Urteile Marken- und Namensrecht

Marken- und Namensrecht

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EuGH: "1000" als Gemeinschaftsmarke

Urteil v. 2011-03-10, Az. C‑51/10 P

Das ausschließlich aus Ziffern bestehende Zeichen "1000" besitzt keine ausreichende Unterscheidungskraft, um als Gemeinschaftsmarke eingetragen zu werden.


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OLG Frankfurt am Main: Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Flugplatz Speyer"

Urteil v. 2011-02-03, Az. 6 U 21/10

Die Bezeichnung "Flugplatz Speyer" verfügt von Haus aus über keine Unterscheidungskraft und ist daher weder als Unternehmenskennzeichen noch als Name schutzfähig.


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BGH: Kappa

Urteil v. 2011-01-20, Az. I ZR 31/09

Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.


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OLG Düsseldorf: Zum Verhältnis der GPL zu Markenrechten - xtCommerce

Urteil v. 2010-09-28, Az. I-20 U 41/09

Die General Public License (GPL) umfasst ausschließlich urheberrechtliche Befugnisse und beinhaltet keine Erlaubnis zur Nutzung der Marke, unter der die GPL-lizenzierte Software vertrieben wird. Auch eine konkludente Einwilligung in den Weitervertrieb der Software unter dem geschützten Namen kann nicht zwangsläufig angenommen werden. Die GPL setzt dies auch nicht denknotwendig voraus, da es jedermann freisteht, das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen (eigenen) Namen zu vertreiben.


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BGH: Die Vision

Beschluss v. 2010-07-20, Az. I ZB 35/09

Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.


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OLG Naumburg: Keine Markenrechtsverletzung durch Blockade einer Internetadresse

Urteil v. 2010-06-24, Az. 1 U 20/10

Erschwert oder verhindert jemand die Nutzung der Markenrechte einer GbR im Internet durch die Blockade ihrer Internet-Adressen so begeht er dadurch keine Namens- oder Markenrechtsverletzung, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung, welche bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im übrigen Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB auslösen kann.


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BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis II

Beschluss v. 2010-03-31, Az. I ZB 62/09

a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird - die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall - praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.


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OLG Hamburg: Unternehmenskennzeichen in URL

Beschluss v. 2010-03-02, Az. 5 W 17/10

Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens innerhalb einer URL und eines Seitentitels kann einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellen und kann insoweit geeignet sein, Rechte an diesem Zeichen zu verletzen.


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BGH: Power Ball

Urteil v. 2010-02-04, Az. I ZR 51/08

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.


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BGH: hey! – nicht als Marke eintragungsfähig

Beschluss v. 2010-01-14, Az. I ZB 32/09

Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Ele-mente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Gruß-formel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.



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BGH: WM-Marken

Urteil v. 2009-11-12, Az. I ZR 183/07

a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.

c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.

d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.


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BGH: MIXI

Urteil v. 2009-11-09, Az. I ZR 142/07

Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird.


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EuG: Kein Markenrechtsschutz für Joop!-Ausrufezeichen

Urteil v. 2009-09-30, Az. T‑75/08

1. Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

2. Denn ein solches Zeichen ist nicht geeignet, die Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Daher kann ein solches Zeichen auch nicht die wesentliche Funktion einer Marke erfüllen. Vielmehr nehmen Verbraucher ein simples Ausrufezeichen als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.

3. Sofern eine Unterscheidungskraft der Marke aufgrund ihrer Benutzung dennoch gegeben sein soll, ist dazu notwendig, die entsprechende Bekanntheit in Bezug auf sämtliche Mitgliedstaaten nachzuweisen.


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BGH: AIDA / AIDU

Urteil v. 2009-07-29, Az. I ZR 102/07

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.


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BGH: BTK

Urteil v. 2009-07-29, Az. I ZR 169/07

a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.

b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.


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BGH: ROCHER-Kugel

Beschluss v. 2009-07-09, Az. I ZB 88/07

a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht.

b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.

c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.


