Urteile Internetrecht, Jugendschutz

Jugendschutz

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VG Berlin: Jugendmedienschutz bei erotischer Kunst im Internet

Beschluss v. 2010-12-16, Az. 27 L 355.10

Die Belange des Jugendschutzes überwiegen die Kunstfreiheit bei einem grundsätzlich zulässigen Internet-Kunstportal mit einzelnen entwicklungsbeeinträchtigenden Textpassagen.


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VG Minden: Entwicklungsbeeinträchtigende Internetangebote

Urteil v. 2010-08-18, Az. 7 K 721/10

1. Die Frage, ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Juigendlichen zu beeinträchtigen, ist der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich; ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht.

2. Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.

3. Gewisse Darstellungen sexueller Vorgänge im Internet können in Verbindung mit einem werbenden Charakter geeignet sein, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern.

4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots (§ 59 Abs. 3 RStV).


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OVG Lüneburg: Anforderungen an ein Altersverifikationssystem

Beschluss v. 2007-12-06, Az. 10 ME 241/07

1. Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.

2. Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.

3. Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.


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BGH: Haftung für jugendgefährdende Inhalte - ueber18.de

Urteil v. 2007-10-18, Az. I ZR 102/05

1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.

3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.

4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.

(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)


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BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay

Urteil v. 2007-07-12, Az. I ZR 18/04

1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.



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OLG Düsseldorf: Altersverifikationssystem

Urteil v. 2005-05-24, Az. I-20 U 143/04

1. Die Abfrage von Personalausweisnummer und Postleitzahl im Rahmen eines Altersverifikationssystems ist keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu jugendgefährdenden Inhalten.

2. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.


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OLG Nürnberg: Altersverifikationssystem - ueber18.de

Beschluss v. 2005-03-07, Az. 3 U 4142/04

1. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

2. Wirksame Zugangsschutzvorkehrungen setzen eine Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt voraus ("face-to-face"-Kontrolle). Die anonyme Eingabe von Daten ist nicht ausreichend.


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LG Düsseldorf: Altersverifikationssystem - ueber18.de

Urteil v. 2004-07-28, Az. 12 O 19/04

1. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV ist nicht sittenwidrig i.S.v. § 1 UWG a.F. Der Vertrieb eines AVS ohne persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers stellt keine Maßnahme dar, von der eine besondere Gefahr für die Lauterkeit des Wettbewerbs ausgeht.

2. Ein Altersverifikationssystem setzt nicht zwingend die persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung voraus.


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Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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