Urteile Marken- und Namensrecht

Marken- und Namensrecht

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EuG: Kein Markenrechtsschutz für Joop!-Ausrufezeichen

Urteil v. 30.09.2009, Az. T‑75/08

1. Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

2. Denn ein solches Zeichen ist nicht geeignet, die Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Daher kann ein solches Zeichen auch nicht die wesentliche Funktion einer Marke erfüllen. Vielmehr nehmen Verbraucher ein simples Ausrufezeichen als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.

3. Sofern eine Unterscheidungskraft der Marke aufgrund ihrer Benutzung dennoch gegeben sein soll, ist dazu notwendig, die entsprechende Bekanntheit in Bezug auf sämtliche Mitgliedstaaten nachzuweisen.


Die Entscheidung im Volltext

BGH: AIDA / AIDU

Urteil v. 29.07.2009, Az. I ZR 102/07

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.


Die Entscheidung im Volltext

BGH: BTK

Urteil v. 29.07.2009, Az. I ZR 169/07

a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.

b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.


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BGH: ROCHER-Kugel

Beschluss v. 09.07.2009, Az. I ZB 88/07

a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht.

b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.

c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.


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EuG: James Bond jagt Dr. No

Urteil v. 30.06.2009, Az. T-435/05

1. Die wesentliche Funktion einer Marke besteht darin, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren.

2. Sofern ein Zeichen nur den künstlerischen Ursprung von Filmen angibt, dient es nicht der Anzeige der betrieblichen Herkunft dieser Filme.

3. Der urheberrechtliche und markenrechtliche Schutz von ein und demselben Zeichen schließen sich nicht gegenseitig aus.

4. Für eine markenmäßige Verwendung reicht die Verwendung eines Zeichens bei lizenzierten Merchandising-Artikeln unter dem Zusatz des „TM-Symbols“ in der Absicht die betriebliche Herkunft anzuzeigen alleine nicht aus, soweit das verwendete Zeichen dem Verbraucher lediglich einen Hinweis auf einen Bezug zu bestimmten Filmproduktionen, tatsächlich jedoch nicht auf die konkrete betriebliche Herkunft gibt.

5. Eine ältere nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges Kennzeichnungsrecht berechtigt zum Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke, wenn die Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, sie von mehr als örtlicher Bedeutung sind, sie ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen und wenn das Recht an den fraglichen Zeichen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Zeichen benutzt werden, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden ist.


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BGH: UHU

Urteil v. 19.02.2009, Az. I ZR 195/06

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.


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OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz

Urteil v. 11.12.2008, Az. 6 U 958/08

1. Im Markenrecht ist für die Bewertung einer Zeichenähnlichkeit bei einer Wort-/Bildmarke stets der Gesamteindruck aus Wort- und Bildelement ausschlaggebend.

2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.

3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.

4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).


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EuGH: Adidas-Bildmarke

Urteil v. 10.04.2008, Az. C-102/07

1. Im Rahmen der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr bzw. ob eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung vorliegt, nicht von Bedeutung.

2. Das Freihaltebedürfnis ist bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.


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BGH: Erschöpfung im Markenrecht

Urteil v. 15.02.2007, Az. I ZR 63/04

1. Eine markenrechtliche Erschöpfung (§ 24 I MarkenG) tritt ein, wenn der Markeninhaber die Markenware (hier Parfumtester) einem Dritten zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte überlässt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und dessen Abnehmer verhindert nicht die Erschöpfung, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien Wirkung entfaltet.

2. Die Erschöpfung ist nicht gem. § 24 II MarkenG ausgeschlossen, wenn auf dem Markenprodukt auf die Unverkäuflichkeit des Produkts hingewiesen wurde.


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BGH: Lila-Postkarte

Urteil v. 03.02.2005, Az. I ZR 159/02

a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.

b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.


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BGH: Internet-Versteigerung

Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01

1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.

2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.

3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.

4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.



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BGH: VOSSIUS & PARTNER

Urteil v. 28.02.2002, Az. I ZR 195/99

a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17.4.1997 – I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozius).

b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.


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BGH: Vanity-Nummer

Urteil v. 21.02.2002, Az. I ZR 281/99

Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).


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Kommentare

Di, 16.03.2010 13:17
Ich glaube ich stimme zu: Analogien sind problematisch. Denn die besagte "Stückelung" (umso komplexer wird's, wenn a […]
Di, 16.03.2010 12:37
Das ist halt immer das Problem bei Analogien, dass sie nie ganz genau passen. Den Vergleich mit den Briefumschlägen […]
Di, 16.03.2010 11:32
Hi, schön dargestellt. Ich finde allerdings, das Postpaket ist kein ganz idealer Vergleich, obgleich ihr ja erwäh […]
Sa, 13.03.2010 11:39
Ich habe mal vor ein paar Jahren für einen Mandanten RTL wegen einer definitiv böswilligen Versteckte Kamera-Sache a […]

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