LG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung bei Google-Snippets
LG Hamburg, Urteil v. 09.01.2009, Az. 324 O 867 /06, Link: http://www.telemedicus.info/urteile/640-324-O-867-06.html
Leitsätze der Redaktion
1. Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“.
2. Eine manuelle Nachkorrektur von Snippets durch den Suchmaschinenbetreiber ist unzumutbar. Zwar mag diese Kontrolle im Einzelfall wenig Zeit und Aufwand erfordern. Würde den Betreiber aber die Pflicht treffen, bei jedem entsprechenden Antrag die Snippets zu korrigieren, wäre ein angemessener Betrieb einer Suchmaschine nicht mehr sichergestellt.
3. Allein der Umstand, dass eine Seite, auf der an irgendeiner Stelle der Name des Klägers genannt wird, einen Titel trägt, der bestimmte Begriffe beinhaltet, begründet keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
4. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet nicht als Störer, wenn er auf Internetseiten verlinkt, die wiederum auf andere rechtswidrige Seiten weiterverlinken. Andernfalls würde die Haftung für völlig fremde Inhalte unzumutbar ausufern.
2. Eine manuelle Nachkorrektur von Snippets durch den Suchmaschinenbetreiber ist unzumutbar. Zwar mag diese Kontrolle im Einzelfall wenig Zeit und Aufwand erfordern. Würde den Betreiber aber die Pflicht treffen, bei jedem entsprechenden Antrag die Snippets zu korrigieren, wäre ein angemessener Betrieb einer Suchmaschine nicht mehr sichergestellt.
3. Allein der Umstand, dass eine Seite, auf der an irgendeiner Stelle der Name des Klägers genannt wird, einen Titel trägt, der bestimmte Begriffe beinhaltet, begründet keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
4. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet nicht als Störer, wenn er auf Internetseiten verlinkt, die wiederum auf andere rechtswidrige Seiten weiterverlinken. Andernfalls würde die Haftung für völlig fremde Inhalte unzumutbar ausufern.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf Euro 200.000,- festgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf Euro 200.000,- festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte Suchergebnisse bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine der Beklagten anzuzeigen, „links“ auf Internetseiten mit bestimmten Inhalten zu setzen und diese im „Cache“ zum Abruf vorzuhalten.
Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementärin („ S. GmbH“) der Kommanditgesellschaft „ D. Gesellschaft mbH & Co KG“ („ D.“) aus S.. Im Internet wurde über den Kläger und sein Unternehmen „ D.“ mehrfach behauptet, er würde „Schrottimmobilien“ vertreiben. In Forenbeiträgen auf der Seite www. g..net (Anlagen K 14, 15) wurden dem Kläger ähnliche Vorwürfe gemacht. In den Forumsbeiträgen gem. Anlage K 15 finden sich die Formulierungen die unter anderem Gegenstand der Klaganträge zu 2) und 3) sind. Inzwischen hat die Firma „ D.“ ihre Vermittlungstätigkeit eingestellt. Der Kläger bzw. die beiden Firmen wurden seit 1994 in ca. 15 Zivilverfahren auf Rückabwicklung von Immobilienkäufen in Anspruch genommen. In keinem dieser Verfahren wurde der Kläger rechtskräftig zur Rückabwicklung verurteilt, in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten verglich sich der Kläger außergerichtlich bzw. gerichtlich (jedenfalls in zweiter Instanz, nach Verurteilung in erster Instanz) mit den Anlegern. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Betruges in 13 Fällen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften endete mit einer Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO, nachdem der Kläger eine Geldauflage in Höhe von 300.000,- Euro gezahlt hatte (Anlagenkonvolut B 21). Die Werthaltigkeit der vom Kläger vermittelten Immobilien ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte hat ihren Sitz in den U. und betreibt insbesondere eine Internetsuchmaschine, für D. unter www.google.de. Der Marktanteil der Beklagten ist streitig. In ihrer Selbstdarstellung führt die Beklagte aus: „Google bietet eine aussagekräftige Voransicht für jedes Ergebnis an. Im Gegensatz zu Inhaltsangaben von Webseiten, die sich niemals ändern, stellt Google den unmittelbaren Text um das Suchwort dar. Diese Funktion spart Ihnen Zeit und verhindert das frustrierende Laden von irrelevanten Webseiten.“ (Anlage K 18).
Die hier streitgegenständlichen vier Suchergebnisse wurden vom Kläger mit Datum vom 26. 1. 2006 abgemahnt und von der Beklagten in der Folge am 1. Februar 2006 gesperrt. Bereits zuvor hatte die Beklagte aufgrund von Abmahnungen des Klägers Seiten gesperrt. Die Beklagte gab die vom Kläger geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab. Die Kammer erließ eine einstweilige Verfügung, mit der die Verbreitung dieser Suchergebnisse untersagt wurde, und bestätigte diese einstweilige Verfügung nach Widerspruchsverhandlung durch Urteil (Az. 324 O 993/05). Das Hanseatische Oberlandesgericht hob die einstweilige Verfügung unter Abänderung des Urteils der Kammer auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Az. 7 U 126/06, Anlage B 20). Der Kläger verfolgt mit seiner Klage diese Ansprüche (modifiziert und erweitert) im Hauptsacheverfahren weiter.
Gab man den vollen Namen des Klägers in die Suchmaschine ein, bekam man am 18.1.2006 neben zahlreichen anderen Suchergebnissen folgende Ergebnisse („Snippets“):
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(Anlagenkonvolut K 12).
Gegen diese vier Suchergebnisanzeigen („Snippets“) wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Die vier Suchergebnisanzeigen sind die Ergebnisse Nummer 6, 7, 12 und 21 aus der Suchergebnisliste der Beklagten, die insgesamt 434 Treffer ausweist (Anlagenkonvolut K 12). Die Seiten gem. der Anlagen K 14 und K 15 wurden von der Beklagten nicht unmittelbar verlinkt. Über die von den Beklagten angezeigten „Snippets“ waren die Internetseiten gem. Anlage K 72 erreichbar, über die wiederum die Internetseiten gem. Anlagen K 14 und K 15 über einen weiteren „link“ erreicht werden konnten, allerdings setzte das Aufrufen dieser weiteren Seiten eine kostenpflichtige Registrierung voraus.
Die Suchergebnisanzeigen („Snippets“) der Beklagten, wie die hier streitgegenständlichen, geben jeweils in der ersten Zeile den vom Betreiber der gefundenen Internetseite gewählten Seitentitel wieder. Diese erste Zeile ist als „link“ ausgestaltet, so dass man durch Anklicken dieser Zeile auf die jeweilige Internetseite gelangt.
Unter der Titelzeile befinden sich als zweites Element eines „Snippets“ kurze Ausrisse bzw. einzelne Stichworte aus der gefundenen Seite, wobei der vom Nutzer eingegebene und auf der Seite gefundene Suchbegriff fettgedruckt ist. Hinsichtlich dieses Teils des Suchergebnisses, der den „Snippet“ im engeren Sinn darstellt, ist zwischen den Parteien streitig, inwieweit die Beklagte im Einzelfall auch an Suchergebnissen mitwirkt, die an dieser Stelle das Suchergebnis mit selbstformulierten Sätzen beschreiben, die auf der Zielseite gerade nicht enthalten sind.
In der letzten Zeile eines „Snippet“ wird die genauen Adresse der jeweiligen Zielseite, die konkrete URL genannt. In dieser Zeile sind auch Zusatzinformationen und Zusatzfunktionen enthalten (etwa die Angabe der Größe der gefundenen Seite (Datenmenge) und die Möglichkeit, die verlinkte Seite aus einem Speicher der Beklagten „Cache“ aufzurufen).
Beide Parteien tragen jeweils ausführlich zu der Funktionsweise der Suchmaschine der Beklagten und den Einflussnahmemöglichkeiten der Beklagten vor. Unstreitig basiert die Funktionsweise der Suchmaschine der Beklagten im Wesentlichen auf dem Einsatz von Computerprogrammen und nicht auf der manuellen Durchsuchung des Internets durch menschliche Arbeitskraft. Unstreitig nimmt die Beklagte jedoch in vielfältiger Weise (u. a. durch Sperrungen von Internetseiten und durch Filtertechniken) Einfluss auf die Suchergebnisse und die Reihenfolge der Suchergebnisanzeigen. Die Einzelheiten sind insoweit zwischen den Parteien jeweils streitig.
