ein einziger Satz, der eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt, kann jedenfalls dann nicht zu einem Anspruch auf Rückruf eines Buches führen, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht besonders schwerwiegend ist und sich die Behauptung auf Tatsachen bezieht, die viele Jahre strittig waren. In diesem Fall kann die Unterlassungsverpflichtung auch auf noch nicht bereits gedruckte Exemplare beschränkt werden.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Gib mal Zeitung
Urteil v. 2009-10-01, Az. I ZR 134/07
Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Bilder
Urteil v. 2009-08-28, Az. 324 O 864/06
1. Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ist nicht von vornherein unzulässig, denn auch sie fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt daher davon ab, ob ihr Informationswert im konkreten Einzelfall schwerer wiegt als die durch ihre Beschaffung begangene Rechtsverletzung. Im Grundsatz hat die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen zu unterbleiben. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Ferner kommt der Äußerungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Je stärker andererseits der private Charakter der Information ist, je mehr persönliche Geheimhaltungsinteressen mit ihr verbunden sind und je größer die Nachteile sind, die der Betroffene durch eine Veröffentlichung für seine Person zu befürchten hat, umso eher muss das Veröffentlichungsinteresse zurücktreten.
2. Gemessen an diesen Kriterien überwog vorliegend das Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung über Verhältnisse auf einer Geflügelfarm. Die sachlich zutreffend beschriebenen Zustände waren ihrerseits rechtswidrig, denn sie verstießen offenkundig gegen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG. Ferner handelte es sich bei der angegriffenen Berichterstattung um einen wesentlichen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.
2. Gemessen an diesen Kriterien überwog vorliegend das Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung über Verhältnisse auf einer Geflügelfarm. Die sachlich zutreffend beschriebenen Zustände waren ihrerseits rechtswidrig, denn sie verstießen offenkundig gegen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG. Ferner handelte es sich bei der angegriffenen Berichterstattung um einen wesentlichen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Haftung für Pressespiegel
Beschluss v. 2009-06-25, Az. 1 BvR 134/03
1. Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Dies gilt auch für fremde Tatsachenbehauptungen, sofern der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet.
2. Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte in einem Pressespiegel ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.
3. Die Auswahl von relevanten Inhalten hebt einen Pressespiegel von der rein technischen Verbreitung fremd gefertigter Äußerungen in einem Presseorgan ab.
4. Treffen zwei grundrechtlich abgesicherte Rechtspositionen aufeinander, so muss eine Abwägung vorgenommen werden. Geht es dabei um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Fachgerichte dürfen im Rahmen dieser Abwägung aber an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Insbesondere darf der Presse beim Erstellen von Pressespiegel deshalb grundsätzlich keine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auferlegt werden, die zu einer umfassenden Recherechepflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehalts führen würde.
2. Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte in einem Pressespiegel ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.
3. Die Auswahl von relevanten Inhalten hebt einen Pressespiegel von der rein technischen Verbreitung fremd gefertigter Äußerungen in einem Presseorgan ab.
4. Treffen zwei grundrechtlich abgesicherte Rechtspositionen aufeinander, so muss eine Abwägung vorgenommen werden. Geht es dabei um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Fachgerichte dürfen im Rahmen dieser Abwägung aber an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Insbesondere darf der Presse beim Erstellen von Pressespiegel deshalb grundsätzlich keine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auferlegt werden, die zu einer umfassenden Recherechepflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehalts führen würde.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamm: Zur Wettbewerbshandlung durch redaktionelle Inhalte
Urteil v. 2009-03-17, Az. 4 U 184/08
Grundsätzlich besteht keine Vermutung für ein wettbewerbsmäßiges Handeln, wenn Medienunternehmen im Rahmen ihres journalistischen Auftrags tätig werden. Von einer Wettbewerbshandlung bzw. geschäftlichen Handlung ist nur auszugehen, wenn konkrete Umstände vorliegen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten, der Zweck der Förderung des Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete weil notwendig begleitende Rolle gespielt hat.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausländische Presseartikel mit Online-Veröffentlichung
Urteil v. 2008-12-30, Az. I-15 U 17/08
1. Bei einer Rechtsverletzung mittels eines Artikels in einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift, liegt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland, wenn die Zeitschrift auch im Inland verbreitet worden ist. Davon kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Zeitschrift mit einer im regelmäßigen Geschäftsverkehr vor sich gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen gelangt. So dass die Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Allein der Umstand, dass ein Artikel über das Internet auch in Deutschland vertrieben wird, genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Ebenfalls genügt hierzu nicht, dass es sich bei dem Presseorgan anerkanntermaßen um ein internationales Presseerzeugnis handelt, welches in vielen Teilen der Welt gelesen wird und nach dem Willen seiner Verleger auch gelesen werden soll.