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EuG: James Bond jagt Dr. No

Urteil v. 2009-06-30, Az. T-435/05

1. Die wesentliche Funktion einer Marke besteht darin, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren.

2. Sofern ein Zeichen nur den künstlerischen Ursprung von Filmen angibt, dient es nicht der Anzeige der betrieblichen Herkunft dieser Filme.

3. Der urheberrechtliche und markenrechtliche Schutz von ein und demselben Zeichen schließen sich nicht gegenseitig aus.

4. Für eine markenmäßige Verwendung reicht die Verwendung eines Zeichens bei lizenzierten Merchandising-Artikeln unter dem Zusatz des „TM-Symbols“ in der Absicht die betriebliche Herkunft anzuzeigen alleine nicht aus, soweit das verwendete Zeichen dem Verbraucher lediglich einen Hinweis auf einen Bezug zu bestimmten Filmproduktionen, tatsächlich jedoch nicht auf die konkrete betriebliche Herkunft gibt.

5. Eine ältere nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges Kennzeichnungsrecht berechtigt zum Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke, wenn die Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, sie von mehr als örtlicher Bedeutung sind, sie ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen und wenn das Recht an den fraglichen Zeichen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Zeichen benutzt werden, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden ist.


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BGH: UHU

Urteil v. 2009-02-19, Az. I ZR 195/06

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.


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OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz

Urteil v. 2008-12-11, Az. 6 U 958/08

1. Im Markenrecht ist für die Bewertung einer Zeichenähnlichkeit bei einer Wort-/Bildmarke stets der Gesamteindruck aus Wort- und Bildelement ausschlaggebend.

2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.

3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.

4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).


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EuGH: Adidas-Bildmarke

Urteil v. 2008-04-10, Az. C-102/07

1. Im Rahmen der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr bzw. ob eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung vorliegt, nicht von Bedeutung.

2. Das Freihaltebedürfnis ist bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.


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EuG: Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke (suchen.de)

Urteil v. 2007-12-12, Az. T–117/06

1. Die angemeldete Wortmarke "suchen.de" ist wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 lit. b VO 40/94 nicht eintragungsfähig.

2. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig.


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OLG Frankfurt am Main: Goldhase II - Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei einem Schokoladenhasen

Urteil v. 2007-11-08, Az. 6 U 10/03

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschriften ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu würdigen. Beurteilungskriterien sind insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen.

2. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen einereingetragenen Marke und einem angegriffenen Zeichen ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen

3. Aus dem Umstand, dass der Verkehr sich bei Schokoladenhasen, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, daran gewöhnt hat, auch der Form und der Farbe der Ware sowie ihrer ästhetischen Gestaltung eine herkunftshinweisende Bedeutung beizumessen, folgt, dass diese Elemente auch bei anderen Zeichen als herkunftshinweisend in die Beurteilung einzubeziehen sind.


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BGH: Erschöpfung im Markenrecht

Urteil v. 2007-02-15, Az. I ZR 63/04

1. Eine markenrechtliche Erschöpfung (§ 24 I MarkenG) tritt ein, wenn der Markeninhaber die Markenware (hier Parfumtester) einem Dritten zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte überlässt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und dessen Abnehmer verhindert nicht die Erschöpfung, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien Wirkung entfaltet.

2. Die Erschöpfung ist nicht gem. § 24 II MarkenG ausgeschlossen, wenn auf dem Markenprodukt auf die Unverkäuflichkeit des Produkts hingewiesen wurde.


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BGH: Goldhase I

Urteil v. 2006-10-26, Az. I ZR 37/04

a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonstigen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.

b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen.


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BGH: Lila-Postkarte

Urteil v. 2005-02-03, Az. I ZR 159/02

a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.

b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.


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BGH: Internet-Versteigerung

Urteil v. 2004-03-11, Az. I ZR 304/01

1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.

2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.

3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.

4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.



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BGH: VOSSIUS & PARTNER

Urteil v. 2002-02-28, Az. I ZR 195/99

a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17.4.1997 – I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozius).

b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.


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BGH: Vanity-Nummer

Urteil v. 2002-02-21, Az. I ZR 281/99

Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).


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Kommentare

Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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