Der Kläger behauptet, das Unternehmen „ D. Gesellschaft mbH & Co KG“ habe Kaufverträge über Wohnungen vermittelt, die einer besonderen Abschreibungsmöglichkeit unterlägen und deren Erwerb zur steuerlichen Begünstigung führe. Bei diesem Unternehmen habe es ab Beginn 2006 dramatische Umsatzrückgänge gegeben, von rund 12 Millionen Euro Umsatz im Jahr 2005 sei der Umsatz im zweiten Halbjahr 2006 auf Null gesunken. Diese Umsatzrückgänge hätten zur Einstellung der Geschäftstätigkeit geführt. Ursächlich für den Rückgang der Umsätze der Firma „ D.“ seit dem Jahr 2006 seien die Veröffentlichungen in dem Internetforum www. g..de gewesen, auf die die Beklagte mit ihren Suchergebnissen („Snippets“) hingewiesen habe, was sich bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ergebe.
Er behauptet weiter, dass es faktisch keine Möglichkeit gegeben habe, gegen den Betreiber der Internetseite www. g..de, die „ G. M. & Partners LLC“ ( g.), einer in N. residierenden Briefkastenfirma, vorzugehen.
Seit dem Sommer 2005 habe er die Beklagte wiederholt auf rechtswidrige Suchergebnisse und Werbeanzeigen zum Namen „ K.“ hingewiesen bzw. diese (in verschiedenen Varianten) abgemahnt (Anlagen K 4, 5, 11, 41 – 43).
Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte sei zur Sperrung und Filterung von Internetinhalten durch Software und personellen Einsatz in der Lage. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten faktisch vorgenommen Filterungen und Sperrungen.
Insoweit beruft sich der Kläger auf zahlreiche technische Vorkehrungen der Beklagten und trägt ausführlich zu Maßnahmen der Beklagten vor:
So stehe ihr etwa die Filtertechnik aus einem von ihr angemeldeten Patent zur Verfügung, die sie auch ihren Nutzern anbiete (Anlage K 20). Die Beklagte sperre in Absprache mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte (BPjM) über eine gemeinsame Schnittstelle Internetinhalte, die vom BPjM als jugendgefährdend indiziert worden seien (insoweit unstreitig). Mit „SafeSurf“ stelle die Beklagte ihren Nutzern einen eigenen Filter für aufgrund sexueller Bezüge als jugendbeeinträchtigend eingestufter Internetseiten zur Verfügung, der nicht unerhebliche kontextuelle und semantische Analysen erfordere. Für die Volksrepublik China würden andere Suchergebnisse angezeigt, als bei der Deutschen Internetpräsenz bei gleichem Suchbegriff (Anlage K 21). Auch würden inkriminierte Seiten mit nationalsozialistischem Hintergrund jedenfalls in Deutschland, Frankreich und der Schweiz entfernt, auch die offiziellen Seiten der BMW AG seien zeitweilig aus dem Suchindex der Beklagten genommen worden (im Grundsatz insoweit wiederum unstreitig). Bei der auf der Seite der Beklagten geschalteten Werbung, mit der sich diese finanziere, kontrolliere die Beklagte auch redaktionell die geschalteten Werbeinhalte, die Werbung werde zu bestimmten Suchbegriffen und Schlüsselwörtern geschaltet (AdWord und AdSense Programm).
Schließlich nehme die Beklagte ein eigenes „Ranking“ bei ihren Suchergebnisanzeigen vor, so dass unbedeutende Seiten nicht oder weit hinten gelistet würden (insoweit ist der Umstand, dass ein „Ranking“ erfolgt, als solcher unstreitig). Maßgebliche Kriterien für das Ranking seien unter anderem die Anzahl von Verweisen auf diese Seite im Internet, von Verlinkungen auf diese Seite im Internet und die Häufigkeit der Aktualisierung. Die Beklagte unterhalte eine umfangreiche Abteilung, die sicherstelle, dass die Aktualisierungshäufigkeit und Vernetzung inhaltlich veranlasst seien, und lösche insoweit manipulierte Internetseiten bzw. stufe diese im Ranking zurück. Dadurch, dass die Beklagte in Kenntnis der Unseriosität der Seite www. g..de diese mit einem „Pagerank“ von „7“ (7. Platz bei der Ergebnisliste) bewertet habe, habe sie aktiv die Verbreitung der von dieser Seite stammenden Information durch hohe Bewertung gefördert.
Die Beklagte führe eine semantische Analyse aller aufgefunden Internetseiten durch und bearbeite diese. So lösche die Beklagte Füllwörter, führe Worte auf ihre Stammformen zurück und identifiziere neue Worte als Stichworte.
Die Beklagte nehme ständig Einfluss auf ihre Suchergebnisse. So sperre die Beklagte täglich URL’s bzw. entferne aus ihren Suchergebnisanzeigen Treffer, die sie aus Rechtsgründen nicht anzeigen dürfe (Anlagen K 36 ff.). Zum Teil bringe sie in ihren „Snippets“ vollständige Texte, die sich so nicht auf der verlinkten Ursprungsseite befänden (Anlage K 24, 25). Sie stelle Suchkategorien zur Verfügung, um die angezeigten Suchergebnisse zu filtern und weise bei Suchergebnissen am Ende darauf hin, dass einige Einträge ausgelassen worden seien, die den bereits angezeigten Treffern sehr ähnlich seien. Auch korrigiere die Beklagte automatisch falsche Suchbegriffe bei Schreibfehlern (Anlage K 27). Insoweit ist der Umstand, dass Sperrungen und Filterungen dem Grunde nach von der Beklagten vorgenommen werden, zwischen den Parteien unstreitig.
Die Suchmaschine der Beklagten finde auch Treffer, die zwar nicht den eingegebenen Suchbegriff enthielten, aber Begriffe des gleichen Wortstammes (Wortstammsuche, Anlage K 65). Eine Kontextsuche ermögliche die Suche von mehreren Worten im Kontext, auf die gleiche Weise ließen sich ohne weiteres auch Treffer, die eine Kombination von bestimmten Wörtern enthielten, herausfiltern.
Die Beklagte habe damit vielfältige Möglichkeiten (etwa durch Sperrungen, Filterungen oder redaktionelle Bearbeitung), den Unterlassungsanträgen zu entsprechen. Eine Kontrolle der auf den Kläger bezogenen Seiten würde im Übrigen lediglich einen geringen Zeitaufwand erfordern.
Nachdem der Kläger zunächst (von der Beklagten bestritten) behauptet hatte, die Beklagte habe die Websites mit den unwahren und ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen (Anlagen K 14, 15) mit ihren „Snippets“ auch verlinkt, hält er diesen Vortrag inzwischen nicht mehr aufrecht.
Der Kläger trägt nunmehr (insoweit unbestritten) vor, die streitgegenständlichen „Snippets“ mit den in ihnen enthaltenen „links“ würden auf Übersichtsseiten verlinken (Anlage K 72), die nur wenige Zeilen der beanstandeten Forenbeiträge enthielten und die ihrerseits auf die in den Anlagen K 14 und 15 vorgelegten Internetseiten weiterverlinken würden. Der Besuch der als Anlage K 14 und K 15 vorgelegten Internetseiten setze eine kostenpflichtige Registrierung voraus.
Hinsichtlich des Klagantrags zu 3) (Vorhalten der verlinkten Berichterstattung im Cache) bleibt der Kläger bei seinem Vortrag, die Beklagte habe eine Kopie der verlinkten Websites auf ihren eigenen Servern im „Cache“ zum Abruf im Internet bereitgehalten, so dass über die Rubrik „Im Cache“ die bei der Beklagten gespeicherte Kopie der g.-Berichte abrufbar gewesen sei.
Der Kläger hat insoweit zunächst vorgetragen, die Beklagte habe einen Link zum Beitrag Anlage K 15 erstellt und eine Speicherung dieses Beitrags im „Cache“ vorgehalten. Im Rahmen der Korrektur seines Vortrags zu den Seiten, auf die die Beklagte direkt verlinkt hatte (nunmehr: Anlage K 72), bleibt der Kläger bei seiner Behauptung, dass der Text gem. Anlage K 15 im „Cache“ vorgehalten worden sei.