3. Die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast führen nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern nur dazu, dass vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann.
2. Ebenfalls genügt hierzu nicht, dass es sich bei dem Presseorgan anerkanntermaßen um ein internationales Presseerzeugnis handelt, welches in vielen Teilen der Welt gelesen wird und nach dem Willen seiner Verleger auch gelesen werden soll.
3. Die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast führen nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern nur dazu, dass vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Erneute Abmahnung trotz vorhandener Unterlassungserklärung
Urteil v. 2008-11-11, Az. 7 U 26/08
1. Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung löst sowohl Ansprüche auf eine Vertragsstrafe als auch erneute gesetzliche Unterlassungsansprüche aus. Mahnt ein Unterlassungsgläubiger den Unterlassungsschuldner trotz bereits vorhandener Unterlassungserklärung zunächst nur ab, muss der Schuldner weiterhin damit rechnen, dass auch die Vertragsstrafe geltend gemacht werden wird. Eine konkludente Erklärung, auf die Vertragsstrafe zu verzichten, liegt nicht vor.
2. Allein die Tatsache, dass der Untersagungsvertrag sich nach seinem Wortlaut auf einen bestimmten Satz bezieht, führt nicht zu dem Schluss, dass sich die Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Vielmehr findet die sog. „Kerntheorie“ als Auslegungshilfe Anwendung.
2. Allein die Tatsache, dass der Untersagungsvertrag sich nach seinem Wortlaut auf einen bestimmten Satz bezieht, führt nicht zu dem Schluss, dass sich die Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Vielmehr findet die sog. „Kerntheorie“ als Auslegungshilfe Anwendung.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Berichterstattung über Pornovergangenheit
Urteil v. 2008-04-18, Az. 324 O 1095/07
1. Wer sich gegenüber Journalisten gezielt zu Veröffentlichungszwecken als "neues Paar" präsentiert, kann nicht verlangen, ausschließlich in einer als "genehm" empfundenen Weise dargestellt zu werden. Er löst damit grundsätzlich jedenfalls hinsichtlich solcher Lebensumstände ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus, die der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind. Hierzu zählt die Information, dass der Partner in Porno-Filmen mitgespielt hat, denn diese Filme sind gerade dazu bestimmt, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
2. Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Textpassage anzusehen, die den Leser dazu auffordert, Erwägungen über das "Wie" des Sexuallebens einer bestimmten Person anzustellen.
2. Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Textpassage anzusehen, die den Leser dazu auffordert, Erwägungen über das "Wie" des Sexuallebens einer bestimmten Person anzustellen.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zum Umfang des Verbotstenors hinsichtlich einer veränderten Berichterstattung
Beschluss v. 2007-09-28, Az. 9 W 115/07
Zur Anwendung der Kerntheorie bei der Ermittlung des Inhalts eines Verbotstenors bezüglich einer Wortberichterstattung.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Presseerklärung eines Mitbewerbers
Urteil v. 2006-07-06, Az. 3 U 51/06
1. Die Presseerklärung eines Mitbewerbers, das Konkurrenzprodukt (hier: eine Spielzeugautorennbahn) erfülle nicht alle DIN-Normen, ist als Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) an den UWG-Maßstäben zu beurteilen.
2. Die geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung über die Nichterfüllung der DIN-Normen ist nicht erweislich wahr (§ 4 Nr. 8 UWG), soweit sie nur auf der Prüfung einer Einzelpackung beruht, die betreffenden DIN-Normen aber auch mehrere Ausreißer gestatten, wenn innerhalb einer Stichprobe die festgelegte Anzahl der Ausreißer nicht überschritten ist (so z. B. bei 14 Geräten ein Ausreißer oder bei 32 Geräten nicht mehr als vier Ausreißer).
3. Ob die (unterstellt: zutreffende) Behauptung, man habe bei einem Einzelstück des Konkurrenzprodukts das Überschreiten der zugelassenen Grenzwerte festgestellt, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, kann offen bleiben.
