Urteile Internetrecht, Haftung Affiliate/Merchant

Haftung Affiliate/Merchant

OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchants für Affiliates

Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07

1. Ein Unternehmer haftet im Rahmen der Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG für seine Vertriebspartner.

2. Die Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG setzt weder eine Verletzung von Prüfungspflichten, noch die Möglichkeit zur Verhinderung der Rechtsverletzung voraus. Denn die Beauftragtenhaftung soll gerade dann greifen, wenn eine Verantwortlichkeit aus Täterschaft oder Störerhaftung nicht in Betracht kommt.

3. Vertragliche Regelungen hinsichtlich dieser Rechtsverletzungen haben keine Auswirkung auf die Beauftragtenhaftung. Die Möglichkeit, Vertragsstrafen zu verhängen oder den Vertrag zu kündigen sprechen vielmehr dafür, dass der Unternehmer Einfluss auf das Verhalten seiner Vertriebspartner nehmen kann.


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OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate

Urteil v. 24.05.2006, Az. 6 U 200/05

1. Der Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchant i.S.d. § 14 Abs. 7 MarkenG.

2. Es ist unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes dient lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchant für ihn tätig geworden ist.


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LG Berlin: Störerhaftung des Merchant für Spam durch Affiliate

Urteil v. 08.02.2006, Az. 15 O 710/05

1. Ein Merchant haftet als Störer, wenn sein Affiliate mit unerlaubtem Spam für ihn wirbt.

2. Ein Hinweis gegenüber dem Affiliate, dass Spam-Werbung unerwünscht ist, reicht nicht aus. Die Versendung von Spam muss ausdrücklich untersagt werden.

3. Der Merchant ist bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen eines Affiliates nicht nur dazu verpflichtet, diese Rechtsverletzung abzustellen. Auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu diesem Affiliate ist nicht ausreichent. Vielmehr hat der Merchant sicherzustellen, dass diese Rechtsverletzung auch bei anderen Affiliates zukünftig nicht mehr auftritt.


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LG Berlin: Beauftragtenhaftung des Merchants

Urteil v. 16.08.2005, Az. 15 O 321/05

1. Der Affiliate ist ein „Beauftragter“ des Merchant i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG.

2. Der Merchant haftet dementsprechend für Wettbewerbsverstöße seiner Affiliates.


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OLG Hamburg: Domain-Parking

Urteil v. 14.07.2004, Az. 5 U 160/03

Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer für rechtswidrige Werbung (hier: in Deutschland nicht genehmigtes Glücksspiel), die durch ein drittes Unternehmen automatisch auf seiner Webseite geschaltet wird.


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OLG Frankfurt a.M.: Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate

Urteil v. 12.12.2002, Az. 6 U 130/02

1. Der Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchant i.S.d. §§ 13 Abs. 4 UWG aF (8 Abs. 2 UWG nF), 14 Abs. 7 MarkenG.

2. Es ist unerheblich, ob sich der Affiliate dabei über Anweisungen des Merchant hinweggesetzt hat.

3. Die Haftung des Merchant ist ohne Entlastungsmöglichkeit. Es kommt nicht darauf an, ob der Merchant die Rechtsverletzung hätte verhindern können.


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BGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

Urteil v. 09.11.2000, Az. I ZR 167/98

1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.

2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.


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BGH: Schlußverkaufswerbung II

Urteil v. 10.11.1994, Az. I ZR 147/92

1. Die Prüfungspflicht von Werbeanzeigen erstreckt sich für einen Verleger oder Redakteur eines Presseorgans nicht auf Gesetzesverstöße schlechthin, sondern nur auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße.

2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.


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BGH: Pressehaftung

Urteil v. 26.04.1990, Az. I ZR 127/88

a) Zur Frage der Haftung der Presse für die Veröffentlichung von Anzeigen mit einem einen Mitbewerber des Inserenten herabsetzenden Inhalt.

b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.

c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".

(amtliche Leitsätze)


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Kommentare

Do, 24.07.2008 16:40
Also beide Projekte verfolgen das Ziel, Wissen zentral an einem Punkt zu sammeln. Wikipedia in Form einer Enzyklopäd […]
Do, 24.07.2008 16:13
Die Überschneidung bestreite ich rundweg. Wikipedia und Knol überschneiden sich nicht mehr als die Wikipedia sich mi […]
Do, 24.07.2008 13:25
Also wenn ich den Blogeintrag von Google zu "Knol" anschaue, dann erinnert mich das zwangsläufig an die Idee der Wik […]
Do, 24.07.2008 10:30
Ursprünglich war für mich der Perso eher das Zwangsdokument, diente er doch hauptsächlich der Identifikation. Der RP […]

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