Insoweit trägt der Kläger nunmehr vor, die Beklagte speichere viele Webseiten in ihrem „Cache“. So laute es auf der Website der Beklagten selbst: „Google speichert viele Webseiten in seinem Cache, um für sie ein Backup vorzuhalten, für den Fall, dass der Server der Seite zeitweise nicht erreichbar ist. Oft kann es sehr viel schneller sein, sich dieses Cache-Material anzusehen, als dem regulären Link zu folgen; andererseits kann es sein, dass die Cache- Information nicht mehr auf dem neuesten Stand ist“ (Anlage K 16). Nach eigenen Aussagen speichere die Beklagte von jeder Website einen ‚Schnappschuss‘, der im sogenannten ‚Cache‘ abgelegt werde (insoweit beruft sich der Kläger auf Anlage K 74).
Die von der Beklagten verbreiteten Suchergebnisse („Snippets“) enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen, da der Kläger in keinerlei Zusammenhang zu „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“ und „ N.-Betrug“ stehe. Diese Behauptungen seien auch deshalb unwahr, weil auf den verlinkten Seiten gerade nicht der Inhalt zu finden sei, der in den Suchergebnissen vorgegeben werde, es werde dort gerade nicht die Behauptung aufgestellt, dass der Kläger einen „Betrug“, „Immoblienbetrug“ oder ähnliches begangen habe (Anlagen K 14, 15). Die beweisbelastete Beklagte habe zumindest einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Wahrheit der behaupteten Tatsachenbehauptungen vorlegen müssen, sie trage hierzu aber gar nichts vor.
Durch die vier beanstandeten „Snippets“ werde für den unbefangenen durchschnittlichen Nutzer der Eindruck erweckt, dass der Kläger in derartige rechtswidrige Handlungen verstrickt sei, da die Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“, „Machenschaften“ und „ N. Betrug“ in den Überschriften genannt seien und der Name des Klägers fettgedruckt sei. Dass die „Snippets“ mehrere Deutungsvarianten zuließen, die zu keiner Persönlichkeitsrechtsverletzung führten, entlaste die Beklagte nicht, denn sie habe es in der Hand, den Inhalt ihrer mehrdeutigen Aussage klarzustellen.
Ein Durchschnittsnutzer einer Suchmaschine habe keine technischen Kenntnisse darüber, wie eine Suchmaschine funktioniere und auf welche Weise die ihm auf seine Eingabe von Suchworten präsentierten „Snippets“ zustande kämen. Ein Durchschnittsnutzer könne die vom Kläger beanstandeten „Snippets“ dahingehend verstehen, dass er Täter oder Teilnehmer von Betrugsvergehen im Zusammenhang mit Immobilien sei. Die „Snippets“ würden als eigene Tatsachenbehauptungen der Beklagten gewertet, eine inhaltliche Aussage zur Vereinfachung der Internetrecherche werde erwartet. Die „Snippets“ hätten damit nicht nur Nachweisfunktion, sondern suggerierten die Existenz von Berichten über „Betrügereien des Klägers“.
Die Grundannahme des Hanseatischen Oberlandesgerichts, dass der Google-Nutzer mit einem Google-Suchergebnis keine inhaltliche Aussage verbinde, da es für ihn offenkundig sei, dass die Eintragungen das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs seien und nicht auf intellektueller Leistung von Menschen beruhten, sei unzutreffend. Insoweit beruft sich der Kläger auf elf Zeugen, die jeweils zwischen Dezember 2005 und Juli 2006 Notartermine mit der Firma des Klägers vereinbart gehabt hätten und die Suchmaschine der Beklagten benutzt hätten, um sich über den Kläger zu informieren. Sie seien im Rahmen einer Umfrage eines Dienstleistungsinstituts befragt worden. Alle hätten nach der Google-Suche den Eindruck gewonnen, der Kläger bzw. seine Firma seien Betrüger und hätten daraufhin von den Geschäften Abstand genommen. Bei den Zeugen handele es sich um typische Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Beklagten. Daher sei davon auszugehen, dass ein Durchschnittsnutzer nicht genau wisse, wie eine Suchmaschine arbeite, und den „Snippets“ die Aussagen entnehme, der Kläger sei ein Betrüger, betrüge mit Immobilien, sei in Machenschaften verstrickt und habe etwas mit N.-Betrügereien zu tun. Der Durchschnittsnutzer benutze Google auch als unmittelbare Informationsquelle.
Insbesondere beruft sich der Kläger insoweit auf eine von ihm in Auftrag gegebene Umfrage durch die GmbH (Anlagen K 74, 75, 76, 77), in deren Rahmen den 1250 befragten Personen die Anlage K 75 vorgelegt worden sei. Anlage K 75 zeigt dabei (allein) die vier streitgegenständlichen „Snippets“ auf einer Seite.
Die dort ermittelten Quoten geböten es, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers anzunehmen. Die Ergebnisse der Meinungsumfrage seien fehlerfrei. Man habe bei der Umfrage insbesondere (allein) die vier „Snippets“ vorlegen dürfen, ohne die weiteren Suchergebnisse (Anlagenkonvolut K 12) mit vorzulegen. Die Rechtsprechung dazu, dass eine Äußerung im Gesamtzusammenhang auszulegen sei, meine einen Sinnzusammenhang, den es bei „Snippets“ gerade nicht gebe. Auf den klägerischen Vortrag zu der Umfrage sowie die Anlagen K 74 bis 77 wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die „Stolpe“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Äußerungen gelte auch bei „Snippets“. Suchmaschinen könnten sich bei entsprechender Programmierung „auf eine Weise ausdrücken“, die grob verzerrende Darstellungen ausschließe. Für eine begrenzte Geltung gebe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst nichts her, die Einschränkung verletze den Kläger in Art 3 GG und seinem Persönlichkeitsrecht.
Die Beklagte sei unmittelbare Störerin, da die Äußerungen aus den „Snippets“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzten und die Beklagte selbst Urheberin dieser Äußerungen sei. Dass der Vorgang automatisch ablaufe, indem die Suchmaschine die gezeigten „Snippets“ nach einem vorgegebenen Algorithmus automatisch generiere, stehe der Störereigenschaft nicht entgegen, denn dieser Vorgang beruhe letztlich auf dem Willen der Beklagten und werde von ihr technisch beherrscht.
Es sei der Beklagten auch zumutbar, die auf Suchanfragen durch ihre Suchmaschine erzeugten „Snippets“ auf die Rechtmäßigkeit der Inhalte zu kontrollieren, sie könne sich nicht auf den großen Umfang ihrer Suchergebnisse zurückziehen. Spätestens, seitdem er die Einträge der hier angegriffenen Art beanstandet und die Beklagte auf die Rechtswidrigkeit ihrer Suchergebnislisten und Verlinkungen hingewiesen habe, sei die Beklagte gehalten gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um den Eintritt weiterer Rechtsverletzungen (durch entsprechende Programmierung oder manuell) zu verhindern. Allein der Umstand, dass Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internets von Bedeutung seien und die Auffindbarkeit von Internetseiten erleichterten, rechtfertige keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Auch im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen der Beklagten überwiege sein Persönlichkeitsrecht, da er schwer in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen werde (Vorwurf von Straftaten). Auch habe er einen Anspruch darauf, vor einer Reaktualisierung vergangener Geschehnisse aus den Jahren 1994 und 1995 verschont zu bleiben, nachdem das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Die Beklagte verfolge dagegen mit ihrem Angebot (wegen der Werbefinanzierung) eigene wirtschaftliche Interessen und könne sich als ausländische juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf Grundrechte (insbesondere nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG) berufen.