2. Die geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung über die Nichterfüllung der DIN-Normen ist nicht erweislich wahr (§ 4 Nr. 8 UWG), soweit sie nur auf der Prüfung einer Einzelpackung beruht, die betreffenden DIN-Normen aber auch mehrere Ausreißer gestatten, wenn innerhalb einer Stichprobe die festgelegte Anzahl der Ausreißer nicht überschritten ist (so z. B. bei 14 Geräten ein Ausreißer oder bei 32 Geräten nicht mehr als vier Ausreißer).
3. Ob die (unterstellt: zutreffende) Behauptung, man habe bei einem Einzelstück des Konkurrenzprodukts das Überschreiten der zugelassenen Grenzwerte festgestellt, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, kann offen bleiben.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen
Urteil v. 2006-01-26, Az. 16 U 12/05
1. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist, hat eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung möglicher wesentlicher Missstände zu erfolgen. Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse einer Aktiengesellschaft, ist es nicht ausreichend, das Geheimhaltungsinteresse ausschließlich mit den Interessen der Aktionäre abzuwägen.
2. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt nicht vor, wenn wesentliche Inhalte der öffentlich gewordenen Dokumente bereits der Öffentlichkeit bekannt waren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente.
3. Geschieht die Weitergabe der möglichen Geschäftsgeheimnisse hauptsächlich uneigennützig im Rahmen eines Beitrages zum „geistigen Meinungskampf“ und betreffen sie möglicherweise rechtswidrige Geschäfte von öffentlichem Interesse, spricht dies für die Zulässigkeit der Veröffentlichung.
2. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt nicht vor, wenn wesentliche Inhalte der öffentlich gewordenen Dokumente bereits der Öffentlichkeit bekannt waren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente.
3. Geschieht die Weitergabe der möglichen Geschäftsgeheimnisse hauptsächlich uneigennützig im Rahmen eines Beitrages zum „geistigen Meinungskampf“ und betreffen sie möglicherweise rechtswidrige Geschäfte von öffentlichem Interesse, spricht dies für die Zulässigkeit der Veröffentlichung.
Die Entscheidung im VolltextLG Essen: Filmaufnahmen bei investigativer Recherche
Urteil v. 2006-01-12, Az. 4 O 480/05
1. Steht noch nicht fest, ob Filmaufnahmen, die im Rahmen von journalistischer Recherche angefertigt wurden, jemals ausgestrahlt werden, besteht kein Anspruch auf Unterlassung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn ein vorbeugendes Verbot während der journalistischen Recherche würde die Presse unzumutbar einschränken. Die bloße Möglichkeit, dass ein Bericht mit belastendem Inhalt veröffentlicht werden könnte, reicht nicht aus.
2. Zwar kann bereits die Herstellung von Bildaufnahmen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Jedoch können auch rechtswidrig recherchierte Informationen grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 GG fallen, wenn die Informationen nicht durch eine andere Art der Recherche aufgedeckt werden können. Insofern besteht hier ein weiter Spielraum zugunsten der Pressefreiheit.
2. Zwar kann bereits die Herstellung von Bildaufnahmen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Jedoch können auch rechtswidrig recherchierte Informationen grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 GG fallen, wenn die Informationen nicht durch eine andere Art der Recherche aufgedeckt werden können. Insofern besteht hier ein weiter Spielraum zugunsten der Pressefreiheit.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zum Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung - Kalifatstaat
Beschluss v. 2005-11-03, Az. 3 StR 333/05
Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Schöner Wetten
Urteil v. 2004-04-01, Az. I ZR 317/01
a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler
Urteil v. 2003-03-20, Az. I ZR 117/00
1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Scientology
Beschluss v. 1998-11-10, Az. 1 BvR 1531/96
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.
2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlich keitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 99, 185
2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlich keitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 99, 185
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Soraya
Beschluss v. 1973-02-14, Az. 1 BvR 112/65
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 34, 269
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 34, 269
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Heimliche Tonbandaufnahmen
Beschluss v. 1973-01-31, Az. 2 BvR 454/71
1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.
2. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muß.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 34, 238
2. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muß.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 34, 238
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Schmidt/Spiegel
Beschluss v. 1961-01-25, Az. 1 BvR 9/57
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt auch Gegenäußerungen in der Presse, die der Art eines Presseangriffs und seiner Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung entsprechen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG; § 193 StGB).
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113
Die Entscheidung im Volltext





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