Der Kläger hat seine Anträge wiederholt umgestellt und neu gefasst, die Beklagte, die dies als Klagänderung ansieht, stimmt den Klagänderungen nicht zu.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,
1. bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse anzuzeigen, die folgende Wortkombinationen aufweisen:
K. – Betrug
K. – N. Betrug
K. – Immobilienbetrug
K. – Machenschaften
Soweit sich nicht aus dem Text der Suchergebnisse ergibt, dass der Kläger die durch diese Begriffe bezeichneten Handlungen nicht begangen hat, insbesondere Suchergebnisse mit folgenden Inhalten anzuzeigen:
Immobilienbetrug – g. Finanzforum
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und/ oder
Betrug – g. Finanzforum
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www. g..net/insider-foren/Betrug/Betrug.htm - 59k - Im Cache – Ähnliche Seiten
und/ oder
N. Betrug – g. Finanzforum
Thema: D. + A. K. + Immobilien zion 23 Antworten:
8 Aufrufe: 6782, Beitrag Forum: Immobilie – D. Verfasst am Mo Jan 09, ...
www. g..net/insider-foren/ N.+Betrug/ N.+Betrug.htm - 60k – Im Cache – Ähnliche Seiten;
und/ oder
Machenschaften – g. Finanzforum
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www. g..net/insider-foren/Machenschaften/Machenschaften.htm - 59k – Im Cache – Ähnliche Seiten
2. bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse auf Internetseiten mit folgenden URLs zu verlinken
a) www. g..net/insider-foren/Betrug/Betrug.htm
b) www. g..net/insider-foren/ N.+Betrug/ N.+Betrug.htm
c) www. g..net/insider-foren/Machenschaften/Machenschaften.htm
insbesondere wenn der Seitentitel
- auf der Seite a) „Betrug“
- auf der Seite b) „ N.-Betrug“ und
- auf der Seite c) „Machenschaften“
lautet
und/ oder
diese Seiten weiterverlinken auf Internetseiten, auf denen angegeben wird:
„heraus kam, das herr A. K. schon mehrere firmen wegen betruges schließen musste.“
und/ oder
„In bezug auf den betrug dem kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein, dass diese immobilie bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert bei um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“
3. bei Eingabe des Namens des Klägers auf der Internetseite www.google.de im „Cache“ der Suchmaschine der Beklagten folgende Inhalte zu speichern und zum Abruf im Internet bereitzuhalten
„heraus kam, das herr A. K. schon mehrere firmen wegen betruges schließen musste.“
und/ oder
„in bezug auf den betrug dem kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein, dass diese immobilie bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert bei um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“
1. bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse anzuzeigen, die folgende Wortkombinationen aufweisen:
K. – Betrug
K. – N. Betrug
K. – Immobilienbetrug
K. – Machenschaften
Soweit sich nicht aus dem Text der Suchergebnisse ergibt, dass der Kläger die durch diese Begriffe bezeichneten Handlungen nicht begangen hat, insbesondere Suchergebnisse mit folgenden Inhalten anzuzeigen:
Immobilienbetrug – g. Finanzforum
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Beitrag Forum: Immobilie – D. Verfasst am Fr Dez. 02, ...
www. g..net/insider-foren/Immobilienbetrug/Immobilienbetrug.htm - 32k - im Cache – Ähnliche Seiten
und/ oder
Betrug – g. Finanzforum
Thema: D. + A. K. + Immobilien zion 23 Antworten:
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www. g..net/insider-foren/Betrug/Betrug.htm - 59k - Im Cache – Ähnliche Seiten
und/ oder
N. Betrug – g. Finanzforum
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und/ oder
Machenschaften – g. Finanzforum
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2. bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse auf Internetseiten mit folgenden URLs zu verlinken
a) www. g..net/insider-foren/Betrug/Betrug.htm
b) www. g..net/insider-foren/ N.+Betrug/ N.+Betrug.htm
c) www. g..net/insider-foren/Machenschaften/Machenschaften.htm
insbesondere wenn der Seitentitel
- auf der Seite a) „Betrug“
- auf der Seite b) „ N.-Betrug“ und
- auf der Seite c) „Machenschaften“
lautet
und/ oder
diese Seiten weiterverlinken auf Internetseiten, auf denen angegeben wird:
„heraus kam, das herr A. K. schon mehrere firmen wegen betruges schließen musste.“
und/ oder
„In bezug auf den betrug dem kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein, dass diese immobilie bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert bei um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“
3. bei Eingabe des Namens des Klägers auf der Internetseite www.google.de im „Cache“ der Suchmaschine der Beklagten folgende Inhalte zu speichern und zum Abruf im Internet bereitzuhalten
„heraus kam, das herr A. K. schon mehrere firmen wegen betruges schließen musste.“
und/ oder
„in bezug auf den betrug dem kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. Es kam des öfteren zum vorschein, dass diese immobilie bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauft wurde. Bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert bei um die 60.000,- euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120.000,- euro.“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es erfolge keine semantische Analyse der von der Suchmaschine der Beklagten gefundenen Websites, dies sei schon technisch nicht möglich. Bei den Suchmaschinenergebnissen handele es sich nicht um redaktionell bearbeitete Beiträge, sondern um rein technisch generierte Ergebnislisten. Die Informationsgewinnung und die Anzeige bei Eingabe von spezifischen Suchworten erfolgten rein automatisch-technisch. Suchmaschinen bestünden aus mehreren technischen Komponenten (Computerprogrammen), deren Zusammenwirken die Suchergebnisse generiere. Zu der genauen Funktionsweise der einzelnen Computerprogramme trägt die Beklagte detailliert vor.
Das Internet werde von der Suchmaschine der Beklagten permanent erneut durchsucht, die enormen Datenmengen (zig Milliarden Websites) könnten dabei nur durch den umfassenden Einsatz maschineller Verfahren bewältigt werden. Eine Überwachung, Filterung und Sperrung von Suchmaschineninhalten sei aufgrund dieser tatsächlichen technischen Rahmenbedingungen nicht bzw. nur in sehr beschränktem Umfang möglich, insbesondere sei eine Kontrolle, ob bestimmte Ausschnitte von maschinell-technisch generierten Suchmaschinenergebnissen wörtlich oder sinngemäß in einer bestimmten Art und Weise verstanden werden könnten, nicht im Ansatz möglich. Ob eine bestimmte Aussage sinngemäß in einem bestimmten Dokument enthalten sei, könne nicht technisch ermittelt werden, hierzu sei stets menschliche Überprüfung und Bewertung erforderlich. Es müsste also stets eine Überprüfung durch Mitarbeiter erfolgen, was angesichts des Umfangs der durchsuchten Internetangebote (zig Milliarden sich ständig ändernder Seiten) und des Umfangs der einzelnen Suchergebnisse (z. B. 64.500.000 bei der Suchanfrage „Madonna“) nicht möglich sei. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der einzelnen Suchergebnisse hätte zur Folge, dass entsprechende Dienste nicht mehr angeboten werden könnten.
Die Sperrung konkreter URL‘s sei zwar technisch möglich, aber jeweils erst nach Kenntniserlangung – hierauf beschränke sich der Klagantrag aber nicht. Auch werde bei Blockierung einer Internetseite der Zugriff auf deren Inhalt vollständig (inklusive aller rechtmäßigen Inhalte) verhindert. Soweit bei der Beklagten die Sperrung einzelner konkreter Seiten erfolge, verhindere dies auch nicht – worauf aber der Antrag des Klägers gerichtet sei – dass die gleichen oder ähnliche Inhalte unter einer anderen Internetseite eingestellt würden. Die Sperrung jugendgefährdender Angebote erfolge aufgrund einer von der Bundesprüfstelle übermittelten Liste von URLs, eine inhaltliche oder semantische Überprüfung dieser Daten durch die Beklagte erfolge gerade nicht.
Zwar seien Filter für bestimmte Worte theoretisch technisch möglich, diese könnten aber keine semantische Analyse vornehmen, sondern nur einzelne Worte unterdrücken, außerdem würden derartige Filter wiederum auch legale Inhalte unterdrücken. Dagegen sei schon eine schlichte Filterung von konkreten Wortkombinationen technisch nicht zu leisten. Der Vortrag des Klägers zu den Filtermöglichkeiten der Beklagten sei unzutreffend und belege insbesondere keine inhaltliche oder semantische Prüfung durch die Beklagte. Auch das Programm „SafeSearch“ der Beklagten bewerte Internetseiten allein aufgrund technischer Kriterien.
Bei dem zweiten Teil der Suchergebnisanzeige würden automatisch-technisch zusammengestellte, aus der jeweiligen Zielseite übernommene kurze Satzbruchstücke von der Zielwebseite, die dort in direktem örtlichen Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchbegriff stünden, wiedergegeben. Eine flächendeckende redaktionelle Aufbereitung von Untertiteln zu einzelnen Suchergebnissen erfolge dagegen nicht. Der vom Kläger vorgelegte „Snippet“ (Anlage K 24), mit dem dieser versuche zu belegen, dass „Snippets“ von der Beklagten selbst formuliert würden, sei ein Verweis aus dem „Open Directory Projekt“, wie sich aus dem Screenshot der Internetseite dieses Projekts ergebe (Anlage B 25). Bei diesem Projekt könne sich jedermann als Editor eines Internet-Verzeichnisses freiwillig beteiligen (Anlage B 26). Eine unternehmerische Verbindung zur Beklagten bestehe nicht.
Die Gewichtung der Suchergebnisse und ihre Wiedergabereihenfolge beruhten allein auf der Anwendung technischer Algorithmen („Page Rank“), dies erfolge automatisch-technisch, eine redaktionelle Festlegung der einzelnen Reihenfolgen werde nicht vorgenommen.
Die Beklagte behauptet weiter, den vorgelegten Suchergebnissen sei schon kein persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalt zu entnehmen, da der Durchschnittsnutzer sie nicht als inhaltliche Nachrichten verstehe. Er verstehe die „Snippets“ vielmehr als Nachweise auf Zielseiten, die die gesuchten Worte beinhalteten. Die Suchergebnisse der Beklagten seien allenfalls Inhaltsverzeichnissen, Schlagwortverzeichnissen, Namensregistern und ähnlichem vergleichbar. Der Internetnutzer messe den Suchergebnissen keine inhaltliche Aussage zu, die darüber hinausgehe, dass das angezeigte Dokument das Suchwort enthalte.
Jedenfalls erkenne der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsbetrachter, dass es sich bei den Suchergebnissen jeweils allein um kurze, zusammengesetzte, bruchstückhafte Ausrisse aus den Originaldokumenten und nicht etwa um inhaltliche Zusammenfassungen handele, bei denen die Worte in einem inhaltlichen Sinnzusammenhang stünden. Auch dies präge die Wahrnehmung der Suchergebnisse.
Darüber hinaus sei für einen durchschnittlichen Nutzer aber bereits aufgrund des Begriffs Suchmaschine und wegen des Umstandes, dass binnen von Sekundenbruchteilen riesige Ergebnismengen ausgeworfen würden, evident, dass hier keine manuelle Vorbereitung erfolgt sein könne.
Auch werde ein durchschnittlicher Nutzer den angegriffenen „Snippets“ als solchen gerade nicht die Aussage entnehmen, der Kläger sei in der Weise in Betrügereien mit Immobilien verwickelt, dass er Täter oder Teilnehmer entsprechender Betrugsvergehen sei. Bereits für den Ansatzpunkt des Klägers, ein durchschnittlicher Nutzer wisse wahrscheinlich, dass der Kläger Immobilienmakler sei, gebe es keine Anhaltspunkte.
Es könne im Übrigen ohne weiteres jeweils der konkrete Verletzer (der Betreiber der jeweiligen Website) in Anspruch genommen werden. Dies allein sei auch sachgerecht und wäre im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits deshalb kein unmittelbarer Bedeutungszusammenhang zwischen dem Namen des Klägers und den Begriffen „Betrug“, „Immobilienbetrug“, „Machenschaften“ und „ N. Betrug“ bestehe, da diese nicht direkt aufeinander folgten, sondern eine Reihe von Worten – ohne erkennbaren Sinnzusammenhang – dazwischen lägen. Die Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“, „Machenschaften“ und „ N. Betrug“ beschrieben lediglich abstrakt einen Sachverhalt und dienten nicht der Zuordnung bestimmter Handlungen dieses Sachverhalts zu einer Person, die letzten drei Begriffe hätten auch keine strafrechtliche Regelung erfahren, könnten also nur in umgangssprachlichem Sinn verstanden werden.
Die Beurteilungsgrundsätze aus der „Stolpe“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2006, 207 (209)) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie beträfen den unmittelbaren Verletzer und seien an dessen Handlungsmöglichkeiten ausgerichtet. Demgegenüber habe die Beklagte als rein technische Dienstleisterin nicht die Möglichkeit, Äußerungen, die gerade nicht ihre eigenen seien, in Zukunft „anzupassen“ oder klarzustellen, wie die Aussage verstanden werden solle. Ihr bliebe nur, die Handlung zukünftig vollständig zu unterlassen, was einen sehr viel stärkeren Eingriff in den Meinungsbildungs- und Informationsprozess bedeuten würde, als bei einem Vorgehen gegen einen unmittelbaren Verletzer, der sein Verhalten graduell steuern könne. Diese Möglichkeit, sich künftig klarer auszudrücken sei aber gerade ein zentrales Kriterium bei „Stolpe“- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewesen. Darüber hinaus liege im vorliegenden Fall überhaupt keine Äußerung mit mehrdeutigem Inhalt im Sinne dieser Rechtsprechung vor, sondern eine Äußerung mit einem „wertneutralen Inhalt“.
Die Beklagte sei weder Täterin noch Teilnehmerin einer unerlaubten Handlung und sei auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht verantwortlich. Die Auswertung der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht ergebe, dass keine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung bestehe, Prüfungspflichten bestünden allenfalls bei evidenten Rechtsverstößen, um die es hier nicht gehe. Dem Kläger gehe es aber gerade um die Ebene der Überwachung und Kontrolle. Eine Überprüfung ihrer Suchergebnisse sei der Beklagte angesichts des enormen Umfangs der Datenmengen, die sich zudem ständig änderten, nicht zumutbar.
Der Vortrag des Klägers zu der angeblichen Befragung von Anlageinteressenten sei unsubstantiiert, es werde nicht mitgeteilt, wie die Umfrage abgelaufen sei (Fragenkatalog, Zielgruppe, Durchführung etc.), als „stichprobenhafte“ Befragung sei sie ungeeignet, das Verständnis des Durchschnittslesers zu ermitteln.
Die Meinungsumfrage des Klägers sei methodisch fehlerhaft durchgeführt worden. Insoweit rügt die Beklagte zahlreiche Punkte bei einzelnen Fragen. Insbesondere rügt die Beklagte, dass den Testpersonen mit der Anlage K 75 eine Suchergebnisliste vorgelegt worden sei, die so nie von der Beklagten erstellt worden sei. Als Suchergebnis der Beklagten seien den Testpersonen gerade lediglich vier Suchergebnisse vorgelegt worden, die jeweils einen der vier Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“, „Machenschaften“ und „ N. Betrug“ enthalten hätten. Tatsächlich hätten sich diese vier Suchergebnisse nur zwischen zahlreichen anderen Suchergebnissen befunden (Anlagenkonvolut K 12). Eine Äußerung müsse aber in dem Gesamtzusammenhang gewürdigt werden, in dem sie gefallen sei. Durch den Zusammenschnitt der Liste werde für den Betrachter bewusst eine abweichende Ausgangsposition geschaffen, bei der die Begriffe „Betrug“, „Machenschaften“, etc. geballt erschienen.
Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, die Meinungsumfrage widerspreche der Beurteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht, sondern stütze sie sogar. Sie zeige, dass die Nutzer den „Snippets“ gerade keine bestimmte Aussage in Bezug auf den Kläger entnehmen würden.
Der Klagantrag zu 1) sei im Übrigen mangels Bestimmtheit (auch in der zuletzt beantragten Fassung) unzulässig.
Die Klaganträge zu 2) und 3) gehen, nachdem der Kläger nunmehr selbst vortrage, dass allein auf Übersichtsseiten verlinkt worden sei und nicht – wie zuvor behauptet – auf den umfangreichen Artikel Anlage K 15, zwingend ins Leere.
Hinsichtlich einer Verlinkung (Klagantrag zu 2)) bestehe schon ganz generell kein Unterlassungsanspruch. Hier liege es sogar noch deutlicher, da die Beklagte dafür haften solle, dass sie einen Link auf eine Drittseite setze, der seinerseits auf Viertseiten verweise, welche angeblich rechtswidrig seien. Für eine solche Haftung gebe es keinen Anhaltspunkt.
Hinsichtlich des Klagantrags zu 3) (Vorhalten von Berichterstattung im „Cache“) habe der Kläger nicht einmal im Ansatz substantiiert vorgetragen. Nachdem er zunächst vorgetragen habe, bei Anlage K 15 handele es sich um einen Ausdruck der „Cache“-Speicherung, was ausweislich der Fußzeile der ausgedruckten Anlage unrichtig gewesen sei, behaupte er nunmehr allgemein, die Beklagte würde von „jeder Seite einen ‚Schnappschuss‘ erstellen, der im `Cache´ abgelegt werde“. Jedoch trage der Kläger selbst vor, dass die Seite gem. Anlage K 15 nicht direkt verlinkt worden sei, sondern nur eine Übersichtseite, die dann auf die Anlage K 15 weiterverlinkt habe. Nach diesem Vortrag sei aber die Seite, die den eigentlichen Bericht enthalte, selbst nicht von der Suchmaschine der Beklagten indiziert worden. Damit könne der Beitrag auch nicht im „Cache“ gewesen sein. Es scheide bereits logisch aus, dass eine Seite, auf die gar nicht verlinkt worden sei, in den „Cache“ aufgenommen worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. 10. 2008 hat der Kläger Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angeboten, dass die Meinungsumfrage (Anlagen 74 ff.) methodisch richtig durchgeführt worden sei, sowie dafür, dass die in Rede stehenden „Snippets“ vom Durchschnittsrezipienten so verstanden werden, dass der Kläger ein Betrüger sei. Die Beklagte hat diese Beweisantritte in der mündlichen Verhandlung als verspätet gerügt. Bereits zuvor hatte die Beklagte den überwiegenden Teil des Sachvortrags des Klägers samt Beweisantritten als verspätet gerügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 17. 8. 2007 und vom 31. 10. 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die zuletzt gestellten Klaganträge zulässig.
1) Der Klagantrag zu 1) ist nicht mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Begriff „Wortkombination“ meint die (im Antrag jeweils anschließend aufgeführte) Kombination aus dem Nachnamen des Klägers mit den Begriffen „Betrug“, „Immobilienbetrug“, „Machenschaften“ und „ N. Betrug“. Die (in dem Antrag deutliche gemachte) Begehr des Klägers ist, dass bei Eingabe seines Namens in der Suchmaschine der Beklagten sein Name nicht gemeinsam mit den genannten Begriffen erscheinen soll, sofern nicht deutlich wird, dass er derartige Handlungen nicht begangen hat. Diese weitere Negativabgrenzung aus dem Antrag („soweit sich nicht aus dem Text der Suchergebnisse ergibt, dass der Kläger die durch diese Begriffe bezeichneten Handlungen nicht begangen hat“) enthält zwar eine Bewertung, ist aber noch hinreichend bestimmt. Der Umstand, dass in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren geprüft werden müsste, ob die erforderliche Klarstellung deutlich genug erfolgt ist, macht die Aufnahme einer Negativabgrenzung in einen Klagantrag nicht von vornherein unzulässig. Grenzfälle ergeben sich im Vollstreckungsverfahren (schon wegen der Geltung der Kerntheorie) regelmäßig.
2) Die geänderten, erweiterten und zusätzlich geltend gemachten Klaganträge sind zulässig.
a) Der Klagantrag zu 1) ist in seiner aktuellen Fassung zulässig, es liegt insoweit keine Klagänderung vor, sondern eine Klagerweiterung gem. § 264 Ziffer 2 ZPO. Hinsichtlich dieses Klagantrags werden durch die neue Fassung des Antrags zusätzliche Ansprüche geltend gemacht (über das Verbot der Verbreitung der konkreten „Snippets“ hinaus das generelle Verbot der Verbreitung bestimmter Wortkombinationen aus diesen „Snippets“, sofern keine hinreichende Klarstellung vorgenommen wird). Damit begehrt der Kläger mit dieser Fassung seines Antrags bei gleicher Tatsachengrundlage lediglich eine weitergehende Unterlassung. Es liegt nur eine quantitative Änderung des Klagantrags ohne Änderung des Klagegrundes vor (vgl. hierzu Zöller-Greger ZPO Kommentar 27. Aufl. 2009 § 264 Rn 3a), so dass eine Klagerweiterung iSd § 264 Ziff. 2 ZPO vorliegt. Auf eine Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO kommt es mithin nicht an.
b) Auch die nach Klagerhebung erstmalig mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 klagerweiternd geltend gemachten Anträge zu 2) und 3) sind zulässig. Bei den Anträgen zu Ziffer 2) und Ziffer 3) handelt es sich um eine Klagänderung in Form der nachträglichen Klaghäufung gem. § 263 ZPO, da der Kläger mit diesen Anträgen neue Streitgegenstände einführt, die auf weitergehenden Sachverhalt gestützt sind. Diese nachträgliche Klaghäufung ist aber sachdienlich iSd § 263 ZPO, denn dadurch können mit der geänderten Klage weitere Streitpunkte, die im Tatsächlichen sehr eng mit dem bisherigen Streitgegenstand verbunden sind, mit erledigt werden, so das ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. zum Kriterium der Sachdienlichkeit Zöller-Greger aaO § 263 Rn 13).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar ist der Vortrag des Klägers, soweit er vor der mündlichen Verhandlung vom 31. 10. 2008 erfolgt ist, nicht verspätet. Die mündliche Verhandlung wurde wiedereröffnet (§ 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so dass der klägerische Vortrag vor der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls aus diesem Grund nicht präkludiert ist. Auch tritt, da die Sache entscheidungsreif ist, keine Verzögerung ein. Der Kläger hat jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse (1), auf Unterlassung der Verlinkung (2) oder Unterlassung der Vorhaltung der antragsgegenständlichen Texte im „Cache“ (3).
1) Der Klagantrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse („Snippets“) bzw. von Suchergebnissen mit den antragsgegenständlichen Wortkombinationen ohne die beantragte Klarstellung. Insbesondere ergibt sich dieser Anspruch nicht aus einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (324 O 993/05; 7 U 126/06), in dem es ebenfalls um die auch in diesem Verfahren streitgegenständlichen „Snippets“ ging, folgendes ausgeführt:
„Die Antragsgegnerin haftet nämlich weder als Äußernde oder Verbreiterin noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung gem. §§823 Abs.1, 1004 Abs.1 analog BGB i. V. m. Artt. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG, da die angegriffenen Passagen den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen.
Die vier beanstandeten Suchergebnisse nach Eingabe des Namens des Antragstellers in die Suchworteingabemaske auf www.google.de enthalten jeweils in der Überschrift die Begriffe „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“, „ N. Betrug“, ohne dass diese Begriffe in einen konkreten Zusammenhang mit dem Namen des Antragstellers gebracht werden. Unter den jeweiligen Überschriften befinden sich als „Thema“ die Begriffe „ D. + A. K. + Immobilien“. Ein unmittelbarer logischer Zusammenhang zwischen diesem „Thema“ und der Überschrift wird damit nicht hergestellt, insbesondere enthalten die Eintragungen keine Aussage dahingehend, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer des in der Überschrift genannten Deliktes sei.
Ein solches den Antragsteller belastendes Verständnis liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern die das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Auch wenn dem durchschnittlichen Nutzer nicht die von der Antragsgegnerin aufgezeigten technischen Vorgänge im Detail bekannt sind, weiß er doch, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin, wie bei den hier in Frage stehenden Ergebnissen, nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (Snippets“) aufgeführt werden.
Der Nutzer kann daher den vier hier vorliegenden Eintragungen entnehmen, dass die Fundstellen in der Überschrift den beanstandeten abwertenden Begriff enthalten und dass im weiteren Text der Name des Antragstellers und der Begriff „ D.“ auftaucht, ohne dass sich daraus ergibt, in welcher Beziehung der Antragsteller bzw. die genannte Gesellschaft zu dem in der Überschrift genannten Begriff stehen. Es bleibt also für den Nutzer offen, ob der Antragsteller als Täter, Opfer oder etwa Ermittler eines Betruges bezeichnet wird oder ob er beispielsweise als Journalist oder Autor darüber veröffentlicht hat. Die Fundstelle hat in diesem Sinne einen wertneutralen Inhalt, eine Aussage über den Antragsteller wird mit ihr nicht verbreitet.
Dem steht nicht der Einwand entgegen, dass zumindest eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zu der den Antragsteller belastenden Aussage führe, er sei Täter oder Teilnehmer eines derartigen Deliktes gewesen. Auch eine derartige Deutungsmöglichkeit führt nämlich nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers einerseits und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich (vgl. auch BGH NJW 2003, 3406ff „Paperboy“). Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“. Hierzu würde es nämlich eines menschlichen Eingriffs in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur bedürfen, welche dem Wesen einer Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle der zu verarbeitenden Daten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde. Selbst wenn das Herausfiltern einzelner Begriffe in technischem Wege möglich wäre, wie der Antragsteller vorträgt, kann die Umformulierung eines mehrdeutigen Textes in einen eindeutigen (nicht verletzenden) Text nicht maschinell erfolgen. Hierzu bedarf es vielmehr einer intellektuellen menschlichen Leistung. Die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall mehrdeutiger Äußerungen aufgestellten Ausnahmegrundsätze in Bezug auf Unterlassungsansprüche (Beschluss vom 25.10.2005, AfP 2005, 544) sind deshalb in Bezug auf Internetsuchmaschinen nicht heranzuziehen. Vielmehr verbleibt es in Fällen mehrdeutiger Äußerungen hier bei dem Vorrang des Rechtes auf freien Meinungs- und Informationsaustausch, der durch den Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge gewährleistet wird.
Selbst wenn man daher dem Landgericht darin folgen sollte, dass nicht jedem Nutzer der Suchmaschine bekannt ist, dass die gefundenen „Snippets“ allein das Ergebnis einer mechanischen Suche darstellen, die nicht zwingend in einem Sinnzusammenhang stehen, und selbst wenn man bezüglich des insoweit unwissenden Nutzers annehmen würde, dass dieser den hier gefundenen Suchergebnissen zumindest auch den vom Antragsteller angenommenen Sinn entnehmen könnte, würde diese Mehrdeutigkeit weder zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Passagen, noch zu einem Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Verbreiterin oder Störerin führen.
Dabei kann offen bleiben, ob im Falle einer eindeutig herabsetzenden Äußerung im Text der Suchmaschinenfundstelle deren Beseitigung zumutbar wäre und ob dann eine weitergehende Überwachungspflicht für die Zukunft bestände, da die in diesem Verfügungsverfahren beanstandeten Suchergebnisse keinen eindeutig den Antragsteller herabsetzenden Inhalt haben.“
Die vier beanstandeten Suchergebnisse nach Eingabe des Namens des Antragstellers in die Suchworteingabemaske auf www.google.de enthalten jeweils in der Überschrift die Begriffe „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“, „ N. Betrug“, ohne dass diese Begriffe in einen konkreten Zusammenhang mit dem Namen des Antragstellers gebracht werden. Unter den jeweiligen Überschriften befinden sich als „Thema“ die Begriffe „ D. + A. K. + Immobilien“. Ein unmittelbarer logischer Zusammenhang zwischen diesem „Thema“ und der Überschrift wird damit nicht hergestellt, insbesondere enthalten die Eintragungen keine Aussage dahingehend, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer des in der Überschrift genannten Deliktes sei.
Ein solches den Antragsteller belastendes Verständnis liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern die das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Auch wenn dem durchschnittlichen Nutzer nicht die von der Antragsgegnerin aufgezeigten technischen Vorgänge im Detail bekannt sind, weiß er doch, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin, wie bei den hier in Frage stehenden Ergebnissen, nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (Snippets“) aufgeführt werden.
Der Nutzer kann daher den vier hier vorliegenden Eintragungen entnehmen, dass die Fundstellen in der Überschrift den beanstandeten abwertenden Begriff enthalten und dass im weiteren Text der Name des Antragstellers und der Begriff „ D.“ auftaucht, ohne dass sich daraus ergibt, in welcher Beziehung der Antragsteller bzw. die genannte Gesellschaft zu dem in der Überschrift genannten Begriff stehen. Es bleibt also für den Nutzer offen, ob der Antragsteller als Täter, Opfer oder etwa Ermittler eines Betruges bezeichnet wird oder ob er beispielsweise als Journalist oder Autor darüber veröffentlicht hat. Die Fundstelle hat in diesem Sinne einen wertneutralen Inhalt, eine Aussage über den Antragsteller wird mit ihr nicht verbreitet.
Dem steht nicht der Einwand entgegen, dass zumindest eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zu der den Antragsteller belastenden Aussage führe, er sei Täter oder Teilnehmer eines derartigen Deliktes gewesen. Auch eine derartige Deutungsmöglichkeit führt nämlich nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers einerseits und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich (vgl. auch BGH NJW 2003, 3406ff „Paperboy“). Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“. Hierzu würde es nämlich eines menschlichen Eingriffs in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur bedürfen, welche dem Wesen einer Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle der zu verarbeitenden Daten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde. Selbst wenn das Herausfiltern einzelner Begriffe in technischem Wege möglich wäre, wie der Antragsteller vorträgt, kann die Umformulierung eines mehrdeutigen Textes in einen eindeutigen (nicht verletzenden) Text nicht maschinell erfolgen. Hierzu bedarf es vielmehr einer intellektuellen menschlichen Leistung. Die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall mehrdeutiger Äußerungen aufgestellten Ausnahmegrundsätze in Bezug auf Unterlassungsansprüche (Beschluss vom 25.10.2005, AfP 2005, 544) sind deshalb in Bezug auf Internetsuchmaschinen nicht heranzuziehen. Vielmehr verbleibt es in Fällen mehrdeutiger Äußerungen hier bei dem Vorrang des Rechtes auf freien Meinungs- und Informationsaustausch, der durch den Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge gewährleistet wird.
Selbst wenn man daher dem Landgericht darin folgen sollte, dass nicht jedem Nutzer der Suchmaschine bekannt ist, dass die gefundenen „Snippets“ allein das Ergebnis einer mechanischen Suche darstellen, die nicht zwingend in einem Sinnzusammenhang stehen, und selbst wenn man bezüglich des insoweit unwissenden Nutzers annehmen würde, dass dieser den hier gefundenen Suchergebnissen zumindest auch den vom Antragsteller angenommenen Sinn entnehmen könnte, würde diese Mehrdeutigkeit weder zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Passagen, noch zu einem Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Verbreiterin oder Störerin führen.
Dabei kann offen bleiben, ob im Falle einer eindeutig herabsetzenden Äußerung im Text der Suchmaschinenfundstelle deren Beseitigung zumutbar wäre und ob dann eine weitergehende Überwachungspflicht für die Zukunft bestände, da die in diesem Verfügungsverfahren beanstandeten Suchergebnisse keinen eindeutig den Antragsteller herabsetzenden Inhalt haben.“
(Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. 2. 2007, 7 U 126/06, dort S. 3 bis 5)
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Der klägerische Vortrag im Hauptsacheverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
a) Die Kammer folgt dem Hanseatischen Oberlandesgericht darin, dass die „Stolpe“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2006, 207 (209)) nicht auf Ergebnislisten einer Suchmaschine („Snippets“) anzuwenden sind, da es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich ist, sich künftig eindeutig „auszudrücken“.
Im Rahmen seiner „Stolpe“-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf abgestellt, dass im Rahmen des Unterlassungsanspruchs der Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung geringer sei, als bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen, da zu berücksichtigen sei, dass der Äußernde die Möglichkeit habe, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen sei (BVerfG NJW 2006, 207 (208/209)).
Tragender Gesichtspunkt der Entscheidung war, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken. Diese Möglichkeit besteht beim Betrieb einer Suchmaschine aber gerade nicht in gleicher Weise, so dass ein so erheblicher Unterschied zu dem von der „Stolpe“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Sachverhalt besteht, dass die dort festgelegten Grundsätze für die Ergebnisanzeigen von Internet-Suchmaschinen keine Geltung haben können. Aufgrund der erheblichen Unterschiede liegt in der Nichtanwendung dieser Grundsätze für die Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen auch keine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Um den klägerischen Antrag zu erfüllen, müsste insoweit hinsichtlich jedes einzelnen „Snippets“ eine individuelle Überwachung und ggf. Korrektur erfolgen, die nur durch eine intellektuelle menschliche Leistung erbracht werden kann, die dem Wesen der Suchmaschine fremd und angesichts der Datenmenge einen außergewöhnlichen Aufwand darstellen würde, worauf das Hanseatische Oberlandesgericht zu Recht hinweist.
Jedenfalls wäre es für einen Suchmaschinenbetreiber unvergleichlich schwieriger, sich „künftig eindeutig auszudrücken“, als dem sich unmittelbar Äußernden, so dass die Grundsätze der „Stolpe“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit keine Anwendung finden können. Dabei greifen zwei Aspekte ineinander:
Zum einen werden die Suchergebnisse der Suchmaschine der Beklagten jedenfalls vom Grundsatz her unstreitig maschinell generiert, auch wenn eine Einflussnahme der Beklagten im Einzelnen streitig ist. Auch der Kläger behauptet jedoch nicht, dass jeder Suchvorgang auf eine Anfrage bei der Suchmaschine der Beklagten hin durch menschliche Recherche bearbeitet wird – insoweit stehen bereits die hohen Datenmengen, die in kürzester Zeit bereitgestellt werden (z. T. Millionen von Suchergebnissen innerhalb von Sekunden) einer solchen Annahme zwingend entgegen.
Zum anderen verweisen diese (dem Grunde nach maschinell erstellten) Suchergebnisse auf fremde Äußerungen, die sich darüber hinaus permanent ändern können. Ein Mensch, der eine Äußerung getätigt oder bewusst die Äußerung eines Dritten zitiert hat, kann sich relativ einfach künftig klar ausdrücken. Diese semantische Leistung kann er selbst ohne weiteres erbringen. Ein Softwareprogramm, das das Internet nach fremden Texten durchsucht, kann dagegen nie „wissen“, welche neuen Worte in welchen neuen Konstellationen es auf welchen Seiten mit welchen Überschriften auch immer auffinden wird und welche Bedeutung den Stichworten, die es in der Nähe des aufgefundenen Suchbegriffs findet, in der Folge beigemessen werden können.
Damit die Suchmaschine der Beklagten sich in gleicher Weise „künftig eindeutig auszudrücken“ könnte, wie der sich unmittelbar Äußernde, müsste sie in der Lage sein, die gefundenen Internetseiten mit fremden Inhalten semantisch auszuwerten und auf die verschiedenen möglichen Verständnismöglichkeiten hin zu analysieren, um auszuschließen, dass der Eindruck erweckt werden könnte, der Kläger habe etwas mit „Betrug“, „Immobilienbetrug“, „ N. Betrug“ bzw. „Machenschaften“ zu tun. Dies ist der Beklagten bei dem Betrieb ihrer Suchmaschine weder technisch (aa) noch durch Einsatz von menschlicher Arbeitskraft (bb) in einer Weise möglich, die es rechtfertigen könnte, wegen einer Vergleichbarkeit zu demjenigen, der sich selbst unmittelbar geäußert hat, die Grundsätze der „Stolpe“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden.
aa) Die Anhaltspunkte, die der Kläger dafür anführt, dass die Beklagte mit automatischtechnischen Mitteln in der Lage sei, sich „künftig eindeutig auszudrücken“, genügen nicht, damit davon auszugehen wäre, dass die Beklagte auch nur ansatzweise in der Lage sein könnte, mittels Einsatz von Software künftig mögliche inkriminierende Eindrücke zu unterbinden. Insoweit sind die Anhaltspunkte, die der Kläger vorträgt, nicht geeignet, es in einer Weise plausibel zu machen, dass die Beklagte in der Lage sein könnte, mittels Computerprogrammen semantische Prüfungen dahingehend vorzunehmen, wie bestimmte Begriffe in bestimmtem Kontext verstanden werden könnten, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt wäre. Die Anhaltspunkte, die der Kläger insoweit vorträgt, lassen einen derartigen Schluss nicht zu. Ob durch konkrete Begriffe im Zusammenhang mit anderen Begriffen ein möglicher Eindruck beim Rezipienten hervorgerufen wird, bleibt – auch bei Zugrundelegung sämtlicher konkret vom Kläger vorgetragener Maßnahmen der Beklagten – eine Leistung menschlicher Intelligenz, die nicht von einem Computerprogramm ausgeführt werden kann:
Sperrungen einzelner URL’s wie vom Kläger detailliert vorgetragen (z. B. von Seiten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte indiziert wurden, von inkriminierten Seiten mit nationalsozialistischem oder pornografischem Hintergrund, etc.) stellen gerade keine semantische Leistung von Computerprogrammen dar.
Hinsichtlich der Filtertechniken, die der Beklagten zur Verfügung stehen, bzw. den Nutzern von ihr zur Verfügung gestellt werden (z. B. „SafeSurf“) ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, wieso diese Techniken in der Lage sein sollten, Texte auf die Erweckung möglicher Eindrücke hin zu analysieren. Die bloße Behauptung, dass das Programm „SafeSurf“ „nicht unerhebliche kontextuelle und semantische Analysen erfordere“, ist unsubstantiiert.
Die Kontrolle von Werbeinhalten ist den Suchergebnissen aus dem World Wide Web nicht vergleichbar, da es sich bei der Werbung um von der Beklagten selbst initiierte bzw. mit ihr vertraglich abgestimmte Texte handelt.
Auch aus dem von der Beklagten vorgenommenen „Ranking“ ihrer Suchergebnisanzeigen ergibt sich nicht, dass die Beklagte in der Lage sein könnte, sich in Zweifelsfällen durch Anwendung von Computerprogrammen „künftig klar auszudrücken“. Insoweit ist wiederum nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die entsprechende Software der Beklagten auch inhaltliche Analysen der Texte aus den aufgefunden Internetseiten vornehme. Der Kläger trägt insoweit selbst vor, dass maßgebliche Kriterien unter anderem die Anzahl von Verweisen auf diese Seite im Internet, von Verlinkungen auf diese Seite im Internet und die Häufigkeit der Aktualisierung seien. Die Ermittlung all dieser Kriterien setzt aber keine eigene intellektuelle, semantische Leistung voraus.
Die Löschung von Füllwörtern, die Rückführung von Worten auf ihre Stammformen und die Identifizierung neuer Worte als Stichworte stellt keine semantische Analyse dar, die einer eigenständigen intellektuellen Bewertung der Verständnismöglichkeiten einer Seite gleichkommen würde. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragene Wortstammsuche und die Kontextsuche, die Korrektur einfacher, naheliegender Eingabefehler und den Hinweis auf ausgelassene, den angezeigten ähnlichen Suchergebnisse, da all dies jeweils keine intellektuelle Leistung voraussetzt.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte zum Teil in ihren „Snippets“ vollständige Texte bringe, die sich so nicht auf der verlinkten Ursprungsseite befänden (Anlage K 24), kann dies dahinstehen, da ein derartiger „Snippet“ hier nicht streitgegenständlich ist. Es ist mithin nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte bei in dieser Weise ausgestalteten „Snippets“ weitergehende Pflichten treffen. Dass derartig ausgestaltete „Snippets“ so häufig sind, dass sie die Wahrnehmung von Durchschnittsnutzern der Suchmaschine der Beklagten prägen würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die vom Kläger vorgetragenen Vorgehensweisen der Beklagten vermögen auch in ihrer Gesamtheit nicht die Annahme zu begründen, dass die Beklagte in der Lage wäre, sich durch Einsatz von Software im Sinne des tragenden Gesichtspunkts der „Stolpe“-Entscheidung „in der Zukunft eindeutig auszudrücken“.
bb) Der Einsatz von menschlicher Arbeitskraft, der (mangels technischer Möglichkeiten, vgl. aa)) erforderlich wäre, um sich in Zukunft immer entsprechend „eindeutig auszudrücken“, wäre angesichts des enormen Umfangs der von einer Suchmaschine im Internet aufgefundenen Datenmengen derartig groß, dass auch insoweit ein Suchmaschinenbetreiber nicht einem sich unmittelbar selbst Äußernden vergleichbar ist und die tragenden Gesichtspunkte der „Stolpe“-Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eingreifen. Auch wenn die Beklagte im Rahmen der Festlegung der Reihenfolge der Suchergebnisanzeigen eine eigene Abteilung unterhalten sollte, behauptet der Kläger wiederum selbst nicht, dass sämtliche den Nutzern angezeigten Reihenfolgen der Suchergebnisse manuell durch menschliche Arbeitskraft bei der Beklagten festgelegt würden. Dies erscheint angesichts der regelmä
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